Swissair-Debakel. Werden Schuldner mit Steuergeldern infolge einer Erpressung bevorzugt?
- ShortId
-
03.3307
- Id
-
20033307
- Updated
-
10.04.2024 09:32
- Language
-
de
- Title
-
Swissair-Debakel. Werden Schuldner mit Steuergeldern infolge einer Erpressung bevorzugt?
- AdditionalIndexing
-
48;Unternehmensbeihilfe;Schuldner/in;Gleichbehandlung;Konkurs;Swissair
- 1
-
- L05K1801021104, Swissair
- L06K110403010204, Schuldner/in
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L06K110403010202, Konkurs
- L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1./2./6. Nach Artikel 101 Luftfahrtgesetz (LFG; SR 748.0) kann der Bund der schweizerischen Luftfahrt an den Betrieb regelmässig beflogener Linien Beiträge oder Darlehen gewähren. Die mit der Swissair abgeschlossenen Darlehensverträge (Grund- und Ergänzungsvertrag) sollten einen reduzierten Flugbetrieb bis 31. März 2002 sicherstellen. In der Botschaft des Bundesrates vom 7. November 2001 über die Finanzierung des Redimensionierungskonzeptes für die nationale Luftfahrt war festgehalten worden, dass die auf dem Dringlichkeitsweg vom Bundesrat und der Finanzdelegation freigegebene Darlehenstranche von 450 Millionen Franken lediglich die Wiederaufnahme und Aufrechterhaltung des Flugbetriebes bis 28. Oktober 2001 ermöglichte (vgl. BBl 2001 V 6451). Durch den nachfolgenden Kreditbeschluss des Parlamentes über 1000 Millionen Franken sollte die Finanzierung eines reduzierten Flugbetriebes im Winterflugplan 2001/02 garantiert werden.</p><p>Das unter Einbezug der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) errichtete Controlling und Monitoringsystem gewährleistete, dass von der Swissair unter Federführung des Sachwalters zulasten des Bundesdarlehens nur jene Zahlungen ausgelöst wurden, welche für die Aufrechterhaltung des Flugbetriebes unerlässlich waren.</p><p>Auch wenn im Zeitpunkt der Redaktion der Botschaft vom 7. November 2001 einzelne Gläubiger bekannt waren, die es aufgrund ihrer Schlüsselpositionen etwa bei der Gewährung von Überflugrechten oder im Ticketverkauf mit Sicherheit zu berücksichtigen galt, konnte deren Identifizierung nicht in Frage kommen. Es handelt sich bei diesen Darlehen um Rettungsbeihilfen im Sinne von Finanzhilfen nach Artikel 3 Absatz 1 Subventionsgesetz (SuG; SR 616.1) an die auf der Basis des Privatrechtes geschäftende Swissair.</p><p>Ebenso wenig wie der Bund in anderen Subventionsbereichen die privaten Geschäftsverbindungen der Subventionsempfänger unter Angabe der Namen und der Zahlungsansprüche von deren Geschäftspartnern offen legen darf, kann er die Gläubiger der Swissair und deren ausgewiesene Ansprüche in Verbindung mit ihrer Befriedigung zulasten des Bundesdarlehens bekannt geben. Eine Offenlegung der verlangten Daten würde nicht nur die schützenswerten Geschäftsinteressen der betroffenen Unternehmungen berühren, sondern könnte sogar zu aussenpolitischen Komplikationen führen, wenn es etwa um Zahlungen im Zusammenhang mit der Sicherung von Überflugrechten und zur Verhinderung der Arrestierung von Flugzeugen ging.</p><p>Deshalb wird gestützt auf Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a Datenschutzgesetz (SR 235.1) die Bekanntgabe der in den Ziffern 1 und 2 der Interpellation verlangten Daten sowohl wegen vorrangiger öffentlicher Interessen als auch aufgrund der offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Unternehmungen abgelehnt.</p><p>Es sei in diesem Zusammenhang auch in Erinnerung gerufen, dass mit einer Interpellation der Bundesrat aufgefordert werden kann, über Angelegenheiten des Bundes Auskunft zu geben (Art. 25 Abs. 4 Geschäftsreglement Ständerat; SR 171.14). Über dieses parlamentarische Instrument sollten aber nicht Auskünfte erhältlich gemacht werden, die den Geschäftsverkehr zwischen privaten Wirtschaftsteilnehmern berühren und von interessierten Parteien ordentlicherweise nur über den Prozessweg geltend gemacht werden könnten.