Empfangsstellen im Asylverfahren. Rechtliche Grundlagen für Disziplinarmassnahmen und Freiheitsbeschränkungen

ShortId
03.3455
Id
20033455
Updated
10.04.2024 11:48
Language
de
Title
Empfangsstellen im Asylverfahren. Rechtliche Grundlagen für Disziplinarmassnahmen und Freiheitsbeschränkungen
AdditionalIndexing
2811;Flüchtlingsbetreuung;Rechtsschutz;persönliche Freiheit;Disziplinarmassnahme;Asylverfahren;politisches Asyl
1
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
  • L04K08060301, Disziplinarmassnahme
  • L04K05020506, persönliche Freiheit
  • L05K0108010202, politisches Asyl
  • L03K050402, Rechtsschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 26 Absatz 3 des Asylgesetzes und Artikel 20 der Asylverordnung 1 erlässt das EJPD Bestimmungen, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb in den Empfangsstellen für Asylsuchende des Bundes sicherzustellen. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ist damit für die Sicherheit in den Empfangsstellen verantwortlich. Bestimmungen finden sich heute einerseits in der Verordnung zum Betrieb von Empfangsstellen (Empfangsstellenverordnung; SR 142.311.23) und in der vom BFF erlassenen Hausordnung für die Empfangsstellen. Diese beiden Erlasse traten per 1. April 2001 in Kraft. Sie sehen keine Disziplinarmassnahmen vor.</p><p>Die Empfangsstellenverordnung sieht vor, dass Asylsuchende die Empfangsstelle nur zu bestimmten Zeiten und nach Erteilung einer Ausgangsbewilligung verlassen dürfen (Art. 8 Abs. 2 und 3 ES-Verordnung). Die Möglichkeit der Verweigerung einer Ausgangsbewilligung ist in Artikel 8 Absatz 4 der Empfangsstellenverordnung namentlich vorgesehen, wenn sich Asylsuchende für das Verfahren oder für Hausarbeiten zur Verfügung halten müssen.</p><p>Medienberichte über Disziplinarmassnahmen, Einschränkungen der persönlichen Freiheit und der Bewegungsfreiheit in der Empfangsstelle Kreuzlingen machen von sich reden (vgl. z. B. "Tages-Anzeiger" vom 21. August 2003; Amnesty International vom 25. August 2003). Offenbar wird in der Empfangsstelle Kreuzlingen bei geringfügigen Verstössen gegen die Hausordnung bzw. gegen Anweisungen des Betreuungspersonals die Bewegungsfreiheit eingeschränkt, und die Betroffenen müssen sich mitunter tagelang in einem der Warteräume der Empfangsstelle aufhalten. Dabei kommt es offenbar vor, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln auf Wasser, Äpfel und Brot reduziert wird. Berichtet wird auch von Schlägereien und Übergriffen des Betreuungspersonals. Der Zürcher Strafrechtsprofessor und Menschenrechtsexperte Professor Stefan Trechsel beurteilte die Beschränkung der Freiheit als "ungeheuerlich" und "an der Grenze der Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention" ("Tages-Anzeiger" vom 23. August 2003). Es könnten insbesondere die Artikel 3 EMRK (Verbot der erniedrigenden Behandlung) und Artikel 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) verletzt sein.</p><p>Mit Entscheid vom 9. April 2002 weist das Bundesgericht auf das Rechtsschutzbedürfnis von Asylsuchenden in den Empfangsstellen hin. Es erkennt die Notwendigkeit, den Asylsuchenden für die Dauer ihres Aufenthaltes in Empfangsstellen dann einen speziell zu regelnden Rechtsschutz zu gewähren, wenn es zu schweren Beschränkungen der persönlichen Freiheit kommt (BGE 128 II 156ff., E. 2). Insbesondere die Verweigerung einer Ausgangsbewilligung könne zu einer Verletzung der beiden Grundrechte der persönlichen Freiheit und der Bewegungsfreiheit führen (BGE 128 II 161).</p><p>Zur Präzisierung der bestehenden Regelung äussert das Bundesgericht deshalb den Vorschlag, die Voraussetzungen zu definieren, wann Asylsuchende den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen können. Das BFF wird dabei als Beschwerdeinstanz vorgeschlagen. Bis heute fehlen entsprechende Bestimmungen. Anders noch als zur Zeit dieses Urteils finden in den Empfangsstellen seit August 2002 mit dem Projekt DUO des Bundesamtes für Flüchtlinge immer öfter wesentliche Verfahrensschritte statt, die weit über die Registrierung der Gesuche hinausgehen. Damit wird die Bedeutung der Vorgänge in der Empfangsstelle erhöht und die Notwendigkeit einer klareren Regelung unterstrichen.