Haftungsfragen bei Wertverminderungen von Liegenschaften durch Mobilfunkantennen

ShortId
03.3289
Id
20033289
Updated
10.04.2024 07:53
Language
de
Title
Haftungsfragen bei Wertverminderungen von Liegenschaften durch Mobilfunkantennen
AdditionalIndexing
2846;2841;elektromagnetische schädliche Auswirkung;Antenne;Telekommunikationsindustrie;Gesundheitsrisiko;Entschädigung;Wertschöpfung;Mobiltelefon;Immobilieneigentum
1
  • L06K120202010101, Antenne
  • L07K12020201010201, Mobiltelefon
  • L06K070302010107, Wertschöpfung
  • L04K05070109, Immobilieneigentum
  • L04K06020103, elektromagnetische schädliche Auswirkung
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
  • L04K12020308, Telekommunikationsindustrie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Liegenschaftsbesitzer im Nahfeld von Mobilfunkantennen müssen mit Wertverminderungen für ihre Liegenschaften rechnen. Immobilienfachleute und Makler bestätigen, dass Gebäude rund um Gebäude mit Mobilfunkantennen tendenziell an Wert verlieren. Die Wertverluste werden auf 10 Prozent bis zur Unverkäuflichkeit beziffert. Diese ins private Eigentum eingreifende Frage bedarf einer Klärung.</p><p>Im gleichen Zusammenhang stellt sich die Frage, wer bei erwiesener Gesundheitsschädigung durch den Betrieb von Mobilfunkantennen für Krankheitskosten und allfälligen Schadenersatz haftbar zu machen ist.</p>
  • <p>1. Gemäss einem von Bakom, Buwal und ARE gemeinsam veröffentlichten Bericht standen im Jahre 2002 4295 (63 Prozent) von insgesamt 6858 Mobilfunksendeanlagen im Siedlungsgebiet. Bei diesen Anlagen befinden sich auch Wohn- oder Geschäftsgebäude in einem Abstand von weniger als 50 Metern. Die Anzahl dieser Gebäude wurde jedoch nicht speziell erhoben, was damit auch keine Schätzung erlaubt. Weder der Bund noch die Kantone haben die Ressourcen, um die detaillierten Bewilligungsunterlagen, in denen auch die nähere Umgebung der Sendeanlagen beschrieben ist, statistisch zu erfassen.</p><p>2. Schadenersatzansprüche können nur gestellt werden, wenn das Verhalten eines Dritten rechtswidrig ist. Ohne objektive Schädigung ist keine Rechtswidrigkeit gegeben. Als objektive Schädigung gilt beispielsweise eine durch unzulässige Strahlungsintensität hervorgerufene Schädigung von Menschen, Tieren oder Pflanzen. Schadenersatzansprüche können deshalb von betroffenen Liegenschaftseigentümern weder gegen die Betreiber der Mobilfunkanlagen noch gegen das bewilligende Gemeinwesen geltend gemacht werden.</p><p>3. Schadenersatz wegen Schädigung infolge Mobilfunkstrahlung kann gestützt auf verschiedene Gesetzesbestimmungen begründet werden, sofern der Nachweis des Schadens durch die Mobilfunkstrahlung gelingt. Infrage kommen die Umwelthaftung gemäss Umweltschutzgesetz (Art. 59a), die Grundeigentümerhaftung gemäss Zivilgesetzbuch (Art. 679) und die Werkeigentümerhaftung gemäss Obligationenrecht (Art. 58).</p><p>Gemäss Umweltschutzgesetz haftet ausschliesslich der Mobilfunkbetreiber. Bei der Grundeigentümerhaftung ist gestützt auf die Rechtsprechung zu ähnlichen Sachverhalten anzunehmen, dass die Schadenersatzklage gegen den Mobilfunkbetreiber und nicht gegen den Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Antenne liegt, zu richten ist. Hingegen ist nach der Werkeigentümerhaftung in der Regel der Eigentümer des Grundstücks haftbar, auf dem das Werk liegt.</p><p>Nur wenn der Mobilfunkbetreiber für die Antenne ein Baurecht (im Sinne von Art. 779a ff. des Zivilgesetzbuchs) für die Antenne begründet hat, haftet er anstelle des Grundeigentümers. Allenfalls könnte der Mobilfunkbetreiber von den Gerichten auch allgemein als Werkeigentümer angesehen werden, weil er den Mobilfunk gestützt auf eine öffentlich-rechtliche Konzession betreibt; ein solcher Schluss ist aber nicht zwingend. Es ist schliesslich in jedem Einzelfall Aufgabe der Rechtsprechung, darüber zu entscheiden, welche Bestimmungen anzuwenden sind und ob eine Schadenersatzklage gutzuheissen ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie hoch ist schätzungsweise die Zahl von Wohn- und Geschäftsgebäuden in der Schweiz, die sich in einem 50-Meter-Umkreis von Mobilfunkantennen befinden?</p><p>2. Wer kommt für die Wertverluste dieser Liegenschaften auf, die durch den Betrieb von Mobilfunkantennen tendenziell abgewertet werden?</p><p>3. Wer kann bei erwiesener Gesundheitsschädigung durch Mobilfunkstrahlung haftbar gemacht werden: der Vermieter des Antennenstandorts oder der Mobilfunkbetreiber?</p>