</p><p>3. Erklärtes Ziel der Freigabe der ersten Darlehenstranche von 450 Millionen Franken war es, nach dem Grounding vorerst die Wiederaufnahme des Flugbetriebes bis Ende Oktober 2001 zu ermöglichen, indem die vor dem 5. Oktober 2001 von der Swissair eingegangenen Verpflichtungen, soweit es als zwingend notwendig erschien, abgelöst werden sollten. Wenn ein finanziell angeschlagenes Unternehmen sich weiterhin auf dem Markt behaupten will, sieht es sich erfahrungsgemäss zum Teil mit harten Bandagen vorgetragenen Gläubigeransprüchen ausgesetzt.</p><p>Die Swissair war insbesondere im Ausland mit zahlreichen Forderungen von Gläubigern mit Monopolstellung konfrontiert. In diesen Fällen musste rasch entschieden werden, ob gezahlt oder das Risiko der Arrestierung von Flugzeugen oder anderer Vermögenswerte in Kauf genommen werden sollte. In derartigen Fällen holte der Sachwalter durchwegs das Einverständnis der EFK zur Freigabe der entsprechenden Mittel aus dem Bundesdarlehen ein. Rund 86 Prozent der Zahlungen zur Begleichung von vor dem 5. Oktober 2001 eingegangener Verpflichtungen flossen ins Ausland. Dabei handelte es ich um eine Summe von insgesamt rund 155 Millionen Franken.</p><p>4. Der Bund sprang mit seinen Darlehen als Drittklassgläubiger in die Bresche, um Ansprüche von anderen Gläubigern abzufangen, welche nach dem Grounding die Wiederaufnahme des Flugbetriebes bzw. die Erfüllung des Winterflugplanes hätten verhindern können. Nur mit diesem Einsatz konnte der Konkurs abgewendet und verhindert werden, dass die Nachlassmasse durch die Abwicklung des Winterflugplanes in Mitleidenschaft gezogen wurde. Es war und ist Aufgabe des Sachwalters, den Wert der Nachlassmasse möglichst weitgehend zu sichern und einer im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes rechtsgleichen Verteilung an die Gläubiger zuzuführen. Der Sachwalter hat diese korrekte Haltung auch bei seinen Verhandlungen über die Beanspruchung der Bundesdarlehen mit Nachdruck vertreten. Nur aufgrund der Nothilfemassnahmen des Bundes konnte der Winterflugplan umgesetzt und letztlich der Nachlassvertrag realisiert werden, wovon alle Gläubiger profitiert haben.</p><p>5. Die Swissair bzw. der Sachwalter haben von Fall zu Fall die Gläubigeransprüche beurteilt, welche zulasten des Bundesdarlehens befriedigt werden sollten, und gemäss Artikle 8 der Ergänzungsvereinbarung der EFK bzw. den von ihr beigezogenen Experten zur Prüfung vorgelegt. Es mussten bei dieser mitschreitenden Prüfung zahlreiche Risikobeurteilungen jeweils unter hohem Zeitdruck vorgenommen werden. Wesensgemäss musste das Gleichbehandlungsgebot hintangestellt werden, wenn es darum ging, das Hauptziel der Darlehensgewährung - die Garantie des Winterflugplanes - zu erreichen, hätten doch sonst rund 4,3 Milliarden Franken für anerkannte Drittklassforderungen aufgebracht werden müssen. Unter Beachtung dieses strategischen Zieles konnten etwa Rechnungen von Inlandfirmen eher zurückgestellt werden als Forderungen von ausländischen Gläubigern, bei denen mit Flugzeugarrestierungen oder in Folge ihrer Monopolstellung mit künftigen Lieferungsverweigerungen gerechnet werden musste. Im Übrigen hat die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte die von der EFK vorgenommenen Priorisierungen generell und im Einzelfall gutgeheissen.