Unverjährbarkeit von terroristischen Straftaten
- ShortId
-
03.3409
- Id
-
20033409
- Updated
-
14.11.2025 07:09
- Language
-
de
- Title
-
Unverjährbarkeit von terroristischen Straftaten
- AdditionalIndexing
-
12;Terrorismus;Strafverfahren;strafbare Handlung;Verjährung
- 1
-
- L04K04030108, Terrorismus
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L04K05040107, Verjährung
- L04K05040402, Strafverfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wie aus den Medien zu entnehmen war, gestand der bekennende Atomgegner und Mitinitiant der eidgenössischen Volksinitiativen "Strom ohne Atom" und "Moratorium plus", Chaim Nissim, dass er im Jahre 1981 mit einer Panzerabwehrrakete auf das sich in Bau befindende Kernkraftwerk in Creys-Malville (Frankreich) schoss. Nur glücklichen Umständen ist es zu verdanken, dass bei diesem zu nächtlicher Stunde und bei laufenden Bauarbeiten verübten Attentat keine Menschen zum Opfer fielen.</p><p>Der geltende Artikel 75bis Ziffer 3 StGB bezieht sich nur auf bestimmte qualifizierte Akte des Terrorismus, namentlich Nötigung durch Bedrohung von Leib und Leben. Nach geltendem Strafrecht ist die oben erwähnte Straftat deshalb mittlerweile verjährt und kann nicht mehr verfolgt werden. In diesem Wissen konnte der Täter nun im Vorfeld der Abstimmung vom 18. Mai seine Straftat nicht nur offen gestehen, sondern diese unrühmliche Tat auch noch für die Abstimmungskampagne der Initianten der beiden Atominitiativen missbrauchen. Solche Machenschaften dürfen nicht toleriert werden.</p><p>Der guten Ordnung halber wird hier noch erwähnt, dass der Motionär um den Verzicht des Parlamentes auf die Einführung des allgemeinen Tatbestandes des Terrorismus im StGB, wie sie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Juni 2002 (02.052) vorgeschlagen hatte, weiss. Einigkeit mit dem Bundesrat besteht darin, dass das Unrecht von Terroranschlägen mit strenger Strafe vergolten werden muss. Deshalb rechtfertigt sich eine Strafe auch dann, wenn zwischen Tat und Urteil ein grosser Zeitraum liegt. Damit die Strafe jeweils auch zugeführt werden kann, sollte die Strafverfolgung bei terroristischen Anschlägen ganz allgemein als unverjährbar erklärt werden.</p>
- <p>Nach Artikel 75bis des Strafgesetzbuches (StGB) tritt keine Verjährung für Verbrechen ein, welche erstens auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe gerichtet waren (Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit), welche zweitens schwere Verletzungen des Völkerrechtes in bewaffneten Konflikten darstellen (Kriegsverbrechen) oder welche drittens als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten (qualifizierte Terrorakte).</p><p>Wie der Bundesrat im Jahre 1977 in der Botschaft zur Einführung von Artikel 75bis StGB ausführte (BBl 1977 II 1247ff.), bezweckt diese Gesetzesbestimmung zweierlei: Zum einen sollen Personen, die völkerstrafrechtlicher oder terroristischer Verbrechen beschuldigt werden, an das Ausland ausgeliefert werden können, ohne dass sie sich mit der Berufung auf die Verjährung der Tat einer Auslieferung widersetzen können. Zum anderen sollen diese Verbrechen in der Schweiz aber auch selbst - unabhängig vom Zeitablauf nach der Tat - strafrechtlich verfolgt und bestraft werden können.</p><p>Die Verjährung solcher Verbrechen würde zu untragbaren Ergebnissen führen: Die Verjährung würde den Angeschuldigten dem Zugriff der Justiz entziehen, obwohl Handlungen von kaum zu überbietender Verwerflichkeit infrage stünden. Der Staat, dessen Recht dies ermöglichte, würde in den Augen der Weltöffentlichkeit zur Freistatt für Urheber solcher Verbrechen. Eine Aufhebung der Verjährung für diese Taten sei deshalb gemäss der erwähnten Botschaft sachgerecht, weil sie sich durch ihre Zielrichtung, wegen der angewendeten Mittel oder wegen ihres Ausmasses aus der gewöhnlichen Kriminalität herausheben.