Steuererleichterung für Personengesellschaften

ShortId
03.3445
Id
20033445
Updated
25.06.2025 02:03
Language
de
Title
Steuererleichterung für Personengesellschaften
AdditionalIndexing
24;Personengesellschaft;Unternehmenssteuer;Klein- und mittleres Unternehmen;Steuersenkung;Steuerbelastung
1
  • L04K11070307, Steuersenkung
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
  • L05K0703030105, Personengesellschaft
  • L04K11070308, Steuerbelastung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (kleine und mittlere Unternehmen) sind ein zentrales Element der schweizerischen Wirtschaft, hauptsächlich dank der Schaffung von Arbeitsplätzen. Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften erlauben sie im Besonderen:</p><p>a. eine langfristig ausgerichtete Betriebsführung: Teilhaber von Personengesellschaften sind für eine Zeitspanne von mindestens einer Generation ausschliesslich sich selber Rechenschaft schuldig;</p><p>b. einen besseren Schutz der Gläubiger: der Geschäftsinhaber haftet mit seinem gesamten Vermögen für Schulden;</p><p>c. bei Privatunternehmen die Kontinuität der Eigentümerschaft zu gewährleisten: die Stellung des Unternehmensleiters oder Geschäftsinhabers kann nicht mit Wertpapieren erworben werden.</p><p>Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften sind Personengesellschaften hinsichtlich der Steuerbelastung mit der folgenden Schwierigkeit konfrontiert:</p><p>Gewinne von Personengesellschaften unterliegen unmittelbar der Einkommenssteuer (deren Steuersatz 45 Prozent überschreiten kann!), obwohl der Unternehmer diese Gewinne nicht einmal einbehalten kann, wenn er sie z. B. benötigt, um das Wachstum der Gesellschaft zu finanzieren.</p><p>Bei juristischen Personen wird der Gewinn des Unternehmens, nach Entlöhnung des Unternehmensleiters, mit einer Steuer belegt, deren Steuersatz 25 Prozent nicht überschreitet. Nur derjenige Teil des Gewinns, der dem Aktionär zur freien Verfügung ausgeschüttet wird, muss von diesem als Einkommen versteuert werden (wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Aktiengesellschaften).</p><p>So haben Personengesellschaften Mühe, ihr Wachstum allein durch ihre Tätigkeit zu finanzieren. Ihr Kapital können sie nur unter Schwierigkeiten erneuern. Darunter leidet ihre Entwicklung. Diese ist jedoch, wie bereits erwähnt, für die gesamte Wirtschaft von grosser Bedeutung (Schaffung von Arbeitsplätzen). Dies gilt umso mehr für Unternehmen, die einen hohen Bedarf an Eigenkapital haben, ob aufgrund ihrer Tätigkeit (Industrie) oder aufgrund des Gesetzes (Banken). Die vorsichtige, um nicht zu sagen restriktive Politik, die unsere Banken in Sachen Kreditgewährung betreiben, spricht dafür, eine Erhöhung des Eigenkapitals zu unterstützen.</p>
  • <p>1. Personenunternehmen (Einzelfirmen, Personengesellschaften) werden nicht als vom Unternehmensträger getrennte Steuersubjekte besteuert. Ihre steuerliche Behandlung ist in verschiedener Hinsicht anders als diejenige von Kapitalgesellschaften. Die Expertenkommission für eine rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung (ERU) unter dem Vorsitz von Professor Xavier Oberson, Genf, hat diese Problematik eingehend geprüft und in ihrem Bericht vom 12. Juli 2001 verschiedene Lösungen skizziert. Am 21. September 2001 hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Unternehmenssteuerreform II vorzubereiten, welche die Rahmenbedingungen der Personengesellschaften bei den direkten Steuern verbessern soll. Verschiedene Massnahmen, welche die Finanzierung, die Unternehmensnachfolge sowie die Liquidation von Personengesellschaften erleichtern sollen, werden in Kürze in die Vernehmlassung gegeben. Sie sollen sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern gelten.