Kommissionen. Mindestzahl bei Minderheiten
- ShortId
-
03.3329
- Id
-
20033329
- Updated
-
10.04.2024 17:41
- Language
-
de
- Title
-
Kommissionen. Mindestzahl bei Minderheiten
- AdditionalIndexing
-
421;parlamentarische Kommission;Antragsrecht;parlamentarisches Verfahren
- 1
-
- L04K08030301, parlamentarische Kommission
- L04K05020102, Antragsrecht
- L03K080301, parlamentarisches Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den Beratungen im Plenum geniessen in der Regel Anträge einer Kommission gegenüber Einzelanträgen richtigerweise eine höhere politische Gewichtung, weil sie das Ergebnis einer gründlichen Auseinandersetzung mit der Materie und damit die gemeinsame Meinung mehrerer Kommissionsmitglieder wiedergeben. Dies trifft sowohl für Anträge der Kommissionsmehrheit als auch für solche der Kommissionsminderheit zu. </p><p>Der Begriff "Minderheit einer Kommission" wird üblicherweise denn auch nicht durch ein, sondern durch mehrere Mitglieder definiert. Ein Minderheitsantrag einer Kommission muss deshalb von einer angemessenen Mindestzahl von Mitgliedern unterstützt bzw. mitunterzeichnet werden, um bei den Beratungen im Plenum als repräsentative Minderheitsmeinung gelten zu können. Diese Präzisierung in Artikel 76 Absatz 4 trägt zu einer besseren Beratungseffizienz bei. </p><p>Anträge von einzelnen Kommissionsmitgliedern, die nicht von einer repräsentativen Mindestanzahl von Kommissionsmitgliedern unterstützt werden, können als Einzelanträge eingereicht werden. Die Rechte des einzelnen Ratsmitgliedes bleiben damit in jedem Fall gewahrt.</p>
- <p>Das Anliegen des Motionärs wurde im Rahmen der Beratungen zum neuen Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 in der Staatspolitischen Kommission diskutiert. Die Kommission lehnte einen Vorschlag ab, wonach die Geschäftsreglemente vorsehen können, dass ein Minderheitsantrag nur dann eingereicht werden kann, wenn er von einer bestimmten Mindestanzahl Kommissionsmitglieder unterschrieben worden ist. Insbesondere führten folgende Gründe zur Ablehnung: die Benachteiligung der kleinen Fraktionen, die Schmälerung der Transparenz für die Vorbereitung der Ratsdebatte und die Tatsache, dass ein einzelnes Kommissionsmitglied nur selten Minderheitsanträge einreicht.</p><p>Für die Einführung einer Mindestzahl wurde vorgebracht, dass im geltenden Recht ein Minderheitsantragssteller gegenüber dem Einzelantragsteller unnötig bevorzugt wird, weil auch nur ein einzelnes Kommissionsmitglied einen Minderheitsantrag einreichen kann. Zudem erhalte ein Minderheitsantrag, der von mehreren Mitgliedern unterzeichnet werde, ein stärkeres politisches Gewicht und sage auch mehr über die Qualität des Anliegens aus.</p><p>Das Büro lehnt das Anliegen aus folgenden Gründen ab: Die vorgeschlagene Regelung führt nur zu einer minimalen Erhöhung der Beratungseffizienz. Sie kann nur greifen, wenn möglichst viele Geschäfte in der Kategorie IV behandelt würden, denn nur in dieser Behandlungskategorie besitzen die Minderheitsantragsstellenden ein privilegiertes Rederecht gegenüber den Einzelantragsstellenden. Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck der Redeordnung des Nationalrates, nach der die Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung und Bestrittenheit und nicht allein aus Effizienzgründen einer bestimmten Behandlungskategorie zugeteilt werden. </p><p>Die Beschränkung des Minderheitenantragsrechts wird zwangsläufig zu einer Zunahme von Einzelanträgen führen. Die Zeitplanung für die Session wird dadurch für das Büro schwieriger, weil Einzelanträge eher kurzfristig vor der Debatte eingereicht werden.</p><p>Das Büro weist darauf hin, dass im neuen Parlamentsgesetz die Rechte der Kommissionsminderheiten bereits in ein paar Punkten eingeschränkt werden: </p><p>Kommissionsminderheiten haben kein Recht mehr, Minderheitsvorstösse einzureichen. Weiter können sie bei Motionen, welche im Zweitrat behandelt werden, keine Abänderungsanträge stellen. Bereits nach geltendem Recht und Praxis haben die Kommissionsminderheiten kein Recht, im Rat einen Erlassentwurf einzureichen.</p><p>Zudem ist zu bemerken, dass der Vorschlag des Motionärs nur zu einer Einschränkung der Minderheitsrechte in den nationalrätlichen Kommissionen führen würde. Die ständerätlichen Kommissionen bestehen in der Regel aus 13 Mitgliedern und würden daher von dieser Bestimmung nicht erfasst. </p><p>Angesichts der Tatsache und dem Umstand, dass die Rechte der Kommissionsminderheiten bereits im neuen Parlamentsgesetz eingeschränkt werden, sieht das Büro davon ab, bereits vor dem Inkrafttreten des Parlamentsgesetzes, die Rechte der Minderheiten erneut einzuschränken.</p> Das Büro beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Artikel 76 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (ParIG) ist wie folgt zu ergänzen: </p><p>"Diese sind von mindestens drei Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen, sofern die Kommission aus 15 oder mehr Mitgliedern besteht. Umfasst die Kommission 23 oder mehr Mitglieder, so sind sie von mindestens vier Mitgliedern zu unterzeichnen."</p>
