Sind Schweizer Winzer unlauterem Wettbewerb ausgesetzt?
- ShortId
-
03.3296
- Id
-
20033296
- Updated
-
10.04.2024 16:33
- Language
-
de
- Title
-
Sind Schweizer Winzer unlauterem Wettbewerb ausgesetzt?
- AdditionalIndexing
-
55;Wein;Wettbewerbsbeschränkung;Zollkontrolle;Kinderarbeit;Weinbau;Importschutz für landwirtschaftliche Produkte;Lebensmittelkontrolle
- 1
-
- L05K1401010116, Weinbau
- L06K140201010104, Wein
- L06K070104040203, Zollkontrolle
- L05K1401040306, Importschutz für landwirtschaftliche Produkte
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L06K010506060201, Lebensmittelkontrolle
- L05K0702030209, Kinderarbeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Kontrolle der Lebensmittel bei deren Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr obliegt dem Bund.</p><p>Bei eingeführten Lebensmitteln, wie z. B. Wein, gibt es viele unbekannte Gefahrenfaktoren. Die Produktionsmethoden, die Kontrollorgane und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln werden im Ausland kaum oder gar nicht überwacht.</p><p>Theoretisch müssten die Fachstellen des Bundes bestimmen, ob die gesetzlichen Bestimmungen des Ursprungslandes den schweizerischen Bestimmungen entsprechen und ob die Kontrollstellen ihrer Aufgabe nachkommen.</p><p>Die Organisation der Grenzkontrollen ist schwierig, weil die Kenntnisse der Grenzbeamtinnen und Grenzbeamten für eine wirksame Kontrolle nicht immer ausreichen. Zudem findet mit den ausländischen Zollbehörden kaum ein Informationsaustausch statt. In Tat und Wahrheit führen die Zollbehörden an den Grenzen nur selten solche Lebensmittelkontrollen durch, sie überprüfen viel eher die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie die Verzollung von Waren. Die Kontrolle der Sicherheit von Lebensmitteln wie Wein zählt nicht zu ihren konkreten Aufgaben; der Fluss dieser Waren kann kaum aufgehalten werden. Zudem ist es schwierig abzuschätzen, ob und inwiefern die Grenzkontrollen eine präventive Wirkung auf das Verhalten der Importeure haben. Da die Kantone für die Durchführung der Lebensmittelkontrollen innerhalb der Schweiz verantwortlich sind und die Leitung dieser Kontrollen der Kantonschemikerin bzw. dem Kantonschemiker obliegt, ist es schwierig, die gesamte Lebensmittelherstellungskette zurückzuverfolgen.</p>
- <p>1. Die Kontrolle der Lebensmittel an der Grenze obliegt dem Bund. Zur Erfüllung dieser Aufgabe organisiert das Bundesamt für Gesundheit (BAG) jedes Jahr gezielte Kampagnen in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), wobei diese gebeten wird, Probenentnahmen zu veranlassen. Die Kontrolleure an der Grenze erhalten klare Anweisungen zur Entnahme der Proben, die an die Kontrolllabors, oft die kantonalen Laboratorien, weitergeleitet werden. Die Kantonsbehörden sind auf diese Weise über die Massnahmen informiert.</p><p>2. Die Lebensmittelgesetzgebung des Bundes regelt u. a. die zulässigen Weinherstellungsverfahren und untersagt die Verwendung von Farbstoffen im Wein. Diese Gesetzgebung gilt sowohl für einheimische als auch für importierte Weine. Zudem enthält das Lebensmittelhandbuch beim Thema Kontrollmethoden ein Kapitel über den Nachweis solcher Farbstoffe.</p><p>Dabei ist allerdings zu bemerken, dass die Verwendung von Farbweinen (Weine mit ausgeprägter Farbe) ohne Deklaration in der Schweiz und im Ausland zulässig ist, um die Farbe von Rotweinen zu vertiefen. Die Entfärbung von Wein ist hingegen verboten.</p><p>3. Wir verfügen über keine Informationen, die diese Behauptung bestätigen. Im Allgemeinen werden die Weine ab Keller gekauft, und die Transportkosten gehen zulasten des Importeurs. Die Gewährung von Hilfen an die Weinwirtschaft, die es übrigens auch in der Schweiz gibt, ist jedoch nicht ausgeschlossen.</p><p>4. Nein, der Bund führt keine solchen Kontrollen durch. Die Ernte wird in der Regel von Erwachsenen eingebracht, wenn möglich mit mechanischen Mitteln. Der Einsatz von Kindern, wie er in diversen Wirtschaftszweigen in Entwicklungsländern beobachtet wurde, lässt sich jedoch nicht ausschliessen.