Ausgewogene Besteuerung von Arbeit und Kapital

ShortId
03.3373
Id
20033373
Updated
10.04.2024 11:53
Language
de
Title
Ausgewogene Besteuerung von Arbeit und Kapital
AdditionalIndexing
24;Bankgeheimnis;Lohnsteuer;Steuerpolitik;Spekulationskapital;Kapitalflucht;Kapitalgewinnsteuer;Vermögenssteuer;Steuer natürlicher Personen;Steuer auf Finanztransaktionen;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht;Straferlass
1
  • L04K11070408, Lohnsteuer
  • L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
  • L04K11070403, Steuer natürlicher Personen
  • L03K110705, Vermögenssteuer
  • L03K110703, Steuerpolitik
  • L05K1106020110, Spekulationskapital
  • L05K1106020106, Kapitalflucht
  • L05K1107010202, Steuer auf Finanztransaktionen
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L04K05010111, Straferlass
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die finanzielle Situation des Bundes ist zu einem grossen Teil die Folge von Entscheidungen, welche die eidgenössischen Räte in Bezug auf das Steuerwesen getroffen haben. Durch die seit Jahren verfolgte Politik der Steuergeschenke und -senkungen wurde die Steuerbemessungsgrundlage zulasten der arbeitenden Bevölkerung verändert.</p><p>Dennoch gäbe es andere Möglichkeiten: Der Bundesrat hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass gute Argumente für eine Kapitalgewinnsteuer sprechen; dies auch in Bezug auf die steuerliche Gleichbehandlung und die Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen der steuerlichen Belastung des Erwerbseinkommens und derjenigen der Kapitalgewinne zu schaffen. Der Bundesrat hat des Weiteren seinen Willen bekundet, neue Vorschläge im Sinne eines Ausgleichs der Steuerlast zu unterbreiten. Er hat ausserdem klargestellt, dass die Kompetenz im Bereich der Kapitalgewinnsteuer beim Bund liegt.</p><p>Im Verlauf der letzten Jahre hat sich das Ungleichgewicht zugunsten der Kapitalgewinne verstärkt; in der Tat haben von einer Senkung der Stempelsteuern lediglich wohlhabende Steuerzahler und Wirtschaftskreise profitieren können. Zudem wurde in mehreren Kantonen die Erbschaftssteuer abgeschafft. Kommt die Verlagerung der Steuerlast nur den Privilegierten zugute, so hat dies direkte und indirekte Folgen für die öffentlichen und sozialen Leistungen.</p><p>Angesichts dieser Tatsachen ist es äusserst ungerecht, Kapitalgewinne aus Aktien- oder Wertpapierverkäufen nicht zu besteuern. Die Schweiz und Griechenland sind heute die einzigen OSZE-Staaten, die keine Kapitalgewinnsteuer erheben; die Besteuerung von Kapitalgewinnen ist allerdings auch nicht die einzige Massnahme, die zu grösserer Steuergerechtigkeit führt.</p><p>Die in dieser Motion vorgeschlagenen Massnahmen sind Möglichkeiten, dieses Ziel zu erreichen. Neben der Besteuerung des Erwerbseinkommens müssen neue Quellen zur Finanzierung der staatlichen Tätigkeiten gefunden werden.</p>
  • <p>1. Eine die Einkommenssteuer ergänzende Steuer auf dem Vermögen der natürlichen Personen wurde beim Bund auf den 1. Januar 1959 aufgehoben. Seither besteht in der Bundesverfassung keine Grundlage mehr für eine Vermögenssteuer der natürlichen Personen. Um die Vermögenssteuer beim Bund wieder einzuführen, bräuchte es deshalb eine entsprechende Grundlage in der Bundesverfassung, der Volk und Stände zustimmen müssten. Der Erfolg eines solchen Vorhabens wäre jedoch als sehr gering einzuschätzen. Ausserdem handelt es sich beim Vermögen um Steuersubstrat, das den Kantonen zusteht und auch in allen Kantonen erfasst wird.</p><p>2. Bereits in einer Botschaft von 1980 unterbreitete der Bundesrat den eidgenössischen Räten in Erfüllung einer Motion verschiedene Möglichkeiten einer zusätzlichen Besteuerung des Bankensektors. Im Vordergrund stand dabei eine Besteuerung der Treuhandguthaben bei schweizerischen Banken. So schlug der Bundesrat eine Verrechnungssteuer von 5 Prozent auf Zinsen von Treuhandguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen vor. In den parlamentarischen Beratungen fand sich aber keine Mehrheit für eine solche Steuer. Dies hauptsächlich aufgrund der Befürchtung, dass auch eine 5-prozentige Verrechnungssteuer eine Abwanderung der Treuhandgeschäfte ins Ausland nach sich ziehen würde.