Weniger denkmalpflegerische Auflagen im ländlichen Raum
- ShortId
-
03.3416
- Id
-
20033416
- Updated
-
10.04.2024 12:20
- Language
-
de
- Title
-
Weniger denkmalpflegerische Auflagen im ländlichen Raum
- AdditionalIndexing
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2831;ländliches Gebiet;Umweltrecht;architektonisches Erbe;Denkmalpflege;Deregulierung;Wirtschaftsgebäude
- 1
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- L04K01060302, Denkmalpflege
- L05K0704030107, ländliches Gebiet
- L05K1401080206, Wirtschaftsgebäude
- L05K0704010205, Deregulierung
- L05K0106030101, architektonisches Erbe
- L04K06010309, Umweltrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es ist richtig, sehr schöne Gebäude möglichst in der ursprünglichen Form zu erhalten. Doch die denkmalpflegerischen Auflagen im ländlichen Raum haben einen zu weit gefassten Schutz zur Folge, was eine wirtschaftliche Weiterentwicklung stark behindert, was dem Verfassungsauftrag nach einer geordneten Besiedelung des Landes zuwiderläuft. Ohne staatliche Finanzhilfen, die indes wie Almosen wirken, ist es in den meisten Fällen gar nicht möglich, Renovationen oder Umbauten vorzunehmen. Nicht zuletzt wird aus Kostengründen von vielen Investitionen abgesehen. Aufgrund des nach wie vor anhaltenden Strukturwandels in der Landwirtschaft wird dies unliebsame Folgen wie Bauruinen und unbelebte Gebiete nach sich ziehen. </p><p>Es kann nicht angehen, dass die ländlichen Gebiete als staatlich geführte Museen ausgestaltet werden. Auch ihnen muss die Möglichkeit zugestanden werden, sich wirtschaftlich frei entwickeln zu können. Um eine dezentrale Besiedelung unseres Landes aufrechterhalten zu können, muss beim Denkmalschutz eine Konzentration auf wirklich wertvolle Bauten vorgenommen werden.</p>
- <p>Natur- und Heimatschutz, und damit auch Denkmalpflege, sind primär Sache der Kantone. Sie entscheiden, wie weit der Schutz des kulturellen Erbes gehen soll und setzen die entsprechenden Prioritäten. Demzufolge finden sich die rechtlichen Vorgaben für das private Bauen überwiegend im kantonalen Baurecht.</p><p>Aufgrund von Artikel 78 Absatz 2 der Bundesverfassung nimmt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Gemäss dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) erfüllen der Bund, seine Anstalten und Betriebe diese Pflicht, indem sie eigene Bauten entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 3 Abs. 2 Bst. a), Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 3 Abs. 2 Bst. b) sowie Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 3 Abs. 2 Bst. c NHG). </p><p>Bundesbeiträge an landwirtschaftliche Neu- oder Umbauten fallen unter die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Bundesverfassung. Dementsprechend sind die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes von den Bundesbehörden zu beachten.</p><p>Für die Kantone sind die entsprechenden Ausführungsbestimmungen des NHG dann verbindlich, wenn sie vom Bund delegierte Aufgaben erfüllen. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes insbesondere die vom Kanton zu erteilende Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 24ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) für nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dienende Bauten ausserhalb der Bauzone. Für Bauten im ländlichen Raum ist das NHG somit anwendbar, wenn im Zusammenhang mit einer Bewilligung nach den Artikeln 24ff. RPG (vgl. Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG bzw. Art. 39 Abs. 2 und 3 RPV) ein schützenswertes Objekt betroffen ist. Die Einstufung des betroffenen Objektes (nationale, regionale oder lokale Bedeutung) ist dabei nicht ausschlaggebend (Art. 3 Abs. 3 NHG).</p><p>Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung hat die vom Motionär geforderte Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz keine Auswirkung bezüglich der kantonalen Denkmalpflegeauflagen, da der Erlass diesbezüglicher gesetzlicher Bestimmungen in der Zuständigkeit der Kantone liegt.</p><p>Aus den angeführten Überlegungen lehnt der Bundesrat eine Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Sinne der Motion ab. Er hat aber Verständnis für das Anliegen, dass angesichts der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse und der rückläufigen Mittel der öffentlichen Hand eine Diskussion über die denkmalpflegerischen Rahmenbedingungen im Allgemeinen geführt wird. Diese Diskussion hat im Rahmen des neuen Finanzausgleiches stattzufinden. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz dahin gehend abzuändern, dass die Hürden für denkmalpflegerische Einschränkungen im ländlichen Raum höher angesetzt werden.</p>
