Sans-papiers. Gesuche um Regularisierung

ShortId
03.3285
Id
20033285
Updated
10.04.2024 14:44
Language
de
Title
Sans-papiers. Gesuche um Regularisierung
AdditionalIndexing
2811;rechtliche Vorschrift;Kanton;Verfahrensrecht;Gleichheit vor dem Gesetz;Papierlose/r
1
  • L05K0506010402, Papierlose/r
  • L04K05030101, rechtliche Vorschrift
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement im Dezember 2001 ein Rundschreiben veröffentlichte, in dem es allen Kantonen nochmals die Kriterien in Erinnerung rief, auf deren Grundlage eine Aufenthaltsbewilligung in Härtefällen erteilt werden kann, wurden dem Bund - gemäss der Statistik vom Mai 2003 - 377 Dossiers vorgelegt, die 1089 Personen betrafen. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (Imes) hat 88 Prozent der Fälle positiv beurteilt, das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) 33 Prozent der Fälle. Auf 7 Prozent der Gesuche wurde nicht eingetreten, 27 Prozent der Fälle sind noch hängig.</p><p>Innerhalb von 17 Monaten haben 563 Personen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten: ein mageres Resultat bei schätzungsweise 150 000 "sans-papiers" in der Schweiz. Sehr beunruhigend ist, dass 90 Prozent der Gesuche aus nur fünf Kantonen stammen, nämlich aus Genf, Waadt, Bern, Freiburg und Neuenburg. Zehn Kantone oder Halbkantone haben bis jetzt kein einziges Gesuch gestellt.</p><p>Gemäss einer Kurzumfrage, welche "Solidarität ohne Grenzen" bei den Kantonen durchgeführt hat, scheinen einige Kantone sich entweder zu weigern, Gesuche um Legalisierung von "sans-papiers", die auf ihrem Gebiet leben, zu stellen, oder sie geben keine Garantie, dass die "sans-papiers", welche einen Schritt in diese Richtung wagen, nicht bei der Polizei angezeigt werden. Mehrere Kantone verfügen weder über ein Empfangs- und Beratungszentrum noch über eine Kommission, um die Härtefälle zu prüfen.</p><p>Die "sans-papiers" können sich nur an die Polizei wenden. Verständlicherweise zögern sie vor einem solchen Schritt. Zudem kam es vor, dass Dritte mit Schweizer Nationalität, welche anstelle der betroffenen Familien ein Gesuch stellten, einer Art Verhör unterworfen wurden mit dem Ziel, die Namen und Adressen der "sans-papiers" sowie den Namen ihres Arbeitgebers in Erfahrung zu bringen. Es kam auch vor, dass diese Dritten anschliessend eines Verstosses gegen das Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, nämlich der Begünstigung des Aufenthaltes von illegal Anwesenden, angeklagt wurden.</p><p>Diese Situation ist in verschiedener Hinsicht problematisch. Sie trägt nichts bei zur Lösung des brennenden Problems der "sans-papiers" in der Schweiz, vielmehr schafft sie eine offensichtliche Ungleichbehandlung. Die "sans-papiers", die in einem restriktiven Kanton leben, haben viel weniger Chancen auf Legalisierung ihres Status als diejenigen, welche in einem der fünf Kantone leben, die sich am meisten um die Legalisierung bemühen. Nach meiner Ansicht verstösst ein solch unterschiedlicher Vollzug von Bundesweisungen wenn nicht gegen das Recht (das Rundschreiben vom Dezember 2001 schafft keine gesetzliche Grundlage), so doch mindestens gegen die von den Bundesbehörden festgelegte Politik.</p><p>In seiner Antwort auf meine Interpellation 03.3150 über die Entscheide des Imes und des BFF erinnert der Bundesrat daran, dass Rundschreiben Mitteilungen an Kantone sind, "welche eine einheitliche Praxis des Gesetzesvollzuges gewährleisten sollen". Und Frau Bundesrätin Metzler hat im Dezember 2001 im Nationalrat bekräftigt, dass den Kantonen nicht die Möglichkeit geboten werden dürfe, in fundamentalen Fragen eine unterschiedliche Migrationspolitik anzuwenden. Dies gelte auch für die Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen in Härtefällen, insbesondere für Personen, die sich illegal in unserem Land aufhielten.