Streumunition in Basra/Irak

ShortId
03.3294
Id
20033294
Updated
10.04.2024 14:15
Language
de
Title
Streumunition in Basra/Irak
AdditionalIndexing
09;Rüstungsindustrie;Irak;Munition;Opfer unter der Zivilbevölkerung;Mine;Waffenausfuhr
1
  • L05K0303010602, Irak
  • L04K04020407, Munition
  • L05K0402040203, Mine
  • L04K04010404, Opfer unter der Zivilbevölkerung
  • L05K0402020501, Waffenausfuhr
  • L04K04020203, Rüstungsindustrie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass im Irak-Krieg verschiedene Arten von Streumunition zum Einsatz gelangt sind. Ihm sind jedoch die Opferzahlen im Zusammenhang mit nicht explodierter Submunition nicht bekannt.</p><p>2. Die statistische Blindgängerrate ist beim Einsatz von Streumunition mit Selbstzerstörungs- oder Selbstdeaktivierungsmechanismus niedriger als bei jener Streumunition, die nicht mit solchen Mechanismen ausgerüstet ist.</p><p>Daraus ergibt sich für den Bundesrat, dass auch die Wahrscheinlichkeit von Unfällen geringer ist, von denen die Zivilbevölkerung insbesondere nach einem Konflikt betroffen ist.</p><p>3. Streumunition, die mit einem Selbstzerstörungs- oder Selbstdeaktivierungsmechanismus ausgestattet ist, weist eine tiefere Blindgängerrate auf. Dies bedeutet in erster Linie, dass im Vergleich mit dem Einsatz von Streumunition ohne diesen Mechanismus die Unfallgefahr geringer wird. Nach einem Konflikt müssen zudem insgesamt weniger Blindgänger entschärft werden. Dies hat zur Folge, dass ein betroffenes Gebiet schneller geräumt werden kann und damit wieder früher für eine gesellschaftliche oder wirtschaftliche Nutzung zur Verfügung steht. Die kürzere Dauer der Räumung der Blindgänger moderner Streumunition dürfte sich auch kostensenkend für das jeweilige Räumungsprogramm auswirken.</p><p>4. Das erste Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (SR 0.518.521) verpflichtet die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien, auf unterschiedslose Angriffe zu verzichten.</p><p>Gemäss Artikel 51 Absatz 5 dieses Zusatzprotokolls sind u. a. folgende Angriffsarten als unterschiedslos anzusehen und demzufolge verboten:</p><p>- ein Angriff durch Bombardierung, bei dem mehrere deutlich voneinander getrennte militärische Einzelziele in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in denen Zivilpersonen oder zivile Objekte ähnlich stark konzentriert sind, wie ein einziges militärisches Ziel behandelt werden;</p><p>- ein Angriff, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.</p><p>Der Angreifer hat ferner gemäss Artikel 57 dieses Zusatzprotokolls bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmass zu beschränken.</p><p>Schlussfolgernd kann gesagt werden, dass der Einsatz von Streumunition zur Bekämpfung eines militärischen Ziels in dicht besiedeltem Gebiet verboten ist, wenn dieses nicht klar von Zivilpersonen und zivilen Objekten unterschieden werden kann oder zu erwarten ist, dass die Zahl der zivilen Opfer und/oder die Beschädigung ziviler Objekte unverhältnismässig sein würden. Auch wenn diese Frage jeweils im Einzelfall genau zu prüfen ist, so kann festgehalten werden, dass der Einsatz von Streumunition mit hoher Blindgängerrate in bewohnten Städten und Dörfern generell höchst problematisch ist.</p><p>5. Die Ruag hat keinerlei Komponenten geliefert, die für die britische Streumunition Verwendung fanden, und ist an keinen Kompensationsgeschäften beteiligt.</p><p>Die Firma Merz ist bisher bei den zuständigen Bewilligungsbehörden im Staatssekretariat für Wirtschaft nicht als Herstellerin von Kriegsmaterial in Erscheinung getreten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die britischen Truppen haben in und um Basra eine in Israel beschaffte 155-Millimeter-Artillerie-Streumunition (Kanistergeschoss) eingesetzt. Zum Einsatz kamen die gleichen Bomblet-Typen, wie sie die Schweizer Armee auch in Israel beschaffte. Wie der Bundesrat argumentieren die britischen Streitkräfte, dass dieser israelische Munitionstyp (mit Selbstzerstörungsmechanismus) eine humanitär bessere Wirkung zeige, weil angeblich weniger gefährliche Blindgänger entstünden. Laut Presseberichten kam es in Basra bei Bombardierungen mit Streumunition zu zivilen Opfern.</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis darüber, ob vergleichsweise weniger Opfer in Basra zu beklagen waren als an anderen Orten, wo nicht Streumunition mit Selbstzerstörung eingesetzt wurde?</p><p>2. Ist der Bundesrat der Meinung, dass die Bevölkerung in Basra besser geschützt ist vor Unfällen mit Streumunition als die Einwohner anderer Ortschaften, wo nicht Streumunition mit Selbstzerstörung eingesetzt wurde?</p><p>3. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die eingesetzte Streumunition mit Selbstzerstörung die Arbeit der Minenräumteams erleichtert und Räumungskosten gesenkt werden können?</p><p>4. Wie mehrmals erläutert, verfolgt der Bundesrat bei Streumunition keine Ächtungspolitik. Ist er wenigstens der Meinung, dass aufgrund von Bestimmungen der Genfer Konventionen und ihren Zusatzprotokollen Streumunition in oder in der Nähe von bewohntem Gebiet (wie Städte, Dörfer, Weiler, Häuseransammlungen) nicht eingesetzt werden darf?</p><p>5. Hat der Bundesrat Kenntnis darüber, ob die Schweizer Rüstungsindustrie, namentlich die Firmen Ruag Munition und Merz &amp; Co in Leimbach (AG), über Kompensationsgeschäfte bei der Produktion der von England in Israel beschafften Artillerie-Streumunition mitgewirkt haben?</p>
