SRG SSR idée suisse. Finanzierung des Leistungsauftrages

ShortId
03.3370
Id
20033370
Updated
10.04.2024 15:36
Language
de
Title
SRG SSR idée suisse. Finanzierung des Leistungsauftrages
AdditionalIndexing
34;Leistungsauftrag;Radio- und Fernsehgebühren;audiovisuelles Programm;service public;SRG
1
  • L05K1202050108, SRG
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L04K08060111, service public
  • L05K1202040105, Radio- und Fernsehgebühren
  • L05K1202030103, audiovisuelles Programm
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>a. Die SRG hat im Rahmen des allgemeinen verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages an Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung) einen besonderen Beitrag zu leisten. Diese Leistungen, die dem Service-public-Gedanken entsprechen, sind in den Artikeln 26ff. des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) sowie in der Konzession SRG SSR vom 18. November 1992 umschrieben. Die SRG hat für alle Sprachregionen gleichwertige Programme anzubieten, die zumindest in den entsprechenden Gebieten und zum Teil sogar national flächendeckend empfangbar sein müssen. Inhaltlich hat sie durch Beiträge zu Information, Kultur, Bildung und Unterhaltung den unterschiedlichen gesellschaftlichen und regionalen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.</p><p>Bei Leistungsaufträgen an Radio- und Fernsehveranstalter geht es im Gegensatz etwa zu den Bereichen Telekommunikation und Verkehr nicht um genau fassbare und quantifizierbare Vorgaben. Begriffe wie "Kultur" oder "Vielfalt" sind naturgemäss offen und wandeln sich mit der gesellschaftlichen Entwicklung. Aus diesem Grunde müssen Leistungsaufträge im Radio- und Fernsehbereich bis zu einem gewissen Grad abstrakt formuliert werden. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Leistungsauftrag im Rahmen der Verfassungsvorgabe genügend präzis umschrieben ist.</p><p>Angesichts der dauernden Veränderungen der Medienlandschaft gilt es aber, diesen Leistungsauftrag stets wieder zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dies erfolgt meist in Form von Konzessionsänderungen, welche den Auftrag konkretisieren. Ihre Vorstellungen hinsichtlich des künftigen Service public der SRG hat die Landesregierung in der Botschaft zum neuen RTVG skizziert.</p><p>b. Die Verfassung gewährleistet den schweizerischen Radio- und Fernsehveranstaltern und damit auch der SRG Unabhängigkeit sowie Autonomie in der Gestaltung der Programme. In der Tat ist es weitgehend der SRG überlassen, wie sie die gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Vorgaben in ihren Radio- und Fernsehprogrammen umsetzt. Im Rahmen dieser Tätigkeit untersteht sie aber der allgemeinen Aufsicht durch das Bundesamt für Kommunikation, der Finanzaufsicht durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie einer inhaltlichen Programmaufsicht durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.</p><p>c. Die SRG weist im Jahresbericht 2001 Einnahmen aus Empfangsgebühren im Umfang von 1060 Millionen Franken aus; zusätzlich hat ihr der Bundesrat 8,1 Millionen Franken zugewiesen, um die Einnahmenausfälle zu kompensieren, die wegen der Gebührenbefreiung von AHV- und IV-Bezügern mit Ergänzungsleistungen realisiert worden waren. Im Jahr 2002 hat die SRG 1047 Millionen Franken an Empfangsgebühren zugesprochen erhalten sowie zusätzlich 34,3 MillionenFranken für Einnahmenausfälle aufgrund der erwähnten Gebührenbefreiung.