Entlastungsprogramm 2003. Auswirkungen auf die Sicherheit der Bergbevölkerung und Tourismusregionen

ShortId
03.3450
Id
20033450
Updated
10.04.2024 08:33
Language
de
Title
Entlastungsprogramm 2003. Auswirkungen auf die Sicherheit der Bergbevölkerung und Tourismusregionen
AdditionalIndexing
52;24;Lawinenverbauung;Schutzwald;Bevölkerungsschutz;Berggebiet;Sparmassnahme;Katastrophe;Bergbevölkerung;Naturgefahren;Überschwemmung;Tourismus;Haftung
1
  • L04K11080108, Sparmassnahme
  • L04K06030102, Berggebiet
  • L04K01070202, Bergbevölkerung
  • L05K0601030202, Naturgefahren
  • L04K01010103, Tourismus
  • L06K060103020201, Lawinenverbauung
  • L04K06020206, Katastrophe
  • L05K0602020603, Überschwemmung
  • L05K1401070206, Schutzwald
  • L03K040302, Bevölkerungsschutz
  • L04K05070202, Haftung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Durch den sich abzeichnenden Klimawandel ist damit zu rechnen, dass wetterbedingte Naturgefahren und Extremereignisse in den kommenden Jahren zunehmen werden. Trotzdem sieht das Entlastungsprogramm Kürzungen in den Bereichen Forstwirtschaft, Lawinen- und Hochwasserschutz vor. Die Bergkantone haben in den letzten Monaten vor den Auswirkungen dieses Entlastungsprogrammes auf die Sicherheit der Bevölkerung in den Bergregionen gewarnt. Aufgrund der extremen Hitze der vergangenen Sommermonate ist es gemäss Aussagen von Klimaexperten möglich, dass es bereits in diesem Herbst punktuell zu heftigen Niederschlägen und Unwettern kommen kann. Grosse Erdrutsche und Murgänge, wie wir sie in den letzten Jahren in Poschiavo und Münster (1987), Brig (1993) und Gondo (2000) erlebten, können nicht ausgeschlossen werden. Es stellt sich vor allem auch die Frage, wer für die Schäden haftet, die entstehen können, wenn die Kantone ihre Schutzbauten und Sicherheitsvorkehrungen nicht mehr ordnungsgemäss realisieren bzw. unterhalten können.</p>
  • <p>1. Das vom Bundesrat vorgeschlagene und vom Parlament in der vergangenen Herbstsession zu einem grossen Teil beratene Entlastungsprogramm 2003 zur Sanierung der Bundesfinanzen betrifft sämtliche Aufgabenbereiche des Bundes. Im Bereich des Schutzes vor Naturereignissen hat das Parlament gegenüber dem Finanzplan für das Jahr 2006 folgende Kürzungen beschlossen: 12 Millionen Franken beim Schutzwald und den Lawinenverbauungen, 5 Millionen Franken beim Hochwasserschutz sowie 5 Millionen Franken beim Schutz von Strassen durch Galerien und Tunnels.</p><p>Um die Bevölkerung speziell im Berggebiet weiterhin bestmöglich vor Naturgefahren zu schützen, prüft der Bundesrat derzeit im Rahmen seiner Kompetenzen und finanziellen Möglichkeiten eine Reihe von Massnahmen. Diese zielen zum einen darauf ab, die Früherkennung von Naturgefahren mittels geeigneter Instrumente zu verstärken. Zum anderen sollen mit der Förderung eines "integralen Risikomanagements" die verbleibenden Risiken minimiert werden. Die geplanten Massnahmen orientieren sich dabei am Grundsatz, dass Projekte mit hoher Kostenwirksamkeit prioritär verwirklicht werden. Von dieser Priorisierung ausgenommen sind wichtige Unterhaltsarbeiten an Schutzvorrichtungen, deren Realisierung auch in Zukunft gemäss der von der Planat (Nationale Plattform Naturgefahren) im Auftrag des Bundesrates erarbeiteten Sicherheitsstrategie sichergestellt werden muss.</p><p>2./3. Planung und Umsetzung von Projekten zum Schutz vor Naturgefahren liegen in der Kompetenz der Kantone. Es ist daher Sache der Kantone, die Projekte den veränderten finanziellen Verhältnissen anzupassen. Entsprechend hat der Bundesrat keine Kenntnis davon, welche Projekte nicht mehr realisiert werden können bzw. zurückgestellt werden müssen. </p><p>In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass eine Zurückstellung von Projekten nicht aussergewöhnlich ist. Auch ohne Kürzung der Mittel führen Naturereignisse wiederkehrend dazu, dass die Prioritäten der jeweiligen Situation angepasst werden müssen.