</p><p>In jener Debatte haben mehrere bürgerliche Parlamentarierinnen und Parlamentarier betont, wie wichtig es sei, klare Kriterien festzulegen, damit die Härtefälle in der ganzen Schweiz gleich behandelt würden. Frau Bundesrätin Metzler hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Gesuche der "sans-papiers" im Hinblick auf eine Regelung des Aufenthaltes sorgfältig überprüft würden - auch die Gesuche der Personen mit einem Wegweisungsentscheid - und dass die Kantone auch anonyme Gesuche prüfen können. Von einem Vollzug dieser Politik kann im Moment nicht die Rede sein.</p><p>Es scheint uns deshalb ungerecht, anklagend auf die "offenen" Kantone zu zeigen, welche zahlreiche Gesuche einreichen, und ihnen mit einem Abgeltungsstopp der Sozialhilfebeiträge zu drohen, während die Kantone, welche nichts dagegen unternehmen, dass die "sans-papiers" auf ihrem Gebiet unter unwürdigen Bedingungen leben müssen, weder Kritik noch Sanktionen zu gewärtigen haben.</p>
  • <p>Die Kantone haben die Aufgabe, die im Asyl- und Ausländerrecht vorgesehenen Massnahmen bei rechtswidrigem Aufenthalt anzuordnen und zu vollziehen. Dieses Ziel wird auch mit dem geplanten neuen Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verfolgt.</p><p>Ausnahmen vom Grundsatz, wonach rechtswidrig anwesende Ausländerinnen und Ausländer die Schweiz zu verlassen haben, sind nur möglich, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne des Rundschreibens des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (Imes) und des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 21. Dezember 2001 vorliegt.</p><p>Gemäss der Kompetenzaufteilung im Ausländerbereich entscheiden dabei die Kantone über die Erteilung einer Bewilligung; sie muss jedoch dem Imes zur Zustimmung unterbreitet werden.</p><p>Im Asylbereich prüft das BFF formlos auf entsprechende Meldung der Kantone, ob an dem mit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens angeordneten Wegweisungsvollzug festzuhalten ist, oder ob ein schwerwiegender Härtefall die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme rechtfertigt.</p><p>Das Rundschreiben vom 21. Dezember 2001 richtet sich an alle Kantone. In der Praxis wurde davon jedoch in unterschiedlichem Ausmass Gebrauch gemacht: Bis zum 18. November 2003 wurden den Bundesbehörden Gesuche für insgesamt 2190 Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich unterbreitet, bisher wurde bei 640 Personen der Aufenthalt geregelt. Die Anträge stammten aus insgesamt 17 Kantonen (Waadt, Genf, Bern, Freiburg, Neuenburg, Tessin, Zürich, Solothurn, Basel-Landschaft, Wallis, Jura, Basel-Stadt, Schaffhausen, Aargau, Schwyz, Zug und Luzern).</p><p>Gestützt auf das Völkerrecht besteht ein Anspruch auf Achtung des Non-Refoulement-Prinzips; ein genereller Anspruch für rechtswidrig Anwesende auf eine Aufenthaltsregelung besteht demgegenüber nicht. Das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, das Asylgesetz und auch die Entwürfe für eine Revision dieser Gesetze enthalten keine verbindlichen bundesrechtlichen Regelungen für rechtswidrig Anwesende; entsprechende parlamentarische Vorstösse wurden abgelehnt. Das Rundschreiben vom 21. Dezember 2001 wurde in Zusammenarbeit mit der KKJPD und den kantonalen Behörden verfasst. Es erläutert die Praxis der Bundesbehörden und weist keinen rechtsverbindlichen Charakter auf.