</p><p>Der Gesetzgeber geht nicht davon aus, dass die SRG ihre Ausgaben ausschliesslich aus Empfangsgebühren zu bestreiten hat. Die Tatsache, dass die SRG zu weniger als 100 Prozent aus Gebührengeldern finanziert wird, entspricht dem Grundgedanken von Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a RTVG, wonach der Bundesrat bei der Festlegung der Höhe der Empfangsgebühren die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten der SRG wie Einnahmen aus Werbung, Sponsoring, Programmverkauf, Vermögenserträge usw. berücksichtigt. Von der SRG wird somit erwartet, dass sie alle Erträge aus ihrer Unternehmenstätigkeit - Gebühren und übrige Erträge - für die Erfüllung des Leistungsauftrages einsetzt.</p><p>Sollte die SRG ihre Tätigkeiten ausschliesslich über Gebührengelder finanzieren müssen, hätte das zur Folge, dass die Leistungen der SRG empfindlich gekürzt oder aber die Empfangsgebühren um bis zu 25 Prozent erhöht werden müssten.</p><p>d. Die Empfangsgebühren dienen dazu, die Ausgaben der SRG zu decken, soweit sie die Erträge aus Werbung, Sponsoring, Programmverkäufen, Vermögenserträgen usw. übersteigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Ausgaben für den laufenden Betrieb handelt oder um solche für Investitionen bzw. für die künftige Leistungserbringung.</p><p>Geld von Kreditgebern stellt ebenso wie Liquiditätsreserven aus Einnahmenüberschüssen, die in Jahren mit überdurchschnittlichen Werbeeinnahmen geschaffen werden, einen Puffer dar. Einerseits soll der Puffer ermöglichen, natürliche Schwankungen bei den Ausgaben und Einnahmen auszugleichen; andererseits sollen grosse Ausgaben für Investitionen über den Zeitraum der Nutzung der Investitionsgüter in gleichbleibenden Beträgen mit Gebühren bezahlt werden und nicht im Jahr der Ausgabe in Form eines hohen Betrages. Die Belastung der Gebührenzahler wird auf jene Jahre verteilt, während denen die Konsumentinnen und Konsumenten der SRG-Programme von den Investitionen profitieren. Dass sich die SRG verschuldet, muss sich also nicht zwingend zulasten der Gebühreneinnahmen auswirken.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss der so genannten Nutzenbilanz der SRG SSR idée suisse hat der Verein im Jahr 2001 über die Radio- und TV-Empfangsgebühren 1160 Millionen Franken eingenommen. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Ertrag in den Jahren 2002 und 2003 etwa in der gleichen Grössenordnung bewegen wird. Entsprechend geht die Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen ebenfalls von einer Summe von etwa 1 Milliarde Franken aus.</p><p>Dennoch ist der "Finanz und Wirtschaft" zu entnehmen, dass sich die SRG auf dem Anleihenmarkt 200 Millionen Franken beschafft. Begründet wird diese Mittelbeschaffung damit, dass die SRG den Auftrag habe, in allen vier Landessprachen Service-public-Leistungen zu erbringen. Die Erfüllung dieses Auftrages könne aber nur zu 70 Prozent über Gebühren finanziert werden. Schliesslich dienten die 200 Millionen Franken der Ablösung einer Bankschuld und Investitionen im Produktions- und Infrastrukturbereich.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>a. Teilt er die Auffassung, dass Art, insbesondere aber Umfang des Leistungsauftrages der SRG SSR idée suisse nirgendwo präzis definiert und eingrenzend umrissen ist?</p><p>b. Kann er bestätigen, dass der Umfang des Leistungsauftrages zu einem gewichtigen Teil in der Interpretationshoheit der SRG SSR idée suisse liegt?</p><p>c. Nach eigenem Bekunden kann die SRG SSR idée suisse die Aufgaben, die ihr aus dem Leistungsauftrag entstehen, nur zu 70 Prozent aus den Gebühreneinnahmen finanzieren. Ist er vor diesem Hintergrund auch der Meinung, dass die SRG SSR idée suisse diesen Auftrag zu weit fasst?</p><p>d. Ist er nicht auch der Auffassung, dass, wenn die SRG nicht gewinnorientiert arbeitet, die Aufnahme von Anleihen und Bankschulden letztlich zulasten der Substanz - nämlich der Gebühreneinnahmen - und damit zulasten der Gebührenzahler geht?</p>