</p><p>Mittels der geplanten Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Gemeinschaft und einem flankierenden Abkommensentwurf mit der Schweiz hat die EU unlängst zu einer Regelung auf dem Gebiet der Zinsbesteuerung gefunden. Deren Inkrafttreten ist allerdings von einem erfolgreichen Abschluss der laufenden Verhandlungen der EU mit Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino, der Umsetzung gleichwertiger Massnahmen auch in den im Ratsbeschluss von Feira vom 19. und 20. Juni 2000 genannten Territorien und aus bundesrätlicher Perspektive von einer Einigung mit der EU in den bilateralen Verhandlungen II insgesamt abhängig.</p><p>Der bestehende Abkommensentwurf Schweiz-EU zur Zinsbesteuerung sieht nun ausdrücklich vor, dass Zinsleistungen auf Treuhandguthaben bei schweizerischen Zahlstellen dem EU-Steuerrückbehalt oder nach Wahl des wirtschaftlichen Eigentümers der Meldung unterliegen, wenn deren Bezüger eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU ist. Im Recht der eidgenössischen Verrechnungssteuer ergibt sich für die Behandlung von Treuhandguthaben dadurch keine Änderung.</p><p>3. Zur Forderung nach Einführung einer Kapitalausfuhrsteuer wird in Ziffer 8 Stellung genommen.</p><p>4. Der geltende Tarif der direkten Bundessteuer ist durch eine starke Progression geprägt. Aus der letzten verfügbaren Statistik (1997/98) geht hervor, dass fast zwei Drittel der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen von lediglich rund 6 Prozent aller Steuerpflichtigen erbracht werden. Mit der vom Parlament am 20. Juni 2003 beschlossenen Reform der Ehe- und Familienbesteuerung könnte sich dieses Verhältnis sogar noch etwas verschärfen, da neu rund 34 Prozent der Steuerpflichtigen (gegenüber knapp 20 Prozent nach geltendem Recht) von der direkten Bundessteuer befreit sein werden.</p><p>Angesichts dieser Tatsache wäre es schwierig, einen ausreichenden Handlungsbedarf für die Einführung einer zusätzlichen eidgenössischen Reichtumssteuer nachzuweisen.</p><p>5. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf verschiedene Vorstösse der letzten Zeit betont, dass eine Aufhebung des Schweizer Bankgeheimnisses nicht zur Diskussion stehe, denn es geht dabei auch um den Schutz der Privatsphäre. An dieser Auffassung hält er auch heute fest.</p><p>Dies bedeutet aber keinesfalls, dass er Missbräuche dieses Schutzes billigt, weshalb das Bankgeheimnis auch nicht undurchdringbar ist. Die schweizerische Rechtsordnung enthält nämlich zahlreiche Bestimmungen, welche den Missbrauch des Bankgeheimnisses verhindern und bei kriminellen Machenschaften wie Bestechung, Geldwäscherei oder Steuerbetrug den Schweizer Behörden den Zugang zu Bankinformationen eröffnen. Solche Auskünfte können im Rahmen von Rechtshilfegesuchen auch an ausländische Behörden erbracht werden. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass eine "echte" Ahndung des Steuerbetruges, wie sie der Motionär fordert, bereits nach geltendem Recht erfolgt.</p><p>Ausserdem erhebt die Schweiz bekanntlich eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf Zinsen von Guthaben bei Schweizer Banken, auf Zinsen von Obligationen, die von in der Schweiz ansässigen Schuldnern ausgegeben wurden, sowie auf Dividenden aus inländischen Aktien.</p><p>Die Verrechnungssteuer ist ein wirksames Mittel zur Steigerung der Steuerehrlichkeit der schweizerischen Steuerpflichtigen einerseits, stellt sie doch einen Anreiz dar, solche Einkünfte in der Steuererklärung zu deklarieren und auf diese Weise deren Rückerstattung oder Anrechnung an die geschuldeten Steuern zu erwirken. Die Verrechnungssteuer wird aber andererseits auch auf den schweizerischen Zinsen und Dividenden erhoben, die an im Ausland ansässige Personen gezahlt werden. Soweit der Empfänger dieser Erträge in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, kann er in der Regel diese im internationalen Vergleich sehr hohe Verrechnungssteuer ganz oder teilweise zurückfordern. Die ausländischen Steuerbehörden haben den Rückerstattungsantrag zu bestätigen. Dieses Verfahren stellt somit sicher, dass die aus der Schweiz stammenden Kapitalerträge in den entsprechenden Staaten ordentlich besteuert werden können.