</p><p>Aus diesem Grund lässt sich eine vollständige Vereinheitlichung bei der Präsentation von Härtefällen durch die Kantone weder im Asylbereich noch im Ausländerbereich erreichen. Die Kantone sind nicht verpflichtet, Härtefälle zu präsentieren. Die differenzierte Praxis ergibt sich aus der gesetzlichen Kompetenzaufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen. Die Bundesbehörden machen allerdings die Kantone regelmässig darauf aufmerksam, dass eine grundsätzliche Harmonisierung der Praxis anzustreben ist.</p><p>Der Bundesrat beurteilt die Tätigkeit von unabhängigen Beratungsstellen in den Kantonen als sinnvoll. Sie können den notwendigen Kontakt mit den zuständigen Behörden vermitteln und den betroffenen Personen direkt helfen, ihre weitere Zukunft - auch im Herkunftsland - gut zu planen. Solche Beratungsstellen sind aber nicht in der Lage, in die gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen einzugreifen oder hängige Verfahren zu beeinflussen.</p><p>Der Bundesrat erachtet es demgegenüber nicht als opportun, die Schaffung eines Beratungszentrums für rechtswidrig anwesende Ausländerinnen und Ausländer zu veranlassen. Er nimmt in diesem Zusammenhang jedoch zur Kenntnis, dass die Eidgenössische Ausländerkommission den Bedarf und die Möglichkeit prüft, zusammen mit den Kantonen und betroffenen Organisationen eine solche zentrale Anlaufstelle zu schaffen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit Ausländerinnen und Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung ("sans-papiers") in allen Schweizer Kantonen ein Gesuch um die Legalisierung ihres Status einreichen können. Zudem soll mit diesen Massnahmen sichergestellt werden, dass die Gesuche menschen- und bundesrechtskonform behandelt werden. Insbesondere sollte entweder die Errichtung eines Empfangs- und Beratungszentrums für die ganze Schweiz angestrebt werden oder eine eindringliche Aufforderung an die Kantone erfolgen, selber solche Zentren zu schaffen und die Dossiers zu den Legalisierungsgesuchen einzureichen.</p>
  • Sans-papiers. Gesuche um Regularisierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement im Dezember 2001 ein Rundschreiben veröffentlichte, in dem es allen Kantonen nochmals die Kriterien in Erinnerung rief, auf deren Grundlage eine Aufenthaltsbewilligung in Härtefällen erteilt werden kann, wurden dem Bund - gemäss der Statistik vom Mai 2003 - 377 Dossiers vorgelegt, die 1089 Personen betrafen. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (Imes) hat 88 Prozent der Fälle positiv beurteilt, das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) 33 Prozent der Fälle. Auf 7 Prozent der Gesuche wurde nicht eingetreten, 27 Prozent der Fälle sind noch hängig.</p><p>Innerhalb von 17 Monaten haben 563 Personen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten: ein mageres Resultat bei schätzungsweise 150 000 "sans-papiers" in der Schweiz. Sehr beunruhigend ist, dass 90 Prozent der Gesuche aus nur fünf Kantonen stammen, nämlich aus Genf, Waadt, Bern, Freiburg und Neuenburg. Zehn Kantone oder Halbkantone haben bis jetzt kein einziges Gesuch gestellt.</p><p>Gemäss einer Kurzumfrage, welche "Solidarität ohne Grenzen" bei den Kantonen durchgeführt hat, scheinen einige Kantone sich entweder zu weigern, Gesuche um Legalisierung von "sans-papiers", die auf ihrem Gebiet leben, zu stellen, oder sie geben keine Garantie, dass die "sans-papiers", welche einen Schritt in diese Richtung wagen, nicht bei der Polizei angezeigt werden. Mehrere Kantone verfügen weder über ein Empfangs- und Beratungszentrum noch über eine Kommission, um die Härtefälle zu prüfen.