  • SRG SSR idée suisse. Finanzierung des Leistungsauftrages
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>a. Die SRG hat im Rahmen des allgemeinen verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages an Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung) einen besonderen Beitrag zu leisten. Diese Leistungen, die dem Service-public-Gedanken entsprechen, sind in den Artikeln 26ff. des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) sowie in der Konzession SRG SSR vom 18. November 1992 umschrieben. Die SRG hat für alle Sprachregionen gleichwertige Programme anzubieten, die zumindest in den entsprechenden Gebieten und zum Teil sogar national flächendeckend empfangbar sein müssen. Inhaltlich hat sie durch Beiträge zu Information, Kultur, Bildung und Unterhaltung den unterschiedlichen gesellschaftlichen und regionalen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.</p><p>Bei Leistungsaufträgen an Radio- und Fernsehveranstalter geht es im Gegensatz etwa zu den Bereichen Telekommunikation und Verkehr nicht um genau fassbare und quantifizierbare Vorgaben. Begriffe wie "Kultur" oder "Vielfalt" sind naturgemäss offen und wandeln sich mit der gesellschaftlichen Entwicklung. Aus diesem Grunde müssen Leistungsaufträge im Radio- und Fernsehbereich bis zu einem gewissen Grad abstrakt formuliert werden. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Leistungsauftrag im Rahmen der Verfassungsvorgabe genügend präzis umschrieben ist.</p><p>Angesichts der dauernden Veränderungen der Medienlandschaft gilt es aber, diesen Leistungsauftrag stets wieder zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dies erfolgt meist in Form von Konzessionsänderungen, welche den Auftrag konkretisieren. Ihre Vorstellungen hinsichtlich des künftigen Service public der SRG hat die Landesregierung in der Botschaft zum neuen RTVG skizziert.</p><p>b. Die Verfassung gewährleistet den schweizerischen Radio- und Fernsehveranstaltern und damit auch der SRG Unabhängigkeit sowie Autonomie in der Gestaltung der Programme. In der Tat ist es weitgehend der SRG überlassen, wie sie die gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Vorgaben in ihren Radio- und Fernsehprogrammen umsetzt. Im Rahmen dieser Tätigkeit untersteht sie aber der allgemeinen Aufsicht durch das Bundesamt für Kommunikation, der Finanzaufsicht durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie einer inhaltlichen Programmaufsicht durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.</p><p>c. Die SRG weist im Jahresbericht 2001 Einnahmen aus Empfangsgebühren im Umfang von 1060 Millionen Franken aus; zusätzlich hat ihr der Bundesrat 8,1 Millionen Franken zugewiesen, um die Einnahmenausfälle zu kompensieren, die wegen der Gebührenbefreiung von AHV- und IV-Bezügern mit Ergänzungsleistungen realisiert worden waren. Im Jahr 2002 hat die SRG 1047 Millionen Franken an Empfangsgebühren zugesprochen erhalten sowie zusätzlich 34,3 MillionenFranken für Einnahmenausfälle aufgrund der erwähnten Gebührenbefreiung.</p><p>Der Gesetzgeber geht nicht davon aus, dass die SRG ihre Ausgaben ausschliesslich aus Empfangsgebühren zu bestreiten hat. Die Tatsache, dass die SRG zu weniger als 100 Prozent aus Gebührengeldern finanziert wird, entspricht dem Grundgedanken von Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a RTVG, wonach der Bundesrat bei der Festlegung der Höhe der Empfangsgebühren die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten der SRG wie Einnahmen aus Werbung, Sponsoring, Programmverkauf, Vermögenserträge usw. berücksichtigt. Von der SRG wird somit erwartet, dass sie alle Erträge aus ihrer Unternehmenstätigkeit - Gebühren und übrige Erträge - für die Erfüllung des Leistungsauftrages einsetzt.