</p><p>4. Die Strategie des Bundesrates zum Schutz vor Naturgefahren zielt primär darauf ab, den Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren zu schützen. Die Einsparungen müssen daher so ausgestaltet werden, dass sie die Sicherheitsanstrengungen zum Schutze von Siedlungen und wichtigen Verkehrswegen nicht tangieren. Mit den vom Bundesrat geplanten Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren können die Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung minimiert werden (vgl. Antwort zu Frage 1).</p><p>5. Da die Umsetzung der Einsparungen im Bereich des Schutzes vor Naturgefahren in erster Linie durch Verzicht auf gewisse Projekte erfolgen dürfte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch das Risiko von grösseren Schäden durch Naturereignisse steigt. Ein vermehrtes Auftreten von Schäden durch Naturereignisse könnte möglicherweise zu einer temporären touristischen Abwertung einer Region führen.</p><p>6. Grundsätzlich ist es Sache jedes Einzelnen, sich und seine Güter vor Naturgefahren zu schützen und sein Handeln entsprechend auszurichten. Wird jemand durch Naturereignisse geschädigt, so hat er den Schaden selber zu tragen, soweit er sich nicht dagegen versichert hat, beispielsweise im Rahmen einer Elementarschadenversicherung für Schäden an Gebäuden.</p><p>Aufgabe der Öffentlichkeit ist es demgegenüber, Zonen erhöhter Gefährdung auszuscheiden und Nutzungsvorschriften zu erlassen. Zudem hat sie geeignete Massnahmen zu treffen, um das verbleibende Risiko volkswirtschaftlich vertretbar zu halten. Für Siedlungen, wo Menschen und hohe Sachwerte betroffen sein können, wird ein höherer Schutz angestrebt als etwa in land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebieten. Die Ausgestaltung sowie die Wahl des Zeitpunktes zur Realisierung der Massnahmen beinhalten einen erheblichen Spielraum, denn der Einsatz der beschränkten öffentlichen Mittel hat nach Prioritäten geordnet und nach den Prinzipien der Kostenwirksamkeit sowie der Verhältnismässigkeit zu erfolgen. Es liegt ausserhalb der Möglichkeiten der öffentlichen Hand, alle durch Naturgefahren bedingten Risiken gleichzeitig zu reduzieren.</p><p>Es bleibt die Möglichkeit einer Verantwortlichkeit der betroffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Bund, Kantone, Gemeinden). Trotz der Vielfalt der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Verantwortlichkeitsgesetz, SR 170.32, und einschlägige Gesetze, die von den Kantonen auf der Grundlage von Art. 61 OR verabschiedet wurden) ist davon auszugehen, dass der Staat nur in Ausnahmefällen für die aufgrund von Naturereignissen eingetretenen Schäden haftet, wenn er keine Schutzbauten erstellt oder andere Sicherheitsmassnahmen ergriffen hat. Eine derartige Verantwortlichkeit unterliegt in der Tat namentlich der Bedingung, dass das Fehlen solcher Massnahmen eine Rechtswidrigkeit darstellt, was nur dann angenommen werden kann, wenn dem Staat eine Handlungspflicht oblag. Im Falle von Naturereignissen ist der Staat jedoch nur dann zum Handeln verpflichtet, wenn sie voraussehbar sind. Es liegt jedoch auf der Hand, dass bei Naturereignissen die Voraussehbarkeit in den meisten Fällen eben gerade nicht gegeben ist. Verfügt der Staat über einen bestimmten Ermessensspielraum, sind überdies einzig Ermessensmissbrauch oder -überschreitung rechtswidrig. In Zusammenhang mit Naturereignissen verfügt der Staat zwangsläufig über einen Handlungsspielraum bei der Gestaltung der konkret zu treffenden Schutzmassnahmen; allein schon, weil der Staat im Hinblick auf die verfügbaren finanziellen Mittel unweigerlich Prioritäten setzen muss. Demnach gilt es zu beachten, dass eine Verantwortlichkeit des Staates nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die unterlassenen Schutzmassnahmen im gegebenen Fall einem unbestrittenen Bedürfnis entsprochen hätten und nur wenn ihre Umsetzung im Vergleich zum Risiko, dem es vorzubeugen galt, wirtschaftlich tragbar gewesen wäre.