</p><p>Die "sans-papiers" können sich nur an die Polizei wenden. Verständlicherweise zögern sie vor einem solchen Schritt. Zudem kam es vor, dass Dritte mit Schweizer Nationalität, welche anstelle der betroffenen Familien ein Gesuch stellten, einer Art Verhör unterworfen wurden mit dem Ziel, die Namen und Adressen der "sans-papiers" sowie den Namen ihres Arbeitgebers in Erfahrung zu bringen. Es kam auch vor, dass diese Dritten anschliessend eines Verstosses gegen das Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, nämlich der Begünstigung des Aufenthaltes von illegal Anwesenden, angeklagt wurden.</p><p>Diese Situation ist in verschiedener Hinsicht problematisch. Sie trägt nichts bei zur Lösung des brennenden Problems der "sans-papiers" in der Schweiz, vielmehr schafft sie eine offensichtliche Ungleichbehandlung. Die "sans-papiers", die in einem restriktiven Kanton leben, haben viel weniger Chancen auf Legalisierung ihres Status als diejenigen, welche in einem der fünf Kantone leben, die sich am meisten um die Legalisierung bemühen. Nach meiner Ansicht verstösst ein solch unterschiedlicher Vollzug von Bundesweisungen wenn nicht gegen das Recht (das Rundschreiben vom Dezember 2001 schafft keine gesetzliche Grundlage), so doch mindestens gegen die von den Bundesbehörden festgelegte Politik.</p><p>In seiner Antwort auf meine Interpellation 03.3150 über die Entscheide des Imes und des BFF erinnert der Bundesrat daran, dass Rundschreiben Mitteilungen an Kantone sind, "welche eine einheitliche Praxis des Gesetzesvollzuges gewährleisten sollen". Und Frau Bundesrätin Metzler hat im Dezember 2001 im Nationalrat bekräftigt, dass den Kantonen nicht die Möglichkeit geboten werden dürfe, in fundamentalen Fragen eine unterschiedliche Migrationspolitik anzuwenden. Dies gelte auch für die Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen in Härtefällen, insbesondere für Personen, die sich illegal in unserem Land aufhielten.</p><p>In jener Debatte haben mehrere bürgerliche Parlamentarierinnen und Parlamentarier betont, wie wichtig es sei, klare Kriterien festzulegen, damit die Härtefälle in der ganzen Schweiz gleich behandelt würden. Frau Bundesrätin Metzler hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Gesuche der "sans-papiers" im Hinblick auf eine Regelung des Aufenthaltes sorgfältig überprüft würden - auch die Gesuche der Personen mit einem Wegweisungsentscheid - und dass die Kantone auch anonyme Gesuche prüfen können. Von einem Vollzug dieser Politik kann im Moment nicht die Rede sein.</p><p>Es scheint uns deshalb ungerecht, anklagend auf die "offenen" Kantone zu zeigen, welche zahlreiche Gesuche einreichen, und ihnen mit einem Abgeltungsstopp der Sozialhilfebeiträge zu drohen, während die Kantone, welche nichts dagegen unternehmen, dass die "sans-papiers" auf ihrem Gebiet unter unwürdigen Bedingungen leben müssen, weder Kritik noch Sanktionen zu gewärtigen haben.</p>
    • <p>Die Kantone haben die Aufgabe, die im Asyl- und Ausländerrecht vorgesehenen Massnahmen bei rechtswidrigem Aufenthalt anzuordnen und zu vollziehen. Dieses Ziel wird auch mit dem geplanten neuen Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verfolgt.</p><p>Ausnahmen vom Grundsatz, wonach rechtswidrig anwesende Ausländerinnen und Ausländer die Schweiz zu verlassen haben, sind nur möglich, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne des Rundschreibens des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (Imes) und des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 21. Dezember 2001 vorliegt.</p><p>Gemäss der Kompetenzaufteilung im Ausländerbereich entscheiden dabei die Kantone über die Erteilung einer Bewilligung; sie muss jedoch dem Imes zur Zustimmung unterbreitet werden.