</p><p>5. Die Kontrollen bezüglich Gesundheits- und Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten erfolgen in erster Linie an der Grenze, gemeinsam durch die EZV und das BAG, sowie im Land durch die Kantonslaboratorien. Diese Behörden können bei den betroffenen Importeuren oder Weinhändlern jederzeit Beanstandungen geltend machen, die in schweren Fällen bis zum Rückzug der beanstandeten Produkte vom Markt führen können. Ausserdem überprüft die Weinhandelskontrollkommission diese Unternehmen im Rahmen der Buch- und Kellerkontrolle, um die richtige Verwendung der Ursprungs- und Herkunftsbezeichnungen zu überwachen.</p><p>Mehr als 80 Prozent der Weinimporte in die Schweiz stammen aus Mitgliedländern der Europäischen Union. Im Anhang 7 (Handel mit Weinbauprodukten) des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) ist die Gleichwertigkeit beider Gesetzgebungen verankert, die u. a. dieselben Weinherstellungsverfahren und dieselbe Liste zulässiger Zusatzstoffe vorsehen.</p><p>Weltweit ist dagegen festzustellen, dass einzelne Länder in ihren Gesetzgebungen Weinherstellungsverfahren definiert haben, die in der Schweiz verboten sind. Werden solche Verfahren anhand des Fertigproduktes entdeckt, kann die Kontrollbehörde die betreffenden Weine unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere hinsichtlich Beseitigung der technischen Handelshemmnisse, beanstanden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Informieren die Zollbehörden die Kantonschemikerinnen und -chemiker ausreichend über die Einfuhr ausländischer Weine?</p><p>2. Untersucht die zuständige Behörde den ausländischen Wein auf die verschiedenen chemischen Farbstoffe und Zusatzstoffe?</p><p>3. Stimmt es, dass einige Länder für die Transportkosten ihrer Weine vom Produzenten bis zur Schweizer Grenze aufkommen?</p><p>4. Prüft der Bundesrat, ob in den Weinexportländern zur Herstellung des Weins auf billige Kinderarbeit zurückgegriffen wird?</p><p>5. Ist er bereit, die Einfuhr von Weinen zu stoppen, welche aus Ländern stammen, in denen Praktiken angewendet werden, die mit den gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz nicht vereinbar sind?</p>
- Sind Schweizer Winzer unlauterem Wettbewerb ausgesetzt?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Kontrolle der Lebensmittel bei deren Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr obliegt dem Bund.</p><p>Bei eingeführten Lebensmitteln, wie z. B. Wein, gibt es viele unbekannte Gefahrenfaktoren. Die Produktionsmethoden, die Kontrollorgane und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln werden im Ausland kaum oder gar nicht überwacht.</p><p>Theoretisch müssten die Fachstellen des Bundes bestimmen, ob die gesetzlichen Bestimmungen des Ursprungslandes den schweizerischen Bestimmungen entsprechen und ob die Kontrollstellen ihrer Aufgabe nachkommen.</p><p>Die Organisation der Grenzkontrollen ist schwierig, weil die Kenntnisse der Grenzbeamtinnen und Grenzbeamten für eine wirksame Kontrolle nicht immer ausreichen. Zudem findet mit den ausländischen Zollbehörden kaum ein Informationsaustausch statt. In Tat und Wahrheit führen die Zollbehörden an den Grenzen nur selten solche Lebensmittelkontrollen durch, sie überprüfen viel eher die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie die Verzollung von Waren. Die Kontrolle der Sicherheit von Lebensmitteln wie Wein zählt nicht zu ihren konkreten Aufgaben; der Fluss dieser Waren kann kaum aufgehalten werden. Zudem ist es schwierig abzuschätzen, ob und inwiefern die Grenzkontrollen eine präventive Wirkung auf das Verhalten der Importeure haben. Da die Kantone für die Durchführung der Lebensmittelkontrollen innerhalb der Schweiz verantwortlich sind und die Leitung dieser Kontrollen der Kantonschemikerin bzw. dem Kantonschemiker obliegt, ist es schwierig, die gesamte Lebensmittelherstellungskette zurückzuverfolgen.</p>
