Rechtliche Schritte gegen die einseitigen Anordnungen Deutschlands
- ShortId
-
03.3391
- Id
-
20033391
- Updated
-
10.04.2024 13:05
- Language
-
de
- Title
-
Rechtliche Schritte gegen die einseitigen Anordnungen Deutschlands
- AdditionalIndexing
-
48;Flughafen;Deutschland;Vertrag mit der EU;Luftrecht;Anwendung des Gemeinschaftsrechts;Internationaler Gerichtshof;internationale Verhandlungen;internationales Übereinkommen;internationale Gerichtsbarkeit;internationale Schiedsgerichtsbarkeit;Luftverkehr
- 1
-
- L04K18040104, Luftverkehr
- L04K18040101, Flughafen
- L04K18020403, Luftrecht
- L04K03010105, Deutschland
- L05K0401030101, internationale Schiedsgerichtsbarkeit
- L04K05050106, internationale Gerichtsbarkeit
- L04K15040203, Internationaler Gerichtshof
- L04K09010102, Anwendung des Gemeinschaftsrechts
- L04K09020101, Vertrag mit der EU
- L03K100202, internationales Übereinkommen
- L05K1002020102, internationale Verhandlungen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Einleitung</p><p>Nachdem am 18. März 2003 der Staatsvertrag mit Deutschland in der parlamentarischen Behandlung gescheitert war, hat die Bundesrepublik Deutschland umgehend strenge einseitige Regelungen erlassen. Sie dehnte die Nachtflugregelung auf abends 21.00 Uhr bis morgens 07.00 Uhr aus. Zusätzlich wurden die während der Nachtflug- und Wochenendregelung geltenden Mindestflughöhen über süddeutschem Gebiet heraufgesetzt, und die Ausnahmeklausel wurde per 10. Juli 2003 verschärft. Während die Ausdehnung der Nachtflug- und Wochenendregelung sowie die neuen Flughöhen über Süddeutschland im täglichen Flugbetrieb - wenn auch unter Schwierigkeiten - noch aufgefangen werden konnten, war die Verschärfung der Ausnahmeklausel für den Flughafen und die Swiss existenzbedrohend. Ab 10. Juli 2003 wäre es zu Flugausfällen in erheblichem Umfang gekommen.</p><p>Der Bundesrat war der Auffassung, dass diese deutschen Massnahmen den Verkehr von und nach Zürich in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigen und dass sie folglich das Luftverkehrsabkommen Schweiz-EG verletzen. Deshalb hat er am 10. Juni 2003 bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde gegen die deutsche Verordnung eingereicht, welche die An- und Abflüge durch den deutschen Luftraum regelt. Um schwere und nicht wieder gutzumachende Nachteile der deutschen Verordnung zu vermeiden, hat die Schweiz bei der Europäischen Kommission auch die Anordnung von einstweiligen Massnahmen verlangt.</p><p>Am 26. Juni protokollierten der deutsche Verkehrsminister Stolpe und Bundesrat Leuenberger eine Erklärung, wonach Deutschland die Verschärfung der Ausnahmeklausel aussetzt, die Schweiz die Einführung von Anflugverfahren von Süden ab 30. Oktober 2003 ermöglicht und die weiteren Schritte zur Verbesserung der Anflugmöglichkeiten etappenweise vornimmt (z. B. Einrichtung Instrumentenlandesystem ILS).</p><p>Die Erklärung behält den Ausgang der Rechtsverfahren in Brüssel und Mannheim ausdrücklich vor. Damit ist sichergestellt, dass die deutsche Durchführungsverordnung und ihre Auswirkungen auf Unique, Swiss und die Bevölkerung unabhängig vom Inhalt der Erklärung einer umfassenden rechtlichen Beurteilung durch die erwähnten Instanzen unterzogen werden.</p><p>1. Bereits mit Beschluss vom 25. März 2003 hatte der Bundesrat eine Anfechtung einseitiger deutscher Massnahmen vor dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO als nicht opportun beurteilt, dies in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der ICAO um ein politisches Organ handelt, von welchem keine rasche Entscheidung zu erwarten wäre. Im Gegenteil ist eher damit zu rechnen, dass die ICAO die Angelegenheit einer verhandlungsweisen Lösung der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland überlassen würde.