Wählbarkeit von SBB- und Post-Angestellten in den Nationalrat
- ShortId
-
03.3290
- Id
-
20033290
- Updated
-
10.04.2024 14:59
- Language
-
de
- Title
-
Wählbarkeit von SBB- und Post-Angestellten in den Nationalrat
- AdditionalIndexing
-
421;Post;Angestellte/r;Nationalrat;passives Wahlrecht;Bundesangestellte;SBB;Inkrafttreten des Gesetzes
- 1
-
- L06K050201010102, passives Wahlrecht
- L06K080305030101, Nationalrat
- L05K0702020202, Angestellte/r
- L06K080601030103, Bundesangestellte
- L04K12020202, Post
- L05K1801021103, SBB
- L06K050301010204, Inkrafttreten des Gesetzes
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Das alte und das neue Unvereinbarkeitsrecht</p><p>Nach dem bisherigen Recht können Bundesbeamte nicht zugleich Mitglied des Nationalrates sein (Art. 14a Beamtengesetz vom 30. Juni 1927; BtG). </p><p>Das neue Recht differenziert bei der Post und den SBB: Es schliesst nur noch ihre Geschäftsleitungsmitglieder von der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Bundesparlament aus, sieht jedoch für ihre übrigen Mitarbeitenden keine Unvereinbarkeit mehr vor (Art. 14 Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002; ParlG).</p><p>Die Koordinationskonferenz der eidgenössischen Räte hat das ParlG auf den 1. Dezember 2003 in Kraft gesetzt. Weil die Unvereinbarkeitsregelung (Art. 14 ParlG) erst "mit Beginn der ersten Session nach der auf das Inkrafttreten des ParlG folgenden Gesamterneuerung des Nationalrates" in Kraft tritt (Art. 174 Abs. 3 ParlG), gilt sie für die Wahlen 2003 und die Amtsdauer Dezember 2003 bis Dezember 2007 noch nicht, sondern erst für die Wahlen 2007 und die Amtsdauer Dezember 2007 bis Dezember 2011.</p><p>Der Bundesrat hat bei der Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG) das BtG aufgehoben, dabei aber gestützt auf Artikel 39 Absatz 3 BPG in den Inkraftsetzungsverordnungen BPG festgelegt, die alte Unvereinbarkeitsregelung (Art. 14a BtG) bleibe weiterhin in Kraft. Damit wollte er vermeiden, dass bis zum Inkrafttreten der neuen Unvereinbarkeitskeitsregelung (Art. 14 ParlD) eine Regelungslücke entsteht. </p><p>2. Rechtliche Erwägungen</p><p>Der Bundesrat kann die Geltungsdauer von Artikel 14a BtG festlegen. Er könnte durch Änderung der Inkraftsetzungsverordnungen die Weitergeltung von Artikel 14a BtG für die SBB und die Post auf den 30. September 2003 aufheben mit der Folge, dass diese Unvereinbarkeitsregelung für die Angestellten der SBB und der Post bei den Gesamterneuerungswahlen vom 19. Oktober 2003 bzw. während der Amtsdauer Dezember 2003 bis Dezember 2007 nicht mehr massgebend wäre.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch nicht kompetent, die Vereinbarkeit von Bundesanstellung und Mitgliedschaft im Bundesparlament auch materiell zu regeln. Diese Regelungskompetenz ist dem Gesetzgeber vorbehalten. Der Bundesrat kann auch für die Zeit zwischen der Aufhebung von Artikel 14a BtG und dem Inkrafttreten von Artikel 14 ParlG keine Unvereinbarkeitsregelung erlassen; er kann für diese Zwischenzeit insbesondere nicht vorsehen, die Anstellung als Geschäftsleitungsmitglied der Post oder der SBB sei mit der Mitgliedschaft im Parlament nicht vereinbar.</p><p>3. Handlungsbedarf und politische Opportunität</p><p>Weil die materielle Regelung der Unvereinbarkeit in der alleinigen Kompetenz der Legislative liegt, erachtet der Bundesrat ein korrigierendes Eingreifen der Exekutive nach dem in der Interpellation aufgezeigten Muster als nicht opportun.