Mitsprache bei Atommüll-Endlagern

ShortId
03.3278
Id
20033278
Updated
10.04.2024 11:15
Language
de
Title
Mitsprache bei Atommüll-Endlagern
AdditionalIndexing
66;52;Lagerung radioaktiver Abfälle;grenzüberschreitende Zusammenarbeit;Kernenergie;politische Mitbestimmung;Kanton;radioaktiver Abfall
1
  • L04K06010109, radioaktiver Abfall
  • L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
  • L04K08020329, politische Mitbestimmung
  • L04K10010207, grenzüberschreitende Zusammenarbeit
  • L06K080701020108, Kanton
  • L03K170301, Kernenergie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Artikel 44 des Kernenergiegesetzes (KEG) hält fest, dass das zuständige Departement den Standortkanton sowie die in unmittelbarer Nähe des vorgesehenen Standortes liegenden Nachbarkantone und Nachbarländer an der Vorbereitung des Rahmenbewilligungsentscheides für Kernanlagen (z. B. Kernkraftwerke, geologische Tiefenlager) beteiligen muss. Dies bedeutet, dass sich das Departement im Prozess der Erarbeitung des Rahmenbewilligungsentscheides eingehend und frühzeitig mit den Argumenten dieser Kantone und Länder auseinander zu setzen hat. Die Konkretisierung der Mitwirkung nach Artikel 44 KEG wird im Rahmen der Erarbeitung der Kernenergieverordnung geprüft.</p><p>Rahmenbewilligungsgesuche für geologische Tiefenlager werden sich im Wesentlichen auf Erkenntnisse aus erdwissenschaftlichen Untersuchungen stützen, welche bewilligungspflichtig sind. Im Bewilligungsverfahren für solche Untersuchungen hat der Standortkanton ein Mitsprache- bzw. Beschwerderecht; betroffene Gemeinden können als Partei am Bewilligungsverfahren teilnehmen (Art. 49ff. KEG).</p><p>2. Der Einbezug einer Region beginnt insbesondere bei geologischen Tiefenlagern lange vor der Eröffnung eines allfälligen Rahmenbewilligungsverfahrens. Auch bei der Überprüfung des Entsorgungsnachweises für abgebrannte Brennelemente sowie hochaktive und langlebige mittelaktive Abfälle (BE/HAA/LMA) misst der Bund einer offenen und transparenten Information grosse Bedeutung zu.</p><p>Die Entsorgungsprogramme für schwach- und mittelaktive Abfälle (SMA) und BE/HAA/LMA befinden sich in verschiedenen Phasen.</p><p>Entsorgungsprogramm BE/HAA/LMA</p><p>Am 20. Dezember 2002 hat die Nagra den Entsorgungsnachweis eingereicht. Über das weitere Vorgehen, den Zeitplan sowie den Einbezug der betroffenen Behörden hat der Bundesrat bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen (z. B. Interpellation Teuscher 03.3081, "Atommüll-Entsorgung neu überdenken", vom 19. März 2003) informiert.</p><p>Zum Entsorgungsnachweis BE/HAA/LMA organisieren der Kanton Zürich und das Bundesamt für Energie am 25. Oktober 2003 in Trüllikon (Kanton Zürich) eine öffentliche Informationsveranstaltung. Für die schweizerischen und deutschen Behörden wurden seit 2001 bereits drei Veranstaltungen durchgeführt, und über die Resultate der erdwissenschaftlichen Untersuchungen im Zürcher Weinland wurde informiert. Dieselben Behörden werden vom Bundesamt für Energie regelmässig schriftlich informiert.