Skyguide. Verrechnung der Dienstleistungen

ShortId
03.3369
Id
20033369
Updated
10.04.2024 08:17
Language
de
Title
Skyguide. Verrechnung der Dienstleistungen
AdditionalIndexing
48;Deutschland;Gebühren;Unternehmenspolitik;Swiss;Gleichbehandlung;Luftverkehrskontrolle;Luftverkehr
1
  • L05K1802040301, Luftverkehrskontrolle
  • L05K1107020401, Gebühren
  • L04K03010105, Deutschland
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K07030403, Unternehmenspolitik
  • L06K180102110401, Swiss
  • L04K18040104, Luftverkehr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz liegt in einer der am dichtesten beflogenen Regionen Europas, und über unserem Land befinden sich demzufolge auch einige der wichtigsten Kreuzungspunkte des europäischen Luftstrassennetzes. Die Komplexität der Flugsicherungsdienste verlangt deshalb nach operationellen Lösungen, die über den relativ engräumigen schweizerischen Luftraum hinaus gehen. Von den Flugsicherungszentren Genf und Zürich aus werden daher verschiedene Leistungen in ausländischen Lufträumen erbracht. </p><p>Das Problem dieser Flugsicherungsleistungen besteht darin, dass Skyguide derzeit für diese Dienste zum Teil nicht oder nicht kostendeckend entschädigt wird. Gleichwohl hat Skyguide ein Interesse daran, einen Teil des ausländischen Luftraumes zu bewirtschaften. Die Gründe dafür liegen in erster Linie in Kapazitäts- und Sicherheitsüberlegungen. Zudem sind mit der Betreuung von grösseren zusammenhängenden Lufträumen auch Vereinfachungen von betrieblichen Abläufen verbunden, was sich wiederum vorteilhaft für die Luftraumbenutzer auswirkt. Sofern solche Dienste entschädigt werden, entsteht nicht zuletzt auch ein positiver Effekt auf die Höhe der Flugsicherungsgebühren.</p><p>Gemäss den Grundsätzen der Eurocontrol werden bei der Erhebung der Streckengebühren die Flugdistanzen bis zur jeweiligen Landesgrenze eines Staates gerechnet und zwar auch dann, wenn ein Staat grenzüberschreitende Leistungen erbringt. Umgekehrt erhebt derjenige Eurocontrol-Mitgliedstaat Streckengebühren innerhalb seines Hoheitsgebietes selbst dann, wenn er die entsprechende Leistung nicht selber erbracht hat.</p><p>- Flugsicherungsdienste im französischen Luftraum (Assiette française)</p><p>Für den von Frankreich an die Schweiz delegierten Luftraum besteht eine zwischenstaatliche Vereinbarung vom 21. Juni 2001 zwischen der Direction de la Navigation Aérienne (DNA) Paris und dem BAZL, welche auch die finanzielle Abgeltung umfasst. Die Entschädigung, die von der DNA direkt an die Skyguide entrichtet wird, basiert einerseits auf dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen im an die Schweiz delegierten Luftraum und andererseits auf dem Streckengebührenansatz Frankreichs (Ertrag Assiette française 2002: 44,6 Millionen Schweizerfranken).</p><p>- Flugsicherungsdienste im deutschen Luftraum</p><p>Die über deutschem Staatsgebiet geleisteten Dienste bestehen einerseits in der Bezirksverkehrsleitung (ACC) im süddeutschen Luftraum und andererseits im An- und Abflugverkehrsleitdienst (APP) für den Flughafen Friedrichshafen.</p><p>Beide delegierten Dienste, d. h. sowohl die ACC als auch der APP, dienen in erster Linie sowohl der Optimierung der Betriebsabläufe bzw. der besseren Koordination für den Anflug auf den Flughafen Zürich als auch auf den Flughafen St. Gallen-Altenrhein (betreffend Anflug Friedrichshafen).</p><p>Betreffend diesen Leistungen der Skyguide bestehen keine zwischenstaatlichen Verträge. Die heute angewendete Regelung beruht auf entsprechenden "Letters of Agreement" zwischen der Skyguide und der deutschen Flugsicherungsorganisation (DFS Deutschland). Dies hätte sich mit dem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland geändert, indem die formelle Delegation von Flugsicherungsdiensten im süddeutschen Luftraum an die Schweiz geregelt worden wäre. Im Übrigen wären die Vertragspartner nun verpflichtet gewesen, durch Absprache der jeweils für die Flugsicherung zuständigen Stellen einen Kostenausgleich für die Durchführung der entsprechenden Flugsicherungsleistungen zu den im Protokoll genannten Bedingungen zu vereinbaren.