Ruhegehälter für Magistraten

ShortId
03.3384
Id
20033384
Updated
10.04.2024 08:45
Language
de
Title
Ruhegehälter für Magistraten
AdditionalIndexing
04;28;Regierungsmitglied;Bundesrichter/in;Entschädigung der Regierungsmitglieder;Rente;Ruhegehalt
1
  • L05K0104011203, Ruhegehalt
  • L05K0806020301, Regierungsmitglied
  • L06K080602030101, Entschädigung der Regierungsmitglieder
  • L04K01040112, Rente
  • L05K0505020101, Bundesrichter/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die gegenwärtigen Diskussionen um die künftige Finanzierung der Sozialwerke haben im Volk grosse Unsicherheit ausgelöst. Nicht zuletzt ist von Rentenkürzungen sowie von Rentenaltererhöhungen die Rede. Während sich die Bevölkerung zusehends um ihre Renten sorgen muss, ist vom Bundesrat nichts über eine Anpassung seiner eigenen Rente zu hören. Bezug nehmend auf einen Medienbericht im "Sonntagsblick" vom 1. Juni wäre indes auch hier ein Zeichen zu setzen.</p><p>In seiner Stellungnahme zu einem früheren Vorstoss des Motionärs (00.3147, Neuregelung der Ruhegehälter) vertrat der Bundesrat die Ansicht, dass "die Spitzen der exekutiven und der judikativen Gewalt des Staates ihre Funktion in absoluter Unabhängigkeit ausüben können" sollten und dass deshalb die "geltende Ruhegehaltsordnung .... der Verantwortung und der Unabhängigkeit von Magistratspersonen sehr gut gerecht" würde. Wenn der Motionär diese staatspolitischen Überlegungen im Grundsatz auch teilt, so sind sie zum heutigen Zeitpunkt indes nicht mehr so zu vertreten. Vielmehr wird in Anbetracht der gegenwärtigen Situation bei den Sozialwerken auch ein tieferes Ruhegehalt der Unabhängigkeit und der Verantwortung von Magistratspersonen gerecht. Wenn der Bundesrat vor drei Jahren diesbezüglich noch keinen Handlungsbedarf sehen konnte, so ist er heute zweifelsohne gegeben. </p><p>In diesem Sinne hat der Bundesrat in seiner erwähnten Stellungnahme vom 30. August 2000 (Motion 00.3147) denn auch das Bewusstsein zutage gelegt, dass vor dem Hintergrund von "politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen sowie von rechtlichen Gegebenheiten" eine Änderung der Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen zu würdigen und zu prüfen sei. Nachdem es der Bundesrat selber war, der aus gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gründen die Diskussion um die Renten angeregt hat, wird er nun gebeten, eine Überprüfung der Verordnung über die Besoldung und berufliche Vorsorge von Magistratspersonen im eingangs erwähntem Sinne vorzunehmen. Die derzeitige Diskussion um die Renten erlaubt es dem Bundesrat zudem, die Überprüfung der Ruhegehaltsverordnung nicht isoliert vornehmen zu müssen.</p>
  • <p>Die Motion verlangt eine Revision der Verordnung der Bundesversammlung über die Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1) mit dem Ziel, die Ruhegehälter zu reduzieren bzw. die Anspruchsvoraussetzungen zu erhöhen.</p><p>Die Annahme, wie auch die Aufgabe eines Amtes in der obersten exekutiven und judikativen Gewalt des Landes soll unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen oder finanziellen Überlegungen erfolgen können. Die bestehende Ruhegehaltsordnung bietet dafür Gewähr. Anlässlich der verschiedenen Revisionen der Ruhegehaltsordnung wurde ihre Funktion zur Wahrung dieser Unabhängigkeit nie infrage gestellt (BBl 1919 V 237ff; BBl 1950 I 352ff; BBl 1988 729, 732f; BBl 2001 3879). Der Bundesrat teilt demzufolge auch heute nicht die Auffassung des Motionärs, dass die gegenwärtig geführte Diskussion über die demographischen und wirtschaftlichen Entwicklungen sowie ihre Auswirkungen auf die Sozialversicherungen die bestehende Ruhegehaltsordnung für insgesamt 49 Personen infrage zu stellen vermag. Im Nachgang zur letzten Teilrevision der Verordnung der Bundesversammlung über die Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1; AS 2001 3195) befasste sich eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Herrn alt Bundesrat Koller und den Herren alt Nationalräte Bremi und Hubacher als Mitglieder mit der geltenden Ruhegehaltsordnung. Die Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass diese nicht auf weitere Personen ausgedehnt werden soll. Sie bestätigte zudem, dass die geltende Regelung der Leistungen an Mitglieder des Bundesrates nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Voraussetzung zur Wahrung der Unabhängigkeit der obersten politischen Behörde des Landes darstellt. In Anbetracht der laufenden Regierungsreform (vormals Staatsleitungsreform) und Totalrevision der Bundesrechtspflege erachtet es der Bundesrat als unangebracht, die bewährte Ruhegehaltsordnung allein wegen der aktuellen angespannten Wirtschaftslage im Sinne des Motionärs zu modifizieren. Der Bundesrat sieht bezüglich einer Anpassung der Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen vor dem Abschluss dieser für die staatspolitische Stellung, Organisation und Funktionsweise der exekutiven und judikativen Gewalt des Staates massgebenden Gesetzgebungswerke keinen Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Revisionsentwurf der Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1) vorzulegen, in dem Sinne, dass die Höhe der Ruhegehälter nach unten angepasst und ganz allgemein die Anspruchsanforderungen von Ruhegehältern erhöht werden.</p>
