Innere Sicherheit. Kohärenz und Solidarität bei Polizeieinsätzen

ShortId
03.3444
Id
20033444
Updated
25.06.2025 01:58
Language
de
Title
Innere Sicherheit. Kohärenz und Solidarität bei Polizeieinsätzen
AdditionalIndexing
09;Koordination;Föderalismus;öffentliche Ordnung;Polizei;interkantonale Zusammenarbeit
1
  • L03K040303, öffentliche Ordnung
  • L04K04030304, Polizei
  • L06K080701020109, interkantonale Zusammenarbeit
  • L04K08020314, Koordination
  • L05K0807010201, Föderalismus
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die innere Sicherheit ist grundsätzlich Sache der Kantone. Die föderalistische Staatsstruktur unseres Landes verlangt, dass dem auch so bleibt. Die Kantone sind in der Lage abzuschätzen, wenn sich das Sicherheitsbedürfnis auf ihrem Gebiet erhöhen sollte. Wie die Erfahrung jedoch gezeigt hat, sind bei Demonstrationen im Zusammenhang mit grossen internationalen Anlässen und den damit allenfalls verbundenen Ausschreitungen die kantonseigenen Mittel rasch unzureichend. Der Bund als auch die Kantone sind sich dessen bewusst und befassen sich seit mehreren Jahren im Rahmen des Projektes Usis gemeinsam mit dem Thema.</p><p>Bisher hielt man das System der interkantonalen Konkordate als für alle Veranstaltungen ausreichend. Der Bund beschränkte sich darauf, auf Gesuch hin punktuelle Unterstützung zu leisten. Dies sollte heute jedoch selbst dem eifrigsten Befürworter des Föderalismus ungenügend erscheinen. Was es heute braucht, ist ein Rahmengesetz auf Bundesebene, das die erforderliche Koordination regelt, damit zugunsten des betroffenen Kantons Polizeikräfte aus anderen Kantonen bereitgestellt und eingesetzt werden können. Ein solches Gesetz muss namentlich:</p><p>- eine verbindliche Einsatzdoktrin zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung formulieren;</p><p>- die Bestände der kantonalen Kontingente festlegen, die auf Gesuch des betroffenen Kantons hin in der ganzen Schweiz einsatzbereit sind;</p><p>- die Ausbildung der Polizeikräfte, welche diesen Kontingenten angehören, sowie die Verteilung der Ausbildungskosten regeln;</p><p>- eine Mindestregelung der Kommandostruktur enthalten.</p><p>Auf keinen Fall dürfen diese Bestimmungen die operationelle und politische Verantwortung des betroffenen Kantons während eines Einsatzes in Frage stellen.</p><p>Ein solches Rahmengesetz scheint im sensiblen Bereich der inneren Sicherheit derzeit dringend notwendig. Dabei braucht der Föderalismus nicht eingeschränkt zu werden. Ein föderalistischer Ansatz jedoch, der auf rein vertraglicher Basis beruht, ist heute überholt.</p>
  • <p>Der Bundesrat zählt die Gewährleistung der inneren Sicherheit zu den prioritären staatlichen Aufgaben. Der Bund und die Kantone teilen sich in der Wahrnehmung dieser Aufgabe. Die Verantwortung liegt dabei gemäss Bundesverfassung in erster Linie bei den Kantonen. Es liegt somit in ihrer Kompetenz zu bestimmen, wie sie im Einzelnen ihre sicherheitspolizeiliche Verantwortung wahrnehmen (kantonale Polizeihoheit; vgl. Art. 3 BV; SR 101. Vgl. auch die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation der freisinnig-demokratischen Fraktion 03.3020: Massnahmen gegen Chaotengewalt, sowie auf die Interpellation Favre 03.3255: Lehren aus dem G8).</p><p>Von zentraler praktischer Bedeutung bei der Wahrnehmung dieser kantonalen Polizeihoheit ist die damit untrennbar verbundene Zuständigkeit zur Festlegung von Einsatzdoktrin und Kommandostruktur der eigenen kantonalen Polizeikorps. Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass - vor dem Hintergrund der föderalistischen Strukturen im Polizeibereich - bei interkantonalen Polizeieinsätzen diese reibungslos ablaufen sollen, auch eine gewisse minimale Einheitlichkeit bei Verfahren und Strukturen erforderlich ist. Dies gilt auch bei gemeinsamen Operationen der Kantonspolizeien mehrerer Kantone mit Kräften des Bundes. Deutlich wurde dies zuletzt beim Polizeieinsatz im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel in Genf. Auch seitens der eidgenössischen Räte ist die Thematik der Optimierung interkantonaler Polizeieinsätze aufgegriffen worden (vgl. insbesondere das Postulat Guisan 03.3222: G8. Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps).</p><p>Was den Regelungsort für neue Normen zur Gewährleistung koordinierter Polizeieinsätze grösseren Umgangs betrifft, sieht der Bundesrat diesen in erster Linie auf der kantonalen Ebene. Mit einem Bundesgesetz des Regelungsinhalts, wie ihn der Motionär umschreibt, würde in einem Mass in die kantonale Polizeihoheit eingegriffen, wie dies durch das geltende Verfassungsrecht nicht mehr abgedeckt wäre.</p><p>Ebenso plädiert der Bundesrat aus praktischen Überlegungen dafür, dass neue Koordinationsregelungen und gemeinsame Standards für kantonale Polizeikorps in interkantonalen Einsätzen von den Kantonen erarbeitet werden. Denn sie haben die langjährige praktische Erfahrung auch bei grösseren Polizeieinsätzen, und bei ihnen wird auch in Zukunft die Einsatzverantwortung liegen. Es erscheint dem Bundesrat deshalb angezeigt anzuregen, dass die notwendigen gemeinsamen Lösungen auf der kantonalen Ebene erarbeitet werden.</p><p>Bereits das geltende Verfassungsrecht anerkennt im Übrigen als Korrelat zur kantonalen Polizeihoheit einen Koordinationsbedarf bei überkantonalen Einsätzen. So legt die Bundesverfassung in Artikel 57 Absatz 2 fest: "(Der Bund und die Kantone) koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit." Die Koordinationspflicht richtet sich in erster Linie an die Kantone. Den Bund verpflichtet die Bestimmung dort, wo Fragen der inneren Sicherheit einer gesamtschweizerischen Koordination bedürfen und dort, wo Massnahmen aus dem Kompetenzbereich des Bundes wie jenem der Kantone zu koordinieren sind. Ein verbindliches Weisungsrecht des Bundes gegenüber den Kantonen in deren Kompetenzbereich liegt aber ausserhalb der Koordinationspflicht gemäss geltendem Artikel 57 Absatz 2 der Bundesverfassung (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Tschuppert 03.3263: Grossereignisse. Sicherheitspolitische Koordination).</p><p>Wie bereits erwähnt, sind die Kantone zusammen mit dem Bund entschlossen, aus den jüngsten Erfahrungen bei interkantonalen Polizeieinsätzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel in Genf, Lehren für die Zukunft zu ziehen. Die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz hat ein Modell für eine institutionalisierte Koordination interkantonaler Einsätze in den Bereichen Verkehrs-, Sicherheits- und Kriminalpolizei ausgearbeitet.</p><p>Dieses Modell wird im Dezember 2003 versuchsweise in Genf angewandt, wo auf Einladung des Bundesrates der Weltgipfel über die Informationsgesellschaft stattfinden wird. Beim interkantonalen Polizeieinsatz zum Schutz dieser Grossveranstaltung werden die gerade auch aufgrund der Erfahrungen aus dem G8-Gipfel neu gestalteten Kommando- und Entscheidwege bei solchen Polizeieinsätzen erstmals zur Anwendung gelangen. Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren hat ihrerseits bei den politischen Vertretern der Polizeikonkordate eine Umfrage zum G8-Gipfel durchgeführt. Es ging dabei u. a. darum, die Erfahrungen aus dem Polizeieinsatz zu erheben und Lehren hinsichtlich föderalistischer Strukturen und der sicherheitspolitischen Instrumente für die Zukunft zu ziehen. Die Erkenntnisse sollen - wo angebracht - in das Projekt Usis (Überprüfung des Systems der inneren Sicherheit der Schweiz) einfliessen (vgl. hierzu auch die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Wicki 03.3292: Sicherheitspolitische Konsequenzen aus dem G8-Gipfel in Evian). Im Frühjahr 2004 wird der Bericht Usis IV vorliegen, der zum Teil die Erfahrungen des G8-Gipfels einbeziehen wird. Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, die laufenden Auswertungen zum G8-Gipfel als auch den Usis-Bericht abzuwarten, um dann auf dieser umfassenden Grundlage die entsprechenden Optionen zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für ein Rahmengesetz vorzulegen, das die Grundlage dafür bildet, in Koordination mit den Kantonen einen raschen und effizienten Einsatz von Polizeikräften zu ermöglichen, wenn die Erhaltung der inneren Sicherheit bedeutendere Mittel erfordert.</p>
