Wer bezahlt die Schäden aus Demonstrationen?

ShortId
03.3338
Id
20033338
Updated
10.04.2024 10:37
Language
de
Title
Wer bezahlt die Schäden aus Demonstrationen?
AdditionalIndexing
12;Demonstration;Weltwirtschaftsgipfel;Schadensfall;Demonstrationsrecht;Schadenversicherung;Sachbeschädigung;Schaden;Haftung
1
  • L04K08020305, Demonstration
  • L05K0101020702, Sachbeschädigung
  • L04K05070202, Haftung
  • L04K05020103, Demonstrationsrecht
  • L05K1110011302, Schadensfall
  • L04K11100102, Schadenversicherung
  • L05K0507020204, Schaden
  • L05K0704020110, Weltwirtschaftsgipfel
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Demonstrationen um den G8-Gipfel haben eine immense Schadenbilanz hinterlassen. Die Rede ist von über einer Million Franken. Zum einen ist aus dem Vorfall grundsätzlich für die Sicherheitsvorkehrungen zu lernen. Zum anderen ist aber zum jetzigen Zeitpunkt auch die Frage zu klären, wie künftig dafür gesorgt werden soll, dass das nicht nur von den Vandalenakten, sondern auch durch ErwerbsausfalI betroffene ortsansässige Gewerbe nicht noch selber für die Schäden finanziell aufkommen muss. Die Meinungsfreiheit kann nur gewährleistet werden, wenn derartige Auswüchse bekämpft werden.</p><p>Das Hinterlegen einer Kaution oder Sicherheitsleistung oder aber der Abschluss einer Versicherung zur Deckung allfälliger Schäden wären mögliche Massnahmen, mit der die Organisatoren von Demonstrationen einerseits dazu angehalten werden könnten, selber dafür zu sorgen, dass ihre Veranstaltung nicht zu Vandalenakten benutzt wird. Zu klären wäre dabei die Frage, ob sich Versicherungsgesellschaften fänden, die ein praktikables Versicherungsmodell anbieten würden.</p>
  • <p>Das Postulat verlangt zunächst, allgemein zu prüfen, ob Massnahmen zu treffen sind, um Demonstranten für Schäden haftbar zu machen, die sie bei der Teilnahme an Demonstrationen verursachen. Was diese Frage betrifft, erinnert der Bundesrat daran, dass Demonstranten nach der Regelung von Artikel 41 Absatz 1 des Obligationenrechtes (OR) zivilrechtlich für die von ihnen verursachten Schäden haften. Es bedarf in dieser Hinsicht keiner weiteren Massnahmen.</p><p>Das Postulat regt verschiedene Massnahmen gegenüber den Veranstaltern von Demonstrationen an. Dazu ist vorerst festzuhalten: Eine Haftung des Veranstalters für die Schäden, die von Demonstranten verursacht werden, kann nur ausnahmsweise bejaht werden; sie ergibt sich ebenfalls aus Artikel 41 Absatz 1 OR (vgl. Antwort des Bundesrates zur Interpellation 03.3020, Massnahmen gegen Chaotengewalt).</p><p>Zu den einzelnen Massnahmen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1./2. Da die Aufrechterhaltung der Ordnung auf öffentlichem Grund ein wesentlicher Anwendungsbereich der kantonalen Polizeihoheit ist, sind die Kantone zuständig, die Bewilligungsvoraussetzungen für eine Demonstration zu regeln. Der Bund hat in diesem Bereich keine Gesetzgebungsbefugnis. Er kann daher dem Veranstalter nicht vorschreiben, eine Kaution (oder eine andere Art der Sicherheitsleistung) zu hinterlegen oder eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 03.3108, Demonstrationsgesetz, wonach für ein Bundesgesetz über die Demonstrationen eine Verfassungsänderung erforderlich wäre). Zudem würde die Verpflichtung, eine Kaution zu hinterlegen, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die durch die Artikel 16 und 22 der Bundesverfassung gewährleistet ist, in unzulässiger Weise einschränken. Denn damit die Kaution allfällige Schäden deckt, müsste sie so hoch bemessen werden, dass die Pflicht, sie zu hinterlegen, mögliche Veranstalter ernsthaft davon abhalten könnte, von ihrem Demonstrationsrecht Gebrauch zu machen. Eine Massnahme, welche die Ausübung des Demonstrationsrechtes wegen der damit verbundenen Kosten aufs Äusserste erschwert, würde gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach den Artikeln 5 Absatz 2 und 36 Absatz 3 der Bundesverfassung verstossen.