</p><p>7. Bei allen Forderungen, die mit Druck zur Belastung des Bundesdarlehens vorgetragen wurden, wurde vorweg geprüft, ob diese nicht mit der Ankündigung des Wechsels zu Konkurrenzunternehmungen für künftige Beschaffungen abgeblockt werden konnten. Bei 99 Prozent der Gläubiger, insbesondere mit Sitz im Ausland, handelte es sich aber um Unternehmungen oder Organisationen mit Monopolcharakter, denen nicht mit den Waffen des offenen Wettbewerbes begegnet werden konnte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gewisse Gläubiger der Swissair sollen im Winterhalbjahr 2001/02 gedroht haben, ihre Leistungen, die für den Betrieb der Fluggesellschaft notwendig waren, nicht mehr zu erbringen. Also wurden ihre Forderungen mit öffentlichen Geldern beglichen, insbesondere mit dem Kredit, der am Tag nach dem Grounding mit Zustimmung der Finanzdelegation vom Bundesrat gesprochen und später auch vom Parlament bewilligt wurde.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat:</p><p>1. eine Liste der Unternehmen vorzulegen, die gedroht haben, ihre Zusammenarbeit mit der Swissair nicht fortzusetzen und die so zufrieden gestellt wurden;</p><p>2. in einer vollständigen Liste festzuhalten, welche Unternehmen Geld erhalten haben und um welche Beträge es sich dabei handelte.</p><p>Zusätzlich stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>3. Ist er nicht auch der Ansicht, dass die erwähnten Gläubiger gegenüber den anderen ungerecht bevorzugt wurden?</p><p>4. Ist er der Meinung, dass die Begleichung dieser Forderungen sowohl den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Gleichbehandlung als auch den Vorschriften für Zwangsvollstreckung und Konkurs entspricht?</p><p>5. Wer hat beschlossen, lediglich auf die Forderungen gewisser Gläubiger einzugehen, anderen dagegen nichts zurückzuzahlen?</p><p>6. Verschiedene Unternehmen (Reisebüros, Treibstofflieferanten usw.) verlangten eine vollständige Schuldenrückzahlung, bevor sie ihre Leistungen zur Sicherstellung der Swissair- und Crossair-Flüge wieder anbieten würden.</p><p>In seiner Botschaft vom 7. November 2001 scheint der Bundesrat nicht auf diese Forderungen Bezug zu nehmen, obwohl sie zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt waren. Warum?</p><p>7. Was wurde unternommen, um sich die Dienste anderer Lieferanten zu sichern, damit man dieser Forderung, die sehr wohl eine Art Erpressung darstellt, nicht hätte nachkommen müssen?</p>
- Swissair-Debakel. Werden Schuldner mit Steuergeldern infolge einer Erpressung bevorzugt?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./2./6. Nach Artikel 101 Luftfahrtgesetz (LFG; SR 748.0) kann der Bund der schweizerischen Luftfahrt an den Betrieb regelmässig beflogener Linien Beiträge oder Darlehen gewähren. Die mit der Swissair abgeschlossenen Darlehensverträge (Grund- und Ergänzungsvertrag) sollten einen reduzierten Flugbetrieb bis 31. März 2002 sicherstellen. In der Botschaft des Bundesrates vom 7. November 2001 über die Finanzierung des Redimensionierungskonzeptes für die nationale Luftfahrt war festgehalten worden, dass die auf dem Dringlichkeitsweg vom Bundesrat und der Finanzdelegation freigegebene Darlehenstranche von 450 Millionen Franken lediglich die Wiederaufnahme und Aufrechterhaltung des Flugbetriebes bis 28. Oktober 2001 ermöglichte (vgl. BBl 2001 V 6451). Durch den nachfolgenden Kreditbeschluss des Parlamentes über 1000 Millionen Franken sollte die Finanzierung eines reduzierten Flugbetriebes im Winterflugplan 2001/02 garantiert werden.</p><p>Das unter Einbezug der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) errichtete Controlling und Monitoringsystem gewährleistete, dass von der Swissair unter Federführung des Sachwalters zulasten des Bundesdarlehens nur jene Zahlungen ausgelöst wurden, welche für die Aufrechterhaltung des Flugbetriebes unerlässlich waren.</p><p>Auch wenn im Zeitpunkt der Redaktion der Botschaft vom 7. November 2001 einzelne Gläubiger bekannt waren, die es aufgrund ihrer Schlüsselpositionen etwa bei der Gewährung von Überflugrechten oder im Ticketverkauf mit Sicherheit zu berücksichtigen galt, konnte deren Identifizierung nicht in Frage kommen. Es handelt sich bei diesen Darlehen um Rettungsbeihilfen im Sinne von Finanzhilfen nach Artikel 3 Absatz 1 Subventionsgesetz (SuG; SR 616.1) an die auf der Basis des Privatrechtes geschäftende Swissair.