- <p>1. Die Kontrolle der Lebensmittel an der Grenze obliegt dem Bund. Zur Erfüllung dieser Aufgabe organisiert das Bundesamt für Gesundheit (BAG) jedes Jahr gezielte Kampagnen in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), wobei diese gebeten wird, Probenentnahmen zu veranlassen. Die Kontrolleure an der Grenze erhalten klare Anweisungen zur Entnahme der Proben, die an die Kontrolllabors, oft die kantonalen Laboratorien, weitergeleitet werden. Die Kantonsbehörden sind auf diese Weise über die Massnahmen informiert.</p><p>2. Die Lebensmittelgesetzgebung des Bundes regelt u. a. die zulässigen Weinherstellungsverfahren und untersagt die Verwendung von Farbstoffen im Wein. Diese Gesetzgebung gilt sowohl für einheimische als auch für importierte Weine. Zudem enthält das Lebensmittelhandbuch beim Thema Kontrollmethoden ein Kapitel über den Nachweis solcher Farbstoffe.</p><p>Dabei ist allerdings zu bemerken, dass die Verwendung von Farbweinen (Weine mit ausgeprägter Farbe) ohne Deklaration in der Schweiz und im Ausland zulässig ist, um die Farbe von Rotweinen zu vertiefen. Die Entfärbung von Wein ist hingegen verboten.</p><p>3. Wir verfügen über keine Informationen, die diese Behauptung bestätigen. Im Allgemeinen werden die Weine ab Keller gekauft, und die Transportkosten gehen zulasten des Importeurs. Die Gewährung von Hilfen an die Weinwirtschaft, die es übrigens auch in der Schweiz gibt, ist jedoch nicht ausgeschlossen.</p><p>4. Nein, der Bund führt keine solchen Kontrollen durch. Die Ernte wird in der Regel von Erwachsenen eingebracht, wenn möglich mit mechanischen Mitteln. Der Einsatz von Kindern, wie er in diversen Wirtschaftszweigen in Entwicklungsländern beobachtet wurde, lässt sich jedoch nicht ausschliessen.</p><p>5. Die Kontrollen bezüglich Gesundheits- und Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten erfolgen in erster Linie an der Grenze, gemeinsam durch die EZV und das BAG, sowie im Land durch die Kantonslaboratorien. Diese Behörden können bei den betroffenen Importeuren oder Weinhändlern jederzeit Beanstandungen geltend machen, die in schweren Fällen bis zum Rückzug der beanstandeten Produkte vom Markt führen können. Ausserdem überprüft die Weinhandelskontrollkommission diese Unternehmen im Rahmen der Buch- und Kellerkontrolle, um die richtige Verwendung der Ursprungs- und Herkunftsbezeichnungen zu überwachen.</p><p>Mehr als 80 Prozent der Weinimporte in die Schweiz stammen aus Mitgliedländern der Europäischen Union. Im Anhang 7 (Handel mit Weinbauprodukten) des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) ist die Gleichwertigkeit beider Gesetzgebungen verankert, die u. a. dieselben Weinherstellungsverfahren und dieselbe Liste zulässiger Zusatzstoffe vorsehen.</p><p>Weltweit ist dagegen festzustellen, dass einzelne Länder in ihren Gesetzgebungen Weinherstellungsverfahren definiert haben, die in der Schweiz verboten sind. Werden solche Verfahren anhand des Fertigproduktes entdeckt, kann die Kontrollbehörde die betreffenden Weine unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere hinsichtlich Beseitigung der technischen Handelshemmnisse, beanstanden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Informieren die Zollbehörden die Kantonschemikerinnen und -chemiker ausreichend über die Einfuhr ausländischer Weine?</p><p>2. Untersucht die zuständige Behörde den ausländischen Wein auf die verschiedenen chemischen Farbstoffe und Zusatzstoffe?</p><p>3. Stimmt es, dass einige Länder für die Transportkosten ihrer Weine vom Produzenten bis zur Schweizer Grenze aufkommen?</p><p>4. Prüft der Bundesrat, ob in den Weinexportländern zur Herstellung des Weins auf billige Kinderarbeit zurückgegriffen wird?</p><p>5. Ist er bereit, die Einfuhr von Weinen zu stoppen, welche aus Ländern stammen, in denen Praktiken angewendet werden, die mit den gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz nicht vereinbar sind?</p>
- Sind Schweizer Winzer unlauterem Wettbewerb ausgesetzt?
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