KVG. Klare Bedingungen für Grundversicherung

ShortId
03.3273
Id
20033273
Updated
10.04.2024 08:27
Language
de
Title
KVG. Klare Bedingungen für Grundversicherung
AdditionalIndexing
2841;Krankenversicherung;Zusatzversicherung;Krankenkasse;Versicherungsgesellschaft;Risikodeckung
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011201, Zusatzversicherung
  • L05K1110011301, Risikodeckung
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L04K11100118, Versicherungsgesellschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Acht Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ist vielen Versicherten der Unterschied zwischen der sozialen Krankenversicherung im Sinne des KVG und der Zusatzversicherungen im Sinne des VVG kaum bekannt.</p><p>Zu diesem Umstand haben die Krankenversicherer wesentlich beigetragen. Sie haben die völlig unterschiedliche Rechtsgrundlage dieser beiden Versicherungen und die daraus entstehenden Rechte und Konsequenzen für die Versicherten verschleiert. So wurden z. B. die Formulare für die Grundversicherung und für die Zusatzversicherungen erst nach massivem Druck vonseiten der Konsumentenorganisationen getrennt. Ausdrücke wie "Standardversicherung" oder "Spitalversicherung" für Zusatzversicherungen haben ebenfalIs zur Verwirrung der Versicherten beigetragen.</p><p>Die Informationen der Versicherer (Zeitschriften, Broschüren) enthalten stets Informationen über Grund- und Zusatzversicherung. Versicherte, die ausschliesslich eine Grundversicherung abgeschlossen haben, erhalten dauernd Unterlagen und Werbung für Zusatzversicherungen, auch wenn sie dies gar nicht wünschen. Für Versicherte, die ausschliesslich eine Grundversicherung abzuschliessen wünschen, ist es nicht möglich, ihre Geschäftsbeziehung mit ihrem Versicherer auf diese Versicherung zu beschränken.</p><p>Angesichts dessen, dass der Bundesrat stets davon ausgegangen ist - und dies der Bevölkerung auch so kommuniziert -, dass aus medizinischer Sicht der Abschluss der Grundversicherung für jede Versicherte und jeden Versicherten genügend und umfassend ist, muss es auch möglich sein, dass Versicherte ihre Geschäftsbeziehung mit einem Versicherer auf die Grundversicherung beschränken können.</p><p>Aufgrund dieser fehlenden Unterscheidung zwischen Grund- und Zusatzversicherungen haben viele Versicherte Zusatzversicherungen, die für sie völlig unnötig sind. Sehr viele Versicherte, die unter der hohen Prämienlast leiden, sind auch noch durch Zusatzversicherungen belastet. Die Krankenversicherer haben ihre Informationstätigkeit stark auf den Verkauf von Zusatzversicherungen ausgerichtet. Einerseits um damit zusätzliche Geschäfte mit den Versicherten tätigen zu können (was gemäss heutigem Gesetz legitim ist), andererseits um auch im Hinblick auf die Grundversicherung "gute Risiken" anzuwerben (was aufgrund des heutigen mangelhaften Risikoausgleiches verständlich ist). Diese Strategie der Krankenversicherer wird durch die neuesten Zahlen belegt: Trotz hoher Belastung durch die Krankenkassenprämien hat das Prämienvolumen der Zusatzversicherungen innerhalb eines einzigen Jahres von 3,9 Milliarden Franken (2000) auf 5 Milliarden (2001) um 30 Prozent zugenommen.</p><p>Die Versicherer finanzieren mit santésuisse einen Dachverband, der ebenfalls sowohl für die Grund- als auch für die Zusatzversicherungen zuständig ist. Eine strikte Trennung dieser finanziellen Mittel ist für die Versicherten nicht nachvollziehbar. Das für die Aufsicht über die Verwendung der finanziellen Mittel aus der Grundversicherung zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fühlt sich nicht zuständig für santésuisse, obwohl dort auch Grundversicherungsgelder verwendet werden. (Zitat aus einem Brief des stellvertretenden Direktors des BSV, Herrn Michel Valterio, vom 14. März 