</p><p>Hinsichtlich der Rechtslage bestehen grosse Fragezeichen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat in seinem Entscheid vom 26. Januar 2003 die im Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) bzw. in der Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den Transit internationaler Luftverkehrslinien (SR 0.748.111.2) verbrieften Transitrechte als nicht tangiert betrachtet. Die bisher bekannten Rechtsmeinungen zum Thema gehen auseinander. International anerkannte Experten bezweifeln aber, dass sich aus dem internationalen Luftrecht eine Lösung für die vorliegende Situation ergibt. </p><p>Solange noch andere Rechtsverfahren hängig sind, wäre die Anrufung der ICAO schon deshalb nicht ratsam, weil die angerufenen Instanzen die angehobenen Verfahren unter Umständen sistieren könnten, bis ein Entscheid der ICAO vorliegt. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens ist im Streitbeilegungsverfahren der ICAO nicht vorgesehen.</p><p>Ob allenfalls nach einem für die Schweiz ungünstigen Ausgang der hängigen Verfahren das Streitbeilegungsverfahren der ICAO von Nutzen sein könnte, kann heute noch nicht entschieden werden.</p><p>2. In seiner Beschwerde vom 10. Juni 2003 hat der Bundesrat sämtliche deutschen Anordnungen, welche An- und Abflüge zum und vom Flughafen Zürich durch deutschen Luftraum untersagen oder behindern, angefochten. Die Schweiz stützt sich dabei auf die EG-Verordnung 2408/92 und macht geltend, die ihr aus dem Luftverkehrsabkommen zustehenden Rechte würden eingeschränkt. Wann mit einem Entscheid der Europäischen Kommission gerechnet werden kann, ist heute nicht bekannt.</p><p>3. Mit der Beschwerde bei der EG-Kommission erübrigt sich eine zusätzliche "Anzeige" des Umstandes der Marktzugangsbeschränkung bei der Europäischen Kommission mit dem Ziel, diese zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens zu bewegen. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren anhebt, da die Verordnung 2408/92 über den Zugang zu den Strecken der Gemeinschaft ein spezielles Verfahren vorsieht.</p><p>4. Der Bundesrat hat auch ein Vorgehen beim Gemischten Ausschuss geprüft. Der Gemischte Ausschuss besteht aus Vertretern der Vertragsparteien und beschliesst einstimmig. Die EG wird im Gemischten Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Der Standpunkt der Gemeinschaft wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass Deutschland im Rat überstimmt würde. Eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission erschien dem Bundesrat daher als das geeignetere Mittel. Sie wurde am 10. Juni 2003 eingereicht. Gleichwohl wird die Angelegenheit von der Schweiz für den nächsten Gemeinsamen Ausschuss am 3. Dezember 2003 zur Erörterung traktandiert.</p><p>5. Das europäische Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten vom 29. April 1957 (SR 0.193.231) findet nach Artikel 28 Absatz 1 keine Anwendung auf Streitigkeiten, die aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung einem anderen Verfahren zur friedlichen Beilegung unterworfen sind. Im vorliegenden Fall gehen die Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Schweiz-EG und der ICAO zur friedlichen Streitbeilegung vor.</p><p>6. Soweit möglich und sinnvoll, unterstützt der Bund auch die Bestrebungen von Swiss und Unique bei den deutschen Gerichten. Der Bundesrat erachtet aber ein selbstständiges Vorgehen der Eidgenossenschaft bei den deutschen Gerichten nicht als vorteilhaft. Eine zweifelhafte Situation betreffend die Aktivlegitimation und die Gefahr, dass die Europäische Kommission nicht auf die Beschwerde eintreten würde, wenn die Eidgenossenschaft ihre Interessen schon in Deutschland gerichtlich verfolgen würde, liessen es als vorteilhafter erscheinen, von einer selbstständigen Klage abzusehen. Hinzu kommt, dass eine schweizerische Klage bei deutschen Gerichten auch die Verhandlungsmöglichkeiten mehr eingeschränkt hätte als die Beschwerdeführung in Brüssel.