</p><p>Im internationalen Verhältnis hat sich der Bundesrat auch im Rahmen der grenzüberschreitenden Zinsenbesteuerung kooperativ gezeigt, die bereits in Ziffer 2 angesprochen wurde. Der schweizerische Vorschlag eines Steuerrückbehaltes für alle Zinszahlungen, die eine auf dem Gebiet der Schweiz gelegene Zahlstelle einer natürlichen Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat leistet, wurde vom EU-Ministerrat denn auch gut geheissen. Das Abkommen kann definitiv abgeschlossen werden, sobald auch die übrigen noch laufenden Verhandlungen im Rahmen der "Bilateralen II" zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden.</p><p>Diese Ausführungen dürften ausreichend dargelegt haben, dass es dem Bundesrat - trotz Aufrechterhaltung des Bankgeheimnisses - mit der Betrugsbekämpfung Ernst ist.</p><p>6. Grundstückgewinne werden auf Bundesebene nur dann besteuert, wenn sie gewerbsmässig oder auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens erzielt wurden. In allen Kantonen hingegen gelangen auch private Liegenschaftsgewinne zur Besteuerung. Fast überall wird der Spekulation dadurch begegnet, dass kurzfristig erzielte Gewinne stärker belastet werden, in der Regel durch Erhebung eines Zuschlages.</p><p>Was die privaten Börsengewinne betrifft, so sind diese sowohl beim Bund als auch in allen Kantonen steuerfrei. Zwar mag die Besteuerung der Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen gerechtfertigt erscheinen, wenn lediglich die rein steuersystematische Seite betrachtet wird. Eine neue Steuer muss aber immer auch in das gesamte Umfeld eines Steuersystems passen. Und hier sind bei den schweizerischen Verhältnissen grosse Vorbehalte anzubringen. So sind insbesondere internationale Vergleiche nicht aussagekräftig, denn diejenigen Länder, die private Kapitalgewinne besteuern, erheben dafür in der Regel keine Vermögenssteuer und/oder kennen keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung auf Unternehmensgewinnen und ausgeschütteten Dividenden.</p><p>Ausserdem müssten bei einer Besteuerung der Börsengewinne logischerweise auch die Börsenverluste zum Abzug zugelassen werden. In Zeiten schwacher Börsenkurse, wie wir sie nun seit geraumer Zeit erleben, dürfte der Aufwand zur Erhebung einer Kapitalgewinnsteuer die Erträge daraus massiv übersteigen.</p><p>7. Es liegt im Wesen einer Kapitalsteuer, dass auch juristische Personen, die keine Gewinne erzielen, diese Steuer zu bezahlen haben und deshalb auf ihr Eigenkapital zurückgreifen müssen. In einem am Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientierten Steuersystem sollten indessen Steuern, die einen Substanzverzehr zur Folge haben, grundsätzlich keinen Platz haben.</p><p>Zudem wird auch im Ausland mit wenigen Ausnahmen keine Kapitalsteuer der juristischen Personen erhoben. Daher ist von einer Wiedereinführung der Kapitalsteuer, die auf Bundesebene seit 1998 nicht mehr erhoben wird, abzusehen.</p><p>8. In den Ziffern 1 und 4 ist hinreichend dargelegt worden, warum eine Verstärkung der Progression der Steuersätze beim Bund nicht möglich und auch nicht nötig ist. Der Bundesrat möchte auch nicht übermässig in den freien Markt eingreifen, indem er die Kapitalflüsse qualitativ kontrolliert, Investitionen im Ausland einer Bewilligung unterstellt oder den Kapitalexport mit einer Steuer belegt. Behinderungen des Kapitalverkehrs sind volkswirtschaftlich schädlich.