</p><p>Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Entsorgungsnachweises hat das Bundesamt für Energie zudem drei Gremien eingesetzt: 1. die Arbeitsgruppe Information und Kommunikation, in der neben den Bundesbehörden die Kantone Zürich, Schaffhausen, Aargau und Thurgau sowie das benachbarte Deutschland vertreten sind; 2. ein Ausschuss, bestehend aus Regierungsvertretern der erwähnten Kantone und des Bundeslandes Baden-Württemberg; 3. ein technisches Forum unter der Leitung der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen. Diese Gremien ermöglichen es den schweizerischen und deutschen Behörden, sich bereits während der technischen Begutachtung der Unterlagen durch die Sicherheitsbehörden zum Entsorgungsnachweis äussern zu können, sicherheitstechnische, rechtliche und politische Fragen zur Diskussion zu stellen und Vorschläge zum weiteren Vorgehen einzubringen.</p><p>Nach Abschluss der technischen Überprüfung werden alle Interessierten die Möglichkeit erhalten, sich in einem öffentlichen Auflageverfahren zum Entsorgungsnachweis sowie zu den relevanten Gutachten und Stellungnahmen zu äussern. Anschliessend wird der Bundesrat den Entsorgungsnachweis beurteilen und über das weitere Vorgehen entscheiden.</p><p>Entsorgungsprogramm SMA</p><p>Wie in der Antwort des Bundesrates zur erwähnten Interpellation Teuscher festgehalten wurde, befassen sich die zuständigen Bundesstellen mit der Frage des weiteren Vorgehens nach dem ablehnenden Volksentscheid vom 22. September 2002 im Kanton Nidwalden; erste Resultate liegen voraussichtlich Ende Jahr vor. Ein wichtiger Teil dieser Arbeiten beinhaltet ein Konzept, welches ein zukünftiges Auswahlverfahren für ein geologisches Tiefenlager für SMA skizziert. Die Kantone sollen in einer frühen Phase mit einbezogen werden. Es ist vorgesehen, das vorgeschlagene Auswahlverfahren den Kantonen und interessierten Stellen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Das Auswahlverfahren muss transparent sein und klar aufzeigen, wie potenzielle Lagerregionen evaluiert und bewertet werden, wie schliesslich ein Standort ausgewählt wird und welche Mitwirkungsmöglichkeiten bestehen.</p><p>3. Nach seinem Wortlaut macht Artikel 44 KEG keinen Unterschied zwischen dem Standortkanton sowie den Nachbarkantonen und Nachbarländern. Sowohl bei der Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den betroffenen Kantonen und Nachbarländern wie später auch bei der Beurteilung der Stellungnahmen zum Rahmenbewilligungsgesuch haben die Argumente des Standortkantons erhebliches Gewicht, weil dieser unmittelbar betroffen ist. Aber auch die Argumente von angrenzenden Kantonen und Nachbarländern werden ernst genommen und berücksichtigt. Dies war im SMA-Programm beim Projekt für einen Sondierstollen im Kanton Nidwalden der Fall; ähnlich verhält es sich im Zusammenhang mit dem Entsorgungsnachweis BE/HAA/LMA im Opalinuston mit dem Kanton Zürich.</p><p>4. Die Festlegung der zuständigen Stellen und Ansprechpartner für die Zusammenarbeit mit dem Bund ist Sache der betroffenen Kantone und der jeweiligen Nachbarländer.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In Artikel 44 des neuen Kernenergiegesetzes wird dem Standortkanton, den Nachbarkantonen und allenfalls auch dem Nachbarland ein Mitspracherecht bei der Vorbereitung eines Endlagers für radioaktive Abfälle eingeräumt. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie konkret gedenkt er dieses Mitspracherecht umzusetzen?</p><p>2. In welcher Planungsphase werden die Mitspracheberechtigten erstmals einbezogen?</p><p>3. Will er dem Standortkanton ausgedehntere Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen als den Nachbarkantonen und dem Nachbarland, oder geht er von einer Gleichbehandlung aus?</p><p>4. Wer sollen die Gesprächspartnerinnen des Bundes bei den Kantonen sein - die Exekutiven oder die Parlamente? Wer sollen die Gesprächspartnerinnen im Nachbarland sein - die Zentralregierung oder die Repräsentantin einer unteren Staatsstufe (z. B. im Falle des Standortes Benken ZH die Landesregierung von Baden-Württemberg oder der Landrat des Landkreises Waldshut?</p>