</p><p>Bundesrat und Parlament waren sich indes einig, dass nur schwere Formen des Terrorismus, bei denen die Täter in gewissenloser Weise Massenvernichtungsmittel anwenden oder Katastrophen auslösen oder damit drohen und damit die Vernichtung eines wahllos und zufällig betroffenen Teils der Bevölkerung in Kauf nehmen, sich aus den Taten der gewöhnlichen Kriminalität herausheben und wie die Verbrechen gegen die Menschlichkeit Unverjährbarkeit erfordern.</p><p>Der Eintritt der Verjährung bei anderen Delikten führt in der Regel nicht zu einem weiteren, schweren Unrecht an der Bevölkerung. Der Bundesrat vertrat allerdings die Meinung, dass Terrorakte schwerster Art auch durch Handlungen begangen werden könnten, die das schweizerische Strafrecht nicht als Verbrechen mit Zuchthaus, sondern als Vergehen mit Gefängnis bedroht. Er unterstellte daher auch die Vergehen, welche Leib und Leben von Menschen gefährden oder bedrohen, Artikel 75bis StGB. In den parlamentarischen Beratungen setzte sich jedoch die Auffassung durch, dass diese zeitlich unbegrenzte Geltung der Strafgewalt bei Vergehen zu weit gehen würde und der Gesetzgeber schränkte den Anwendungsbereich der Unverjährbarkeitsbestimmung auf Verbrechen ein.</p><p>In der Stellungnahme zur Motion Schmied Walter 01.3611, welche für Terroranschläge eine Mindeststrafe von 20 Jahren Zuchthaus sowie die Unverjährbarkeit für solche Straftaten verlangte, erklärte der Bundesrat, dass im Gefolge der Terroranschläge vom 11. September 2001 und der sich daraus ergebenden Entwicklungen zu prüfen sein würde, ob Anpassungen des Strafrechtes, wie beispielsweise die Einführung einer generellen Terrorismusstrafnorm, erforderlich seien.</p><p>In der Botschaft vom 26. Juni 2002 betreffend die Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge sowie die Änderung des StGB und die Anpassung weiterer Bundesgesetze (BBl 2002, 5390) schlug der Bundesrat vor, als terroristische Straftaten allgemein die Begehung von Gewaltverbrechen zu definieren, mit welcher die Bevölkerung eingeschüchtert oder einen Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll. Das Parlament verzichtete jedoch auf die Einführung einer solchen Terrorismusbestimmung im StGB. Es war der Auffassung, dass das schweizerische Recht die Begehung von Gewaltverbrechen (insbesondere auch solche mit terroristischem Hintergrund) bereits mit genügend hohen Strafen sanktionieren würde.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates schliesst diese jüngst erfolgte Ablehnung einer allgemeinen Terrorismusstrafnorm durch das Parlament implizit auch die Ablehnung einer allgemeinen Unverjährbarkeit terroristischer Akte mit ein. Die Ausdehnung der Unverjährbarkeitsvorschriften unabhängig von der Schwere der Tat und ohne dass Leib und Leben von Menschen gefährdet oder bedroht werden, ist daher abzulehnen.</p><p>Der Bundesrat weist abschliessend darauf hin, dass die am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Revision des StGB und des Militärstrafgesetzes (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern; AS 2002, 2993) das Anliegen des Motionärs in gewisser Hinsicht bereits berücksichtigt hat. So verjährt neu nach Artikel 70 Absatz 1 StGB die Möglichkeit zur Strafverfolgung bei Verbrechen, welche mit lebenslänglichen Freiheitsstrafen bedroht sind (z. B. Mord, qualifizierte Geiselnahme, schwere Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft), anstatt nach 20 erst nach 30 Jahren. Bei Taten, welche mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht sind (z. B. schwere Sachbeschädigung, Verursachung einer Explosion mit Personen- oder Sachschäden) wird die Frist für die Verfolgungsverjährung von 10 auf 15 Jahre verlängert.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, Artikel 75bis Ziffer 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in dem Sinne abzuändern, dass die Verfolgung aller terroristischen Akte nicht verjährt.</p>