</p><p>Die Koordinationskonferenz konnte wegen der fortgeschrittenen Zeit und wegen des Standes der Wahlvorbereitungen in den Kantonen auf ihren Beschluss über die Inkraftsetzung der neuen Unvereinbarkeitsregelung nicht mehr zurückkommen (Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 4. Juni 2003). Es wäre problematisch, wenn nun der Bundesrat kurz vor den Wahlen die alte Unvereinbarkeitsregelung aufheben würde. Auch der Bundesrat soll die Spielregeln nicht kurz vor der Wahl ändern.</p><p>Nachdem die Koordinationskonferenz als parlamentarisches Organ auf die Inkraftsetzung der Unvereinbarkeitsregelung nicht zurückkommen konnte, wäre es auch aus Gründen der Gewaltenteilung problematisch, wenn die Exekutive dies nun täte.</p><p>Auch die Unparteilichkeit und die Objektivität des Wahlverfahrens sprechen dagegen, dass der Bundesrat im Sinne der Interpellation eingreift. Der Bundesrat muss zur Wahrung der Integrität der Volksrechte jeden Anschein von Parteilichkeit und jeden Verdacht vermeiden, dem Druck einer bestimmten Seite nachgegeben zu haben.</p><p>Die geltende Unvereinbarkeitsregelung verhindert die Wahl von Angestellten der Post und der SBB in den National- oder Ständerat nicht. Erst nach ihrer Wahl müssen sie auf das Nationalratsmandat oder auf ihre Anstellung verzichten.</p><p>Würde der Bundesrat die Weitergeltung von Artikel 14a BtG für die Post und die SBB beenden, so könnten alle Angestellten der Post und der SBB, auch die Geschäftsleitungsmitglieder, ihre Anstellung während der Amtsdauer Dezember 2003 bis Dezember 2007 weiterhin behalten. Ihre Anstellung wäre mit der Mitgliedschaft im Parlament so lange vereinbar, als Artikel 14a BtG ausser Kraft und Artikel 14 ParlG noch nicht in Kraft ist. Diese Konsequenz ist rechtspolitisch nicht erwünscht.</p><p>4. Folgerungen</p><p>Aus diesen Gründen hält der Bundesrat eine Anpassung der Inkraftsetzungsverordnungen zum BPG im vorgeschlagenen Sinne für nicht opportun. Er möchte an der geltenden Regelung festhalten, bis diese mit der Inkraftsetzung von Artikel 14 ParlG hinfällig wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit der neuen Bundesverfassung und dem neuen Bundespersonalgesetz (BPG) wurden die alten Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Angestellten der SBB und der Post aufgehoben. Das neue Parlamentsgesetz, welches vom Büro auf den 1. Dezember 2003 in Kraft gesetzt wurde, enthält neue differenzierte Unvereinbarkeitsbestimmungen, welche damit jedoch erst 2007 wirksam werden. </p><p>Der Bundesrat hat seinerzeit bei der Inkraftsetzung des neuen Bundespersonalgesetzes Artikel 14a des alten Beamtengesetzes als weiterhin gültig bezeichnet, offensichtlich, um die neue Regelung des Parlamentsgesetzes abzuwarten.</p><p>Für Zehntausende von SBB- und Post-Angestellten (Zugbegleiter, Lokomotivführer, Briefträger, Rangierarbeiter usw.) bedeutet dies, dass sie auch in der kommenden Legislatur ohne Jobverzicht das Amt nicht annehmen könnten! Diese Situation entspricht in keiner Weise dem Willen von Volk und Gesetzgeber (vgl. Abstimmung zur neuen Bundesverfassung, Erlass des neuen Parlamentsgesetzes).</p><p>Aufgrund der rechtlichen Ausgangslage liegt es in der alleinigen Kompetenz des Bundesrates, die Inkraftsetzungsverordnung zum Bundespersonalgesetz entsprechend anzupassen. Es wäre im Sinne des verabschiedeten neuen Parlamentsgesetzes, die Anwendung von Artikel 14a Beamtengesetz mit einer Änderung der Inkraftsetzungsverordnung auf die geschäftsleitenden Organe der SBB und der Post zu beschränken.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, den Willen von Volk und Gesetzgeber zu respektieren und mit einer Änderung der Inkraftsetzungsverordnung des BPG dafür zu sorgen, dass die Angestellten der SBB und der Post (mit Ausnahme der Geschäftsleitungsmitglieder) bereits in der kommenden Legislaturperiode des Nationalrates ohne Einschränkungen ein allfälliges Mandat annehmen können?</p>