2003 an die Unterzeichnende: ".... untersteht der Branchenverband santésuisse nicht der direkten Aufsichtspflicht des BSV." sowie "Das BSV hat deshalb keine Grundlage, die durch Artikel 23 der Bundesverfassung garantierte Vereinigungsfreiheit der Versicherer mittels Intervention bei santésuisse einzuschränken.") </p><p>Das Bundesamt für Privatversicherungen hat bis heute zu einer Klärung der unterschiedlichen Rechtslagen zwischen KVG und VVG nichts beigetragen. Weder wurde in der Schweiz die zweite europäische Versicherungsrichtlinie umgesetzt noch verfügt die Schweiz über ein eigenständiges AGB- bzw. AVB-Gesetz, das z. B. die Möglichkeit einer abstrakten Inhaltskontrolle garantieren würde.</p><p>Die kürzlich bekannt gewordene Tatsache, dass santésuisse finanzielle Mittel für Politpropaganda verwendet, hat viele Versicherte verärgert. Selbst wenn diese Gelder nicht aus Grundversicherungsprämien stammen, ist es für die Versicherten inakzeptabel, dass eine Organisation, die auch mit Prämiengeldern aus der Grundversicherung finanziert wird, gleichzeitig Geld für Politpropaganda verwendet.</p><p>Artikel 12 Absatz 1 des KVG hält fest, dass Krankenkassen juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes sind, die "keinen Erwerbszweck verfolgen ....". Dass aber die gleiche juristische Person auch noch Versicherungsprodukte anbietet, mit denen ein Erwerbszweck verfolgt wird, hat sich - wie die vergangenen Jahre gezeigt haben - nicht bewährt. </p><p>Die Vermischung von Grund- und Zusatzversicherungen innerhalb derselben Krankenkasse hat auch dazu geführt, dass Versicherte von ihrem Recht, ihren Versicherer zugunsten eines günstigeren oder besseren Anbieters zu wechseln, kaum Gebrauch machen.</p><p>Angesichts der sich im Rahmen der 2. KVG-Revision abzeichnenden Lockerung des Vertragszwangs für Leistungserbringende könnte es aber sinnvoll sein, dass auch in Zukunft verschiedene Krankenversicherer in der Grundversicherung tätig sind. Diese könnten sich durch unterschiedliche Versicherungsmodelle und Angebote in der Grundversicherung auszeichnen und profilieren. Sowohl für Versicherte als auch für Leistungserbringende könnte eine Auswahl von Versicherern von Vorteil sein, da dadurch die Vielfalt gefördert würde.</p><p>Sinnvolle und innovative Angebote zwischen den verschiedenen Anbietern der Grundversicherung sind allerdings nur dann möglich - und machen auch nur dann Sinn -, wenn der Risikoausgleich zwischen diesen Versicherern gegenüber dem heute geltenden Risikoausgleich (Übergangsbestimmungen des KVG; Art. 105) verbessert wird. Dies könnte sowohl mit einem Hochkostenpool als auch mit anderen geeigneten Instrumenten umgesetzt werden.</p>
  • <p>Die Motion verlangt zwei Anpassungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), die zueinander in einem bloss mittelbaren Zusammenhang stehen und auf die deshalb differenziert eingegangen werden muss:</p><p>1. Strikte Trennung von Grund- und Zusatzversicherung </p><p>Rechtlich und finanziell ist die Trennung von Grund- und Zusatzversicherung bereits heute weitgehend vollzogen: Finanziell dürfen die Gelder der sozialen Versicherung seit Inkrafttreten des KVG explizit nur zu deren Zwecken verwendet werden, was das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auch rigoros überwacht. Weiter ist es aufgrund einer Gesetzesänderung per 1. Oktober 2000 den KVG-Versicherern nicht mehr erlaubt, Versicherte zu zwingen, bei einem Wechsel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu einem anderen Versicherer auch die bestehenden Zusatzversicherungen zu kündigen. Der KVG-Versicherer darf allein aus dem Grunde, dass die versicherte Person den Versicherer für die soziale Krankenversicherung wechselt, dieser Person die Zusatzversicherungen nicht kündigen.