</p><p>Durch die Nichtratifizierung des Staatsvertrages besteht derzeit weder für die Delegation des Luftraumes noch für die finanzielle Abgeltung der von Skyguide im deutschen Luftraum geleisteten Flugsicherungsdienste eine Rechtsgrundlage. Der Skyguide gehen durch die Nichtratifizierung des Staatsvertrages jährlich 30 Millionen Schweizerfranken an Gebühreneinnahmen verloren. Dieser Fehlbetrag muss durch die Gebühren, welche die Benützer des nationalen Luftraumes entrichten, kompensiert werden.</p><p>Die Regelung der Delegation des Luftraumes und der finanziellen Abgeltung in einem Staatsvertrag wird von der Schweiz nach wie vor angestrebt. Die Verkehrsminister beider Staaten haben am 26. Juni 2003 abgemacht, ein abgestimmtes Konzept für die Organisation der Flugsicherung im Grenzbereich mit den erforderlichen rechtlichen Grundlagen zu entwickeln und umzusetzen. Dabei soll die Sicherheit im Flugverkehr garantiert, ein technisch einwandfreier Verkehrsfluss ermöglicht und die europäische Entwicklung einbezogen werden. Entsprechende Gespräche zwischen dem Bazl und dem Bundesministerium für Verkehr, Bauten und Wohnungswesen sind im Gang.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wie einer Medienmitteilung zu entnehmen war, hat die Schweizer Flugsicherung Skyguide 2002 trotz weniger Flugbewegungen ihre Profitabilität steigern können. Als Gründe werden einerseits ein Mehrertrag aus der Überwachung des französischen Luftraumes und andererseits aus Gebührenerhöhungen genannt. Vor kurzem ist allerdings bekannt geworden, dass die Skyguide - aus welchen Gründen auch immer - auf die Erhebung und Eintreibung der Erträge aus der Überwachung des süddeutschen Luftraumes verzichtet.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten hier Klarheit zu schaffen und die folgenden Fragen zu beantworten.</p><p>1. Ist er nicht auch der Auffassung, dass unter diesen Umständen die Skyguide ihre Kunden ungleich behandelt?</p><p>2. Wie ist diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen?</p><p>3. Hält der Bundesrat eine Erhöhung der Gebühren, die in erster Linie die Swiss trifft, für legitim, wenn andererseits Millionenbeträge für erbrachte Leistungen nicht eingefordert werden?</p>
  • Skyguide. Verrechnung der Dienstleistungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz liegt in einer der am dichtesten beflogenen Regionen Europas, und über unserem Land befinden sich demzufolge auch einige der wichtigsten Kreuzungspunkte des europäischen Luftstrassennetzes. Die Komplexität der Flugsicherungsdienste verlangt deshalb nach operationellen Lösungen, die über den relativ engräumigen schweizerischen Luftraum hinaus gehen. Von den Flugsicherungszentren Genf und Zürich aus werden daher verschiedene Leistungen in ausländischen Lufträumen erbracht. </p><p>Das Problem dieser Flugsicherungsleistungen besteht darin, dass Skyguide derzeit für diese Dienste zum Teil nicht oder nicht kostendeckend entschädigt wird. Gleichwohl hat Skyguide ein Interesse daran, einen Teil des ausländischen Luftraumes zu bewirtschaften. Die Gründe dafür liegen in erster Linie in Kapazitäts- und Sicherheitsüberlegungen. Zudem sind mit der Betreuung von grösseren zusammenhängenden Lufträumen auch Vereinfachungen von betrieblichen Abläufen verbunden, was sich wiederum vorteilhaft für die Luftraumbenutzer auswirkt. Sofern solche Dienste entschädigt werden, entsteht nicht zuletzt auch ein positiver Effekt auf die Höhe der Flugsicherungsgebühren.</p><p>Gemäss den Grundsätzen der Eurocontrol werden bei der Erhebung der Streckengebühren die Flugdistanzen bis zur jeweiligen Landesgrenze eines Staates gerechnet und zwar auch dann, wenn ein Staat grenzüberschreitende Leistungen erbringt. Umgekehrt erhebt derjenige Eurocontrol-Mitgliedstaat Streckengebühren innerhalb seines Hoheitsgebietes selbst dann, wenn er die entsprechende Leistung nicht selber erbracht hat.