</p><p>Einhergehend mit der Ausgestaltung des Rechtsschutzes sollen im Interesse der Rechtssicherheit und einer professionellen Zentrumsführung in der Verordnung des EJPD zum einen verhältnismässige Disziplinarmassnahmen klar bezeichnet und zum anderen die Voraussetzungen für die Anordnung von Freiheitsbeschränkungen unter Berücksichtigung der Menschenrechte geregelt werden. Wie sich gezeigt hat, sind die rechtlichen Grundlagen für Sanktionen dieser Art unzureichend. Dies hat u. a. auch schon die Schweizerische Flüchtlingshilfe gegenüber dem BFF festgehalten und rechtliche Grundlagen gefordert. Massnahmen sind nur dann anzuordnen, wenn sie verhältnismässig und notwendig sind.</p><p>Wie die Erfahrungen aus der Führung anderer Unterbringungszentren zeigen, lassen sich Konflikte durch eine professionelle Betreuung weitgehend vermeiden. Deshalb soll - unter der Zielsetzung einer korrekten Gleichbehandlung aller Asylsuchenden - gewährleistet werden, dass die Mitarbeitenden in den Empfangsstellen auf die Möglichkeiten der Konfliktprävention sowie auf die Voraussetzungen und Grenzen von Sanktionen durch regelmässige Schulung sensibilisiert werden.</p>
  • <p>Artikel 26 des Asylgesetzes sieht vor, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Empfangsstellen errichtet und führt. In den Empfangsstellen werden die Personalien erhoben, in der Regel Fingerabdruckbogen sowie Fotografien der Asylsuchenden erstellt und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragt, warum sie ihr Land verlassen haben. Ferner werden in den Empfangsstellen allenfalls weitere Abklärungen vorgenommen, Wegweisungsentscheide in Drittstaaten und Nichteintretensentscheide gefällt, der Vollzug ab Empfangsstelle organisiert sowie Asylsuchende den Kantonen gemäss Verteilschlüssel zugewiesen.</p><p>Die Empfangsstellen gewähren den Asylsuchenden zu Beginn des Asylverfahrens die Unterbringung und Verpflegung. Es handelt sich nicht um geschlossene Anstalten. Da ein geordneter Betrieb unabdingbar ist, den Empfangsstellen aber keine Polizeigewalt zusteht, hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Asylgesetzes in Artikel 20 der Asylverordnung 1 festgelegt, dass das EJPD insbesondere die Öffnungszeiten, das Zutrittsrecht, die Ein- und Austrittsbedingungen und die Verwahrung von Gegenständen der Asylsuchenden und Schutzbedürftigen regelt. Diese Regelung erfolgte in der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Empfangsstellen einerseits und in der vom BFF erlassenen Hausordnung andererseits, welche sich auf Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung stützt. </p><p>Die in verschiedenen Medienberichten erhobene Kritik an der Empfangsstelle Kreuzlingen, wonach Asylsuchende unrechtmässigen Freiheitseinschränkungen unterliegen würden, stösst ins Leere. Wie das BFF in einer Pressemitteilung klargestellt hat, handelt es sich bei dem als "Glashaus" bezeichneten Raum in Wirklichkeit um einen von vier Warteräumen im gegen aussen geschützten Eingangsbereich der Empfangsstelle Kreuzlingen. Dieser Raum ist nicht verschlossen und bietet freien Zugang zum Eingangsbereich, zur Toilette und zum Telefon.</p><p>Die Zuweisung von Asylsuchenden, die sich weigern, Hausarbeiten zu erledigen, in einen Warteraum bzw. in den Eingangsbereich der Empfangsstelle ist verhältnismässig und findet in den übrigen Empfangsstellen und im Transitzentrum ebenfalls statt. Diese Massnahme dient dazu, den geordneten Betrieb in der Empfangsstelle sicherzustellen. Ihr Sinn liegt insbesondere nicht in einer Bestrafung oder Anprangerung der betroffenen Personen. Vielmehr soll neben der Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes das Gleichbehandlungsprinzip gewahrt bleiben. Den Asylsuchenden, welche sich für Hausarbeiten zur Verfügung halten müssen, wird der Ausgang ebenfalls verweigert.