</p><p>Organisatorisch haben in den letzten Jahren immer mehr Krankenversicherer - unter ihnen auch die grossen - das Zusatzversicherungsgeschäft in neue Privatversicherungsgesellschaften ausgegliedert. Heute gibt es nur noch wenige - vor allem kleine und mittelgrosse - Krankenkassen, die sowohl die soziale Krankenversicherung durchführen als auch Zusatzversicherungen anbieten. Unabhängig von ihrer juristischen Form zeichnen sich diese Krankenkassen dadurch aus, dass sie, auch im Bereich der Zusatzversicherungen, keinen Erwerbszweck verfolgen.</p><p>Faktisch ist die von der Motionärin festgestellte mangelnde Unterscheidung zwischen Grund- und Zusatzversicherungen allerdings in der Tat nicht von der Hand zu weisen. Sie ist aber insbesondere auch bei jenen (zahlreichen) Versicherern festzustellen, welche die Grund- und die Zusatzversicherungen bereits heute durch zwei verschiedene Unternehmen durchführen, die aber (in der Regel) in einer Holdingstruktur unter einem Dach vereint sind und mit einem in der Branche bekannten (Kurz-)Namen und Logo am Markt auftreten.</p><p>Das BSV hat die KVG-Versicherer denn auch mittels Weisungen zu vermehrter Transparenz, insbesondere beim Marktauftritt, aufgefordert. In einem ersten Schritt hat das BSV am 28. Januar 2003 die KVG-Versicherer angewiesen, das Erscheinungsbild so zu gestalten, dass die Funktion als sozialer Krankenversicherer jederzeit gegenüber den Versicherten, der Aufsichtsbehörde und der interessierten Öffentlichkeit transparent ist. Es muss aus dem Erscheinungsbild klar ersichtlich sein, um welchen Krankenversicherer es sich handelt. Bei einer ausreichenden Transparenz ist es den Versicherten durchaus möglich, die Grundversicherung und die Zusatzversicherungen auseinander zu halten. Der Bundesrat will zunächst die Auswirkungen dieser Massnahmen auf Weisungsebene abwarten, bevor geprüft wird, ob und inwieweit allenfalls der Erlass zwingender gesetzlicher Massnahmen angezeigt ist.</p><p>Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Prämienvolumens bei den Zusatzversicherungen die Zahlen der Motionärin nicht nachvollziehbar sind: Gemäss Bundesamt für Privatversicherungen und BSV resultierte vom Jahr 2000 mit 5,160 Milliarden Franken auf das Jahr 2001 mit 5,177 Milliarden Franken nur ein geringer Anstieg des Prämienvolumens. Bereits im Jahre 1997 - nach der Überführung der Zusatzversicherungen in privatrechtliche Produkte - betrug deren Prämienvolumen 5,012 Milliarden Franken.</p><p>2. Verbesserung des Risikoausgleiches</p><p>In seiner Botschaft vom 18. September 2000 zur zweiten Teilrevision des KVG schlug der Bundesrat die Überführung des bis anhin auf zehn Jahre befristeten Risikoausgleiches ins ordentliche Recht vor. Die eidgenössischen Räte haben es indessen vorgezogen, den Risikoausgleich für eine weitere, auf zehn Jahre befristete Zeitspanne im Gesetz zu belassen. Verschiedene Anträge zur Verbesserung des Risikoausgleiches und zur Ergänzung des Risikoausgleiches mit einem Hochkostenpool wurden abgelehnt.</p><p>Im Hinblick auf allfällige Systemänderungen im Rahmen der dritten Teilrevision des KVG haben die Räte beschlossen, dass der Bundesrat in seinem Antrag für eine Gesetzesrevision auch eine Verbesserung des Risikoausgleiches vorschlagen soll. Im Rahmen der Vorarbeiten, die im Hinblick auf die dritte KVG-Revision verwaltungsintern vorangetrieben werden, hat eine Arbeitsgruppe auch einen Bericht im Bereich des Risikoausgleiches erstellt. Die Erkenntnisse aus diesem Bericht können zur gegebenen Zeit in den Vorschlag des Bundesrats zur dritten Teilrevision des KVG einfliessen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) dahingehend zu ändern, dass:</p><p>1. Krankenversicherer, welche die soziale Krankenversicherung im Sinne des KVG betreiben, weder Zusatzversicherungen noch weitere Versicherungsarten anbieten dürfen;</p><p>2. der Risikoausgleich zwischen den Versicherern durch einen Hochkostenpool oder ähnliche Massnahmen verbessert wird.</p>