</p><p>Der Bundesrat ist vielmehr der Ansicht, dass die Schweiz durch eine im internationalen Vergleich moderate Steuerbelastung sowohl für Kapitalien als auch Unternehmen ein attraktives Umfeld bietet und damit Abwanderungen entgegenwirkt.</p><p>9. Auch der Bundesrat ist der Meinung, dass eine Steueramnestie nicht zu einer "Institution" werden darf, denn eine Amnestie stellt letztlich immer einen Einbruch in das geltende Rechtssystem dar. Allerdings gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in der Schweiz bedeutende Vermögen liegen, die steuerlich ungenügend erfasst werden und die einen Weg in die Legalität suchen. Der Bundesrat hat deshalb Ende Juni 2003 eine Vorlage zur Vereinfachung des Nachsteuerverfahrens in Erbfällen und zur Einführung der straflosen Selbstanzeige in die Vernehmlassung geschickt.</p><p>Eine (teilweise) Begünstigung der Erben bietet in ethischer Hinsicht weniger Probleme als eine allgemeine Steueramnestie, da die Erben in aller Regel kein Verschulden an der Steuerhinterziehung des Erblassers trifft. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass durch die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die ordentliche Gesetzgebung den in letzter Zeit wieder lauter gewordenen Begehren nach einer allgemeinen Steueramnestie wirksam begegnet werden könnte.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten ein innovatives Steuerreformpaket vorzulegen, das folgende Massnahmen vorsieht:</p><p>- Besteuerung des Vermögens natürlicher Personen durch den Bund;</p><p>- Besteuerung von Treuhandvermögen;</p><p>- Einführung einer Kapitalausfuhrsteuer;</p><p>- Einführung einer nationalen Reichtumssteuer;</p><p>- Aufhebung des Bankgeheimnisses im Steuerbereich;</p><p>- Einführung einer Steuer, mit der unproduktive und sozial schädliche Investitionen wie Immobilien- und Börsenspekulationen geahndet werden;</p><p>- Anhebung des lächerlich geringen Steuersatzes für juristische Personen (eine Anhebung des Steuersatzes von 0,7 Promille auf 1 Prozent für Gesellschaftskapital würde, vorsichtig geschätzt, 1 Milliarde Franken Mehreinnahmen einbringen);</p><p>- Verstärkung der Steuerprogression bei hohen Einkommen und Vermögen (qualitative Kontrolle der Kapitalströme; Genehmigungspflicht für Investitionen im Ausland, um die Abwanderung von Unternehmen zu verhindern);</p><p>- definitive Abschaffung von Steueramnestien;</p><p>- echte Bekämpfung des Steuerbetruges.</p>
  • Ausgewogene Besteuerung von Arbeit und Kapital
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die finanzielle Situation des Bundes ist zu einem grossen Teil die Folge von Entscheidungen, welche die eidgenössischen Räte in Bezug auf das Steuerwesen getroffen haben. Durch die seit Jahren verfolgte Politik der Steuergeschenke und -senkungen wurde die Steuerbemessungsgrundlage zulasten der arbeitenden Bevölkerung verändert.</p><p>Dennoch gäbe es andere Möglichkeiten: Der Bundesrat hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass gute Argumente für eine Kapitalgewinnsteuer sprechen; dies auch in Bezug auf die steuerliche Gleichbehandlung und die Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen der steuerlichen Belastung des Erwerbseinkommens und derjenigen der Kapitalgewinne zu schaffen. Der Bundesrat hat des Weiteren seinen Willen bekundet, neue Vorschläge im Sinne eines Ausgleichs der Steuerlast zu unterbreiten. Er hat ausserdem klargestellt, dass die Kompetenz im Bereich der Kapitalgewinnsteuer beim Bund liegt.</p><p>Im Verlauf der letzten Jahre hat sich das Ungleichgewicht zugunsten der Kapitalgewinne verstärkt; in der Tat haben von einer Senkung der Stempelsteuern lediglich wohlhabende Steuerzahler und Wirtschaftskreise profitieren können. Zudem wurde in mehreren Kantonen die Erbschaftssteuer abgeschafft. Kommt die Verlagerung der Steuerlast nur den Privilegierten zugute, so hat dies direkte und indirekte Folgen für die öffentlichen und sozialen Leistungen.</p><p>Angesichts dieser Tatsachen ist es äusserst ungerecht, Kapitalgewinne aus Aktien- oder Wertpapierverkäufen nicht zu besteuern. Die Schweiz und Griechenland sind heute die einzigen OSZE-Staaten, die keine Kapitalgewinnsteuer erheben; die Besteuerung von Kapitalgewinnen ist allerdings auch nicht die einzige Massnahme, die zu grösserer Steuergerechtigkeit führt.</p><p>Die in dieser Motion vorgeschlagenen Massnahmen sind Möglichkeiten, dieses Ziel zu erreichen. Neben der Besteuerung des Erwerbseinkommens müssen neue Quellen zur Finanzierung der staatlichen Tätigkeiten gefunden werden.</p>