</p><p>Disziplinarmassnahmen und Freiheitsbeschränkungen</p><p>Die einzige bisher vorgesehene Massnahme in den Empfangsstellen ist die Verweigerung des Ausganges. Sie dient der Sicherstellung des geordneten Betriebes und findet ihre Grundlage in Artikel 8 Absatz 4 der Empfangsstellenverordnung. Gestützt darauf kann der Ausgang verweigert werden, wenn sich die Asylsuchenden zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder für Hausarbeiten zur Verfügung halten müssen. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass Asylsuchende die Möglichkeit haben sollen, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, wenn ihnen mit einer behördlichen Anordnung ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit droht. Konkret ging es um die Verweigerung des Ausganges. Das EJPD ist daran, die Änderungen der Empfangsstellenverordnung in diesem Sinne vorzunehmen und ein formellrechtliches Verfahren mit Beschwerdemöglichkeit für die Einschränkung von Freiheitsrechten einzuführen. Ferner prüft das EJPD, ob eine Ergänzung der Empfangsstellenverordnung durch weitere Massnahmen notwendig ist. Hierfür sind allerdings tief greifende Abklärungen nötig, weshalb beantragt wird, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Selbstverständlich würden die Mitarbeitenden entsprechend instruiert, sollten neue Regelungen eingeführt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>1. Der Bundesrat wird darum ersucht, das EJPD mit der Ergänzung der Verordnung über den Betrieb von Empfangsstellen mit menschenrechtskonformen und angemessenen Bestimmungen zu den folgenden Themen zu beauftragen:</p><p>- Voraussetzungen und Verfahren bei Disziplinarmassnahmen gegen Asylsuchende;</p><p>- Voraussetzungen und Verfahren bei Beschränkung der Freiheit von Asylsuchenden;</p><p>- Rechtsweg und Verfahren bei Disziplinarmassnahmen und bei Einschränkungen der persönlichen Freiheit.</p><p>2. Der Bundesrat wird darum ersucht, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Aus- bzw. Weiterbildung der Mitarbeitenden zu diesen neuen Bestimmungen sichergestellt ist.</p>
  • Empfangsstellen im Asylverfahren. Rechtliche Grundlagen für Disziplinarmassnahmen und Freiheitsbeschränkungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 26 Absatz 3 des Asylgesetzes und Artikel 20 der Asylverordnung 1 erlässt das EJPD Bestimmungen, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb in den Empfangsstellen für Asylsuchende des Bundes sicherzustellen. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ist damit für die Sicherheit in den Empfangsstellen verantwortlich. Bestimmungen finden sich heute einerseits in der Verordnung zum Betrieb von Empfangsstellen (Empfangsstellenverordnung; SR 142.311.23) und in der vom BFF erlassenen Hausordnung für die Empfangsstellen. Diese beiden Erlasse traten per 1. April 2001 in Kraft. Sie sehen keine Disziplinarmassnahmen vor.</p><p>Die Empfangsstellenverordnung sieht vor, dass Asylsuchende die Empfangsstelle nur zu bestimmten Zeiten und nach Erteilung einer Ausgangsbewilligung verlassen dürfen (Art. 8 Abs. 2 und 3 ES-Verordnung). Die Möglichkeit der Verweigerung einer Ausgangsbewilligung ist in Artikel 8 Absatz 4 der Empfangsstellenverordnung namentlich vorgesehen, wenn sich Asylsuchende für das Verfahren oder für Hausarbeiten zur Verfügung halten müssen.