- Wählbarkeit von SBB- und Post-Angestellten in den Nationalrat
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Das alte und das neue Unvereinbarkeitsrecht</p><p>Nach dem bisherigen Recht können Bundesbeamte nicht zugleich Mitglied des Nationalrates sein (Art. 14a Beamtengesetz vom 30. Juni 1927; BtG). </p><p>Das neue Recht differenziert bei der Post und den SBB: Es schliesst nur noch ihre Geschäftsleitungsmitglieder von der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Bundesparlament aus, sieht jedoch für ihre übrigen Mitarbeitenden keine Unvereinbarkeit mehr vor (Art. 14 Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002; ParlG).</p><p>Die Koordinationskonferenz der eidgenössischen Räte hat das ParlG auf den 1. Dezember 2003 in Kraft gesetzt. Weil die Unvereinbarkeitsregelung (Art. 14 ParlG) erst "mit Beginn der ersten Session nach der auf das Inkrafttreten des ParlG folgenden Gesamterneuerung des Nationalrates" in Kraft tritt (Art. 174 Abs. 3 ParlG), gilt sie für die Wahlen 2003 und die Amtsdauer Dezember 2003 bis Dezember 2007 noch nicht, sondern erst für die Wahlen 2007 und die Amtsdauer Dezember 2007 bis Dezember 2011.</p><p>Der Bundesrat hat bei der Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG) das BtG aufgehoben, dabei aber gestützt auf Artikel 39 Absatz 3 BPG in den Inkraftsetzungsverordnungen BPG festgelegt, die alte Unvereinbarkeitsregelung (Art. 14a BtG) bleibe weiterhin in Kraft. Damit wollte er vermeiden, dass bis zum Inkrafttreten der neuen Unvereinbarkeitskeitsregelung (Art. 14 ParlD) eine Regelungslücke entsteht. </p><p>2. Rechtliche Erwägungen</p><p>Der Bundesrat kann die Geltungsdauer von Artikel 14a BtG festlegen. Er könnte durch Änderung der Inkraftsetzungsverordnungen die Weitergeltung von Artikel 14a BtG für die SBB und die Post auf den 30. September 2003 aufheben mit der Folge, dass diese Unvereinbarkeitsregelung für die Angestellten der SBB und der Post bei den Gesamterneuerungswahlen vom 19. Oktober 2003 bzw. während der Amtsdauer Dezember 2003 bis Dezember 2007 nicht mehr massgebend wäre.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch nicht kompetent, die Vereinbarkeit von Bundesanstellung und Mitgliedschaft im Bundesparlament auch materiell zu regeln. Diese Regelungskompetenz ist dem Gesetzgeber vorbehalten. Der Bundesrat kann auch für die Zeit zwischen der Aufhebung von Artikel 14a BtG und dem Inkrafttreten von Artikel 14 ParlG keine Unvereinbarkeitsregelung erlassen; er kann für diese Zwischenzeit insbesondere nicht vorsehen, die Anstellung als Geschäftsleitungsmitglied der Post oder der SBB sei mit der Mitgliedschaft im Parlament nicht vereinbar.</p><p>3. Handlungsbedarf und politische Opportunität</p><p>Weil die materielle Regelung der Unvereinbarkeit in der alleinigen Kompetenz der Legislative liegt, erachtet der Bundesrat ein korrigierendes Eingreifen der Exekutive nach dem in der Interpellation aufgezeigten Muster als nicht opportun.</p><p>Die Koordinationskonferenz konnte wegen der fortgeschrittenen Zeit und wegen des Standes der Wahlvorbereitungen in den Kantonen auf ihren Beschluss über die Inkraftsetzung der neuen Unvereinbarkeitsregelung nicht mehr zurückkommen (Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 4. Juni 2003). Es wäre problematisch, wenn nun der Bundesrat kurz vor den Wahlen die alte Unvereinbarkeitsregelung aufheben würde. Auch der Bundesrat soll die Spielregeln nicht kurz vor der Wahl ändern.