</p><p>Zur Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der von den Demonstranten verursachten Schäden abzuschliessen, hat der Bundesrat in seiner Antwort zur Interpellation 03.3030, "G8-Gipfel und andere Veranstaltungen. Anwendung des Verursacherprinzips", ausgeführt, dass eine solche Versicherung nur in aussergewöhnlichen Fällen zahlen müsste, da der Veranstalter nur in Ausnahmefällen haftet. Daher erachtete er eine solche Versicherungspflicht für die Veranstalter nur als sinnvoll, wenn der Gesetzgeber die Haftung der Veranstalter verschärfen sollte.</p><p>3. Einer Verschärfung der Haftung der Veranstalter von Demonstrationen durch die Einführung einer Kausalhaftung (d. h. einer Haftung, die unabhängig von jedem Verschulden ist) würden ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen. Genauer gesagt würden sich die Bedenken aus der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, wie sie in den Artikeln 16 und 22 der Bundesverfassung garantiert ist, ergeben. Denn der Übergang zu einer Kausalhaftung würde die Veranstalter praktisch zwingen, auf eigene Kosten einen Ordnungsdienst zur Vermeidung von Ausschreitungen vorzusehen und eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Schäden abzuschliessen, die bei Ausschreitungen verursacht werden. Die Kosten für den Ordnungsdienst und die Versicherungsprämien wären alles andere als bescheiden. Wie der Bundesrat in seiner Antwort zur Interpellation 03.3030 ausgeführt hat, könnten daher die bedeutsamen Kosten, die eine verschärfte Haftungsregelung mit sich bringt, mögliche Veranstalter davon abhalten, von ihrem Demonstrationsrecht Gebrauch zu machen. Sie würden so die Veranstaltung von Demonstrationen praktisch verunmöglichen, was mit der verfassungsmässigen Meinungs- und Versammlungsfreiheit unvereinbar wäre.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, zum Schutz des Privateigentums Massnahmen zu prüfen, die geeignet sind, Demonstranten für die von ihnen verursachten Schäden haftbar zu machen. Zu prüfen ist namentlich:</p><p>1. die Einführung einer Kaution (oder einer anderen Sicherheitsleistung), die als Voraussetzung für eine Demonstrationsbewilligung zu hinterlegen ist;</p><p>2. die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung zur Deckung allfälliger Schäden als Voraussetzung für eine Demonstrationsbewilligung;</p><p>3. eine Verschärfung des Haftpflichtrechtes in dem Sinne, dass die Organisatoren für die verursachten Schäden zu haften haben.</p>
  • Wer bezahlt die Schäden aus Demonstrationen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Demonstrationen um den G8-Gipfel haben eine immense Schadenbilanz hinterlassen. Die Rede ist von über einer Million Franken. Zum einen ist aus dem Vorfall grundsätzlich für die Sicherheitsvorkehrungen zu lernen. Zum anderen ist aber zum jetzigen Zeitpunkt auch die Frage zu klären, wie künftig dafür gesorgt werden soll, dass das nicht nur von den Vandalenakten, sondern auch durch ErwerbsausfalI betroffene ortsansässige Gewerbe nicht noch selber für die Schäden finanziell aufkommen muss. Die Meinungsfreiheit kann nur gewährleistet werden, wenn derartige Auswüchse bekämpft werden.</p><p>Das Hinterlegen einer Kaution oder Sicherheitsleistung oder aber der Abschluss einer Versicherung zur Deckung allfälliger Schäden wären mögliche Massnahmen, mit der die Organisatoren von Demonstrationen einerseits dazu angehalten werden könnten, selber dafür zu sorgen, dass ihre Veranstaltung nicht zu Vandalenakten benutzt wird. Zu klären wäre dabei die Frage, ob sich Versicherungsgesellschaften fänden, die ein praktikables Versicherungsmodell anbieten würden.</p>
    • <p>Das Postulat verlangt zunächst, allgemein zu prüfen, ob Massnahmen zu treffen sind, um Demonstranten für Schäden haftbar zu machen, die sie bei der Teilnahme an Demonstrationen verursachen. Was diese Frage betrifft, erinnert der Bundesrat daran, dass Demonstranten nach der Regelung von Artikel 41 Absatz 1 des Obligationenrechtes (OR) zivilrechtlich für die von ihnen verursachten Schäden haften. Es bedarf in dieser Hinsicht keiner weiteren Massnahmen.</p><p>Das Postulat regt verschiedene Massnahmen gegenüber den Veranstaltern von Demonstrationen an. Dazu ist vorerst festzuhalten: Eine Haftung des Veranstalters für die Schäden, die von Demonstranten verursacht werden, kann nur ausnahmsweise bejaht werden; sie ergibt sich ebenfalls aus Artikel 41 Absatz 1 OR (vgl. Antwort des Bundesrates zur Interpellation 03.3020, Massnahmen gegen Chaotengewalt).