    • <p>1. Eine die Einkommenssteuer ergänzende Steuer auf dem Vermögen der natürlichen Personen wurde beim Bund auf den 1. Januar 1959 aufgehoben. Seither besteht in der Bundesverfassung keine Grundlage mehr für eine Vermögenssteuer der natürlichen Personen. Um die Vermögenssteuer beim Bund wieder einzuführen, bräuchte es deshalb eine entsprechende Grundlage in der Bundesverfassung, der Volk und Stände zustimmen müssten. Der Erfolg eines solchen Vorhabens wäre jedoch als sehr gering einzuschätzen. Ausserdem handelt es sich beim Vermögen um Steuersubstrat, das den Kantonen zusteht und auch in allen Kantonen erfasst wird.</p><p>2. Bereits in einer Botschaft von 1980 unterbreitete der Bundesrat den eidgenössischen Räten in Erfüllung einer Motion verschiedene Möglichkeiten einer zusätzlichen Besteuerung des Bankensektors. Im Vordergrund stand dabei eine Besteuerung der Treuhandguthaben bei schweizerischen Banken. So schlug der Bundesrat eine Verrechnungssteuer von 5 Prozent auf Zinsen von Treuhandguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen vor. In den parlamentarischen Beratungen fand sich aber keine Mehrheit für eine solche Steuer. Dies hauptsächlich aufgrund der Befürchtung, dass auch eine 5-prozentige Verrechnungssteuer eine Abwanderung der Treuhandgeschäfte ins Ausland nach sich ziehen würde.</p><p>Mittels der geplanten Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Gemeinschaft und einem flankierenden Abkommensentwurf mit der Schweiz hat die EU unlängst zu einer Regelung auf dem Gebiet der Zinsbesteuerung gefunden. Deren Inkrafttreten ist allerdings von einem erfolgreichen Abschluss der laufenden Verhandlungen der EU mit Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino, der Umsetzung gleichwertiger Massnahmen auch in den im Ratsbeschluss von Feira vom 19. und 20. Juni 2000 genannten Territorien und aus bundesrätlicher Perspektive von einer Einigung mit der EU in den bilateralen Verhandlungen II insgesamt abhängig.</p><p>Der bestehende Abkommensentwurf Schweiz-EU zur Zinsbesteuerung sieht nun ausdrücklich vor, dass Zinsleistungen auf Treuhandguthaben bei schweizerischen Zahlstellen dem EU-Steuerrückbehalt oder nach Wahl des wirtschaftlichen Eigentümers der Meldung unterliegen, wenn deren Bezüger eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU ist. Im Recht der eidgenössischen Verrechnungssteuer ergibt sich für die Behandlung von Treuhandguthaben dadurch keine Änderung.</p><p>3. Zur Forderung nach Einführung einer Kapitalausfuhrsteuer wird in Ziffer 8 Stellung genommen.</p><p>4. Der geltende Tarif der direkten Bundessteuer ist durch eine starke Progression geprägt. Aus der letzten verfügbaren Statistik (1997/98) geht hervor, dass fast zwei Drittel der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen von lediglich rund 6 Prozent aller Steuerpflichtigen erbracht werden. Mit der vom Parlament am 20. Juni 2003 beschlossenen Reform der Ehe- und Familienbesteuerung könnte sich dieses Verhältnis sogar noch etwas verschärfen, da neu rund 34 Prozent der Steuerpflichtigen (gegenüber knapp 20 Prozent nach geltendem Recht) von der direkten Bundessteuer befreit sein werden.</p><p>Angesichts dieser Tatsache wäre es schwierig, einen ausreichenden Handlungsbedarf für die Einführung einer zusätzlichen eidgenössischen Reichtumssteuer nachzuweisen.</p><p>5. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf verschiedene Vorstösse der letzten Zeit betont, dass eine Aufhebung des Schweizer Bankgeheimnisses nicht zur Diskussion stehe, denn es geht dabei auch um den Schutz der Privatsphäre. An dieser Auffassung hält er auch heute fest.