- Weniger denkmalpflegerische Auflagen im ländlichen Raum
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es ist richtig, sehr schöne Gebäude möglichst in der ursprünglichen Form zu erhalten. Doch die denkmalpflegerischen Auflagen im ländlichen Raum haben einen zu weit gefassten Schutz zur Folge, was eine wirtschaftliche Weiterentwicklung stark behindert, was dem Verfassungsauftrag nach einer geordneten Besiedelung des Landes zuwiderläuft. Ohne staatliche Finanzhilfen, die indes wie Almosen wirken, ist es in den meisten Fällen gar nicht möglich, Renovationen oder Umbauten vorzunehmen. Nicht zuletzt wird aus Kostengründen von vielen Investitionen abgesehen. Aufgrund des nach wie vor anhaltenden Strukturwandels in der Landwirtschaft wird dies unliebsame Folgen wie Bauruinen und unbelebte Gebiete nach sich ziehen. </p><p>Es kann nicht angehen, dass die ländlichen Gebiete als staatlich geführte Museen ausgestaltet werden. Auch ihnen muss die Möglichkeit zugestanden werden, sich wirtschaftlich frei entwickeln zu können. Um eine dezentrale Besiedelung unseres Landes aufrechterhalten zu können, muss beim Denkmalschutz eine Konzentration auf wirklich wertvolle Bauten vorgenommen werden.</p>
- <p>Natur- und Heimatschutz, und damit auch Denkmalpflege, sind primär Sache der Kantone. Sie entscheiden, wie weit der Schutz des kulturellen Erbes gehen soll und setzen die entsprechenden Prioritäten. Demzufolge finden sich die rechtlichen Vorgaben für das private Bauen überwiegend im kantonalen Baurecht.</p><p>Aufgrund von Artikel 78 Absatz 2 der Bundesverfassung nimmt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Gemäss dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) erfüllen der Bund, seine Anstalten und Betriebe diese Pflicht, indem sie eigene Bauten entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 3 Abs. 2 Bst. a), Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 3 Abs. 2 Bst. b) sowie Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 3 Abs. 2 Bst. c NHG). </p><p>Bundesbeiträge an landwirtschaftliche Neu- oder Umbauten fallen unter die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Bundesverfassung. Dementsprechend sind die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes von den Bundesbehörden zu beachten.</p><p>Für die Kantone sind die entsprechenden Ausführungsbestimmungen des NHG dann verbindlich, wenn sie vom Bund delegierte Aufgaben erfüllen. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes insbesondere die vom Kanton zu erteilende Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 24ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) für nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dienende Bauten ausserhalb der Bauzone. Für Bauten im ländlichen Raum ist das NHG somit anwendbar, wenn im Zusammenhang mit einer Bewilligung nach den Artikeln 24ff. RPG (vgl. Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG bzw. Art. 39 Abs. 2 und 3 RPV) ein schützenswertes Objekt betroffen ist. Die Einstufung des betroffenen Objektes (nationale, regionale oder lokale Bedeutung) ist dabei nicht ausschlaggebend (Art. 3 Abs. 3 NHG).</p><p>Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung hat die vom Motionär geforderte Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz keine Auswirkung bezüglich der kantonalen Denkmalpflegeauflagen, da der Erlass diesbezüglicher gesetzlicher Bestimmungen in der Zuständigkeit der Kantone liegt.</p><p>Aus den angeführten Überlegungen lehnt der Bundesrat eine Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Sinne der Motion ab. Er hat aber Verständnis für das Anliegen, dass angesichts der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse und der rückläufigen Mittel der öffentlichen Hand eine Diskussion über die denkmalpflegerischen Rahmenbedingungen im Allgemeinen geführt wird. Diese Diskussion hat im Rahmen des neuen Finanzausgleiches stattzufinden. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz dahin gehend abzuändern, dass die Hürden für denkmalpflegerische Einschränkungen im ländlichen Raum höher angesetzt werden.</p>
- Weniger denkmalpflegerische Auflagen im ländlichen Raum
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