</p><p>Beim Unterhalt von Schutzbauten und bei der Absicherung von Verkehrswegen gegen Naturereignisse hat der Staat, wenn er Eigentümer einer solchen Anlage ist, ausserdem dafür zu sorgen, dass diese Anlage keine Mängel aufweist, welche bei einem Belastungsfall zu Schäden führen, oder dass das Schadenausmass nicht wegen dieser Mängel sogar noch erhöht wird.</p><p>Massgebend sind bei dieser so genannten Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) jeweils die konkreten Verhältnisse im Einzelfall. Insbesondere zu beachten ist, dass zwischen dem Werkmangel und dem durch das Naturereignis verursachten Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen muss.</p><p>Zudem verweist die gängige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der oben erwähnten Bestimmung auf das Kriterium der Verhältnismässigkeit zwischen Massnahmen zur Gefahrenabwendung und den Kosten, die der betroffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaft daraus erwachsen: In der Tat sind es lediglich wirtschaftlich tragbare Vorbeugungsmassnahmen, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Eigentümerin einer Anlage verlangt werden können.</p><p>7. Meteo Schweiz ist als Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie damit beauftragt, vor gefährlichen Wettererscheinungen zu warnen. Die regionalen Warn- und Vorhersagedienste in Genf, Locarno-Monti und Zürich erstellen Frühwarnungen, um die kantonalen Behörden und Einsatzorganisationen frühzeitig auf ein zu erwartendes Unwetter aufmerksam zu machen. Die Vermittlung dieser Warnungen erfolgt über das krisensichere Kommunikationssystem des Bundes und der Kantone Vulpus.</p><p>Für die Lawinenwarnung Schweiz kommt das Interkantonale Frühwarn- und Kriseninformationssystem (Ifkis) zur Anwendung. Dieses System wurde vom Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) und der Gebirgskantone entwickelt und hat sich in Krisensituationen sehr bewährt. Gegenwärtig noch bestehende Lücken sollen in den nächsten Jahren geschlossen werden.</p><p>Das Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG) betreibt im Bereich Hydrologie umfangreiche Messnetze und stellt Daten, Auswertungen und Vorhersagen der breiten Öffentlichkeit via Internet unentgeltlich zur Verfügung. Das BWG betreibt zusätzlich Hochwasseralarmstationen, welche bei Überschreiten eines bestimmten Pegelstandes die entsprechenden Informationen automatisch an regionale Alarmzentralen übertragen. Diese erlauben es den kantonalen Entscheidungsträgern, bei Bedarf umgehend präventive Massnahmen in die Wege zu leiten.</p><p>Eine enge fachliche Zusammenarbeit besteht zwischen den Warndiensten von allen drei beteiligten Bundesstellen. Sie dient der gemeinsamen Beurteilung von Gefahrensituationen und der gegenseitigen Abstimmung der Vorhersagen und Warnungen.</p><p>8. Die Verfahren zur Warnung vor gefährlichen Wetterereignissen sind in den letzten Jahren in Absprache mit den kantonalen Behörden, welche allfällige Interventionen einzuleiten hätten, festgelegt worden. Der regelmässige direkte Kontakt zwischen Meteo Schweiz und den kantonalen Behörden stellt sicher, dass die Warnverfahren laufend und rasch den sich allenfalls verändernden Anforderungen angepasst werden können.</p><p>Die Warnung vor Hochwassern, basierend auf automatischen Messstationen und Hochwasseralarmstationen, wird auch bei vermehrt auftretenden Hochwassern funktionieren. Würde jedoch die Gefährdung durch Hochwasser erheblich zunehmen, müssten die Systeme allenfalls erweitert und angepasst werden.