</p><p>Ebenso wenig wie der Bund in anderen Subventionsbereichen die privaten Geschäftsverbindungen der Subventionsempfänger unter Angabe der Namen und der Zahlungsansprüche von deren Geschäftspartnern offen legen darf, kann er die Gläubiger der Swissair und deren ausgewiesene Ansprüche in Verbindung mit ihrer Befriedigung zulasten des Bundesdarlehens bekannt geben. Eine Offenlegung der verlangten Daten würde nicht nur die schützenswerten Geschäftsinteressen der betroffenen Unternehmungen berühren, sondern könnte sogar zu aussenpolitischen Komplikationen führen, wenn es etwa um Zahlungen im Zusammenhang mit der Sicherung von Überflugrechten und zur Verhinderung der Arrestierung von Flugzeugen ging.</p><p>Deshalb wird gestützt auf Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a Datenschutzgesetz (SR 235.1) die Bekanntgabe der in den Ziffern 1 und 2 der Interpellation verlangten Daten sowohl wegen vorrangiger öffentlicher Interessen als auch aufgrund der offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Unternehmungen abgelehnt.</p><p>Es sei in diesem Zusammenhang auch in Erinnerung gerufen, dass mit einer Interpellation der Bundesrat aufgefordert werden kann, über Angelegenheiten des Bundes Auskunft zu geben (Art. 25 Abs. 4 Geschäftsreglement Ständerat; SR 171.14). Über dieses parlamentarische Instrument sollten aber nicht Auskünfte erhältlich gemacht werden, die den Geschäftsverkehr zwischen privaten Wirtschaftsteilnehmern berühren und von interessierten Parteien ordentlicherweise nur über den Prozessweg geltend gemacht werden könnten.</p><p>3. Erklärtes Ziel der Freigabe der ersten Darlehenstranche von 450 Millionen Franken war es, nach dem Grounding vorerst die Wiederaufnahme des Flugbetriebes bis Ende Oktober 2001 zu ermöglichen, indem die vor dem 5. Oktober 2001 von der Swissair eingegangenen Verpflichtungen, soweit es als zwingend notwendig erschien, abgelöst werden sollten. Wenn ein finanziell angeschlagenes Unternehmen sich weiterhin auf dem Markt behaupten will, sieht es sich erfahrungsgemäss zum Teil mit harten Bandagen vorgetragenen Gläubigeransprüchen ausgesetzt.</p><p>Die Swissair war insbesondere im Ausland mit zahlreichen Forderungen von Gläubigern mit Monopolstellung konfrontiert. In diesen Fällen musste rasch entschieden werden, ob gezahlt oder das Risiko der Arrestierung von Flugzeugen oder anderer Vermögenswerte in Kauf genommen werden sollte. In derartigen Fällen holte der Sachwalter durchwegs das Einverständnis der EFK zur Freigabe der entsprechenden Mittel aus dem Bundesdarlehen ein. Rund 86 Prozent der Zahlungen zur Begleichung von vor dem 5. Oktober 2001 eingegangener Verpflichtungen flossen ins Ausland. Dabei handelte es ich um eine Summe von insgesamt rund 155 Millionen Franken.</p><p>4. Der Bund sprang mit seinen Darlehen als Drittklassgläubiger in die Bresche, um Ansprüche von anderen Gläubigern abzufangen, welche nach dem Grounding die Wiederaufnahme des Flugbetriebes bzw. die Erfüllung des Winterflugplanes hätten verhindern können. Nur mit diesem Einsatz konnte der Konkurs abgewendet und verhindert werden, dass die Nachlassmasse durch die Abwicklung des Winterflugplanes in Mitleidenschaft gezogen wurde. Es war und ist Aufgabe des Sachwalters, den Wert der Nachlassmasse möglichst weitgehend zu sichern und einer im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes rechtsgleichen Verteilung an die Gläubiger zuzuführen. Der Sachwalter hat diese korrekte Haltung auch bei seinen Verhandlungen über die Beanspruchung der Bundesdarlehen mit Nachdruck vertreten. Nur aufgrund der Nothilfemassnahmen des Bundes konnte der Winterflugplan umgesetzt und letztlich der Nachlassvertrag realisiert werden, wovon alle Gläubiger profitiert haben.