</p><p>Zu den einzelnen Massnahmen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1./2. Da die Aufrechterhaltung der Ordnung auf öffentlichem Grund ein wesentlicher Anwendungsbereich der kantonalen Polizeihoheit ist, sind die Kantone zuständig, die Bewilligungsvoraussetzungen für eine Demonstration zu regeln. Der Bund hat in diesem Bereich keine Gesetzgebungsbefugnis. Er kann daher dem Veranstalter nicht vorschreiben, eine Kaution (oder eine andere Art der Sicherheitsleistung) zu hinterlegen oder eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 03.3108, Demonstrationsgesetz, wonach für ein Bundesgesetz über die Demonstrationen eine Verfassungsänderung erforderlich wäre). Zudem würde die Verpflichtung, eine Kaution zu hinterlegen, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die durch die Artikel 16 und 22 der Bundesverfassung gewährleistet ist, in unzulässiger Weise einschränken. Denn damit die Kaution allfällige Schäden deckt, müsste sie so hoch bemessen werden, dass die Pflicht, sie zu hinterlegen, mögliche Veranstalter ernsthaft davon abhalten könnte, von ihrem Demonstrationsrecht Gebrauch zu machen. Eine Massnahme, welche die Ausübung des Demonstrationsrechtes wegen der damit verbundenen Kosten aufs Äusserste erschwert, würde gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach den Artikeln 5 Absatz 2 und 36 Absatz 3 der Bundesverfassung verstossen.</p><p>Zur Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der von den Demonstranten verursachten Schäden abzuschliessen, hat der Bundesrat in seiner Antwort zur Interpellation 03.3030, "G8-Gipfel und andere Veranstaltungen. Anwendung des Verursacherprinzips", ausgeführt, dass eine solche Versicherung nur in aussergewöhnlichen Fällen zahlen müsste, da der Veranstalter nur in Ausnahmefällen haftet. Daher erachtete er eine solche Versicherungspflicht für die Veranstalter nur als sinnvoll, wenn der Gesetzgeber die Haftung der Veranstalter verschärfen sollte.</p><p>3. Einer Verschärfung der Haftung der Veranstalter von Demonstrationen durch die Einführung einer Kausalhaftung (d. h. einer Haftung, die unabhängig von jedem Verschulden ist) würden ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen. Genauer gesagt würden sich die Bedenken aus der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, wie sie in den Artikeln 16 und 22 der Bundesverfassung garantiert ist, ergeben. Denn der Übergang zu einer Kausalhaftung würde die Veranstalter praktisch zwingen, auf eigene Kosten einen Ordnungsdienst zur Vermeidung von Ausschreitungen vorzusehen und eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Schäden abzuschliessen, die bei Ausschreitungen verursacht werden. Die Kosten für den Ordnungsdienst und die Versicherungsprämien wären alles andere als bescheiden. Wie der Bundesrat in seiner Antwort zur Interpellation 03.3030 ausgeführt hat, könnten daher die bedeutsamen Kosten, die eine verschärfte Haftungsregelung mit sich bringt, mögliche Veranstalter davon abhalten, von ihrem Demonstrationsrecht Gebrauch zu machen. Sie würden so die Veranstaltung von Demonstrationen praktisch verunmöglichen, was mit der verfassungsmässigen Meinungs- und Versammlungsfreiheit unvereinbar wäre.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, zum Schutz des Privateigentums Massnahmen zu prüfen, die geeignet sind, Demonstranten für die von ihnen verursachten Schäden haftbar zu machen. Zu prüfen ist namentlich:</p><p>1. die Einführung einer Kaution (oder einer anderen Sicherheitsleistung), die als Voraussetzung für eine Demonstrationsbewilligung zu hinterlegen ist;</p><p>2. die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung zur Deckung allfälliger Schäden als Voraussetzung für eine Demonstrationsbewilligung;</p><p>3. eine Verschärfung des Haftpflichtrechtes in dem Sinne, dass die Organisatoren für die verursachten Schäden zu haften haben.</p>
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