</p><p>2. Der Motionär verlangt eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden mit dem Ziel, dem Unternehmer den Abzug des nicht ausgeschütteten Gewinnanteils zu ermöglichen. Eine solche Bestimmung hätte nur in einem tief greifend veränderten Steuersystem ihren Platz, in welchem die Personengesellschaft als eigentliches Steuersubjekt betrachtet würde. Die ERU hat eine solche Lösung in Betracht gezogen, indem sie die Einführung einer Unternehmenssteuer vorschlug, die den Unternehmensträger als solchen, d. h. unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, belastet hätte. Diese Steuer wäre mit einer Teilbesteuerung der Erträge aus Beteiligungen an Unternehmen, die der Unternehmenssteuer unterliegen, und der Gewinne aus der Veräusserung von massgeblichen Beteiligungen an solchen Unternehmen einher gegangen. Die ERU hat aber auch andere Lösungen ins Auge gefasst, da die Umsetzung des genannten Vorschlages sowohl auf schweizerischer als auch auf internationaler Ebene mit erheblichen Problemen verbunden wäre. Der Bundesrat ist ebenfalls der Meinung, dass die Einführung einer Unternehmenssteuer mit all ihren Auswirkungen für die Besteuerung der Personengesellschaften unter den heutigen nationalen (in Bezug auf die AHV-Regelung) und internationalen Gegebenheiten nicht infrage kommt.</p><p>3. Der vom Motionär eingebrachte Vorschlag würde lediglich eine Retusche am geltenden Steuersystem bewirken, ohne dass eine rechtsformunabhängige Unternehmensbesteuerung eingeführt würde. Das steuerbare Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit würde nach der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmung auf den Betrag beschränkt, den der Steuerpflichtige für seine persönlichen finanziellen Bedürfnisse verwendet. Derjenige Teil des Unternehmensgewinns, der nicht "ausgeschüttet" wird, sondern eine Reserve für zukünftige Bedürfnisse des Unternehmens darstellt oder darstellen könnte, würde nicht der Besteuerung unterliegen.</p><p>Bereits nach dem geltenden Steuerrecht kann der Unternehmer steuerfrei Rückstellungen oder Reserven bilden. Artikel 29 DBG erlaubt Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, für Verlustrisiken bei Aktiven des Umlaufvermögens, für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken im Geschäftsjahr sowie - innerhalb bestimmter Grenzen - für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte. Zudem sind grosszügige Abschreibungen möglich, was dem Unternehmer die Bildung der für die weitere Entwicklung der Gesellschaft nötigen Reserven ermöglicht. Und schliesslich soll im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II auch der Begriff der Ersatzbeschaffung erweitert werden.</p><p>Die bestehenden und die in der Unternehmenssteuerreform II vorgesehenen Massnahmen erleichtern und unterstützen die Weiterentwicklung der Personengesellschaften. Dies wäre mit der vom Motionär vorgeschlagenen Lösung nicht zwingend der Fall, da der Unternehmer aus rein steuerlichen Gründen versucht sein könnte, Mittel in seinem Unternehmen zu blockieren, ohne sie für die Entwicklung letzterer einzusetzen. Jeden nicht ausgeschütteten Gewinn zulasten der Erfolgsrechnung als Einlage in die Reserven zuzulassen, ohne dass der Bezug dieser Mittel zur Unternehmung klar hergestellt würde, wäre mit den für die Besteuerung von Personengesellschaften geltenden Grundsätzen nicht vereinbar und könnte das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzen. Zwar erwähnt der Motionär nicht den besonderen, oben genannten Fall, sondern bezieht sich auf Industrieunternehmen und Banken, deren Betrieb eine bedeutende Finanzierung durch Eigenmittel oder eine weitgehende Risikodeckung benötigt. An dieser Stelle ist für den Bankenbereich zu erwähnen, dass sich die Steuerbehörden an die strikten Regeln halten, die in diesem Wirtschaftszweig für die Festlegung der Risiken und der nötigen Eigenmittel gelten. Die steuerlich zulässigen Rückstellungen und Reserven berücksichtigen nämlich diese Regeln. Wenn die zuständige Stelle im Bankenbereich die Anforderungen präzisiert oder ändert, übernehmen die Steuerbehörden automatisch die neuen Regeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Revision folgender Gesetze vorzulegen:</p><p>- Revision des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer:</p><p>Art. 29 Abs. 3 (neu)</p><p>Der Anteil am Jahresertrag, der dem Steuerpflichtigen nicht ausgeschüttet wird, kann zulasten der Erfolgsrechnung auf ein Rücklagenkonto überwiesen werden.</p><p>- Revision des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden:</p><p>Art. 10 Abs. 1 Bst. e (neu)</p><p>e. der Anteil am Jahresertrag, welcher dem Steuerpflichtigen nicht ausgeschüttet wird.</p>