</p><p>Die Aufgabenteilung, wonach die Eidgenossenschaft in Brüssel Beschwerde einreicht und die Unternehmungen in Mannheim vorgehen, beide Interventionen aber eng koordiniert werden, erschien daher - im Einvernehmen aller Beteiligten - als das geeignetste Vorgehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, im Zusammenhang mit den einseitig von Deutschland verhängten Anflugsperren auf den Flughafen Zürich-Kloten folgende Massnahmen unverzüglich zu prüfen und in die Wege zu leiten: </p><p>1. Er soll an den ICAO-Rat gelangen. Falls der ICAO-Rat gegen die Schweiz entscheiden würde, soll der Bundesrat ein Schiedsgericht anrufen oder den Internationalen Gerichtshof in Den Haag (Chicago-Abkommen Art. 84/86). Er soll in einer solchen Eingabe alle Stufen der deutschen Flugsperren einschliesslich der am 19. Oktober 2001 in Kraft getretenen rügen.</p><p>2. Er soll im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 EG-VO 2408/92 direkt an die EU-Kommission wegen Verletzung von EG-VO 2408/92 gelangen, da die Schweiz in diesem Sachbereich wie ein Mitgliedstaat der EU anzusehen ist. Weiter soll er um das Streitbeilegungsverfahren gemäss dieser Verordnung ersuchen. Er soll in einem solchen Verfahren alle Stufen der deutschen Flugsperren einschliesslich der am 19. Oktober 2001 in Kraft getretenen rügen.</p><p>3. Er soll die EU-Kommission (informell) veranlassen, dass sie wegen der Verletzung des Luftverkehrsabkommens Schweiz-EU und der Verletzung der EG-VO 2408/92 durch Deutschland an den Europäischen Gerichtshof gelangt (Art. 226 EG-Vertrag).</p><p>4. Er soll den Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 21 des Luftverkehrsabkommens Schweiz-EU wegen Verletzung dieses Abkommens anrufen. In einer solchen Eingabe soll er alle Stufen der deutschen Flugsperren einschliesslich der am 19. Oktober 2001 in Kraft getretenen rügen. Darüber hinaus soll er geeignete zeitweilige Schutzmassnahmen im Sinne dieses Abkommens prüfen und umsetzen, falls eine gütliche Einigung im Rahmen des bilateralen Ausschusses scheitert.</p><p>5. Er soll an den Internationalen Gerichtshof in Haag gelangen (im Sinne des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten vom 29. April 1957, in dem sich die vertragschliessenden Parteien verpflichten, alle völkerrechtlichen Streitigkeiten zwischen ihnen diesem Gerichtshof vorzulegen). In einem solchen Verfahren soll er alle Stufen der deutschen Flugsperren einschliesslich der am 19. Oktober 2001 in Kraft getretenen rügen.</p><p>6. Er soll die Flughafen AG, die Swiss sowie weitere Schweizer Beteiligte in den hängigen und künftigen Verfahren vor deutschen Gerichten, welche die Anfechtung deutscher Flugsperren zum Gegenstand haben, unterstützen.</p>
- Rechtliche Schritte gegen die einseitigen Anordnungen Deutschlands
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Einleitung</p><p>Nachdem am 18. März 2003 der Staatsvertrag mit Deutschland in der parlamentarischen Behandlung gescheitert war, hat die Bundesrepublik Deutschland umgehend strenge einseitige Regelungen erlassen. Sie dehnte die Nachtflugregelung auf abends 21.00 Uhr bis morgens 07.00 Uhr aus. Zusätzlich wurden die während der Nachtflug- und Wochenendregelung geltenden Mindestflughöhen über süddeutschem Gebiet heraufgesetzt, und die Ausnahmeklausel wurde per 10. Juli 2003 verschärft. Während die Ausdehnung der Nachtflug- und Wochenendregelung sowie die neuen Flughöhen über Süddeutschland im täglichen Flugbetrieb - wenn auch unter Schwierigkeiten - noch aufgefangen werden konnten, war die Verschärfung der Ausnahmeklausel für den Flughafen und die Swiss existenzbedrohend. Ab 10. Juli 2003 wäre es zu Flugausfällen in erheblichem Umfang gekommen.</p><p>Der Bundesrat war der Auffassung, dass diese deutschen Massnahmen den Verkehr von und nach Zürich in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigen und dass sie folglich das Luftverkehrsabkommen Schweiz-EG verletzen. Deshalb hat er am 10. Juni 2003 bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde gegen die deutsche Verordnung eingereicht, welche die An- und Abflüge durch den deutschen Luftraum regelt. Um schwere und nicht wieder gutzumachende Nachteile der deutschen Verordnung zu vermeiden, hat die Schweiz bei der Europäischen Kommission auch die Anordnung von einstweiligen Massnahmen verlangt.