</p><p>Dies bedeutet aber keinesfalls, dass er Missbräuche dieses Schutzes billigt, weshalb das Bankgeheimnis auch nicht undurchdringbar ist. Die schweizerische Rechtsordnung enthält nämlich zahlreiche Bestimmungen, welche den Missbrauch des Bankgeheimnisses verhindern und bei kriminellen Machenschaften wie Bestechung, Geldwäscherei oder Steuerbetrug den Schweizer Behörden den Zugang zu Bankinformationen eröffnen. Solche Auskünfte können im Rahmen von Rechtshilfegesuchen auch an ausländische Behörden erbracht werden. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass eine "echte" Ahndung des Steuerbetruges, wie sie der Motionär fordert, bereits nach geltendem Recht erfolgt.</p><p>Ausserdem erhebt die Schweiz bekanntlich eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf Zinsen von Guthaben bei Schweizer Banken, auf Zinsen von Obligationen, die von in der Schweiz ansässigen Schuldnern ausgegeben wurden, sowie auf Dividenden aus inländischen Aktien.</p><p>Die Verrechnungssteuer ist ein wirksames Mittel zur Steigerung der Steuerehrlichkeit der schweizerischen Steuerpflichtigen einerseits, stellt sie doch einen Anreiz dar, solche Einkünfte in der Steuererklärung zu deklarieren und auf diese Weise deren Rückerstattung oder Anrechnung an die geschuldeten Steuern zu erwirken. Die Verrechnungssteuer wird aber andererseits auch auf den schweizerischen Zinsen und Dividenden erhoben, die an im Ausland ansässige Personen gezahlt werden. Soweit der Empfänger dieser Erträge in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, kann er in der Regel diese im internationalen Vergleich sehr hohe Verrechnungssteuer ganz oder teilweise zurückfordern. Die ausländischen Steuerbehörden haben den Rückerstattungsantrag zu bestätigen. Dieses Verfahren stellt somit sicher, dass die aus der Schweiz stammenden Kapitalerträge in den entsprechenden Staaten ordentlich besteuert werden können.</p><p>Im internationalen Verhältnis hat sich der Bundesrat auch im Rahmen der grenzüberschreitenden Zinsenbesteuerung kooperativ gezeigt, die bereits in Ziffer 2 angesprochen wurde. Der schweizerische Vorschlag eines Steuerrückbehaltes für alle Zinszahlungen, die eine auf dem Gebiet der Schweiz gelegene Zahlstelle einer natürlichen Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat leistet, wurde vom EU-Ministerrat denn auch gut geheissen. Das Abkommen kann definitiv abgeschlossen werden, sobald auch die übrigen noch laufenden Verhandlungen im Rahmen der "Bilateralen II" zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden.</p><p>Diese Ausführungen dürften ausreichend dargelegt haben, dass es dem Bundesrat - trotz Aufrechterhaltung des Bankgeheimnisses - mit der Betrugsbekämpfung Ernst ist.</p><p>6. Grundstückgewinne werden auf Bundesebene nur dann besteuert, wenn sie gewerbsmässig oder auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens erzielt wurden. In allen Kantonen hingegen gelangen auch private Liegenschaftsgewinne zur Besteuerung. Fast überall wird der Spekulation dadurch begegnet, dass kurzfristig erzielte Gewinne stärker belastet werden, in der Regel durch Erhebung eines Zuschlages.</p><p>Was die privaten Börsengewinne betrifft, so sind diese sowohl beim Bund als auch in allen Kantonen steuerfrei. Zwar mag die Besteuerung der Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen gerechtfertigt erscheinen, wenn lediglich die rein steuersystematische Seite betrachtet wird. Eine neue Steuer muss aber immer auch in das gesamte Umfeld eines Steuersystems passen. Und hier sind bei den schweizerischen Verhältnissen grosse Vorbehalte anzubringen. So sind insbesondere internationale Vergleiche nicht aussagekräftig, denn diejenigen Länder, die private Kapitalgewinne besteuern, erheben dafür in der Regel keine Vermögenssteuer und/oder kennen keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung auf Unternehmensgewinnen und ausgeschütteten Dividenden.