</p><p>Im Asylbereich prüft das BFF formlos auf entsprechende Meldung der Kantone, ob an dem mit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens angeordneten Wegweisungsvollzug festzuhalten ist, oder ob ein schwerwiegender Härtefall die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme rechtfertigt.</p><p>Das Rundschreiben vom 21. Dezember 2001 richtet sich an alle Kantone. In der Praxis wurde davon jedoch in unterschiedlichem Ausmass Gebrauch gemacht: Bis zum 18. November 2003 wurden den Bundesbehörden Gesuche für insgesamt 2190 Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich unterbreitet, bisher wurde bei 640 Personen der Aufenthalt geregelt. Die Anträge stammten aus insgesamt 17 Kantonen (Waadt, Genf, Bern, Freiburg, Neuenburg, Tessin, Zürich, Solothurn, Basel-Landschaft, Wallis, Jura, Basel-Stadt, Schaffhausen, Aargau, Schwyz, Zug und Luzern).</p><p>Gestützt auf das Völkerrecht besteht ein Anspruch auf Achtung des Non-Refoulement-Prinzips; ein genereller Anspruch für rechtswidrig Anwesende auf eine Aufenthaltsregelung besteht demgegenüber nicht. Das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, das Asylgesetz und auch die Entwürfe für eine Revision dieser Gesetze enthalten keine verbindlichen bundesrechtlichen Regelungen für rechtswidrig Anwesende; entsprechende parlamentarische Vorstösse wurden abgelehnt. Das Rundschreiben vom 21. Dezember 2001 wurde in Zusammenarbeit mit der KKJPD und den kantonalen Behörden verfasst. Es erläutert die Praxis der Bundesbehörden und weist keinen rechtsverbindlichen Charakter auf.</p><p>Aus diesem Grund lässt sich eine vollständige Vereinheitlichung bei der Präsentation von Härtefällen durch die Kantone weder im Asylbereich noch im Ausländerbereich erreichen. Die Kantone sind nicht verpflichtet, Härtefälle zu präsentieren. Die differenzierte Praxis ergibt sich aus der gesetzlichen Kompetenzaufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen. Die Bundesbehörden machen allerdings die Kantone regelmässig darauf aufmerksam, dass eine grundsätzliche Harmonisierung der Praxis anzustreben ist.</p><p>Der Bundesrat beurteilt die Tätigkeit von unabhängigen Beratungsstellen in den Kantonen als sinnvoll. Sie können den notwendigen Kontakt mit den zuständigen Behörden vermitteln und den betroffenen Personen direkt helfen, ihre weitere Zukunft - auch im Herkunftsland - gut zu planen. Solche Beratungsstellen sind aber nicht in der Lage, in die gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen einzugreifen oder hängige Verfahren zu beeinflussen.</p><p>Der Bundesrat erachtet es demgegenüber nicht als opportun, die Schaffung eines Beratungszentrums für rechtswidrig anwesende Ausländerinnen und Ausländer zu veranlassen. Er nimmt in diesem Zusammenhang jedoch zur Kenntnis, dass die Eidgenössische Ausländerkommission den Bedarf und die Möglichkeit prüft, zusammen mit den Kantonen und betroffenen Organisationen eine solche zentrale Anlaufstelle zu schaffen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit Ausländerinnen und Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung ("sans-papiers") in allen Schweizer Kantonen ein Gesuch um die Legalisierung ihres Status einreichen können. Zudem soll mit diesen Massnahmen sichergestellt werden, dass die Gesuche menschen- und bundesrechtskonform behandelt werden. Insbesondere sollte entweder die Errichtung eines Empfangs- und Beratungszentrums für die ganze Schweiz angestrebt werden oder eine eindringliche Aufforderung an die Kantone erfolgen, selber solche Zentren zu schaffen und die Dossiers zu den Legalisierungsgesuchen einzureichen.</p>
    • Sans-papiers. Gesuche um Regularisierung

Back to List