</p><p>Die Lawinenwarnung in der Schweiz zeichnet sich durch ihr hohes Niveau aus und ist im internationalen Vergleich führend. Basierend auf den im Lawinenwinter 1999 gesammelten Erfahrungen sind beim Bund, den Kantonen, den Gemeinden, den Werkeigentümern sowie den Anlagebetreibern die notwendigen organisatorischen Verbesserungen realisiert worden. Für die kommenden Jahre und Jahrzehnte gilt es nun auch die Frühwarnung vor gefährlichen Prozessen wie Hochwasser, Murgängen und Rutschungen im Rahmen der gesetzlichen und finanziellen Möglichkeiten weiterzuentwickeln, um denselben Standard wie bei der Unwetter- und Lawinenwarnung zu erreichen.</p><p>9. Das Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt wurde am 2. Juni 2003 in die Vernehmlassung geschickt. In dieser Zeit fanden die konferenziellen Konsultationen statt, zu denen Kantonsvertreter, Parteien und Verbände eingeladen waren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Entlastungsprogramm werden Gelder zum Schutz vor Naturgefahren gekürzt. In diesem Zusammenhang stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Was unternimmt er, um den Schutz der Bergbevölkerung vor Naturgefahren trotz des Entlastungsprogrammes zu gewährleisten?</p><p>2. Weiss er, welche Schutzbauten und Sicherheitsvorkehrungen gegen Naturgefahren wegen des Entlastungsprogrammes nicht mehr realisiert werden können?</p><p>3. Weiss er, welche Schutzbauten und Sicherheitsvorkehrungen gegen Naturgefahren aufgrund des Entlastungsprogrammes zurückgestellt werden müssen?</p><p>4. Welche Auswirkungen haben die geplanten Kürzungen beim Forst-, beim Hochwasser- und Lawinenschutz auf die Sicherheit der Bevölkerung?</p><p>5. Welche Auswirkungen können die geplanten Kürzungen beim Forst-, beim Hochwasser- und beim Lawinenschutz auf den Tourismus und die Volkswirtschaft haben?</p><p>6. Wer haftet, wenn es aufgrund von nicht realisierten bzw. nicht erneuerten Schutzbauten und Sicherheitsvorkehrungen zu Naturkatastrophen und Schadenfällen kommt?</p><p>7. Welche Frühwarnsysteme existieren in der Schweiz, um mögliche wetterbedingte Naturgefahren frühzeitig zu erkennen?</p><p>8. Erachtet der Bundesrat diese Frühwarnsysteme als ausreichend, wenn damit gerechnet werden muss, dass wetterbedingte Naturgefahren in den kommenden Jahren zunehmen?</p><p>9. Hat er die Meinung der Kantone zu den Sparmassnahmen im Bereich Naturgefahren eingeholt?</p>
  • Entlastungsprogramm 2003. Auswirkungen auf die Sicherheit der Bergbevölkerung und Tourismusregionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Durch den sich abzeichnenden Klimawandel ist damit zu rechnen, dass wetterbedingte Naturgefahren und Extremereignisse in den kommenden Jahren zunehmen werden. Trotzdem sieht das Entlastungsprogramm Kürzungen in den Bereichen Forstwirtschaft, Lawinen- und Hochwasserschutz vor. Die Bergkantone haben in den letzten Monaten vor den Auswirkungen dieses Entlastungsprogrammes auf die Sicherheit der Bevölkerung in den Bergregionen gewarnt. Aufgrund der extremen Hitze der vergangenen Sommermonate ist es gemäss Aussagen von Klimaexperten möglich, dass es bereits in diesem Herbst punktuell zu heftigen Niederschlägen und Unwettern kommen kann. Grosse Erdrutsche und Murgänge, wie wir sie in den letzten Jahren in Poschiavo und Münster (1987), Brig (1993) und Gondo (2000) erlebten, können nicht ausgeschlossen werden. Es stellt sich vor allem auch die Frage, wer für die Schäden haftet, die entstehen können, wenn die Kantone ihre Schutzbauten und Sicherheitsvorkehrungen nicht mehr ordnungsgemäss realisieren bzw. unterhalten können.</p>