- Kommissionen. Mindestzahl bei Minderheiten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In den Beratungen im Plenum geniessen in der Regel Anträge einer Kommission gegenüber Einzelanträgen richtigerweise eine höhere politische Gewichtung, weil sie das Ergebnis einer gründlichen Auseinandersetzung mit der Materie und damit die gemeinsame Meinung mehrerer Kommissionsmitglieder wiedergeben. Dies trifft sowohl für Anträge der Kommissionsmehrheit als auch für solche der Kommissionsminderheit zu. </p><p>Der Begriff "Minderheit einer Kommission" wird üblicherweise denn auch nicht durch ein, sondern durch mehrere Mitglieder definiert. Ein Minderheitsantrag einer Kommission muss deshalb von einer angemessenen Mindestzahl von Mitgliedern unterstützt bzw. mitunterzeichnet werden, um bei den Beratungen im Plenum als repräsentative Minderheitsmeinung gelten zu können. Diese Präzisierung in Artikel 76 Absatz 4 trägt zu einer besseren Beratungseffizienz bei. </p><p>Anträge von einzelnen Kommissionsmitgliedern, die nicht von einer repräsentativen Mindestanzahl von Kommissionsmitgliedern unterstützt werden, können als Einzelanträge eingereicht werden. Die Rechte des einzelnen Ratsmitgliedes bleiben damit in jedem Fall gewahrt.</p>
- <p>Das Anliegen des Motionärs wurde im Rahmen der Beratungen zum neuen Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 in der Staatspolitischen Kommission diskutiert. Die Kommission lehnte einen Vorschlag ab, wonach die Geschäftsreglemente vorsehen können, dass ein Minderheitsantrag nur dann eingereicht werden kann, wenn er von einer bestimmten Mindestanzahl Kommissionsmitglieder unterschrieben worden ist. Insbesondere führten folgende Gründe zur Ablehnung: die Benachteiligung der kleinen Fraktionen, die Schmälerung der Transparenz für die Vorbereitung der Ratsdebatte und die Tatsache, dass ein einzelnes Kommissionsmitglied nur selten Minderheitsanträge einreicht.</p><p>Für die Einführung einer Mindestzahl wurde vorgebracht, dass im geltenden Recht ein Minderheitsantragssteller gegenüber dem Einzelantragsteller unnötig bevorzugt wird, weil auch nur ein einzelnes Kommissionsmitglied einen Minderheitsantrag einreichen kann. Zudem erhalte ein Minderheitsantrag, der von mehreren Mitgliedern unterzeichnet werde, ein stärkeres politisches Gewicht und sage auch mehr über die Qualität des Anliegens aus.</p><p>Das Büro lehnt das Anliegen aus folgenden Gründen ab: Die vorgeschlagene Regelung führt nur zu einer minimalen Erhöhung der Beratungseffizienz. Sie kann nur greifen, wenn möglichst viele Geschäfte in der Kategorie IV behandelt würden, denn nur in dieser Behandlungskategorie besitzen die Minderheitsantragsstellenden ein privilegiertes Rederecht gegenüber den Einzelantragsstellenden. Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck der Redeordnung des Nationalrates, nach der die Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung und Bestrittenheit und nicht allein aus Effizienzgründen einer bestimmten Behandlungskategorie zugeteilt werden. </p><p>Die Beschränkung des Minderheitenantragsrechts wird zwangsläufig zu einer Zunahme von Einzelanträgen führen. Die Zeitplanung für die Session wird dadurch für das Büro schwieriger, weil Einzelanträge eher kurzfristig vor der Debatte eingereicht werden.</p><p>Das Büro weist darauf hin, dass im neuen Parlamentsgesetz die Rechte der Kommissionsminderheiten bereits in ein paar Punkten eingeschränkt werden: </p><p>Kommissionsminderheiten haben kein Recht mehr, Minderheitsvorstösse einzureichen. Weiter können sie bei Motionen, welche im Zweitrat behandelt werden, keine Abänderungsanträge stellen. Bereits nach geltendem Recht und Praxis haben die Kommissionsminderheiten kein Recht, im Rat einen Erlassentwurf einzureichen.</p><p>Zudem ist zu bemerken, dass der Vorschlag des Motionärs nur zu einer Einschränkung der Minderheitsrechte in den nationalrätlichen Kommissionen führen würde. Die ständerätlichen Kommissionen bestehen in der Regel aus 13 Mitgliedern und würden daher von dieser Bestimmung nicht erfasst. </p><p>Angesichts der Tatsache und dem Umstand, dass die Rechte der Kommissionsminderheiten bereits im neuen Parlamentsgesetz eingeschränkt werden, sieht das Büro davon ab, bereits vor dem Inkrafttreten des Parlamentsgesetzes, die Rechte der Minderheiten erneut einzuschränken.</p> Das Büro beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Artikel 76 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (ParIG) ist wie folgt zu ergänzen: </p><p>"Diese sind von mindestens drei Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen, sofern die Kommission aus 15 oder mehr Mitgliedern besteht. Umfasst die Kommission 23 oder mehr Mitglieder, so sind sie von mindestens vier Mitgliedern zu unterzeichnen."</p>
- Kommissionen. Mindestzahl bei Minderheiten
Back to List