  • KVG. Klare Bedingungen für Grundversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Acht Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ist vielen Versicherten der Unterschied zwischen der sozialen Krankenversicherung im Sinne des KVG und der Zusatzversicherungen im Sinne des VVG kaum bekannt.</p><p>Zu diesem Umstand haben die Krankenversicherer wesentlich beigetragen. Sie haben die völlig unterschiedliche Rechtsgrundlage dieser beiden Versicherungen und die daraus entstehenden Rechte und Konsequenzen für die Versicherten verschleiert. So wurden z. B. die Formulare für die Grundversicherung und für die Zusatzversicherungen erst nach massivem Druck vonseiten der Konsumentenorganisationen getrennt. Ausdrücke wie "Standardversicherung" oder "Spitalversicherung" für Zusatzversicherungen haben ebenfalIs zur Verwirrung der Versicherten beigetragen.</p><p>Die Informationen der Versicherer (Zeitschriften, Broschüren) enthalten stets Informationen über Grund- und Zusatzversicherung. Versicherte, die ausschliesslich eine Grundversicherung abgeschlossen haben, erhalten dauernd Unterlagen und Werbung für Zusatzversicherungen, auch wenn sie dies gar nicht wünschen. Für Versicherte, die ausschliesslich eine Grundversicherung abzuschliessen wünschen, ist es nicht möglich, ihre Geschäftsbeziehung mit ihrem Versicherer auf diese Versicherung zu beschränken.</p><p>Angesichts dessen, dass der Bundesrat stets davon ausgegangen ist - und dies der Bevölkerung auch so kommuniziert -, dass aus medizinischer Sicht der Abschluss der Grundversicherung für jede Versicherte und jeden Versicherten genügend und umfassend ist, muss es auch möglich sein, dass Versicherte ihre Geschäftsbeziehung mit einem Versicherer auf die Grundversicherung beschränken können.</p><p>Aufgrund dieser fehlenden Unterscheidung zwischen Grund- und Zusatzversicherungen haben viele Versicherte Zusatzversicherungen, die für sie völlig unnötig sind. Sehr viele Versicherte, die unter der hohen Prämienlast leiden, sind auch noch durch Zusatzversicherungen belastet. Die Krankenversicherer haben ihre Informationstätigkeit stark auf den Verkauf von Zusatzversicherungen ausgerichtet. Einerseits um damit zusätzliche Geschäfte mit den Versicherten tätigen zu können (was gemäss heutigem Gesetz legitim ist), andererseits um auch im Hinblick auf die Grundversicherung "gute Risiken" anzuwerben (was aufgrund des heutigen mangelhaften Risikoausgleiches verständlich ist). Diese Strategie der Krankenversicherer wird durch die neuesten Zahlen belegt: Trotz hoher Belastung durch die Krankenkassenprämien hat das Prämienvolumen der Zusatzversicherungen innerhalb eines einzigen Jahres von 3,9 Milliarden Franken (2000) auf 5 Milliarden (2001) um 30 Prozent zugenommen.</p><p>Die Versicherer finanzieren mit santésuisse einen Dachverband, der ebenfalls sowohl für die Grund- als auch für die Zusatzversicherungen zuständig ist. Eine strikte Trennung dieser finanziellen Mittel ist für die Versicherten nicht nachvollziehbar. Das für die Aufsicht über die Verwendung der finanziellen Mittel aus der Grundversicherung zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fühlt sich nicht zuständig für santésuisse, obwohl dort auch Grundversicherungsgelder verwendet werden. (Zitat aus einem Brief des stellvertretenden Direktors des BSV, Herrn Michel Valterio, vom 14. März 2003 an die Unterzeichnende: ".... untersteht der Branchenverband santésuisse nicht der direkten Aufsichtspflicht des BSV." sowie "Das BSV hat deshalb keine Grundlage, die durch Artikel 23 der Bundesverfassung garantierte Vereinigungsfreiheit der Versicherer mittels Intervention bei santésuisse einzuschränken.") </p><p>Das Bundesamt für Privatversicherungen hat bis heute zu einer Klärung der unterschiedlichen Rechtslagen zwischen KVG und VVG nichts beigetragen. Weder wurde in der Schweiz die zweite europäische Versicherungsrichtlinie umgesetzt noch verfügt die Schweiz über ein eigenständiges AGB- bzw. AVB-Gesetz, das z. B. die Möglichkeit einer abstrakten Inhaltskontrolle garantieren würde.