Klare Regeln für Strassenreklamen

ShortId
03.3358
Id
20033358
Updated
10.04.2024 15:13
Language
de
Title
Klare Regeln für Strassenreklamen
AdditionalIndexing
48;Strassenverkehrsordnung;Werbung;Fussgänger/in;Sicherheit im Strassenverkehr
1
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L05K0701010302, Werbung
  • L06K180102010102, Fussgänger/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bedarf nach Strassenreklamen hat enorm zugenommen. Die genannten heutigen Regelungen des Strassenverkehrsrechtes bezüglich Strassenabstand von Reklamen schaffen eine Rechtsunsicherheit, weil die Departementsweisung vom 20. Oktober 1982 in klarem Widerspruch zur übergeordneten Verordnung steht. Bisher hat schweizweit kein Gerichtsurteil diese Lücke gestopft. Die Ausreizung dieses vermeintlichen Spielraums durch Gesuchsteller und Bewilligungsbehörden führt zurzeit zu zahlreichen neuen Strassenreklamen, welche behindernde oder gefährliche Situationen im Strassenverkehr ergeben.</p><p>Andererseits sollen mit den geforderten Anpassungen Strassenreklamen "entkriminalisiert" werden, welche weder die Verkehrssicherheit gefährden noch jemanden behindern, aber das heutige Recht noch verletzen.</p>
  • <p>Der Bundesrat unterstützt die Stossrichtung der Motion. Bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Lauper (99.3133, Werbung entlang der Strassen) hat er dargelegt, dass die Reklamebestimmungen wenig einheitlich angewendet werden und nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. Er hat sich deshalb bereit erklärt, bei den Kantonen eine Umfrage über die Anwendung der Bestimmungen über Strassenreklamen (Art. 95 bis 100 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SSV) durchzuführen und gestützt darauf die sich allfällig aufdrängenden Änderungen vorzunehmen.</p><p>Die Umfrage erfolgte in der Zwischenzeit. Die zahlreich eingegangenen Stellungnahmen werden bis Herbst 2003 ausgewertet. Die Ergebnisse werden die Grundlage einer allfälligen Revision der SSV und der Weisung vom 20. Oktober 1982 bilden. Im Rahmen dieser Revision können auch die Anliegen der Motionärin berücksichtigt werden.</p><p>Eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) scheint indessen nicht erforderlich. Der geltende Artikel 6 Absatz 1 SVG bildet eine genügende Grundlage, um den Sicherheitsanliegen der Motionärin Rechnung tragen zu können. Bereits nach geltendem Recht ist es im Übrigen untersagt, Reklamen anzubringen, welche die Zirkulation von Fussgängern behindern (Art. 96 Abs. 1 Bst. c SSV).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Strassenverkehrsrecht so anzupassen, </p><p>dass keine verkehrsgefährdenden Strassenreklamen mehr bewilligt werden und dass sinnvolle Standorte bewilligt werden können, die heute aufgrund einer Rechtsunsicherheit nur unter Strapazierung bzw. Missachtung des geltenden Rechtes zugelassen werden, sofern sie nicht verkehrsgefährdend sind.</p><p>Handlungsbedarf besteht bei Artikel 6 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Hier muss die Sichtbehinderung und die Behinderung der Zirkulation von Fussgängern explizit erwähnt werden.</p><p>Vorschlag für die Neuformulierung von Artikel 6 Absatz 1 SVG: Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, beispielsweise durch Ablenkung der Strassenbenützer oder Sichtbehinderung, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten oder die Zirkulation von Fussgängern behindern.</p><p>Wichtig sind aber auch Anpassungen an Artikel 96 Absatz 1 der Signalisationsverordnung (SSV) und Artikel 97 Absatz 2 SSV sowie an eine Departementsweisung vom 20. Oktober 1982 (damals EJPD).</p><p>Die SSV ist so zu modifizieren:</p><p>- dass Strassenreklamen aufgrund ihrer Dimension, Ausrichtung oder Beleuchtung die Erkennbarkeit von Fussgängern nicht beeinträchtigen;</p><p>- dass Strassenreklamen keine Sichthindernisse schaffen, beispielsweise zwischen Fahrbahn bzw. Radwegen und Trottoir oder Fussgängerstreifen, zwischen einmündenden Strassen und Querstrassen;</p><p>- dass Strassenreklamen kein Fahrzeug und keine Fussgänger im Bereich von Fussgängerstreifen, Einmündungen oder anderen Konfliktpunkten im Strassenraum abdecken können.</p><p>Sofern die Verkehrssicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, kann die heutige starre Abstandsvorschrift für Reklamen vom Fahrbahnrand abgeändert werden.</p>