  • Steuererleichterung für Personengesellschaften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (kleine und mittlere Unternehmen) sind ein zentrales Element der schweizerischen Wirtschaft, hauptsächlich dank der Schaffung von Arbeitsplätzen. Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften erlauben sie im Besonderen:</p><p>a. eine langfristig ausgerichtete Betriebsführung: Teilhaber von Personengesellschaften sind für eine Zeitspanne von mindestens einer Generation ausschliesslich sich selber Rechenschaft schuldig;</p><p>b. einen besseren Schutz der Gläubiger: der Geschäftsinhaber haftet mit seinem gesamten Vermögen für Schulden;</p><p>c. bei Privatunternehmen die Kontinuität der Eigentümerschaft zu gewährleisten: die Stellung des Unternehmensleiters oder Geschäftsinhabers kann nicht mit Wertpapieren erworben werden.</p><p>Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften sind Personengesellschaften hinsichtlich der Steuerbelastung mit der folgenden Schwierigkeit konfrontiert:</p><p>Gewinne von Personengesellschaften unterliegen unmittelbar der Einkommenssteuer (deren Steuersatz 45 Prozent überschreiten kann!), obwohl der Unternehmer diese Gewinne nicht einmal einbehalten kann, wenn er sie z. B. benötigt, um das Wachstum der Gesellschaft zu finanzieren.</p><p>Bei juristischen Personen wird der Gewinn des Unternehmens, nach Entlöhnung des Unternehmensleiters, mit einer Steuer belegt, deren Steuersatz 25 Prozent nicht überschreitet. Nur derjenige Teil des Gewinns, der dem Aktionär zur freien Verfügung ausgeschüttet wird, muss von diesem als Einkommen versteuert werden (wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Aktiengesellschaften).</p><p>So haben Personengesellschaften Mühe, ihr Wachstum allein durch ihre Tätigkeit zu finanzieren. Ihr Kapital können sie nur unter Schwierigkeiten erneuern. Darunter leidet ihre Entwicklung. Diese ist jedoch, wie bereits erwähnt, für die gesamte Wirtschaft von grosser Bedeutung (Schaffung von Arbeitsplätzen). Dies gilt umso mehr für Unternehmen, die einen hohen Bedarf an Eigenkapital haben, ob aufgrund ihrer Tätigkeit (Industrie) oder aufgrund des Gesetzes (Banken). Die vorsichtige, um nicht zu sagen restriktive Politik, die unsere Banken in Sachen Kreditgewährung betreiben, spricht dafür, eine Erhöhung des Eigenkapitals zu unterstützen.</p>
    • <p>1. Personenunternehmen (Einzelfirmen, Personengesellschaften) werden nicht als vom Unternehmensträger getrennte Steuersubjekte besteuert. Ihre steuerliche Behandlung ist in verschiedener Hinsicht anders als diejenige von Kapitalgesellschaften. Die Expertenkommission für eine rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung (ERU) unter dem Vorsitz von Professor Xavier Oberson, Genf, hat diese Problematik eingehend geprüft und in ihrem Bericht vom 12. Juli 2001 verschiedene Lösungen skizziert. Am 21. September 2001 hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Unternehmenssteuerreform II vorzubereiten, welche die Rahmenbedingungen der Personengesellschaften bei den direkten Steuern verbessern soll. Verschiedene Massnahmen, welche die Finanzierung, die Unternehmensnachfolge sowie die Liquidation von Personengesellschaften erleichtern sollen, werden in Kürze in die Vernehmlassung gegeben. Sie sollen sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern gelten.</p><p>2. Der Motionär verlangt eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden mit dem Ziel, dem Unternehmer den Abzug des nicht ausgeschütteten Gewinnanteils zu ermöglichen. Eine solche Bestimmung hätte nur in einem tief greifend veränderten Steuersystem ihren Platz, in welchem die Personengesellschaft als eigentliches Steuersubjekt betrachtet würde. Die ERU hat eine solche Lösung in Betracht gezogen, indem sie die Einführung einer Unternehmenssteuer vorschlug, die den Unternehmensträger als solchen, d. h. unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, belastet hätte. Diese Steuer wäre mit einer Teilbesteuerung der Erträge aus