Zöliakie. Behebung der Deckungsmängel
- ShortId
-
03.3302
- Id
-
20033302
- Updated
-
25.06.2025 01:57
- Language
-
de
- Title
-
Zöliakie. Behebung der Deckungsmängel
- AdditionalIndexing
-
2841;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Krankheit;behandeltes Lebensmittel;menschliche Ernährung
- 1
-
- L03K010501, Krankheit
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01050607, menschliche Ernährung
- L04K14020302, behandeltes Lebensmittel
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Etwa 7 Promille der Bevölkerung leiden unter Glutenunverträglichkeit. Sie benötigen keine besonderen medizinischen Leistungen, sondern müssen sich mit glutenfreien Lebensmitteln ernähren. Die Invalidenversicherung trägt zur Deckung der erheblichen Mehrkosten dieser Ernährung bei, wobei die Beiträge mit zunehmendem Alter steigen. Die Unterstützung endet aber, sobald die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat.</p><p>Im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen die Leistungen der Invalidenversicherung von der Krankenversicherung fortgeführt werden, erhalten Menschen, die unter Zöliakie leiden, nach der Vollendung des 20. Altersjahres keine Beiträge mehr. Glutenfreie Produkte figurieren nämlich nicht auf der Liste der durch das KVG abgedeckten Leistungen. Es ist deshalb unerlässlich, diese Gesetzeslücke zu schliessen und das IVG und das KVG entsprechend zu ergänzen.</p>
- <p>Eine grundsätzliche Deckungslücke ist im geltenden Recht nicht auszumachen: In der Tat übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind, die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. Dies trifft auch auf Versicherte ab dem vollendeten 20. Altersjahr mit Geburtsgebrechen zu. Diejenigen Produkte, die von der Invalidenversicherung als Folge eines Geburtsgebrechens bis zum 20. Lebensjahr übernommen worden sind, werden daher durch die Krankenversicherung weiterhin vergütet, sofern sie in der Geburtsgebrechen-Medikamentenliste als Teil der Spezialitätenliste aufgeführt sind.</p><p>Der vom Motionär thematisierte Fall der Gliadinintoleranz ist nun insoweit ein Sonderfall, als die Invalidenversicherung an die Kosten für ärztlich verordnete und überwachte Spezialdiäten jährliche Pauschalbeiträge ausrichtet, solche Pauschalen in der Krankenversicherung aber systemwidrig sind, so dass Zöliakiepatienten, die das 20. Altersjahr überschritten haben, keine entsprechenden Leistungen aus der Krankenpflegeversicherung erhalten.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, die Problematik der pauschalierten Leistungen, bei Vorliegen eines gut dokumentierten Antrages etwa einer Fachgesellschaft, in den zuständigen Fachkommissionen der Krankenversicherung behandeln zu lassen, wobei im Rahmen der Zweckmässigkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Artikel 32 KVG zu berücksichtigen sein wird, dass Zöliakie-Erkrankte nicht ausschliesslich auf spezifische Diätmittel angewiesen sind, sondern auch auf nichtglutenhaltige Produkte (wie Reis) ausweichen können.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Wer unter einem Geburtsgebrechen leidet, hat Anrecht auf die notwendigen medizinischen Massnahmen; deren Kosten deckt bis zur Vollendung des 20. Altersjahres der versicherten Person die Invalidenversicherung, danach die Krankenversicherung.</p><p>Die Unterstützung über das 20. Altersjahr hinaus gilt hingegen nicht für Personen, die unter Zöliakie leiden, denn ihr Gebrechen verlangt in der Regel keine medizinischen Leistungen, sondern eine Ernährung mit glutenfreien Lebensmitteln.</p><p>Angesichts der erheblichen Kosten einer solchen Spezialernährung verlange ich, dass der Bundesrat die Gesetzeslücke schliesst und Personen mit Zöliakie die bis zum Ende des 20. Altersjahres gewährten Leistungen auch über dieses Alter hinaus garantiert.</p>
- Zöliakie. Behebung der Deckungsmängel
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Etwa 7 Promille der Bevölkerung leiden unter Glutenunverträglichkeit. Sie benötigen keine besonderen medizinischen Leistungen, sondern müssen sich mit glutenfreien Lebensmitteln ernähren. Die Invalidenversicherung trägt zur Deckung der erheblichen Mehrkosten dieser Ernährung bei, wobei die Beiträge mit zunehmendem Alter steigen. Die Unterstützung endet aber, sobald die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat.</p><p>Im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen die Leistungen der Invalidenversicherung von der Krankenversicherung fortgeführt werden, erhalten Menschen, die unter Zöliakie leiden, nach der Vollendung des 20. Altersjahres keine Beiträge mehr. Glutenfreie Produkte figurieren nämlich nicht auf der Liste der durch das KVG abgedeckten Leistungen. Es ist deshalb unerlässlich, diese Gesetzeslücke zu schliessen und das IVG und das KVG entsprechend zu ergänzen.</p>
- <p>Eine grundsätzliche Deckungslücke ist im geltenden Recht nicht auszumachen: In der Tat übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind, die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. Dies trifft auch auf Versicherte ab dem vollendeten 20. Altersjahr mit Geburtsgebrechen zu. Diejenigen Produkte, die von der Invalidenversicherung als Folge eines Geburtsgebrechens bis zum 20. Lebensjahr übernommen worden sind, werden daher durch die Krankenversicherung weiterhin vergütet, sofern sie in der Geburtsgebrechen-Medikamentenliste als Teil der Spezialitätenliste aufgeführt sind.</p><p>Der vom Motionär thematisierte Fall der Gliadinintoleranz ist nun insoweit ein Sonderfall, als die Invalidenversicherung an die Kosten für ärztlich verordnete und überwachte Spezialdiäten jährliche Pauschalbeiträge ausrichtet, solche Pauschalen in der Krankenversicherung aber systemwidrig sind, so dass Zöliakiepatienten, die das 20. Altersjahr überschritten haben, keine entsprechenden Leistungen aus der Krankenpflegeversicherung erhalten.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, die Problematik der pauschalierten Leistungen, bei Vorliegen eines gut dokumentierten Antrages etwa einer Fachgesellschaft, in den zuständigen Fachkommissionen der Krankenversicherung behandeln zu lassen, wobei im Rahmen der Zweckmässigkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Artikel 32 KVG zu berücksichtigen sein wird, dass Zöliakie-Erkrankte nicht ausschliesslich auf spezifische Diätmittel angewiesen sind, sondern auch auf nichtglutenhaltige Produkte (wie Reis) ausweichen können.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Wer unter einem Geburtsgebrechen leidet, hat Anrecht auf die notwendigen medizinischen Massnahmen; deren Kosten deckt bis zur Vollendung des 20. Altersjahres der versicherten Person die Invalidenversicherung, danach die Krankenversicherung.</p><p>Die Unterstützung über das 20. Altersjahr hinaus gilt hingegen nicht für Personen, die unter Zöliakie leiden, denn ihr Gebrechen verlangt in der Regel keine medizinischen Leistungen, sondern eine Ernährung mit glutenfreien Lebensmitteln.</p><p>Angesichts der erheblichen Kosten einer solchen Spezialernährung verlange ich, dass der Bundesrat die Gesetzeslücke schliesst und Personen mit Zöliakie die bis zum Ende des 20. Altersjahres gewährten Leistungen auch über dieses Alter hinaus garantiert.</p>
- Zöliakie. Behebung der Deckungsmängel
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