</p><p>Sollte die SRG ihre Tätigkeiten ausschliesslich über Gebührengelder finanzieren müssen, hätte das zur Folge, dass die Leistungen der SRG empfindlich gekürzt oder aber die Empfangsgebühren um bis zu 25 Prozent erhöht werden müssten.</p><p>d. Die Empfangsgebühren dienen dazu, die Ausgaben der SRG zu decken, soweit sie die Erträge aus Werbung, Sponsoring, Programmverkäufen, Vermögenserträgen usw. übersteigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Ausgaben für den laufenden Betrieb handelt oder um solche für Investitionen bzw. für die künftige Leistungserbringung.</p><p>Geld von Kreditgebern stellt ebenso wie Liquiditätsreserven aus Einnahmenüberschüssen, die in Jahren mit überdurchschnittlichen Werbeeinnahmen geschaffen werden, einen Puffer dar. Einerseits soll der Puffer ermöglichen, natürliche Schwankungen bei den Ausgaben und Einnahmen auszugleichen; andererseits sollen grosse Ausgaben für Investitionen über den Zeitraum der Nutzung der Investitionsgüter in gleichbleibenden Beträgen mit Gebühren bezahlt werden und nicht im Jahr der Ausgabe in Form eines hohen Betrages. Die Belastung der Gebührenzahler wird auf jene Jahre verteilt, während denen die Konsumentinnen und Konsumenten der SRG-Programme von den Investitionen profitieren. Dass sich die SRG verschuldet, muss sich also nicht zwingend zulasten der Gebühreneinnahmen auswirken.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss der so genannten Nutzenbilanz der SRG SSR idée suisse hat der Verein im Jahr 2001 über die Radio- und TV-Empfangsgebühren 1160 Millionen Franken eingenommen. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Ertrag in den Jahren 2002 und 2003 etwa in der gleichen Grössenordnung bewegen wird. Entsprechend geht die Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen ebenfalls von einer Summe von etwa 1 Milliarde Franken aus.</p><p>Dennoch ist der "Finanz und Wirtschaft" zu entnehmen, dass sich die SRG auf dem Anleihenmarkt 200 Millionen Franken beschafft. Begründet wird diese Mittelbeschaffung damit, dass die SRG den Auftrag habe, in allen vier Landessprachen Service-public-Leistungen zu erbringen. Die Erfüllung dieses Auftrages könne aber nur zu 70 Prozent über Gebühren finanziert werden. Schliesslich dienten die 200 Millionen Franken der Ablösung einer Bankschuld und Investitionen im Produktions- und Infrastrukturbereich.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>a. Teilt er die Auffassung, dass Art, insbesondere aber Umfang des Leistungsauftrages der SRG SSR idée suisse nirgendwo präzis definiert und eingrenzend umrissen ist?</p><p>b. Kann er bestätigen, dass der Umfang des Leistungsauftrages zu einem gewichtigen Teil in der Interpretationshoheit der SRG SSR idée suisse liegt?</p><p>c. Nach eigenem Bekunden kann die SRG SSR idée suisse die Aufgaben, die ihr aus dem Leistungsauftrag entstehen, nur zu 70 Prozent aus den Gebühreneinnahmen finanzieren. Ist er vor diesem Hintergrund auch der Meinung, dass die SRG SSR idée suisse diesen Auftrag zu weit fasst?</p><p>d. Ist er nicht auch der Auffassung, dass, wenn die SRG nicht gewinnorientiert arbeitet, die Aufnahme von Anleihen und Bankschulden letztlich zulasten der Substanz - nämlich der Gebühreneinnahmen - und damit zulasten der Gebührenzahler geht?</p>
    • SRG SSR idée suisse. Finanzierung des Leistungsauftrages

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