</p><p>Am 26. Juni protokollierten der deutsche Verkehrsminister Stolpe und Bundesrat Leuenberger eine Erklärung, wonach Deutschland die Verschärfung der Ausnahmeklausel aussetzt, die Schweiz die Einführung von Anflugverfahren von Süden ab 30. Oktober 2003 ermöglicht und die weiteren Schritte zur Verbesserung der Anflugmöglichkeiten etappenweise vornimmt (z. B. Einrichtung Instrumentenlandesystem ILS).</p><p>Die Erklärung behält den Ausgang der Rechtsverfahren in Brüssel und Mannheim ausdrücklich vor. Damit ist sichergestellt, dass die deutsche Durchführungsverordnung und ihre Auswirkungen auf Unique, Swiss und die Bevölkerung unabhängig vom Inhalt der Erklärung einer umfassenden rechtlichen Beurteilung durch die erwähnten Instanzen unterzogen werden.</p><p>1. Bereits mit Beschluss vom 25. März 2003 hatte der Bundesrat eine Anfechtung einseitiger deutscher Massnahmen vor dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO als nicht opportun beurteilt, dies in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der ICAO um ein politisches Organ handelt, von welchem keine rasche Entscheidung zu erwarten wäre. Im Gegenteil ist eher damit zu rechnen, dass die ICAO die Angelegenheit einer verhandlungsweisen Lösung der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland überlassen würde.</p><p>Hinsichtlich der Rechtslage bestehen grosse Fragezeichen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat in seinem Entscheid vom 26. Januar 2003 die im Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) bzw. in der Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den Transit internationaler Luftverkehrslinien (SR 0.748.111.2) verbrieften Transitrechte als nicht tangiert betrachtet. Die bisher bekannten Rechtsmeinungen zum Thema gehen auseinander. International anerkannte Experten bezweifeln aber, dass sich aus dem internationalen Luftrecht eine Lösung für die vorliegende Situation ergibt. </p><p>Solange noch andere Rechtsverfahren hängig sind, wäre die Anrufung der ICAO schon deshalb nicht ratsam, weil die angerufenen Instanzen die angehobenen Verfahren unter Umständen sistieren könnten, bis ein Entscheid der ICAO vorliegt. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens ist im Streitbeilegungsverfahren der ICAO nicht vorgesehen.</p><p>Ob allenfalls nach einem für die Schweiz ungünstigen Ausgang der hängigen Verfahren das Streitbeilegungsverfahren der ICAO von Nutzen sein könnte, kann heute noch nicht entschieden werden.</p><p>2. In seiner Beschwerde vom 10. Juni 2003 hat der Bundesrat sämtliche deutschen Anordnungen, welche An- und Abflüge zum und vom Flughafen Zürich durch deutschen Luftraum untersagen oder behindern, angefochten. Die Schweiz stützt sich dabei auf die EG-Verordnung 2408/92 und macht geltend, die ihr aus dem Luftverkehrsabkommen zustehenden Rechte würden eingeschränkt. Wann mit einem Entscheid der Europäischen Kommission gerechnet werden kann, ist heute nicht bekannt.</p><p>3. Mit der Beschwerde bei der EG-Kommission erübrigt sich eine zusätzliche "Anzeige" des Umstandes der Marktzugangsbeschränkung bei der Europäischen Kommission mit dem Ziel, diese zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens zu bewegen. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren anhebt, da die Verordnung 2408/92 über den Zugang zu den Strecken der Gemeinschaft ein spezielles Verfahren vorsieht.</p><p>4. Der Bundesrat hat auch ein Vorgehen beim Gemischten Ausschuss geprüft. Der Gemischte Ausschuss besteht aus Vertretern der Vertragsparteien und beschliesst einstimmig. Die EG wird im Gemischten Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Der Standpunkt der Gemeinschaft wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass Deutschland im Rat überstimmt würde. Eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission erschien dem Bundesrat daher als das geeignetere Mittel. Sie wurde am 10. Juni 2003 eingereicht. Gleichwohl wird die Angelegenheit von der Schweiz für den nächsten Gemeinsamen Ausschuss am 3. Dezember 2003 zur Erörterung traktandiert.