  • Klare Regeln für Strassenreklamen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bedarf nach Strassenreklamen hat enorm zugenommen. Die genannten heutigen Regelungen des Strassenverkehrsrechtes bezüglich Strassenabstand von Reklamen schaffen eine Rechtsunsicherheit, weil die Departementsweisung vom 20. Oktober 1982 in klarem Widerspruch zur übergeordneten Verordnung steht. Bisher hat schweizweit kein Gerichtsurteil diese Lücke gestopft. Die Ausreizung dieses vermeintlichen Spielraums durch Gesuchsteller und Bewilligungsbehörden führt zurzeit zu zahlreichen neuen Strassenreklamen, welche behindernde oder gefährliche Situationen im Strassenverkehr ergeben.</p><p>Andererseits sollen mit den geforderten Anpassungen Strassenreklamen "entkriminalisiert" werden, welche weder die Verkehrssicherheit gefährden noch jemanden behindern, aber das heutige Recht noch verletzen.</p>
    • <p>Der Bundesrat unterstützt die Stossrichtung der Motion. Bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Lauper (99.3133, Werbung entlang der Strassen) hat er dargelegt, dass die Reklamebestimmungen wenig einheitlich angewendet werden und nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. Er hat sich deshalb bereit erklärt, bei den Kantonen eine Umfrage über die Anwendung der Bestimmungen über Strassenreklamen (Art. 95 bis 100 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SSV) durchzuführen und gestützt darauf die sich allfällig aufdrängenden Änderungen vorzunehmen.</p><p>Die Umfrage erfolgte in der Zwischenzeit. Die zahlreich eingegangenen Stellungnahmen werden bis Herbst 2003 ausgewertet. Die Ergebnisse werden die Grundlage einer allfälligen Revision der SSV und der Weisung vom 20. Oktober 1982 bilden. Im Rahmen dieser Revision können auch die Anliegen der Motionärin berücksichtigt werden.</p><p>Eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) scheint indessen nicht erforderlich. Der geltende Artikel 6 Absatz 1 SVG bildet eine genügende Grundlage, um den Sicherheitsanliegen der Motionärin Rechnung tragen zu können. Bereits nach geltendem Recht ist es im Übrigen untersagt, Reklamen anzubringen, welche die Zirkulation von Fussgängern behindern (Art. 96 Abs. 1 Bst. c SSV).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Strassenverkehrsrecht so anzupassen, </p><p>dass keine verkehrsgefährdenden Strassenreklamen mehr bewilligt werden und dass sinnvolle Standorte bewilligt werden können, die heute aufgrund einer Rechtsunsicherheit nur unter Strapazierung bzw. Missachtung des geltenden Rechtes zugelassen werden, sofern sie nicht verkehrsgefährdend sind.</p><p>Handlungsbedarf besteht bei Artikel 6 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Hier muss die Sichtbehinderung und die Behinderung der Zirkulation von Fussgängern explizit erwähnt werden.</p><p>Vorschlag für die Neuformulierung von Artikel 6 Absatz 1 SVG: Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, beispielsweise durch Ablenkung der Strassenbenützer oder Sichtbehinderung, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten oder die Zirkulation von Fussgängern behindern.</p><p>Wichtig sind aber auch Anpassungen an Artikel 96 Absatz 1 der Signalisationsverordnung (SSV) und Artikel 97 Absatz 2 SSV sowie an eine Departementsweisung vom 20. Oktober 1982 (damals EJPD).</p><p>Die SSV ist so zu modifizieren:</p><p>- dass Strassenreklamen aufgrund ihrer Dimension, Ausrichtung oder Beleuchtung die Erkennbarkeit von Fussgängern nicht beeinträchtigen;</p><p>- dass Strassenreklamen keine Sichthindernisse schaffen, beispielsweise zwischen Fahrbahn bzw. Radwegen und Trottoir oder Fussgängerstreifen, zwischen einmündenden Strassen und Querstrassen;</p><p>- dass Strassenreklamen kein Fahrzeug und keine Fussgänger im Bereich von Fussgängerstreifen, Einmündungen oder anderen Konfliktpunkten im Strassenraum abdecken können.</p><p>Sofern die Verkehrssicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, kann die heutige starre Abstandsvorschrift für Reklamen vom Fahrbahnrand abgeändert werden.</p>
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