</p><p>Medienberichte über Disziplinarmassnahmen, Einschränkungen der persönlichen Freiheit und der Bewegungsfreiheit in der Empfangsstelle Kreuzlingen machen von sich reden (vgl. z. B. "Tages-Anzeiger" vom 21. August 2003; Amnesty International vom 25. August 2003). Offenbar wird in der Empfangsstelle Kreuzlingen bei geringfügigen Verstössen gegen die Hausordnung bzw. gegen Anweisungen des Betreuungspersonals die Bewegungsfreiheit eingeschränkt, und die Betroffenen müssen sich mitunter tagelang in einem der Warteräume der Empfangsstelle aufhalten. Dabei kommt es offenbar vor, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln auf Wasser, Äpfel und Brot reduziert wird. Berichtet wird auch von Schlägereien und Übergriffen des Betreuungspersonals. Der Zürcher Strafrechtsprofessor und Menschenrechtsexperte Professor Stefan Trechsel beurteilte die Beschränkung der Freiheit als "ungeheuerlich" und "an der Grenze der Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention" ("Tages-Anzeiger" vom 23. August 2003). Es könnten insbesondere die Artikel 3 EMRK (Verbot der erniedrigenden Behandlung) und Artikel 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) verletzt sein.</p><p>Mit Entscheid vom 9. April 2002 weist das Bundesgericht auf das Rechtsschutzbedürfnis von Asylsuchenden in den Empfangsstellen hin. Es erkennt die Notwendigkeit, den Asylsuchenden für die Dauer ihres Aufenthaltes in Empfangsstellen dann einen speziell zu regelnden Rechtsschutz zu gewähren, wenn es zu schweren Beschränkungen der persönlichen Freiheit kommt (BGE 128 II 156ff., E. 2). Insbesondere die Verweigerung einer Ausgangsbewilligung könne zu einer Verletzung der beiden Grundrechte der persönlichen Freiheit und der Bewegungsfreiheit führen (BGE 128 II 161).</p><p>Zur Präzisierung der bestehenden Regelung äussert das Bundesgericht deshalb den Vorschlag, die Voraussetzungen zu definieren, wann Asylsuchende den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen können. Das BFF wird dabei als Beschwerdeinstanz vorgeschlagen. Bis heute fehlen entsprechende Bestimmungen. Anders noch als zur Zeit dieses Urteils finden in den Empfangsstellen seit August 2002 mit dem Projekt DUO des Bundesamtes für Flüchtlinge immer öfter wesentliche Verfahrensschritte statt, die weit über die Registrierung der Gesuche hinausgehen. Damit wird die Bedeutung der Vorgänge in der Empfangsstelle erhöht und die Notwendigkeit einer klareren Regelung unterstrichen.</p><p>Einhergehend mit der Ausgestaltung des Rechtsschutzes sollen im Interesse der Rechtssicherheit und einer professionellen Zentrumsführung in der Verordnung des EJPD zum einen verhältnismässige Disziplinarmassnahmen klar bezeichnet und zum anderen die Voraussetzungen für die Anordnung von Freiheitsbeschränkungen unter Berücksichtigung der Menschenrechte geregelt werden. Wie sich gezeigt hat, sind die rechtlichen Grundlagen für Sanktionen dieser Art unzureichend. Dies hat u. a. auch schon die Schweizerische Flüchtlingshilfe gegenüber dem BFF festgehalten und rechtliche Grundlagen gefordert. Massnahmen sind nur dann anzuordnen, wenn sie verhältnismässig und notwendig sind.</p><p>Wie die Erfahrungen aus der Führung anderer Unterbringungszentren zeigen, lassen sich Konflikte durch eine professionelle Betreuung weitgehend vermeiden. Deshalb soll - unter der Zielsetzung einer korrekten Gleichbehandlung aller Asylsuchenden - gewährleistet werden, dass die Mitarbeitenden in den Empfangsstellen auf die Möglichkeiten der Konfliktprävention sowie auf die Voraussetzungen und Grenzen von Sanktionen durch regelmässige Schulung sensibilisiert werden.</p>
    • <p>Artikel 26 des Asylgesetzes sieht vor, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Empfangsstellen errichtet und führt. In den Empfangsstellen werden die Personalien erhoben, in der Regel Fingerabdruckbogen sowie Fotografien der Asylsuchenden erstellt und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragt, warum sie ihr Land verlassen haben. Ferner werden in den Empfangsstellen allenfalls weitere Abklärungen vorgenommen, Wegweisungsentscheide in Drittstaaten und Nichteintretensentscheide gefällt, der Vollzug ab Empfangsstelle organisiert sowie Asylsuchende den Kantonen gemäss Verteilschlüssel zugewiesen.