</p><p>5. Das europäische Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten vom 29. April 1957 (SR 0.193.231) findet nach Artikel 28 Absatz 1 keine Anwendung auf Streitigkeiten, die aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung einem anderen Verfahren zur friedlichen Beilegung unterworfen sind. Im vorliegenden Fall gehen die Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Schweiz-EG und der ICAO zur friedlichen Streitbeilegung vor.</p><p>6. Soweit möglich und sinnvoll, unterstützt der Bund auch die Bestrebungen von Swiss und Unique bei den deutschen Gerichten. Der Bundesrat erachtet aber ein selbstständiges Vorgehen der Eidgenossenschaft bei den deutschen Gerichten nicht als vorteilhaft. Eine zweifelhafte Situation betreffend die Aktivlegitimation und die Gefahr, dass die Europäische Kommission nicht auf die Beschwerde eintreten würde, wenn die Eidgenossenschaft ihre Interessen schon in Deutschland gerichtlich verfolgen würde, liessen es als vorteilhafter erscheinen, von einer selbstständigen Klage abzusehen. Hinzu kommt, dass eine schweizerische Klage bei deutschen Gerichten auch die Verhandlungsmöglichkeiten mehr eingeschränkt hätte als die Beschwerdeführung in Brüssel.</p><p>Die Aufgabenteilung, wonach die Eidgenossenschaft in Brüssel Beschwerde einreicht und die Unternehmungen in Mannheim vorgehen, beide Interventionen aber eng koordiniert werden, erschien daher - im Einvernehmen aller Beteiligten - als das geeignetste Vorgehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, im Zusammenhang mit den einseitig von Deutschland verhängten Anflugsperren auf den Flughafen Zürich-Kloten folgende Massnahmen unverzüglich zu prüfen und in die Wege zu leiten: </p><p>1. Er soll an den ICAO-Rat gelangen. Falls der ICAO-Rat gegen die Schweiz entscheiden würde, soll der Bundesrat ein Schiedsgericht anrufen oder den Internationalen Gerichtshof in Den Haag (Chicago-Abkommen Art. 84/86). Er soll in einer solchen Eingabe alle Stufen der deutschen Flugsperren einschliesslich der am 19. Oktober 2001 in Kraft getretenen rügen.</p><p>2. Er soll im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 EG-VO 2408/92 direkt an die EU-Kommission wegen Verletzung von EG-VO 2408/92 gelangen, da die Schweiz in diesem Sachbereich wie ein Mitgliedstaat der EU anzusehen ist. Weiter soll er um das Streitbeilegungsverfahren gemäss dieser Verordnung ersuchen. Er soll in einem solchen Verfahren alle Stufen der deutschen Flugsperren einschliesslich der am 19. Oktober 2001 in Kraft getretenen rügen.</p><p>3. Er soll die EU-Kommission (informell) veranlassen, dass sie wegen der Verletzung des Luftverkehrsabkommens Schweiz-EU und der Verletzung der EG-VO 2408/92 durch Deutschland an den Europäischen Gerichtshof gelangt (Art. 226 EG-Vertrag).</p><p>4. Er soll den Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 21 des Luftverkehrsabkommens Schweiz-EU wegen Verletzung dieses Abkommens anrufen. In einer solchen Eingabe soll er alle Stufen der deutschen Flugsperren einschliesslich der am 19. Oktober 2001 in Kraft getretenen rügen. Darüber hinaus soll er geeignete zeitweilige Schutzmassnahmen im Sinne dieses Abkommens prüfen und umsetzen, falls eine gütliche Einigung im Rahmen des bilateralen Ausschusses scheitert.</p><p>5. Er soll an den Internationalen Gerichtshof in Haag gelangen (im Sinne des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten vom 29. April 1957, in dem sich die vertragschliessenden Parteien verpflichten, alle völkerrechtlichen Streitigkeiten zwischen ihnen diesem Gerichtshof vorzulegen). In einem solchen Verfahren soll er alle Stufen der deutschen Flugsperren einschliesslich der am 19. Oktober 2001 in Kraft getretenen rügen.</p><p>6. Er soll die Flughafen AG, die Swiss sowie weitere Schweizer Beteiligte in den hängigen und künftigen Verfahren vor deutschen Gerichten, welche die Anfechtung deutscher Flugsperren zum Gegenstand haben, unterstützen.</p>
- Rechtliche Schritte gegen die einseitigen Anordnungen Deutschlands
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