  • Ruhegehälter für Magistraten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die gegenwärtigen Diskussionen um die künftige Finanzierung der Sozialwerke haben im Volk grosse Unsicherheit ausgelöst. Nicht zuletzt ist von Rentenkürzungen sowie von Rentenaltererhöhungen die Rede. Während sich die Bevölkerung zusehends um ihre Renten sorgen muss, ist vom Bundesrat nichts über eine Anpassung seiner eigenen Rente zu hören. Bezug nehmend auf einen Medienbericht im "Sonntagsblick" vom 1. Juni wäre indes auch hier ein Zeichen zu setzen.</p><p>In seiner Stellungnahme zu einem früheren Vorstoss des Motionärs (00.3147, Neuregelung der Ruhegehälter) vertrat der Bundesrat die Ansicht, dass "die Spitzen der exekutiven und der judikativen Gewalt des Staates ihre Funktion in absoluter Unabhängigkeit ausüben können" sollten und dass deshalb die "geltende Ruhegehaltsordnung .... der Verantwortung und der Unabhängigkeit von Magistratspersonen sehr gut gerecht" würde. Wenn der Motionär diese staatspolitischen Überlegungen im Grundsatz auch teilt, so sind sie zum heutigen Zeitpunkt indes nicht mehr so zu vertreten. Vielmehr wird in Anbetracht der gegenwärtigen Situation bei den Sozialwerken auch ein tieferes Ruhegehalt der Unabhängigkeit und der Verantwortung von Magistratspersonen gerecht. Wenn der Bundesrat vor drei Jahren diesbezüglich noch keinen Handlungsbedarf sehen konnte, so ist er heute zweifelsohne gegeben. </p><p>In diesem Sinne hat der Bundesrat in seiner erwähnten Stellungnahme vom 30. August 2000 (Motion 00.3147) denn auch das Bewusstsein zutage gelegt, dass vor dem Hintergrund von "politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen sowie von rechtlichen Gegebenheiten" eine Änderung der Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen zu würdigen und zu prüfen sei. Nachdem es der Bundesrat selber war, der aus gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gründen die Diskussion um die Renten angeregt hat, wird er nun gebeten, eine Überprüfung der Verordnung über die Besoldung und berufliche Vorsorge von Magistratspersonen im eingangs erwähntem Sinne vorzunehmen. Die derzeitige Diskussion um die Renten erlaubt es dem Bundesrat zudem, die Überprüfung der Ruhegehaltsverordnung nicht isoliert vornehmen zu müssen.</p>
    • <p>Die Motion verlangt eine Revision der Verordnung der Bundesversammlung über die Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1) mit dem Ziel, die Ruhegehälter zu reduzieren bzw. die Anspruchsvoraussetzungen zu erhöhen.</p><p>Die Annahme, wie auch die Aufgabe eines Amtes in der obersten exekutiven und judikativen Gewalt des Landes soll unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen oder finanziellen Überlegungen erfolgen können. Die bestehende Ruhegehaltsordnung bietet dafür Gewähr. Anlässlich der verschiedenen Revisionen der Ruhegehaltsordnung wurde ihre Funktion zur Wahrung dieser Unabhängigkeit nie infrage gestellt (BBl 1919 V 237ff; BBl 1950 I 352ff; BBl 1988 729, 732f; BBl 2001 3879). Der Bundesrat teilt demzufolge auch heute nicht die Auffassung des Motionärs, dass die gegenwärtig geführte Diskussion über die demographischen und wirtschaftlichen Entwicklungen sowie ihre Auswirkungen auf die Sozialversicherungen die bestehende Ruhegehaltsordnung für insgesamt 49 Personen infrage zu stellen vermag. Im Nachgang zur letzten Teilrevision der Verordnung der Bundesversammlung über die Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1; AS 2001 3195) befasste sich eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Herrn alt Bundesrat Koller und den Herren alt Nationalräte Bremi und Hubacher als Mitglieder mit der geltenden Ruhegehaltsordnung. Die Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass diese nicht auf weitere Personen ausgedehnt werden soll. Sie bestätigte zudem, dass die geltende Regelung der Leistungen an Mitglieder des Bundesrates nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Voraussetzung zur Wahrung der Unabhängigkeit der obersten politischen Behörde des Landes darstellt. In Anbetracht der laufenden Regierungsreform (vormals Staatsleitungsreform) und Totalrevision der Bundesrechtspflege erachtet es der Bundesrat als unangebracht, die bewährte Ruhegehaltsordnung allein wegen der aktuellen angespannten Wirtschaftslage im Sinne des Motionärs zu modifizieren. Der Bundesrat sieht bezüglich einer Anpassung der Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen vor dem Abschluss dieser für die staatspolitische Stellung, Organisation und Funktionsweise der exekutiven und judikativen Gewalt des Staates massgebenden Gesetzgebungswerke keinen Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Revisionsentwurf der Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1) vorzulegen, in dem Sinne, dass die Höhe der Ruhegehälter nach unten angepasst und ganz allgemein die Anspruchsanforderungen von Ruhegehältern erhöht werden.</p>
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