  • Innere Sicherheit. Kohärenz und Solidarität bei Polizeieinsätzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die innere Sicherheit ist grundsätzlich Sache der Kantone. Die föderalistische Staatsstruktur unseres Landes verlangt, dass dem auch so bleibt. Die Kantone sind in der Lage abzuschätzen, wenn sich das Sicherheitsbedürfnis auf ihrem Gebiet erhöhen sollte. Wie die Erfahrung jedoch gezeigt hat, sind bei Demonstrationen im Zusammenhang mit grossen internationalen Anlässen und den damit allenfalls verbundenen Ausschreitungen die kantonseigenen Mittel rasch unzureichend. Der Bund als auch die Kantone sind sich dessen bewusst und befassen sich seit mehreren Jahren im Rahmen des Projektes Usis gemeinsam mit dem Thema.</p><p>Bisher hielt man das System der interkantonalen Konkordate als für alle Veranstaltungen ausreichend. Der Bund beschränkte sich darauf, auf Gesuch hin punktuelle Unterstützung zu leisten. Dies sollte heute jedoch selbst dem eifrigsten Befürworter des Föderalismus ungenügend erscheinen. Was es heute braucht, ist ein Rahmengesetz auf Bundesebene, das die erforderliche Koordination regelt, damit zugunsten des betroffenen Kantons Polizeikräfte aus anderen Kantonen bereitgestellt und eingesetzt werden können. Ein solches Gesetz muss namentlich:</p><p>- eine verbindliche Einsatzdoktrin zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung formulieren;</p><p>- die Bestände der kantonalen Kontingente festlegen, die auf Gesuch des betroffenen Kantons hin in der ganzen Schweiz einsatzbereit sind;</p><p>- die Ausbildung der Polizeikräfte, welche diesen Kontingenten angehören, sowie die Verteilung der Ausbildungskosten regeln;</p><p>- eine Mindestregelung der Kommandostruktur enthalten.</p><p>Auf keinen Fall dürfen diese Bestimmungen die operationelle und politische Verantwortung des betroffenen Kantons während eines Einsatzes in Frage stellen.</p><p>Ein solches Rahmengesetz scheint im sensiblen Bereich der inneren Sicherheit derzeit dringend notwendig. Dabei braucht der Föderalismus nicht eingeschränkt zu werden. Ein föderalistischer Ansatz jedoch, der auf rein vertraglicher Basis beruht, ist heute überholt.</p>
    • <p>Der Bundesrat zählt die Gewährleistung der inneren Sicherheit zu den prioritären staatlichen Aufgaben. Der Bund und die Kantone teilen sich in der Wahrnehmung dieser Aufgabe. Die Verantwortung liegt dabei gemäss Bundesverfassung in erster Linie bei den Kantonen. Es liegt somit in ihrer Kompetenz zu bestimmen, wie sie im Einzelnen ihre sicherheitspolizeiliche Verantwortung wahrnehmen (kantonale Polizeihoheit; vgl. Art. 3 BV; SR 101. Vgl. auch die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation der freisinnig-demokratischen Fraktion 03.3020: Massnahmen gegen Chaotengewalt, sowie auf die Interpellation Favre 03.3255: Lehren aus dem G8).</p><p>Von zentraler praktischer Bedeutung bei der Wahrnehmung dieser kantonalen Polizeihoheit ist die damit untrennbar verbundene Zuständigkeit zur Festlegung von Einsatzdoktrin und Kommandostruktur der eigenen kantonalen Polizeikorps. Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass - vor dem Hintergrund der föderalistischen Strukturen im Polizeibereich - bei interkantonalen Polizeieinsätzen diese reibungslos ablaufen sollen, auch eine gewisse minimale Einheitlichkeit bei Verfahren und Strukturen erforderlich ist. Dies gilt auch bei gemeinsamen Operationen der Kantonspolizeien mehrerer Kantone mit Kräften des Bundes. Deutlich wurde dies zuletzt beim Polizeieinsatz im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel in Genf. Auch seitens der eidgenössischen Räte ist die Thematik der Optimierung interkantonaler Polizeieinsätze aufgegriffen worden (vgl. insbesondere das Postulat Guisan 03.3222: G8. Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps).</p><p>Was den Regelungsort für neue Normen zur Gewährleistung koordinierter Polizeieinsätze grösseren Umgangs betrifft, sieht der Bundesrat diesen in erster Linie auf der kantonalen Ebene. Mit einem Bundesgesetz des Regelungsinhalts, wie ihn der Motionär umschreibt, würde in einem Mass in die kantonale Polizeihoheit eingegriffen, wie dies durch das geltende Verfassungsrecht nicht mehr abgedeckt wäre.</p><p>Ebenso plädiert der Bundesrat aus praktischen Überlegungen dafür, dass neue Koordinationsregelungen und gemeinsame Standards für kantonale Polizeikorps in interkantonalen Einsätzen von den Kantonen erarbeitet werden. Denn sie haben die langjährige praktische Erfahrung auch bei grösseren Polizeieinsätzen, und bei ihnen wird auch in Zukunft die Einsatzverantwortung liegen. Es erscheint dem Bundesrat deshalb angezeigt anzuregen, dass die notwendigen gemeinsamen Lösungen auf der kantonalen Ebene erarbeitet werden.</p><p>Bereits das geltende Verfassungsrecht anerkennt im Übrigen als Korrelat zur kantonalen Polizeihoheit einen Koordinationsbedarf bei überkantonalen Einsätzen. So legt die Bundesverfassung in Artikel 57 Absatz 2 fest: "(Der Bund und die Kantone) koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit." Die Koordinationspflicht richtet sich in erster Linie an die Kantone. Den Bund verpflichtet die Bestimmung dort, wo Fragen der inneren Sicherheit einer gesamtschweizerischen Koordination bedürfen und dort, wo Massnahmen aus dem Kompetenzbereich des Bundes wie jenem der Kantone zu koordinieren sind. Ein verbindliches Weisungsrecht des Bundes gegenüber den Kantonen in deren Kompetenzbereich liegt aber ausserhalb der Koordinationspflicht gemäss geltendem Artikel 57 Absatz 2 der Bundesverfassung (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Tschuppert 03.3263: Grossereignisse. Sicherheitspolitische Koordination).</p><p>Wie bereits erwähnt, sind die Kantone zusammen mit dem Bund entschlossen, aus den jüngsten Erfahrungen bei interkantonalen Polizeieinsätzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel in Genf, Lehren für die Zukunft zu ziehen. Die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz hat ein Modell für eine institutionalisierte Koordination interkantonaler Einsätze in den Bereichen Verkehrs-, Sicherheits- und Kriminalpolizei ausgearbeitet.</p><p>Dieses Modell wird im Dezember 2003 versuchsweise in Genf angewandt, wo auf Einladung des Bundesrates der Weltgipfel über die Informationsgesellschaft stattfinden wird. Beim interkantonalen Polizeieinsatz zum Schutz dieser Grossveranstaltung werden die gerade auch aufgrund der Erfahrungen aus dem G8-Gipfel neu gestalteten Kommando- und Entscheidwege bei solchen Polizeieinsätzen erstmals zur Anwendung gelangen. Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren hat ihrerseits bei den politischen Vertretern der Polizeikonkordate eine Umfrage zum G8-Gipfel durchgeführt. Es ging dabei u. a. darum, die Erfahrungen aus dem Polizeieinsatz zu erheben und Lehren hinsichtlich föderalistischer Strukturen und der sicherheitspolitischen Instrumente für die Zukunft zu ziehen. Die Erkenntnisse sollen - wo angebracht - in das Projekt Usis (Überprüfung des Systems der inneren Sicherheit der Schweiz) einfliessen (vgl. hierzu auch die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Wicki 03.3292: Sicherheitspolitische Konsequenzen aus dem G8-Gipfel in Evian). Im Frühjahr 2004 wird der Bericht Usis IV vorliegen, der zum Teil die Erfahrungen des G8-Gipfels einbeziehen wird. Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, die laufenden Auswertungen zum G8-Gipfel als auch den Usis-Bericht abzuwarten, um dann auf dieser umfassenden Grundlage die entsprechenden Optionen zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für ein Rahmengesetz vorzulegen, das die Grundlage dafür bildet, in Koordination mit den Kantonen einen raschen und effizienten Einsatz von Polizeikräften zu ermöglichen, wenn die Erhaltung der inneren Sicherheit bedeutendere Mittel erfordert.</p>
    • Innere Sicherheit. Kohärenz und Solidarität bei Polizeieinsätzen

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