    • <p>1. Das vom Bundesrat vorgeschlagene und vom Parlament in der vergangenen Herbstsession zu einem grossen Teil beratene Entlastungsprogramm 2003 zur Sanierung der Bundesfinanzen betrifft sämtliche Aufgabenbereiche des Bundes. Im Bereich des Schutzes vor Naturereignissen hat das Parlament gegenüber dem Finanzplan für das Jahr 2006 folgende Kürzungen beschlossen: 12 Millionen Franken beim Schutzwald und den Lawinenverbauungen, 5 Millionen Franken beim Hochwasserschutz sowie 5 Millionen Franken beim Schutz von Strassen durch Galerien und Tunnels.</p><p>Um die Bevölkerung speziell im Berggebiet weiterhin bestmöglich vor Naturgefahren zu schützen, prüft der Bundesrat derzeit im Rahmen seiner Kompetenzen und finanziellen Möglichkeiten eine Reihe von Massnahmen. Diese zielen zum einen darauf ab, die Früherkennung von Naturgefahren mittels geeigneter Instrumente zu verstärken. Zum anderen sollen mit der Förderung eines "integralen Risikomanagements" die verbleibenden Risiken minimiert werden. Die geplanten Massnahmen orientieren sich dabei am Grundsatz, dass Projekte mit hoher Kostenwirksamkeit prioritär verwirklicht werden. Von dieser Priorisierung ausgenommen sind wichtige Unterhaltsarbeiten an Schutzvorrichtungen, deren Realisierung auch in Zukunft gemäss der von der Planat (Nationale Plattform Naturgefahren) im Auftrag des Bundesrates erarbeiteten Sicherheitsstrategie sichergestellt werden muss.</p><p>2./3. Planung und Umsetzung von Projekten zum Schutz vor Naturgefahren liegen in der Kompetenz der Kantone. Es ist daher Sache der Kantone, die Projekte den veränderten finanziellen Verhältnissen anzupassen. Entsprechend hat der Bundesrat keine Kenntnis davon, welche Projekte nicht mehr realisiert werden können bzw. zurückgestellt werden müssen. </p><p>In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass eine Zurückstellung von Projekten nicht aussergewöhnlich ist. Auch ohne Kürzung der Mittel führen Naturereignisse wiederkehrend dazu, dass die Prioritäten der jeweiligen Situation angepasst werden müssen.</p><p>4. Die Strategie des Bundesrates zum Schutz vor Naturgefahren zielt primär darauf ab, den Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren zu schützen. Die Einsparungen müssen daher so ausgestaltet werden, dass sie die Sicherheitsanstrengungen zum Schutze von Siedlungen und wichtigen Verkehrswegen nicht tangieren. Mit den vom Bundesrat geplanten Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren können die Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung minimiert werden (vgl. Antwort zu Frage 1).</p><p>5. Da die Umsetzung der Einsparungen im Bereich des Schutzes vor Naturgefahren in erster Linie durch Verzicht auf gewisse Projekte erfolgen dürfte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch das Risiko von grösseren Schäden durch Naturereignisse steigt. Ein vermehrtes Auftreten von Schäden durch Naturereignisse könnte möglicherweise zu einer temporären touristischen Abwertung einer Region führen.</p><p>6. Grundsätzlich ist es Sache jedes Einzelnen, sich und seine Güter vor Naturgefahren zu schützen und sein Handeln entsprechend auszurichten. Wird jemand durch Naturereignisse geschädigt, so hat er den Schaden selber zu tragen, soweit er sich nicht dagegen versichert hat, beispielsweise im Rahmen einer Elementarschadenversicherung für Schäden an Gebäuden.</p><p>Aufgabe der Öffentlichkeit ist es demgegenüber, Zonen erhöhter Gefährdung auszuscheiden und Nutzungsvorschriften zu erlassen. Zudem hat sie geeignete Massnahmen zu treffen, um das verbleibende Risiko volkswirtschaftlich vertretbar zu halten. Für Siedlungen, wo Menschen und hohe Sachwerte betroffen sein können, wird ein höherer Schutz angestrebt als etwa in land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebieten. Die Ausgestaltung sowie die Wahl des Zeitpunktes zur Realisierung der Massnahmen beinhalten einen erheblichen Spielraum, denn der Einsatz der beschränkten öffentlichen Mittel hat nach Prioritäten geordnet und nach den Prinzipien der Kostenwirksamkeit sowie der Verhältnismässigkeit zu erfolgen. Es liegt ausserhalb der Möglichkeiten der öffentlichen Hand, alle durch Naturgefahren bedingten Risiken gleichzeitig zu reduzieren.