  • Streumunition in Basra/Irak
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass im Irak-Krieg verschiedene Arten von Streumunition zum Einsatz gelangt sind. Ihm sind jedoch die Opferzahlen im Zusammenhang mit nicht explodierter Submunition nicht bekannt.</p><p>2. Die statistische Blindgängerrate ist beim Einsatz von Streumunition mit Selbstzerstörungs- oder Selbstdeaktivierungsmechanismus niedriger als bei jener Streumunition, die nicht mit solchen Mechanismen ausgerüstet ist.</p><p>Daraus ergibt sich für den Bundesrat, dass auch die Wahrscheinlichkeit von Unfällen geringer ist, von denen die Zivilbevölkerung insbesondere nach einem Konflikt betroffen ist.</p><p>3. Streumunition, die mit einem Selbstzerstörungs- oder Selbstdeaktivierungsmechanismus ausgestattet ist, weist eine tiefere Blindgängerrate auf. Dies bedeutet in erster Linie, dass im Vergleich mit dem Einsatz von Streumunition ohne diesen Mechanismus die Unfallgefahr geringer wird. Nach einem Konflikt müssen zudem insgesamt weniger Blindgänger entschärft werden. Dies hat zur Folge, dass ein betroffenes Gebiet schneller geräumt werden kann und damit wieder früher für eine gesellschaftliche oder wirtschaftliche Nutzung zur Verfügung steht. Die kürzere Dauer der Räumung der Blindgänger moderner Streumunition dürfte sich auch kostensenkend für das jeweilige Räumungsprogramm auswirken.</p><p>4. Das erste Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (SR 0.518.521) verpflichtet die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien, auf unterschiedslose Angriffe zu verzichten.</p><p>Gemäss Artikel 51 Absatz 5 dieses Zusatzprotokolls sind u. a. folgende Angriffsarten als unterschiedslos anzusehen und demzufolge verboten:</p><p>- ein Angriff durch Bombardierung, bei dem mehrere deutlich voneinander getrennte militärische Einzelziele in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in denen Zivilpersonen oder zivile Objekte ähnlich stark konzentriert sind, wie ein einziges militärisches Ziel behandelt werden;</p><p>- ein Angriff, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.</p><p>Der Angreifer hat ferner gemäss Artikel 57 dieses Zusatzprotokolls bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmass zu beschränken.</p><p>Schlussfolgernd kann gesagt werden, dass der Einsatz von Streumunition zur Bekämpfung eines militärischen Ziels in dicht besiedeltem Gebiet verboten ist, wenn dieses nicht klar von Zivilpersonen und zivilen Objekten unterschieden werden kann oder zu erwarten ist, dass die Zahl der zivilen Opfer und/oder die Beschädigung ziviler Objekte unverhältnismässig sein würden. Auch wenn diese Frage jeweils im Einzelfall genau zu prüfen ist, so kann festgehalten werden, dass der Einsatz von Streumunition mit hoher Blindgängerrate in bewohnten Städten und Dörfern generell höchst problematisch ist.</p><p>5. Die Ruag hat keinerlei Komponenten geliefert, die für die britische Streumunition Verwendung fanden, und ist an keinen Kompensationsgeschäften beteiligt.</p><p>Die Firma Merz ist bisher bei den zuständigen Bewilligungsbehörden im Staatssekretariat für Wirtschaft nicht als Herstellerin von Kriegsmaterial in Erscheinung getreten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die britischen Truppen haben in und um Basra eine in Israel beschaffte 155-Millimeter-Artillerie-Streumunition (Kanistergeschoss) eingesetzt. Zum Einsatz kamen die gleichen Bomblet-Typen, wie sie die Schweizer Armee auch in Israel beschaffte. Wie der Bundesrat argumentieren die britischen Streitkräfte, dass dieser israelische Munitionstyp (mit Selbstzerstörungsmechanismus) eine humanitär bessere Wirkung zeige, weil angeblich weniger gefährliche Blindgänger entstünden. Laut Presseberichten kam es in Basra bei Bombardierungen mit Streumunition zu zivilen Opfern.</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis darüber, ob vergleichsweise weniger Opfer in Basra zu beklagen waren als an anderen Orten, wo nicht Streumunition mit Selbstzerstörung eingesetzt wurde?</p><p>2. Ist der Bundesrat der Meinung, dass die Bevölkerung in Basra besser geschützt ist vor Unfällen mit Streumunition als die Einwohner anderer Ortschaften, wo nicht Streumunition mit Selbstzerstörung eingesetzt wurde?</p><p>3. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die eingesetzte Streumunition mit Selbstzerstörung die Arbeit der Minenräumteams erleichtert und Räumungskosten gesenkt werden können?</p><p>4. Wie mehrmals erläutert, verfolgt der Bundesrat bei Streumunition keine Ächtungspolitik. Ist er wenigstens der Meinung, dass aufgrund von Bestimmungen der Genfer Konventionen und ihren Zusatzprotokollen Streumunition in oder in der Nähe von bewohntem Gebiet (wie Städte, Dörfer, Weiler, Häuseransammlungen) nicht eingesetzt werden darf?</p><p>5. Hat der Bundesrat Kenntnis darüber, ob die Schweizer Rüstungsindustrie, namentlich die Firmen Ruag Munition und Merz &amp; Co in Leimbach (AG), über Kompensationsgeschäfte bei der Produktion der von England in Israel beschafften Artillerie-Streumunition mitgewirkt haben?</p>
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