  • Haftungsfragen bei Wertverminderungen von Liegenschaften durch Mobilfunkantennen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Liegenschaftsbesitzer im Nahfeld von Mobilfunkantennen müssen mit Wertverminderungen für ihre Liegenschaften rechnen. Immobilienfachleute und Makler bestätigen, dass Gebäude rund um Gebäude mit Mobilfunkantennen tendenziell an Wert verlieren. Die Wertverluste werden auf 10 Prozent bis zur Unverkäuflichkeit beziffert. Diese ins private Eigentum eingreifende Frage bedarf einer Klärung.</p><p>Im gleichen Zusammenhang stellt sich die Frage, wer bei erwiesener Gesundheitsschädigung durch den Betrieb von Mobilfunkantennen für Krankheitskosten und allfälligen Schadenersatz haftbar zu machen ist.</p>
    • <p>1. Gemäss einem von Bakom, Buwal und ARE gemeinsam veröffentlichten Bericht standen im Jahre 2002 4295 (63 Prozent) von insgesamt 6858 Mobilfunksendeanlagen im Siedlungsgebiet. Bei diesen Anlagen befinden sich auch Wohn- oder Geschäftsgebäude in einem Abstand von weniger als 50 Metern. Die Anzahl dieser Gebäude wurde jedoch nicht speziell erhoben, was damit auch keine Schätzung erlaubt. Weder der Bund noch die Kantone haben die Ressourcen, um die detaillierten Bewilligungsunterlagen, in denen auch die nähere Umgebung der Sendeanlagen beschrieben ist, statistisch zu erfassen.</p><p>2. Schadenersatzansprüche können nur gestellt werden, wenn das Verhalten eines Dritten rechtswidrig ist. Ohne objektive Schädigung ist keine Rechtswidrigkeit gegeben. Als objektive Schädigung gilt beispielsweise eine durch unzulässige Strahlungsintensität hervorgerufene Schädigung von Menschen, Tieren oder Pflanzen. Schadenersatzansprüche können deshalb von betroffenen Liegenschaftseigentümern weder gegen die Betreiber der Mobilfunkanlagen noch gegen das bewilligende Gemeinwesen geltend gemacht werden.</p><p>3. Schadenersatz wegen Schädigung infolge Mobilfunkstrahlung kann gestützt auf verschiedene Gesetzesbestimmungen begründet werden, sofern der Nachweis des Schadens durch die Mobilfunkstrahlung gelingt. Infrage kommen die Umwelthaftung gemäss Umweltschutzgesetz (Art. 59a), die Grundeigentümerhaftung gemäss Zivilgesetzbuch (Art. 679) und die Werkeigentümerhaftung gemäss Obligationenrecht (Art. 58).</p><p>Gemäss Umweltschutzgesetz haftet ausschliesslich der Mobilfunkbetreiber. Bei der Grundeigentümerhaftung ist gestützt auf die Rechtsprechung zu ähnlichen Sachverhalten anzunehmen, dass die Schadenersatzklage gegen den Mobilfunkbetreiber und nicht gegen den Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Antenne liegt, zu richten ist. Hingegen ist nach der Werkeigentümerhaftung in der Regel der Eigentümer des Grundstücks haftbar, auf dem das Werk liegt.</p><p>Nur wenn der Mobilfunkbetreiber für die Antenne ein Baurecht (im Sinne von Art. 779a ff. des Zivilgesetzbuchs) für die Antenne begründet hat, haftet er anstelle des Grundeigentümers. Allenfalls könnte der Mobilfunkbetreiber von den Gerichten auch allgemein als Werkeigentümer angesehen werden, weil er den Mobilfunk gestützt auf eine öffentlich-rechtliche Konzession betreibt; ein solcher Schluss ist aber nicht zwingend. Es ist schliesslich in jedem Einzelfall Aufgabe der Rechtsprechung, darüber zu entscheiden, welche Bestimmungen anzuwenden sind und ob eine Schadenersatzklage gutzuheissen ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie hoch ist schätzungsweise die Zahl von Wohn- und Geschäftsgebäuden in der Schweiz, die sich in einem 50-Meter-Umkreis von Mobilfunkantennen befinden?</p><p>2. Wer kommt für die Wertverluste dieser Liegenschaften auf, die durch den Betrieb von Mobilfunkantennen tendenziell abgewertet werden?</p><p>3. Wer kann bei erwiesener Gesundheitsschädigung durch Mobilfunkstrahlung haftbar gemacht werden: der Vermieter des Antennenstandorts oder der Mobilfunkbetreiber?</p>
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