</p><p>Es bleibt die Möglichkeit einer Verantwortlichkeit der betroffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Bund, Kantone, Gemeinden). Trotz der Vielfalt der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Verantwortlichkeitsgesetz, SR 170.32, und einschlägige Gesetze, die von den Kantonen auf der Grundlage von Art. 61 OR verabschiedet wurden) ist davon auszugehen, dass der Staat nur in Ausnahmefällen für die aufgrund von Naturereignissen eingetretenen Schäden haftet, wenn er keine Schutzbauten erstellt oder andere Sicherheitsmassnahmen ergriffen hat. Eine derartige Verantwortlichkeit unterliegt in der Tat namentlich der Bedingung, dass das Fehlen solcher Massnahmen eine Rechtswidrigkeit darstellt, was nur dann angenommen werden kann, wenn dem Staat eine Handlungspflicht oblag. Im Falle von Naturereignissen ist der Staat jedoch nur dann zum Handeln verpflichtet, wenn sie voraussehbar sind. Es liegt jedoch auf der Hand, dass bei Naturereignissen die Voraussehbarkeit in den meisten Fällen eben gerade nicht gegeben ist. Verfügt der Staat über einen bestimmten Ermessensspielraum, sind überdies einzig Ermessensmissbrauch oder -überschreitung rechtswidrig. In Zusammenhang mit Naturereignissen verfügt der Staat zwangsläufig über einen Handlungsspielraum bei der Gestaltung der konkret zu treffenden Schutzmassnahmen; allein schon, weil der Staat im Hinblick auf die verfügbaren finanziellen Mittel unweigerlich Prioritäten setzen muss. Demnach gilt es zu beachten, dass eine Verantwortlichkeit des Staates nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die unterlassenen Schutzmassnahmen im gegebenen Fall einem unbestrittenen Bedürfnis entsprochen hätten und nur wenn ihre Umsetzung im Vergleich zum Risiko, dem es vorzubeugen galt, wirtschaftlich tragbar gewesen wäre.</p><p>Beim Unterhalt von Schutzbauten und bei der Absicherung von Verkehrswegen gegen Naturereignisse hat der Staat, wenn er Eigentümer einer solchen Anlage ist, ausserdem dafür zu sorgen, dass diese Anlage keine Mängel aufweist, welche bei einem Belastungsfall zu Schäden führen, oder dass das Schadenausmass nicht wegen dieser Mängel sogar noch erhöht wird.</p><p>Massgebend sind bei dieser so genannten Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) jeweils die konkreten Verhältnisse im Einzelfall. Insbesondere zu beachten ist, dass zwischen dem Werkmangel und dem durch das Naturereignis verursachten Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen muss.</p><p>Zudem verweist die gängige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der oben erwähnten Bestimmung auf das Kriterium der Verhältnismässigkeit zwischen Massnahmen zur Gefahrenabwendung und den Kosten, die der betroffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaft daraus erwachsen: In der Tat sind es lediglich wirtschaftlich tragbare Vorbeugungsmassnahmen, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Eigentümerin einer Anlage verlangt werden können.</p><p>7. Meteo Schweiz ist als Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie damit beauftragt, vor gefährlichen Wettererscheinungen zu warnen. Die regionalen Warn- und Vorhersagedienste in Genf, Locarno-Monti und Zürich erstellen Frühwarnungen, um die kantonalen Behörden und Einsatzorganisationen frühzeitig auf ein zu erwartendes Unwetter aufmerksam zu machen. Die Vermittlung dieser Warnungen erfolgt über das krisensichere Kommunikationssystem des Bundes und der Kantone Vulpus.</p><p>Für die Lawinenwarnung Schweiz kommt das Interkantonale Frühwarn- und Kriseninformationssystem (Ifkis) zur Anwendung. Dieses System wurde vom Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) und der Gebirgskantone entwickelt und hat sich in Krisensituationen sehr bewährt. Gegenwärtig noch bestehende Lücken sollen in den nächsten Jahren geschlossen werden.