  • Mitsprache bei Atommüll-Endlagern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Artikel 44 des Kernenergiegesetzes (KEG) hält fest, dass das zuständige Departement den Standortkanton sowie die in unmittelbarer Nähe des vorgesehenen Standortes liegenden Nachbarkantone und Nachbarländer an der Vorbereitung des Rahmenbewilligungsentscheides für Kernanlagen (z. B. Kernkraftwerke, geologische Tiefenlager) beteiligen muss. Dies bedeutet, dass sich das Departement im Prozess der Erarbeitung des Rahmenbewilligungsentscheides eingehend und frühzeitig mit den Argumenten dieser Kantone und Länder auseinander zu setzen hat. Die Konkretisierung der Mitwirkung nach Artikel 44 KEG wird im Rahmen der Erarbeitung der Kernenergieverordnung geprüft.</p><p>Rahmenbewilligungsgesuche für geologische Tiefenlager werden sich im Wesentlichen auf Erkenntnisse aus erdwissenschaftlichen Untersuchungen stützen, welche bewilligungspflichtig sind. Im Bewilligungsverfahren für solche Untersuchungen hat der Standortkanton ein Mitsprache- bzw. Beschwerderecht; betroffene Gemeinden können als Partei am Bewilligungsverfahren teilnehmen (Art. 49ff. KEG).</p><p>2. Der Einbezug einer Region beginnt insbesondere bei geologischen Tiefenlagern lange vor der Eröffnung eines allfälligen Rahmenbewilligungsverfahrens. Auch bei der Überprüfung des Entsorgungsnachweises für abgebrannte Brennelemente sowie hochaktive und langlebige mittelaktive Abfälle (BE/HAA/LMA) misst der Bund einer offenen und transparenten Information grosse Bedeutung zu.</p><p>Die Entsorgungsprogramme für schwach- und mittelaktive Abfälle (SMA) und BE/HAA/LMA befinden sich in verschiedenen Phasen.</p><p>Entsorgungsprogramm BE/HAA/LMA</p><p>Am 20. Dezember 2002 hat die Nagra den Entsorgungsnachweis eingereicht. Über das weitere Vorgehen, den Zeitplan sowie den Einbezug der betroffenen Behörden hat der Bundesrat bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen (z. B. Interpellation Teuscher 03.3081, "Atommüll-Entsorgung neu überdenken", vom 19. März 2003) informiert.</p><p>Zum Entsorgungsnachweis BE/HAA/LMA organisieren der Kanton Zürich und das Bundesamt für Energie am 25. Oktober 2003 in Trüllikon (Kanton Zürich) eine öffentliche Informationsveranstaltung. Für die schweizerischen und deutschen Behörden wurden seit 2001 bereits drei Veranstaltungen durchgeführt, und über die Resultate der erdwissenschaftlichen Untersuchungen im Zürcher Weinland wurde informiert. Dieselben Behörden werden vom Bundesamt für Energie regelmässig schriftlich informiert.</p><p>Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Entsorgungsnachweises hat das Bundesamt für Energie zudem drei Gremien eingesetzt: 1. die Arbeitsgruppe Information und Kommunikation, in der neben den Bundesbehörden die Kantone Zürich, Schaffhausen, Aargau und Thurgau sowie das benachbarte Deutschland vertreten sind; 2. ein Ausschuss, bestehend aus Regierungsvertretern der erwähnten Kantone und des Bundeslandes Baden-Württemberg; 3. ein technisches Forum unter der Leitung der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen. Diese Gremien ermöglichen es den schweizerischen und deutschen Behörden, sich bereits während der technischen Begutachtung der Unterlagen durch die Sicherheitsbehörden zum Entsorgungsnachweis äussern zu können, sicherheitstechnische, rechtliche und politische Fragen zur Diskussion zu stellen und Vorschläge zum weiteren Vorgehen einzubringen.