</p><p>Nachdem die Koordinationskonferenz als parlamentarisches Organ auf die Inkraftsetzung der Unvereinbarkeitsregelung nicht zurückkommen konnte, wäre es auch aus Gründen der Gewaltenteilung problematisch, wenn die Exekutive dies nun täte.</p><p>Auch die Unparteilichkeit und die Objektivität des Wahlverfahrens sprechen dagegen, dass der Bundesrat im Sinne der Interpellation eingreift. Der Bundesrat muss zur Wahrung der Integrität der Volksrechte jeden Anschein von Parteilichkeit und jeden Verdacht vermeiden, dem Druck einer bestimmten Seite nachgegeben zu haben.</p><p>Die geltende Unvereinbarkeitsregelung verhindert die Wahl von Angestellten der Post und der SBB in den National- oder Ständerat nicht. Erst nach ihrer Wahl müssen sie auf das Nationalratsmandat oder auf ihre Anstellung verzichten.</p><p>Würde der Bundesrat die Weitergeltung von Artikel 14a BtG für die Post und die SBB beenden, so könnten alle Angestellten der Post und der SBB, auch die Geschäftsleitungsmitglieder, ihre Anstellung während der Amtsdauer Dezember 2003 bis Dezember 2007 weiterhin behalten. Ihre Anstellung wäre mit der Mitgliedschaft im Parlament so lange vereinbar, als Artikel 14a BtG ausser Kraft und Artikel 14 ParlG noch nicht in Kraft ist. Diese Konsequenz ist rechtspolitisch nicht erwünscht.</p><p>4. Folgerungen</p><p>Aus diesen Gründen hält der Bundesrat eine Anpassung der Inkraftsetzungsverordnungen zum BPG im vorgeschlagenen Sinne für nicht opportun. Er möchte an der geltenden Regelung festhalten, bis diese mit der Inkraftsetzung von Artikel 14 ParlG hinfällig wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit der neuen Bundesverfassung und dem neuen Bundespersonalgesetz (BPG) wurden die alten Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Angestellten der SBB und der Post aufgehoben. Das neue Parlamentsgesetz, welches vom Büro auf den 1. Dezember 2003 in Kraft gesetzt wurde, enthält neue differenzierte Unvereinbarkeitsbestimmungen, welche damit jedoch erst 2007 wirksam werden. </p><p>Der Bundesrat hat seinerzeit bei der Inkraftsetzung des neuen Bundespersonalgesetzes Artikel 14a des alten Beamtengesetzes als weiterhin gültig bezeichnet, offensichtlich, um die neue Regelung des Parlamentsgesetzes abzuwarten.</p><p>Für Zehntausende von SBB- und Post-Angestellten (Zugbegleiter, Lokomotivführer, Briefträger, Rangierarbeiter usw.) bedeutet dies, dass sie auch in der kommenden Legislatur ohne Jobverzicht das Amt nicht annehmen könnten! Diese Situation entspricht in keiner Weise dem Willen von Volk und Gesetzgeber (vgl. Abstimmung zur neuen Bundesverfassung, Erlass des neuen Parlamentsgesetzes).</p><p>Aufgrund der rechtlichen Ausgangslage liegt es in der alleinigen Kompetenz des Bundesrates, die Inkraftsetzungsverordnung zum Bundespersonalgesetz entsprechend anzupassen. Es wäre im Sinne des verabschiedeten neuen Parlamentsgesetzes, die Anwendung von Artikel 14a Beamtengesetz mit einer Änderung der Inkraftsetzungsverordnung auf die geschäftsleitenden Organe der SBB und der Post zu beschränken.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, den Willen von Volk und Gesetzgeber zu respektieren und mit einer Änderung der Inkraftsetzungsverordnung des BPG dafür zu sorgen, dass die Angestellten der SBB und der Post (mit Ausnahme der Geschäftsleitungsmitglieder) bereits in der kommenden Legislaturperiode des Nationalrates ohne Einschränkungen ein allfälliges Mandat annehmen können?</p>
- Wählbarkeit von SBB- und Post-Angestellten in den Nationalrat
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