</p><p>5. Die Swissair bzw. der Sachwalter haben von Fall zu Fall die Gläubigeransprüche beurteilt, welche zulasten des Bundesdarlehens befriedigt werden sollten, und gemäss Artikle 8 der Ergänzungsvereinbarung der EFK bzw. den von ihr beigezogenen Experten zur Prüfung vorgelegt. Es mussten bei dieser mitschreitenden Prüfung zahlreiche Risikobeurteilungen jeweils unter hohem Zeitdruck vorgenommen werden. Wesensgemäss musste das Gleichbehandlungsgebot hintangestellt werden, wenn es darum ging, das Hauptziel der Darlehensgewährung - die Garantie des Winterflugplanes - zu erreichen, hätten doch sonst rund 4,3 Milliarden Franken für anerkannte Drittklassforderungen aufgebracht werden müssen. Unter Beachtung dieses strategischen Zieles konnten etwa Rechnungen von Inlandfirmen eher zurückgestellt werden als Forderungen von ausländischen Gläubigern, bei denen mit Flugzeugarrestierungen oder in Folge ihrer Monopolstellung mit künftigen Lieferungsverweigerungen gerechnet werden musste. Im Übrigen hat die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte die von der EFK vorgenommenen Priorisierungen generell und im Einzelfall gutgeheissen.</p><p>7. Bei allen Forderungen, die mit Druck zur Belastung des Bundesdarlehens vorgetragen wurden, wurde vorweg geprüft, ob diese nicht mit der Ankündigung des Wechsels zu Konkurrenzunternehmungen für künftige Beschaffungen abgeblockt werden konnten. Bei 99 Prozent der Gläubiger, insbesondere mit Sitz im Ausland, handelte es sich aber um Unternehmungen oder Organisationen mit Monopolcharakter, denen nicht mit den Waffen des offenen Wettbewerbes begegnet werden konnte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gewisse Gläubiger der Swissair sollen im Winterhalbjahr 2001/02 gedroht haben, ihre Leistungen, die für den Betrieb der Fluggesellschaft notwendig waren, nicht mehr zu erbringen. Also wurden ihre Forderungen mit öffentlichen Geldern beglichen, insbesondere mit dem Kredit, der am Tag nach dem Grounding mit Zustimmung der Finanzdelegation vom Bundesrat gesprochen und später auch vom Parlament bewilligt wurde.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat:</p><p>1. eine Liste der Unternehmen vorzulegen, die gedroht haben, ihre Zusammenarbeit mit der Swissair nicht fortzusetzen und die so zufrieden gestellt wurden;</p><p>2. in einer vollständigen Liste festzuhalten, welche Unternehmen Geld erhalten haben und um welche Beträge es sich dabei handelte.</p><p>Zusätzlich stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>3. Ist er nicht auch der Ansicht, dass die erwähnten Gläubiger gegenüber den anderen ungerecht bevorzugt wurden?</p><p>4. Ist er der Meinung, dass die Begleichung dieser Forderungen sowohl den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Gleichbehandlung als auch den Vorschriften für Zwangsvollstreckung und Konkurs entspricht?</p><p>5. Wer hat beschlossen, lediglich auf die Forderungen gewisser Gläubiger einzugehen, anderen dagegen nichts zurückzuzahlen?</p><p>6. Verschiedene Unternehmen (Reisebüros, Treibstofflieferanten usw.) verlangten eine vollständige Schuldenrückzahlung, bevor sie ihre Leistungen zur Sicherstellung der Swissair- und Crossair-Flüge wieder anbieten würden.</p><p>In seiner Botschaft vom 7. November 2001 scheint der Bundesrat nicht auf diese Forderungen Bezug zu nehmen, obwohl sie zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt waren. Warum?</p><p>7. Was wurde unternommen, um sich die Dienste anderer Lieferanten zu sichern, damit man dieser Forderung, die sehr wohl eine Art Erpressung darstellt, nicht hätte nachkommen müssen?</p>
- Swissair-Debakel. Werden Schuldner mit Steuergeldern infolge einer Erpressung bevorzugt?
Back to List