</p><p>Nach Abschluss der technischen Überprüfung werden alle Interessierten die Möglichkeit erhalten, sich in einem öffentlichen Auflageverfahren zum Entsorgungsnachweis sowie zu den relevanten Gutachten und Stellungnahmen zu äussern. Anschliessend wird der Bundesrat den Entsorgungsnachweis beurteilen und über das weitere Vorgehen entscheiden.</p><p>Entsorgungsprogramm SMA</p><p>Wie in der Antwort des Bundesrates zur erwähnten Interpellation Teuscher festgehalten wurde, befassen sich die zuständigen Bundesstellen mit der Frage des weiteren Vorgehens nach dem ablehnenden Volksentscheid vom 22. September 2002 im Kanton Nidwalden; erste Resultate liegen voraussichtlich Ende Jahr vor. Ein wichtiger Teil dieser Arbeiten beinhaltet ein Konzept, welches ein zukünftiges Auswahlverfahren für ein geologisches Tiefenlager für SMA skizziert. Die Kantone sollen in einer frühen Phase mit einbezogen werden. Es ist vorgesehen, das vorgeschlagene Auswahlverfahren den Kantonen und interessierten Stellen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Das Auswahlverfahren muss transparent sein und klar aufzeigen, wie potenzielle Lagerregionen evaluiert und bewertet werden, wie schliesslich ein Standort ausgewählt wird und welche Mitwirkungsmöglichkeiten bestehen.</p><p>3. Nach seinem Wortlaut macht Artikel 44 KEG keinen Unterschied zwischen dem Standortkanton sowie den Nachbarkantonen und Nachbarländern. Sowohl bei der Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den betroffenen Kantonen und Nachbarländern wie später auch bei der Beurteilung der Stellungnahmen zum Rahmenbewilligungsgesuch haben die Argumente des Standortkantons erhebliches Gewicht, weil dieser unmittelbar betroffen ist. Aber auch die Argumente von angrenzenden Kantonen und Nachbarländern werden ernst genommen und berücksichtigt. Dies war im SMA-Programm beim Projekt für einen Sondierstollen im Kanton Nidwalden der Fall; ähnlich verhält es sich im Zusammenhang mit dem Entsorgungsnachweis BE/HAA/LMA im Opalinuston mit dem Kanton Zürich.</p><p>4. Die Festlegung der zuständigen Stellen und Ansprechpartner für die Zusammenarbeit mit dem Bund ist Sache der betroffenen Kantone und der jeweiligen Nachbarländer.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In Artikel 44 des neuen Kernenergiegesetzes wird dem Standortkanton, den Nachbarkantonen und allenfalls auch dem Nachbarland ein Mitspracherecht bei der Vorbereitung eines Endlagers für radioaktive Abfälle eingeräumt. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie konkret gedenkt er dieses Mitspracherecht umzusetzen?</p><p>2. In welcher Planungsphase werden die Mitspracheberechtigten erstmals einbezogen?</p><p>3. Will er dem Standortkanton ausgedehntere Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen als den Nachbarkantonen und dem Nachbarland, oder geht er von einer Gleichbehandlung aus?</p><p>4. Wer sollen die Gesprächspartnerinnen des Bundes bei den Kantonen sein - die Exekutiven oder die Parlamente? Wer sollen die Gesprächspartnerinnen im Nachbarland sein - die Zentralregierung oder die Repräsentantin einer unteren Staatsstufe (z. B. im Falle des Standortes Benken ZH die Landesregierung von Baden-Württemberg oder der Landrat des Landkreises Waldshut?</p>
    • Mitsprache bei Atommüll-Endlagern

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