Einheitskasse nach Suva-Modell für die BVG-Risikoversicherung
- ShortId
-
03.3379
- Id
-
20033379
- Updated
-
10.04.2024 15:02
- Language
-
de
- Title
-
Einheitskasse nach Suva-Modell für die BVG-Risikoversicherung
- AdditionalIndexing
-
28;Staatsmonopol;Solidarität;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;Versicherungsgesellschaft;Monopol
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L04K11100118, Versicherungsgesellschaft
- L04K08020226, Solidarität
- L06K010401010205, Pensionskasse
- L06K070301010303, Staatsmonopol
- L05K0703010103, Monopol
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei der Versicherung der Risiken Tod und Invalidität spielt sich eine dramatische Entsolidarisierung ab. Sammelstiftungen differenzieren ihre Tarife nach Häufigkeit von Invaliditäten, was zu massiven und zum Teil prohibitiven Prämienaufschlägen für Klein- und Mittelbetriebe führt. Zunehmend haben Arbeitgeber überhaupt Mühe, einen Versicherer für die Risiken Tod und Invalidität zu finden. Der Bundesrat bestätigt diese Verhältnisse und das Fehlen vernünftiger Handlungsoptionen im bestehenden gesetzlichen Rahmen in seiner Antwort auf die Interpellation 03.3088.</p><p>Die Lösung des Problems ist im Bereich des BVG-Obligatoriums darin zu finden, dass durch branchenspezifische Solidargemeinschaften die Herausbildung prohibitiver Prämien verhindert wird. Zudem kann die Abwicklung der Risikoleistungen und des gesetzlichen Teuerungsausgleiches vereinfacht und verbilligt werden. Die Existenz der Auffangeinrichtung vermag nicht, die Entsolidarisierung im Bereich Invalidität und Tod zu verhindern. Die zunehmende Selektion und Ausgrenzung "schlechter Risiken" führt zu einem sinnlosen Scheinwettbewerb, der zunehmend den Arbeitsmarkt und die Anstellungsbedingungen in sensiblen Branchen (z. B. Baugewerbe) belastet.</p><p>Die Verwaltungskosten sind enorm und echte Kostenersparnisse werden trotz des "Wettbewerbes" nicht erzielt, weil der Entscheid über die obligatorischen BVG-Risiko-Leistungen nicht den BVG-lnstituten (Pensionskassen und Versicherungen), sondern den Instanzen der staatlichen IV obliegt. Deshalb ist die Zusammenfassung der obligatorischen Risikoleistungen für Tod und Invalidität in einer Einheitskasse mit branchenspezifischen Prämien eine notwendige und kostensenkende Lösung.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der explosionsartigen Zunahme der Invaliditätsfälle und insbesondere der für die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen daraus erwachsenden, oft prohibitiven Kosten bewusst. Er ist der Ansicht, dass alles versucht werden muss, um diese Kosten zu begrenzen.</p><p>Nach der geltenden Gesetzgebung sind die Entscheide der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Vorsorgeeinrichtungen verbindlich. Diese können die Verfügung der IV-Stelle zwar anfechten. Ist sie allerdings in Kraft getreten, so gilt sie für die Vorsorgeeinrichtung ohne Einschränkung. Deshalb muss in erster Linie bei der zunehmenden Zahl von Invaliditätsfällen in der ersten Säule angesetzt werden. Entsprechende Massnahmen sind bereits getroffen worden (4. IV-Revision) und werden zurzeit vorbereitet (5. IV-Revision). Diese Massnahmen zielen darauf ab, die Kosten in der IV einzudämmen, was sich auch auf die Vorsorgeeinrichtungen auswirken wird. In erster Linie geht es darum, die Kostenspirale zu bekämpfen und nicht, wie im Postulat vorgeschlagen, die Kosten umzuverteilen.</p><p>Wollte man für die Risiken der obligatorischen Mindestvorsorge eine Einheitskasse einführen, müssten die Grundlagen der zweiten Säule erheblich abgeändert werden. Dies hätte eine vollständige Umstrukturierung des Versicherungssystems zur Folge, ohne dass dabei die Kosten für Risikoleistungen gedämpft würden.</p><p>Eine Einheitskasse zielt auf Solidarität zwischen den Versicherten. Dieser Grundsatz entspricht einem umlagefinanzierten System und nicht dem Kapitaldeckungsverfahren. Die Vorsorgepläne müssten praktisch einheitlich sein, weil die Kostenreduktion über Skaleneffekte erzielt wird. Ein solches System wäre absolut konträr zur heutigen beruflichen Vorsorge. Eine Einheitskasse führt zu einer gewissen Standardisierung der Leistungen. Dadurch wäre dann auch keine branchenspezifische Differenzierung mehr möglich.</p><p>Eine der Stärken des beruflichen Vorsorgesystems liegt indessen gerade darin, dass die Vorsorgepläne an die Bedürfnisse und Eigenheiten der verschiedenen Wirtschaftzweige angepasst werden können, und zwar insbesondere über das Überobligatorium. Die Arbeitgeber wären somit versucht, die überobligatorische Vorsorge ausschliesslich auf den Sparprozess zu beschränken und somit den Versicherungsschutz zu verringern.</p><p>Weil eine Einheitskasse kein geeignetes Instrument ist, um die explosionsartige Zunahme der Invaliditätsfälle zu stoppen, wäre die Kostendämmung gering. Die Einheitskasse wäre über kurz oder lang, wie die Vorsorgeeinrichtungen heute, mit einem Anstieg der Invaliditätsfälle konfrontiert und müsste die Prämien vermutlich ebenfalls erhöhen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die gesetzlichen Grundlagen vorzubereiten, damit die Versicherung der obligatorischen beruflichen Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität einer Einheitskasse mit nach Branchen differenzierten Prämien (analog Suva) übertragen werden kann. Die Führung der Kasse ist, Einvernehmen der Sozialpartner vorausgesetzt, diesen zu übertragen.</p>