- Unverjährbarkeit von terroristischen Straftaten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wie aus den Medien zu entnehmen war, gestand der bekennende Atomgegner und Mitinitiant der eidgenössischen Volksinitiativen "Strom ohne Atom" und "Moratorium plus", Chaim Nissim, dass er im Jahre 1981 mit einer Panzerabwehrrakete auf das sich in Bau befindende Kernkraftwerk in Creys-Malville (Frankreich) schoss. Nur glücklichen Umständen ist es zu verdanken, dass bei diesem zu nächtlicher Stunde und bei laufenden Bauarbeiten verübten Attentat keine Menschen zum Opfer fielen.</p><p>Der geltende Artikel 75bis Ziffer 3 StGB bezieht sich nur auf bestimmte qualifizierte Akte des Terrorismus, namentlich Nötigung durch Bedrohung von Leib und Leben. Nach geltendem Strafrecht ist die oben erwähnte Straftat deshalb mittlerweile verjährt und kann nicht mehr verfolgt werden. In diesem Wissen konnte der Täter nun im Vorfeld der Abstimmung vom 18. Mai seine Straftat nicht nur offen gestehen, sondern diese unrühmliche Tat auch noch für die Abstimmungskampagne der Initianten der beiden Atominitiativen missbrauchen. Solche Machenschaften dürfen nicht toleriert werden.</p><p>Der guten Ordnung halber wird hier noch erwähnt, dass der Motionär um den Verzicht des Parlamentes auf die Einführung des allgemeinen Tatbestandes des Terrorismus im StGB, wie sie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Juni 2002 (02.052) vorgeschlagen hatte, weiss. Einigkeit mit dem Bundesrat besteht darin, dass das Unrecht von Terroranschlägen mit strenger Strafe vergolten werden muss. Deshalb rechtfertigt sich eine Strafe auch dann, wenn zwischen Tat und Urteil ein grosser Zeitraum liegt. Damit die Strafe jeweils auch zugeführt werden kann, sollte die Strafverfolgung bei terroristischen Anschlägen ganz allgemein als unverjährbar erklärt werden.</p>
- <p>Nach Artikel 75bis des Strafgesetzbuches (StGB) tritt keine Verjährung für Verbrechen ein, welche erstens auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe gerichtet waren (Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit), welche zweitens schwere Verletzungen des Völkerrechtes in bewaffneten Konflikten darstellen (Kriegsverbrechen) oder welche drittens als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten (qualifizierte Terrorakte).</p><p>Wie der Bundesrat im Jahre 1977 in der Botschaft zur Einführung von Artikel 75bis StGB ausführte (BBl 1977 II 1247ff.), bezweckt diese Gesetzesbestimmung zweierlei: Zum einen sollen Personen, die völkerstrafrechtlicher oder terroristischer Verbrechen beschuldigt werden, an das Ausland ausgeliefert werden können, ohne dass sie sich mit der Berufung auf die Verjährung der Tat einer Auslieferung widersetzen können. Zum anderen sollen diese Verbrechen in der Schweiz aber auch selbst - unabhängig vom Zeitablauf nach der Tat - strafrechtlich verfolgt und bestraft werden können.</p><p>Die Verjährung solcher Verbrechen würde zu untragbaren Ergebnissen führen: Die Verjährung würde den Angeschuldigten dem Zugriff der Justiz entziehen, obwohl Handlungen von kaum zu überbietender Verwerflichkeit infrage stünden. Der Staat, dessen Recht dies ermöglichte, würde in den Augen der Weltöffentlichkeit zur Freistatt für Urheber solcher Verbrechen. Eine Aufhebung der Verjährung für diese Taten sei deshalb gemäss der erwähnten Botschaft sachgerecht, weil sie sich durch ihre Zielrichtung, wegen der angewendeten Mittel oder wegen ihres Ausmasses aus der gewöhnlichen Kriminalität herausheben.