</p><p>Das Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG) betreibt im Bereich Hydrologie umfangreiche Messnetze und stellt Daten, Auswertungen und Vorhersagen der breiten Öffentlichkeit via Internet unentgeltlich zur Verfügung. Das BWG betreibt zusätzlich Hochwasseralarmstationen, welche bei Überschreiten eines bestimmten Pegelstandes die entsprechenden Informationen automatisch an regionale Alarmzentralen übertragen. Diese erlauben es den kantonalen Entscheidungsträgern, bei Bedarf umgehend präventive Massnahmen in die Wege zu leiten.</p><p>Eine enge fachliche Zusammenarbeit besteht zwischen den Warndiensten von allen drei beteiligten Bundesstellen. Sie dient der gemeinsamen Beurteilung von Gefahrensituationen und der gegenseitigen Abstimmung der Vorhersagen und Warnungen.</p><p>8. Die Verfahren zur Warnung vor gefährlichen Wetterereignissen sind in den letzten Jahren in Absprache mit den kantonalen Behörden, welche allfällige Interventionen einzuleiten hätten, festgelegt worden. Der regelmässige direkte Kontakt zwischen Meteo Schweiz und den kantonalen Behörden stellt sicher, dass die Warnverfahren laufend und rasch den sich allenfalls verändernden Anforderungen angepasst werden können.</p><p>Die Warnung vor Hochwassern, basierend auf automatischen Messstationen und Hochwasseralarmstationen, wird auch bei vermehrt auftretenden Hochwassern funktionieren. Würde jedoch die Gefährdung durch Hochwasser erheblich zunehmen, müssten die Systeme allenfalls erweitert und angepasst werden.</p><p>Die Lawinenwarnung in der Schweiz zeichnet sich durch ihr hohes Niveau aus und ist im internationalen Vergleich führend. Basierend auf den im Lawinenwinter 1999 gesammelten Erfahrungen sind beim Bund, den Kantonen, den Gemeinden, den Werkeigentümern sowie den Anlagebetreibern die notwendigen organisatorischen Verbesserungen realisiert worden. Für die kommenden Jahre und Jahrzehnte gilt es nun auch die Frühwarnung vor gefährlichen Prozessen wie Hochwasser, Murgängen und Rutschungen im Rahmen der gesetzlichen und finanziellen Möglichkeiten weiterzuentwickeln, um denselben Standard wie bei der Unwetter- und Lawinenwarnung zu erreichen.</p><p>9. Das Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt wurde am 2. Juni 2003 in die Vernehmlassung geschickt. In dieser Zeit fanden die konferenziellen Konsultationen statt, zu denen Kantonsvertreter, Parteien und Verbände eingeladen waren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Entlastungsprogramm werden Gelder zum Schutz vor Naturgefahren gekürzt. In diesem Zusammenhang stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Was unternimmt er, um den Schutz der Bergbevölkerung vor Naturgefahren trotz des Entlastungsprogrammes zu gewährleisten?</p><p>2. Weiss er, welche Schutzbauten und Sicherheitsvorkehrungen gegen Naturgefahren wegen des Entlastungsprogrammes nicht mehr realisiert werden können?</p><p>3. Weiss er, welche Schutzbauten und Sicherheitsvorkehrungen gegen Naturgefahren aufgrund des Entlastungsprogrammes zurückgestellt werden müssen?</p><p>4. Welche Auswirkungen haben die geplanten Kürzungen beim Forst-, beim Hochwasser- und Lawinenschutz auf die Sicherheit der Bevölkerung?</p><p>5. Welche Auswirkungen können die geplanten Kürzungen beim Forst-, beim Hochwasser- und beim Lawinenschutz auf den Tourismus und die Volkswirtschaft haben?</p><p>6. Wer haftet, wenn es aufgrund von nicht realisierten bzw. nicht erneuerten Schutzbauten und Sicherheitsvorkehrungen zu Naturkatastrophen und Schadenfällen kommt?</p><p>7. Welche Frühwarnsysteme existieren in der Schweiz, um mögliche wetterbedingte Naturgefahren frühzeitig zu erkennen?</p><p>8. Erachtet der Bundesrat diese Frühwarnsysteme als ausreichend, wenn damit gerechnet werden muss, dass wetterbedingte Naturgefahren in den kommenden Jahren zunehmen?</p><p>9. Hat er die Meinung der Kantone zu den Sparmassnahmen im Bereich Naturgefahren eingeholt?</p>
    • Entlastungsprogramm 2003. Auswirkungen auf die Sicherheit der Bergbevölkerung und Tourismusregionen

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