</p><p>Ausserdem müssten bei einer Besteuerung der Börsengewinne logischerweise auch die Börsenverluste zum Abzug zugelassen werden. In Zeiten schwacher Börsenkurse, wie wir sie nun seit geraumer Zeit erleben, dürfte der Aufwand zur Erhebung einer Kapitalgewinnsteuer die Erträge daraus massiv übersteigen.</p><p>7. Es liegt im Wesen einer Kapitalsteuer, dass auch juristische Personen, die keine Gewinne erzielen, diese Steuer zu bezahlen haben und deshalb auf ihr Eigenkapital zurückgreifen müssen. In einem am Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientierten Steuersystem sollten indessen Steuern, die einen Substanzverzehr zur Folge haben, grundsätzlich keinen Platz haben.</p><p>Zudem wird auch im Ausland mit wenigen Ausnahmen keine Kapitalsteuer der juristischen Personen erhoben. Daher ist von einer Wiedereinführung der Kapitalsteuer, die auf Bundesebene seit 1998 nicht mehr erhoben wird, abzusehen.</p><p>8. In den Ziffern 1 und 4 ist hinreichend dargelegt worden, warum eine Verstärkung der Progression der Steuersätze beim Bund nicht möglich und auch nicht nötig ist. Der Bundesrat möchte auch nicht übermässig in den freien Markt eingreifen, indem er die Kapitalflüsse qualitativ kontrolliert, Investitionen im Ausland einer Bewilligung unterstellt oder den Kapitalexport mit einer Steuer belegt. Behinderungen des Kapitalverkehrs sind volkswirtschaftlich schädlich.</p><p>Der Bundesrat ist vielmehr der Ansicht, dass die Schweiz durch eine im internationalen Vergleich moderate Steuerbelastung sowohl für Kapitalien als auch Unternehmen ein attraktives Umfeld bietet und damit Abwanderungen entgegenwirkt.</p><p>9. Auch der Bundesrat ist der Meinung, dass eine Steueramnestie nicht zu einer "Institution" werden darf, denn eine Amnestie stellt letztlich immer einen Einbruch in das geltende Rechtssystem dar. Allerdings gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in der Schweiz bedeutende Vermögen liegen, die steuerlich ungenügend erfasst werden und die einen Weg in die Legalität suchen. Der Bundesrat hat deshalb Ende Juni 2003 eine Vorlage zur Vereinfachung des Nachsteuerverfahrens in Erbfällen und zur Einführung der straflosen Selbstanzeige in die Vernehmlassung geschickt.</p><p>Eine (teilweise) Begünstigung der Erben bietet in ethischer Hinsicht weniger Probleme als eine allgemeine Steueramnestie, da die Erben in aller Regel kein Verschulden an der Steuerhinterziehung des Erblassers trifft. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass durch die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die ordentliche Gesetzgebung den in letzter Zeit wieder lauter gewordenen Begehren nach einer allgemeinen Steueramnestie wirksam begegnet werden könnte.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten ein innovatives Steuerreformpaket vorzulegen, das folgende Massnahmen vorsieht:</p><p>- Besteuerung des Vermögens natürlicher Personen durch den Bund;</p><p>- Besteuerung von Treuhandvermögen;</p><p>- Einführung einer Kapitalausfuhrsteuer;</p><p>- Einführung einer nationalen Reichtumssteuer;</p><p>- Aufhebung des Bankgeheimnisses im Steuerbereich;</p><p>- Einführung einer Steuer, mit der unproduktive und sozial schädliche Investitionen wie Immobilien- und Börsenspekulationen geahndet werden;</p><p>- Anhebung des lächerlich geringen Steuersatzes für juristische Personen (eine Anhebung des Steuersatzes von 0,7 Promille auf 1 Prozent für Gesellschaftskapital würde, vorsichtig geschätzt, 1 Milliarde Franken Mehreinnahmen einbringen);</p><p>- Verstärkung der Steuerprogression bei hohen Einkommen und Vermögen (qualitative Kontrolle der Kapitalströme; Genehmigungspflicht für Investitionen im Ausland, um die Abwanderung von Unternehmen zu verhindern);</p><p>- definitive Abschaffung von Steueramnestien;</p><p>- echte Bekämpfung des Steuerbetruges.</p>
    • Ausgewogene Besteuerung von Arbeit und Kapital

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