</p><p>- Flugsicherungsdienste im französischen Luftraum (Assiette française)</p><p>Für den von Frankreich an die Schweiz delegierten Luftraum besteht eine zwischenstaatliche Vereinbarung vom 21. Juni 2001 zwischen der Direction de la Navigation Aérienne (DNA) Paris und dem BAZL, welche auch die finanzielle Abgeltung umfasst. Die Entschädigung, die von der DNA direkt an die Skyguide entrichtet wird, basiert einerseits auf dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen im an die Schweiz delegierten Luftraum und andererseits auf dem Streckengebührenansatz Frankreichs (Ertrag Assiette française 2002: 44,6 Millionen Schweizerfranken).</p><p>- Flugsicherungsdienste im deutschen Luftraum</p><p>Die über deutschem Staatsgebiet geleisteten Dienste bestehen einerseits in der Bezirksverkehrsleitung (ACC) im süddeutschen Luftraum und andererseits im An- und Abflugverkehrsleitdienst (APP) für den Flughafen Friedrichshafen.</p><p>Beide delegierten Dienste, d. h. sowohl die ACC als auch der APP, dienen in erster Linie sowohl der Optimierung der Betriebsabläufe bzw. der besseren Koordination für den Anflug auf den Flughafen Zürich als auch auf den Flughafen St. Gallen-Altenrhein (betreffend Anflug Friedrichshafen).</p><p>Betreffend diesen Leistungen der Skyguide bestehen keine zwischenstaatlichen Verträge. Die heute angewendete Regelung beruht auf entsprechenden "Letters of Agreement" zwischen der Skyguide und der deutschen Flugsicherungsorganisation (DFS Deutschland). Dies hätte sich mit dem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland geändert, indem die formelle Delegation von Flugsicherungsdiensten im süddeutschen Luftraum an die Schweiz geregelt worden wäre. Im Übrigen wären die Vertragspartner nun verpflichtet gewesen, durch Absprache der jeweils für die Flugsicherung zuständigen Stellen einen Kostenausgleich für die Durchführung der entsprechenden Flugsicherungsleistungen zu den im Protokoll genannten Bedingungen zu vereinbaren.</p><p>Durch die Nichtratifizierung des Staatsvertrages besteht derzeit weder für die Delegation des Luftraumes noch für die finanzielle Abgeltung der von Skyguide im deutschen Luftraum geleisteten Flugsicherungsdienste eine Rechtsgrundlage. Der Skyguide gehen durch die Nichtratifizierung des Staatsvertrages jährlich 30 Millionen Schweizerfranken an Gebühreneinnahmen verloren. Dieser Fehlbetrag muss durch die Gebühren, welche die Benützer des nationalen Luftraumes entrichten, kompensiert werden.</p><p>Die Regelung der Delegation des Luftraumes und der finanziellen Abgeltung in einem Staatsvertrag wird von der Schweiz nach wie vor angestrebt. Die Verkehrsminister beider Staaten haben am 26. Juni 2003 abgemacht, ein abgestimmtes Konzept für die Organisation der Flugsicherung im Grenzbereich mit den erforderlichen rechtlichen Grundlagen zu entwickeln und umzusetzen. Dabei soll die Sicherheit im Flugverkehr garantiert, ein technisch einwandfreier Verkehrsfluss ermöglicht und die europäische Entwicklung einbezogen werden. Entsprechende Gespräche zwischen dem Bazl und dem Bundesministerium für Verkehr, Bauten und Wohnungswesen sind im Gang.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wie einer Medienmitteilung zu entnehmen war, hat die Schweizer Flugsicherung Skyguide 2002 trotz weniger Flugbewegungen ihre Profitabilität steigern können. Als Gründe werden einerseits ein Mehrertrag aus der Überwachung des französischen Luftraumes und andererseits aus Gebührenerhöhungen genannt. Vor kurzem ist allerdings bekannt geworden, dass die Skyguide - aus welchen Gründen auch immer - auf die Erhebung und Eintreibung der Erträge aus der Überwachung des süddeutschen Luftraumes verzichtet.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten hier Klarheit zu schaffen und die folgenden Fragen zu beantworten.</p><p>1. Ist er nicht auch der Auffassung, dass unter diesen Umständen die Skyguide ihre Kunden ungleich behandelt?</p><p>2. Wie ist diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen?</p><p>3. Hält der Bundesrat eine Erhöhung der Gebühren, die in erster Linie die Swiss trifft, für legitim, wenn andererseits Millionenbeträge für erbrachte Leistungen nicht eingefordert werden?</p>
    • Skyguide. Verrechnung der Dienstleistungen

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