</p><p>Bundesrat und Parlament waren sich indes einig, dass nur schwere Formen des Terrorismus, bei denen die Täter in gewissenloser Weise Massenvernichtungsmittel anwenden oder Katastrophen auslösen oder damit drohen und damit die Vernichtung eines wahllos und zufällig betroffenen Teils der Bevölkerung in Kauf nehmen, sich aus den Taten der gewöhnlichen Kriminalität herausheben und wie die Verbrechen gegen die Menschlichkeit Unverjährbarkeit erfordern.</p><p>Der Eintritt der Verjährung bei anderen Delikten führt in der Regel nicht zu einem weiteren, schweren Unrecht an der Bevölkerung. Der Bundesrat vertrat allerdings die Meinung, dass Terrorakte schwerster Art auch durch Handlungen begangen werden könnten, die das schweizerische Strafrecht nicht als Verbrechen mit Zuchthaus, sondern als Vergehen mit Gefängnis bedroht. Er unterstellte daher auch die Vergehen, welche Leib und Leben von Menschen gefährden oder bedrohen, Artikel 75bis StGB. In den parlamentarischen Beratungen setzte sich jedoch die Auffassung durch, dass diese zeitlich unbegrenzte Geltung der Strafgewalt bei Vergehen zu weit gehen würde und der Gesetzgeber schränkte den Anwendungsbereich der Unverjährbarkeitsbestimmung auf Verbrechen ein.</p><p>In der Stellungnahme zur Motion Schmied Walter 01.3611, welche für Terroranschläge eine Mindeststrafe von 20 Jahren Zuchthaus sowie die Unverjährbarkeit für solche Straftaten verlangte, erklärte der Bundesrat, dass im Gefolge der Terroranschläge vom 11. September 2001 und der sich daraus ergebenden Entwicklungen zu prüfen sein würde, ob Anpassungen des Strafrechtes, wie beispielsweise die Einführung einer generellen Terrorismusstrafnorm, erforderlich seien.</p><p>In der Botschaft vom 26. Juni 2002 betreffend die Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge sowie die Änderung des StGB und die Anpassung weiterer Bundesgesetze (BBl 2002, 5390) schlug der Bundesrat vor, als terroristische Straftaten allgemein die Begehung von Gewaltverbrechen zu definieren, mit welcher die Bevölkerung eingeschüchtert oder einen Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll. Das Parlament verzichtete jedoch auf die Einführung einer solchen Terrorismusbestimmung im StGB. Es war der Auffassung, dass das schweizerische Recht die Begehung von Gewaltverbrechen (insbesondere auch solche mit terroristischem Hintergrund) bereits mit genügend hohen Strafen sanktionieren würde.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates schliesst diese jüngst erfolgte Ablehnung einer allgemeinen Terrorismusstrafnorm durch das Parlament implizit auch die Ablehnung einer allgemeinen Unverjährbarkeit terroristischer Akte mit ein. Die Ausdehnung der Unverjährbarkeitsvorschriften unabhängig von der Schwere der Tat und ohne dass Leib und Leben von Menschen gefährdet oder bedroht werden, ist daher abzulehnen.</p><p>Der Bundesrat weist abschliessend darauf hin, dass die am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Revision des StGB und des Militärstrafgesetzes (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern; AS 2002, 2993) das Anliegen des Motionärs in gewisser Hinsicht bereits berücksichtigt hat. So verjährt neu nach Artikel 70 Absatz 1 StGB die Möglichkeit zur Strafverfolgung bei Verbrechen, welche mit lebenslänglichen Freiheitsstrafen bedroht sind (z. B. Mord, qualifizierte Geiselnahme, schwere Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft), anstatt nach 20 erst nach 30 Jahren. Bei Taten, welche mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht sind (z. B. schwere Sachbeschädigung, Verursachung einer Explosion mit Personen- oder Sachschäden) wird die Frist für die Verfolgungsverjährung von 10 auf 15 Jahre verlängert.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, Artikel 75bis Ziffer 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in dem Sinne abzuändern, dass die Verfolgung aller terroristischen Akte nicht verjährt.</p>
- Unverjährbarkeit von terroristischen Straftaten
Back to List