</p><p>Die Empfangsstellen gewähren den Asylsuchenden zu Beginn des Asylverfahrens die Unterbringung und Verpflegung. Es handelt sich nicht um geschlossene Anstalten. Da ein geordneter Betrieb unabdingbar ist, den Empfangsstellen aber keine Polizeigewalt zusteht, hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Asylgesetzes in Artikel 20 der Asylverordnung 1 festgelegt, dass das EJPD insbesondere die Öffnungszeiten, das Zutrittsrecht, die Ein- und Austrittsbedingungen und die Verwahrung von Gegenständen der Asylsuchenden und Schutzbedürftigen regelt. Diese Regelung erfolgte in der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Empfangsstellen einerseits und in der vom BFF erlassenen Hausordnung andererseits, welche sich auf Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung stützt. </p><p>Die in verschiedenen Medienberichten erhobene Kritik an der Empfangsstelle Kreuzlingen, wonach Asylsuchende unrechtmässigen Freiheitseinschränkungen unterliegen würden, stösst ins Leere. Wie das BFF in einer Pressemitteilung klargestellt hat, handelt es sich bei dem als "Glashaus" bezeichneten Raum in Wirklichkeit um einen von vier Warteräumen im gegen aussen geschützten Eingangsbereich der Empfangsstelle Kreuzlingen. Dieser Raum ist nicht verschlossen und bietet freien Zugang zum Eingangsbereich, zur Toilette und zum Telefon.</p><p>Die Zuweisung von Asylsuchenden, die sich weigern, Hausarbeiten zu erledigen, in einen Warteraum bzw. in den Eingangsbereich der Empfangsstelle ist verhältnismässig und findet in den übrigen Empfangsstellen und im Transitzentrum ebenfalls statt. Diese Massnahme dient dazu, den geordneten Betrieb in der Empfangsstelle sicherzustellen. Ihr Sinn liegt insbesondere nicht in einer Bestrafung oder Anprangerung der betroffenen Personen. Vielmehr soll neben der Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes das Gleichbehandlungsprinzip gewahrt bleiben. Den Asylsuchenden, welche sich für Hausarbeiten zur Verfügung halten müssen, wird der Ausgang ebenfalls verweigert.</p><p>Disziplinarmassnahmen und Freiheitsbeschränkungen</p><p>Die einzige bisher vorgesehene Massnahme in den Empfangsstellen ist die Verweigerung des Ausganges. Sie dient der Sicherstellung des geordneten Betriebes und findet ihre Grundlage in Artikel 8 Absatz 4 der Empfangsstellenverordnung. Gestützt darauf kann der Ausgang verweigert werden, wenn sich die Asylsuchenden zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder für Hausarbeiten zur Verfügung halten müssen. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass Asylsuchende die Möglichkeit haben sollen, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, wenn ihnen mit einer behördlichen Anordnung ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit droht. Konkret ging es um die Verweigerung des Ausganges. Das EJPD ist daran, die Änderungen der Empfangsstellenverordnung in diesem Sinne vorzunehmen und ein formellrechtliches Verfahren mit Beschwerdemöglichkeit für die Einschränkung von Freiheitsrechten einzuführen. Ferner prüft das EJPD, ob eine Ergänzung der Empfangsstellenverordnung durch weitere Massnahmen notwendig ist. Hierfür sind allerdings tief greifende Abklärungen nötig, weshalb beantragt wird, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Selbstverständlich würden die Mitarbeitenden entsprechend instruiert, sollten neue Regelungen eingeführt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>1. Der Bundesrat wird darum ersucht, das EJPD mit der Ergänzung der Verordnung über den Betrieb von Empfangsstellen mit menschenrechtskonformen und angemessenen Bestimmungen zu den folgenden Themen zu beauftragen:</p><p>- Voraussetzungen und Verfahren bei Disziplinarmassnahmen gegen Asylsuchende;</p><p>- Voraussetzungen und Verfahren bei Beschränkung der Freiheit von Asylsuchenden;</p><p>- Rechtsweg und Verfahren bei Disziplinarmassnahmen und bei Einschränkungen der persönlichen Freiheit.</p><p>2. Der Bundesrat wird darum ersucht, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Aus- bzw. Weiterbildung der Mitarbeitenden zu diesen neuen Bestimmungen sichergestellt ist.</p>
    • Empfangsstellen im Asylverfahren. Rechtliche Grundlagen für Disziplinarmassnahmen und Freiheitsbeschränkungen

Back to List