</p><p>Die kürzlich bekannt gewordene Tatsache, dass santésuisse finanzielle Mittel für Politpropaganda verwendet, hat viele Versicherte verärgert. Selbst wenn diese Gelder nicht aus Grundversicherungsprämien stammen, ist es für die Versicherten inakzeptabel, dass eine Organisation, die auch mit Prämiengeldern aus der Grundversicherung finanziert wird, gleichzeitig Geld für Politpropaganda verwendet.</p><p>Artikel 12 Absatz 1 des KVG hält fest, dass Krankenkassen juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes sind, die "keinen Erwerbszweck verfolgen ....". Dass aber die gleiche juristische Person auch noch Versicherungsprodukte anbietet, mit denen ein Erwerbszweck verfolgt wird, hat sich - wie die vergangenen Jahre gezeigt haben - nicht bewährt. </p><p>Die Vermischung von Grund- und Zusatzversicherungen innerhalb derselben Krankenkasse hat auch dazu geführt, dass Versicherte von ihrem Recht, ihren Versicherer zugunsten eines günstigeren oder besseren Anbieters zu wechseln, kaum Gebrauch machen.</p><p>Angesichts der sich im Rahmen der 2. KVG-Revision abzeichnenden Lockerung des Vertragszwangs für Leistungserbringende könnte es aber sinnvoll sein, dass auch in Zukunft verschiedene Krankenversicherer in der Grundversicherung tätig sind. Diese könnten sich durch unterschiedliche Versicherungsmodelle und Angebote in der Grundversicherung auszeichnen und profilieren. Sowohl für Versicherte als auch für Leistungserbringende könnte eine Auswahl von Versicherern von Vorteil sein, da dadurch die Vielfalt gefördert würde.</p><p>Sinnvolle und innovative Angebote zwischen den verschiedenen Anbietern der Grundversicherung sind allerdings nur dann möglich - und machen auch nur dann Sinn -, wenn der Risikoausgleich zwischen diesen Versicherern gegenüber dem heute geltenden Risikoausgleich (Übergangsbestimmungen des KVG; Art. 105) verbessert wird. Dies könnte sowohl mit einem Hochkostenpool als auch mit anderen geeigneten Instrumenten umgesetzt werden.</p>
    • <p>Die Motion verlangt zwei Anpassungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), die zueinander in einem bloss mittelbaren Zusammenhang stehen und auf die deshalb differenziert eingegangen werden muss:</p><p>1. Strikte Trennung von Grund- und Zusatzversicherung </p><p>Rechtlich und finanziell ist die Trennung von Grund- und Zusatzversicherung bereits heute weitgehend vollzogen: Finanziell dürfen die Gelder der sozialen Versicherung seit Inkrafttreten des KVG explizit nur zu deren Zwecken verwendet werden, was das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auch rigoros überwacht. Weiter ist es aufgrund einer Gesetzesänderung per 1. Oktober 2000 den KVG-Versicherern nicht mehr erlaubt, Versicherte zu zwingen, bei einem Wechsel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu einem anderen Versicherer auch die bestehenden Zusatzversicherungen zu kündigen. Der KVG-Versicherer darf allein aus dem Grunde, dass die versicherte Person den Versicherer für die soziale Krankenversicherung wechselt, dieser Person die Zusatzversicherungen nicht kündigen.</p><p>Organisatorisch haben in den letzten Jahren immer mehr Krankenversicherer - unter ihnen auch die grossen - das Zusatzversicherungsgeschäft in neue Privatversicherungsgesellschaften ausgegliedert. Heute gibt es nur noch wenige - vor allem kleine und mittelgrosse - Krankenkassen, die sowohl die soziale Krankenversicherung durchführen als auch Zusatzversicherungen anbieten. Unabhängig von ihrer juristischen Form zeichnen sich diese Krankenkassen dadurch aus, dass sie, auch im Bereich der Zusatzversicherungen, keinen Erwerbszweck verfolgen.