- Einheitskasse nach Suva-Modell für die BVG-Risikoversicherung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bei der Versicherung der Risiken Tod und Invalidität spielt sich eine dramatische Entsolidarisierung ab. Sammelstiftungen differenzieren ihre Tarife nach Häufigkeit von Invaliditäten, was zu massiven und zum Teil prohibitiven Prämienaufschlägen für Klein- und Mittelbetriebe führt. Zunehmend haben Arbeitgeber überhaupt Mühe, einen Versicherer für die Risiken Tod und Invalidität zu finden. Der Bundesrat bestätigt diese Verhältnisse und das Fehlen vernünftiger Handlungsoptionen im bestehenden gesetzlichen Rahmen in seiner Antwort auf die Interpellation 03.3088.</p><p>Die Lösung des Problems ist im Bereich des BVG-Obligatoriums darin zu finden, dass durch branchenspezifische Solidargemeinschaften die Herausbildung prohibitiver Prämien verhindert wird. Zudem kann die Abwicklung der Risikoleistungen und des gesetzlichen Teuerungsausgleiches vereinfacht und verbilligt werden. Die Existenz der Auffangeinrichtung vermag nicht, die Entsolidarisierung im Bereich Invalidität und Tod zu verhindern. Die zunehmende Selektion und Ausgrenzung "schlechter Risiken" führt zu einem sinnlosen Scheinwettbewerb, der zunehmend den Arbeitsmarkt und die Anstellungsbedingungen in sensiblen Branchen (z. B. Baugewerbe) belastet.</p><p>Die Verwaltungskosten sind enorm und echte Kostenersparnisse werden trotz des "Wettbewerbes" nicht erzielt, weil der Entscheid über die obligatorischen BVG-Risiko-Leistungen nicht den BVG-lnstituten (Pensionskassen und Versicherungen), sondern den Instanzen der staatlichen IV obliegt. Deshalb ist die Zusammenfassung der obligatorischen Risikoleistungen für Tod und Invalidität in einer Einheitskasse mit branchenspezifischen Prämien eine notwendige und kostensenkende Lösung.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der explosionsartigen Zunahme der Invaliditätsfälle und insbesondere der für die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen daraus erwachsenden, oft prohibitiven Kosten bewusst. Er ist der Ansicht, dass alles versucht werden muss, um diese Kosten zu begrenzen.</p><p>Nach der geltenden Gesetzgebung sind die Entscheide der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Vorsorgeeinrichtungen verbindlich. Diese können die Verfügung der IV-Stelle zwar anfechten. Ist sie allerdings in Kraft getreten, so gilt sie für die Vorsorgeeinrichtung ohne Einschränkung. Deshalb muss in erster Linie bei der zunehmenden Zahl von Invaliditätsfällen in der ersten Säule angesetzt werden. Entsprechende Massnahmen sind bereits getroffen worden (4. IV-Revision) und werden zurzeit vorbereitet (5. IV-Revision). Diese Massnahmen zielen darauf ab, die Kosten in der IV einzudämmen, was sich auch auf die Vorsorgeeinrichtungen auswirken wird. In erster Linie geht es darum, die Kostenspirale zu bekämpfen und nicht, wie im Postulat vorgeschlagen, die Kosten umzuverteilen.</p><p>Wollte man für die Risiken der obligatorischen Mindestvorsorge eine Einheitskasse einführen, müssten die Grundlagen der zweiten Säule erheblich abgeändert werden. Dies hätte eine vollständige Umstrukturierung des Versicherungssystems zur Folge, ohne dass dabei die Kosten für Risikoleistungen gedämpft würden.</p><p>Eine Einheitskasse zielt auf Solidarität zwischen den Versicherten. Dieser Grundsatz entspricht einem umlagefinanzierten System und nicht dem Kapitaldeckungsverfahren. Die Vorsorgepläne müssten praktisch einheitlich sein, weil die Kostenreduktion über Skaleneffekte erzielt wird. Ein solches System wäre absolut konträr zur heutigen beruflichen Vorsorge. Eine Einheitskasse führt zu einer gewissen Standardisierung der Leistungen. Dadurch wäre dann auch keine branchenspezifische Differenzierung mehr möglich.</p><p>Eine der Stärken des beruflichen Vorsorgesystems liegt indessen gerade darin, dass die Vorsorgepläne an die Bedürfnisse und Eigenheiten der verschiedenen Wirtschaftzweige angepasst werden können, und zwar insbesondere über das Überobligatorium. Die Arbeitgeber wären somit versucht, die überobligatorische Vorsorge ausschliesslich auf den Sparprozess zu beschränken und somit den Versicherungsschutz zu verringern.</p><p>Weil eine Einheitskasse kein geeignetes Instrument ist, um die explosionsartige Zunahme der Invaliditätsfälle zu stoppen, wäre die Kostendämmung gering. Die Einheitskasse wäre über kurz oder lang, wie die Vorsorgeeinrichtungen heute, mit einem Anstieg der Invaliditätsfälle konfrontiert und müsste die Prämien vermutlich ebenfalls erhöhen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die gesetzlichen Grundlagen vorzubereiten, damit die Versicherung der obligatorischen beruflichen Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität einer Einheitskasse mit nach Branchen differenzierten Prämien (analog Suva) übertragen werden kann. Die Führung der Kasse ist, Einvernehmen der Sozialpartner vorausgesetzt, diesen zu übertragen.</p>
- Einheitskasse nach Suva-Modell für die BVG-Risikoversicherung
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