Beteiligungen an Unternehmen, die der Unternehmenssteuer unterliegen, und der Gewinne aus der Veräusserung von massgeblichen Beteiligungen an solchen Unternehmen einher gegangen. Die ERU hat aber auch andere Lösungen ins Auge gefasst, da die Umsetzung des genannten Vorschlages sowohl auf schweizerischer als auch auf internationaler Ebene mit erheblichen Problemen verbunden wäre. Der Bundesrat ist ebenfalls der Meinung, dass die Einführung einer Unternehmenssteuer mit all ihren Auswirkungen für die Besteuerung der Personengesellschaften unter den heutigen nationalen (in Bezug auf die AHV-Regelung) und internationalen Gegebenheiten nicht infrage kommt.</p><p>3. Der vom Motionär eingebrachte Vorschlag würde lediglich eine Retusche am geltenden Steuersystem bewirken, ohne dass eine rechtsformunabhängige Unternehmensbesteuerung eingeführt würde. Das steuerbare Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit würde nach der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmung auf den Betrag beschränkt, den der Steuerpflichtige für seine persönlichen finanziellen Bedürfnisse verwendet. Derjenige Teil des Unternehmensgewinns, der nicht "ausgeschüttet" wird, sondern eine Reserve für zukünftige Bedürfnisse des Unternehmens darstellt oder darstellen könnte, würde nicht der Besteuerung unterliegen.</p><p>Bereits nach dem geltenden Steuerrecht kann der Unternehmer steuerfrei Rückstellungen oder Reserven bilden. Artikel 29 DBG erlaubt Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, für Verlustrisiken bei Aktiven des Umlaufvermögens, für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken im Geschäftsjahr sowie - innerhalb bestimmter Grenzen - für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte. Zudem sind grosszügige Abschreibungen möglich, was dem Unternehmer die Bildung der für die weitere Entwicklung der Gesellschaft nötigen Reserven ermöglicht. Und schliesslich soll im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II auch der Begriff der Ersatzbeschaffung erweitert werden.</p><p>Die bestehenden und die in der Unternehmenssteuerreform II vorgesehenen Massnahmen erleichtern und unterstützen die Weiterentwicklung der Personengesellschaften. Dies wäre mit der vom Motionär vorgeschlagenen Lösung nicht zwingend der Fall, da der Unternehmer aus rein steuerlichen Gründen versucht sein könnte, Mittel in seinem Unternehmen zu blockieren, ohne sie für die Entwicklung letzterer einzusetzen. Jeden nicht ausgeschütteten Gewinn zulasten der Erfolgsrechnung als Einlage in die Reserven zuzulassen, ohne dass der Bezug dieser Mittel zur Unternehmung klar hergestellt würde, wäre mit den für die Besteuerung von Personengesellschaften geltenden Grundsätzen nicht vereinbar und könnte das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzen. Zwar erwähnt der Motionär nicht den besonderen, oben genannten Fall, sondern bezieht sich auf Industrieunternehmen und Banken, deren Betrieb eine bedeutende Finanzierung durch Eigenmittel oder eine weitgehende Risikodeckung benötigt. An dieser Stelle ist für den Bankenbereich zu erwähnen, dass sich die Steuerbehörden an die strikten Regeln halten, die in diesem Wirtschaftszweig für die Festlegung der Risiken und der nötigen Eigenmittel gelten. Die steuerlich zulässigen Rückstellungen und Reserven berücksichtigen nämlich diese Regeln. Wenn die zuständige Stelle im Bankenbereich die Anforderungen präzisiert oder ändert, übernehmen die Steuerbehörden automatisch die neuen Regeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Revision folgender Gesetze vorzulegen:</p><p>- Revision des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer:</p><p>Art. 29 Abs. 3 (neu)</p><p>Der Anteil am Jahresertrag, der dem Steuerpflichtigen nicht ausgeschüttet wird, kann zulasten der Erfolgsrechnung auf ein Rücklagenkonto überwiesen werden.</p><p>- Revision des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden:</p><p>Art. 10 Abs. 1 Bst. e (neu)</p><p>e. der Anteil am Jahresertrag, welcher dem Steuerpflichtigen nicht ausgeschüttet wird.</p>
    • Steuererleichterung für Personengesellschaften

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