Erhöhung der Nutzlast von Strassentransportfahrzeugen

ShortId
03.3408
Id
20033408
Updated
25.06.2025 01:57
Language
de
Title
Erhöhung der Nutzlast von Strassentransportfahrzeugen
AdditionalIndexing
48;Nutzfahrzeug;Ladung;Führerschein;Gewichte und Abmessungen;Güterverkehr auf der Strasse;Strassenverkehrsordnung
1
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L05K1803010103, Nutzfahrzeug
  • L04K18020401, Führerschein
  • L05K1801020205, Ladung
  • L04K18010402, Gewichte und Abmessungen
  • L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>So genannte "Dreieinhalbtönner", leichte Liefer- und Lastwagen mit einem Gesamtgewicht inklusive Nutzlast bis 3,5 Tonnen, erfreuen sich bei den KMU, beim Gewerbe und in der Landwirtschaft grosser Beliebtheit. Insbesondere in Rand- und Bergregionen, in denen die Verkehrserschliessung beschränkt ist, haben sich die Fahrzeuge bewährt. Auch ökologisch ist es sinnvoll, Transporte in die Talschaften mit leichten Fahrzeugen zu bewerkstelligen.</p><p>Nun stellt sich das Problem, dass je nach zu transportierendem Gut verschiedene Aufbauten notwendig sind, die sich wiederum auf das Gesamtgewicht niederschlagen und gleichzeitig die noch mögliche Nutzlast verringern. Dazu gehören Aufbauten, die aufgrund der Reglementierung durch die Suva und das Tierschutzgesetz verlangt werden, sowie u. a. Kühlsysteme. Das zwingt die Benutzer solcher leichter Transportfahrzeuge nicht selten dazu, auf schwere Lastwagen umzusteigen, weil allein schon durch die Aufbauten die Gesamtgewichtslimite von 3,5 Tonnen erreicht werden kann. Dies macht auch unter dem Gebot der Nachhaltigkeit keinen Sinn. Die Gesamtgewichtslimite ist deshalb von 3,5 auf 5 Tonnen anzuheben. Dies ist durchaus möglich, da bei diesen Fahrzeugen rein technisch eine Gesamtgewichtslimite von 5 Tonnen garantiert ist. Entsprechend ist in den umliegenden Ländern denn auch eine Gesamtgewichtslimite von 5 Tonnen zugelassen.</p>
  • <p>Wer die vom Postulanten angesprochenen Fahrzeuge vor dem 1. April 2003 führen wollte, musste den Führerausweis der Kategorie C (Lastwagen) besitzen. Dies stellte ein Hindernis dar, weil die praktische Führerprüfung mit einem Lastwagen abgelegt werden musste, der ein Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen aufwies. Die Revision vom 3. Juli 2002 der Verkehrszulassungsverordnung (AS 2002 3259) sieht nun zusätzlich eine Unterkategorie C1 vor. Damit können Lastwagen bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen geführt werden. Die Erleichterung besteht insbesondere darin, dass die praktische Führerprüfung nur noch auf einem Lastwagen mit einem Gesamtgewicht von mindestens 4 Tonnen abgelegt werden muss. Die teurere und aufwändigere Ausbildung zum Lastwagenchauffeur entfällt dadurch.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass der Bedarf für eine Anpassung der Führerausweiskategorie B nicht ausgewiesen ist. Zudem würde eine solche internationalem Recht widersprechen (Pariser Abkommen über den Strassenverkehr, SR 0.741.11; Wiener Abkommen über den Strassenverkehr, SR 0.741.10; sowie dem Gemeinschaftsrecht, Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein und Änderungsrichtlinien).</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Bestimmungen über Führerausweiskategorien dahingehend zu ändern, dass Strassenfahrzeuge, die sich zum Sachentransport eignen, bis zu einem Gesamtgewicht von 5 Tonnen unter die Führerausweiskategorie B fallen.</p>
  • Erhöhung der Nutzlast von Strassentransportfahrzeugen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>So genannte "Dreieinhalbtönner", leichte Liefer- und Lastwagen mit einem Gesamtgewicht inklusive Nutzlast bis 3,5 Tonnen, erfreuen sich bei den KMU, beim Gewerbe und in der Landwirtschaft grosser Beliebtheit. Insbesondere in Rand- und Bergregionen, in denen die Verkehrserschliessung beschränkt ist, haben sich die Fahrzeuge bewährt. Auch ökologisch ist es sinnvoll, Transporte in die Talschaften mit leichten Fahrzeugen zu bewerkstelligen.</p><p>Nun stellt sich das Problem, dass je nach zu transportierendem Gut verschiedene Aufbauten notwendig sind, die sich wiederum auf das Gesamtgewicht niederschlagen und gleichzeitig die noch mögliche Nutzlast verringern. Dazu gehören Aufbauten, die aufgrund der Reglementierung durch die Suva und das Tierschutzgesetz verlangt werden, sowie u. a. Kühlsysteme. Das zwingt die Benutzer solcher leichter Transportfahrzeuge nicht selten dazu, auf schwere Lastwagen umzusteigen, weil allein schon durch die Aufbauten die Gesamtgewichtslimite von 3,5 Tonnen erreicht werden kann. Dies macht auch unter dem Gebot der Nachhaltigkeit keinen Sinn. Die Gesamtgewichtslimite ist deshalb von 3,5 auf 5 Tonnen anzuheben. Dies ist durchaus möglich, da bei diesen Fahrzeugen rein technisch eine Gesamtgewichtslimite von 5 Tonnen garantiert ist. Entsprechend ist in den umliegenden Ländern denn auch eine Gesamtgewichtslimite von 5 Tonnen zugelassen.</p>
    • <p>Wer die vom Postulanten angesprochenen Fahrzeuge vor dem 1. April 2003 führen wollte, musste den Führerausweis der Kategorie C (Lastwagen) besitzen. Dies stellte ein Hindernis dar, weil die praktische Führerprüfung mit einem Lastwagen abgelegt werden musste, der ein Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen aufwies. Die Revision vom 3. Juli 2002 der Verkehrszulassungsverordnung (AS 2002 3259) sieht nun zusätzlich eine Unterkategorie C1 vor. Damit können Lastwagen bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen geführt werden. Die Erleichterung besteht insbesondere darin, dass die praktische Führerprüfung nur noch auf einem Lastwagen mit einem Gesamtgewicht von mindestens 4 Tonnen abgelegt werden muss. Die teurere und aufwändigere Ausbildung zum Lastwagenchauffeur entfällt dadurch.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass der Bedarf für eine Anpassung der Führerausweiskategorie B nicht ausgewiesen ist. Zudem würde eine solche internationalem Recht widersprechen (Pariser Abkommen über den Strassenverkehr, SR 0.741.11; Wiener Abkommen über den Strassenverkehr, SR 0.741.10; sowie dem Gemeinschaftsrecht, Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein und Änderungsrichtlinien).</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Bestimmungen über Führerausweiskategorien dahingehend zu ändern, dass Strassenfahrzeuge, die sich zum Sachentransport eignen, bis zu einem Gesamtgewicht von 5 Tonnen unter die Führerausweiskategorie B fallen.</p>
    • Erhöhung der Nutzlast von Strassentransportfahrzeugen

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