</p><p>Faktisch ist die von der Motionärin festgestellte mangelnde Unterscheidung zwischen Grund- und Zusatzversicherungen allerdings in der Tat nicht von der Hand zu weisen. Sie ist aber insbesondere auch bei jenen (zahlreichen) Versicherern festzustellen, welche die Grund- und die Zusatzversicherungen bereits heute durch zwei verschiedene Unternehmen durchführen, die aber (in der Regel) in einer Holdingstruktur unter einem Dach vereint sind und mit einem in der Branche bekannten (Kurz-)Namen und Logo am Markt auftreten.</p><p>Das BSV hat die KVG-Versicherer denn auch mittels Weisungen zu vermehrter Transparenz, insbesondere beim Marktauftritt, aufgefordert. In einem ersten Schritt hat das BSV am 28. Januar 2003 die KVG-Versicherer angewiesen, das Erscheinungsbild so zu gestalten, dass die Funktion als sozialer Krankenversicherer jederzeit gegenüber den Versicherten, der Aufsichtsbehörde und der interessierten Öffentlichkeit transparent ist. Es muss aus dem Erscheinungsbild klar ersichtlich sein, um welchen Krankenversicherer es sich handelt. Bei einer ausreichenden Transparenz ist es den Versicherten durchaus möglich, die Grundversicherung und die Zusatzversicherungen auseinander zu halten. Der Bundesrat will zunächst die Auswirkungen dieser Massnahmen auf Weisungsebene abwarten, bevor geprüft wird, ob und inwieweit allenfalls der Erlass zwingender gesetzlicher Massnahmen angezeigt ist.</p><p>Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Prämienvolumens bei den Zusatzversicherungen die Zahlen der Motionärin nicht nachvollziehbar sind: Gemäss Bundesamt für Privatversicherungen und BSV resultierte vom Jahr 2000 mit 5,160 Milliarden Franken auf das Jahr 2001 mit 5,177 Milliarden Franken nur ein geringer Anstieg des Prämienvolumens. Bereits im Jahre 1997 - nach der Überführung der Zusatzversicherungen in privatrechtliche Produkte - betrug deren Prämienvolumen 5,012 Milliarden Franken.</p><p>2. Verbesserung des Risikoausgleiches</p><p>In seiner Botschaft vom 18. September 2000 zur zweiten Teilrevision des KVG schlug der Bundesrat die Überführung des bis anhin auf zehn Jahre befristeten Risikoausgleiches ins ordentliche Recht vor. Die eidgenössischen Räte haben es indessen vorgezogen, den Risikoausgleich für eine weitere, auf zehn Jahre befristete Zeitspanne im Gesetz zu belassen. Verschiedene Anträge zur Verbesserung des Risikoausgleiches und zur Ergänzung des Risikoausgleiches mit einem Hochkostenpool wurden abgelehnt.</p><p>Im Hinblick auf allfällige Systemänderungen im Rahmen der dritten Teilrevision des KVG haben die Räte beschlossen, dass der Bundesrat in seinem Antrag für eine Gesetzesrevision auch eine Verbesserung des Risikoausgleiches vorschlagen soll. Im Rahmen der Vorarbeiten, die im Hinblick auf die dritte KVG-Revision verwaltungsintern vorangetrieben werden, hat eine Arbeitsgruppe auch einen Bericht im Bereich des Risikoausgleiches erstellt. Die Erkenntnisse aus diesem Bericht können zur gegebenen Zeit in den Vorschlag des Bundesrats zur dritten Teilrevision des KVG einfliessen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) dahingehend zu ändern, dass:</p><p>1. Krankenversicherer, welche die soziale Krankenversicherung im Sinne des KVG betreiben, weder Zusatzversicherungen noch weitere Versicherungsarten anbieten dürfen;</p><p>2. der Risikoausgleich zwischen den Versicherern durch einen Hochkostenpool oder ähnliche Massnahmen verbessert wird.</p>
    • KVG. Klare Bedingungen für Grundversicherung

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