Krankenversicherungssystem. Einführung von höheren Wahlfranchisen
- ShortId
-
03.3477
- Id
-
20033477
- Updated
-
10.04.2024 13:05
- Language
-
de
- Title
-
Krankenversicherungssystem. Einführung von höheren Wahlfranchisen
- AdditionalIndexing
-
2841;Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;Selbstbehalt
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011303, Selbstbehalt
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die vom Bundesrat im Juni 2003 verabschiedete Teilrevision der KVV, welche per 1. Januar 2004 in Kraft treten wird, sieht u. a. vor, die Prämienrabatte bei der höchsten der heute wählbaren Franchisen (1500 Franken pro Jahr) von 40 auf 30 Prozent zu senken. Es wurde festgestellt, dass die Versicherten mit freiwillig erhöhter Franchise zwar weniger Kosten auslösen als die übrigen, dass ihre Prämienrabatte jedoch höher sind als das zusätzlich eingegangene betragsmässige Risiko. Die Reform soll demnach zu einer versicherungsmathematisch korrekten Festlegung der Prämienrabatte führen und somit die Solidarität innerhalb des Systems der Krankenversicherung stärken.</p><p>Dieser Gedanke kann durchweg unterstützt werden. Tatsache ist aber, dass die Kürzung der Prämienermässigung dazu führen wird, dass der Anreiz, eine höhere Franchise oder gar die Maximalfranchise zu wählen, deutlich geringer ist. Die Wahlfranchise ist ein geeignetes Instrument, um das Kostenbewusstsein sowie das eigenverantwortliche Handeln der Versicherten im Gesundheitswesen zu stärken, weshalb deren Wirkung nicht eingedämmt werden darf.</p><p>Das Angebot von zusätzlichen höheren Wahlfranchisen (mit Obergrenze von 2500 Franken pro Jahr) mit einem entsprechend höheren Prämienrabatt (bis zu 40 Prozent bei Wahl der Maximalfranchise) wird es dem Krankenversicherungssystem hingegen erlauben, diejenigen Versicherten, welche mehr Selbstverantwortung und somit auch ein grösseres finanzielles Risiko auf sich nehmen, zu belohnen und im gleichen Zug die Weichenstellung bezüglich der Anreize im Gesundheitswesen zu korrigieren.</p>
- <p>Der Bundesrat hat anlässlich der Verordnungsänderung vom 6. Juni 2003 davon abgesehen, bei den wählbaren Franchisen Franchisestufen einzuführen, die über den bisherigen Höchstbetrag von 1500 Franken hinausgehen. Der Zeitpunkt für die Einführung einer zusätzlichen Franchisestufe wäre gerade im Hinblick auf ohnehin beschlossene Systemanpassungen (einheitliche Prämienregionen, Neudefinition der Prämienrabatte bei den bestehenden wählbaren Jahresfranchisen) äusserst ungünstig gewesen und hätte den Vollzug per 1. Januar 2004 zusätzlich erschwert.</p><p>Gegen die Einführung weiterer Franchisestufen sprach auch der Umstand, dass die Auswirkungen höherer Franchisestufen und höherer Rabattsätze auf das Verhalten der Versicherten, auf das gesamte Prämiengefüge und das gesamte Versicherungssystem (vor allem die Entsolidarisierung zwischen Gesunden und Kranken) noch zu wenig bekannt sind und einer vertieften Abklärung bedürfen.</p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die Selbstverantwortung der Versicherten zu fördern ist und die Kostenbeteiligung der Versicherten ein Instrument sein kann, um die Anreize zum Konsum von nicht erforderlichen medizinischen Leistungen zu korrigieren. Er hat deshalb das Eidgenössische Departement des Innern bereits anlässlich seiner Klausurtagung vom 22. Mai 2002 beauftragt, Vorschläge für die Steuerung der Nachfrage durch eine modifizierte Kostenbeteiligung auszuarbeiten und deren ökonomische Anreizwirkung zu analysieren. Diese Arbeiten sind im Gang. Sie bilden die Grundlage für eine dritte Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), in deren Rahmen die gesamte Regelung der Kostenbeteiligung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden soll.</p><p>Unabhängig von den Vorarbeiten zur 3. Teilrevision des KVG wird der Bundesrat die Entwicklung bei den Abschlüssen von Versicherungen mit höheren Franchisen aufmerksam beobachten. Sollte sich nach den ersten Erfahrungen mit den neuen Verordnungsbestimmungen zeigen, dass die Anreize zu kostenbewusstem Verhalten zusätzlich zu verstärken sind, wird er weitere Massnahmen beschliessen. Dazu können grundsätzlich auch neue, höhere Franchisestufen gehören.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Artikel 93 bis 95 der teilrevidierten und per 1. Januar 2004 in Kraft tretenden Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) dergestalt anzupassen, dass:</p><p>- Versicherungsformen zugelassen werden, bei denen die Versicherten sich in stärkerem Ausmass an den Kosten beteiligen, als dass dies bei der heute geltenden maximalen Wahlfranchise von 1500 Franken pro Jahr vorgesehen ist. Die Versicherer sollen Wahlfranchisen in verschiedenen Abstufungen mit einer Obergrenze von 2500 Franken pro Jahr anbieten;</p><p>- die Versicherer verpflichtet sind, den Prämienrabatt versicherungsmathematisch korrekt zu berechnen und an die Versicherten weiterzugeben. Diejenigen Personen, welche sich freiwillig für die von ihrer Krankenversicherung angebotene Maximalfranchise entscheiden, sollen von einem Prämienrabatt profitieren können, bei welchem sich die Ermässigung der Krankenversicherungsprämie auf einen äquivalenten Betrag beläuft wie im heute geltenden System (40 Prozent).</p>
- Krankenversicherungssystem. Einführung von höheren Wahlfranchisen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die vom Bundesrat im Juni 2003 verabschiedete Teilrevision der KVV, welche per 1. Januar 2004 in Kraft treten wird, sieht u. a. vor, die Prämienrabatte bei der höchsten der heute wählbaren Franchisen (1500 Franken pro Jahr) von 40 auf 30 Prozent zu senken. Es wurde festgestellt, dass die Versicherten mit freiwillig erhöhter Franchise zwar weniger Kosten auslösen als die übrigen, dass ihre Prämienrabatte jedoch höher sind als das zusätzlich eingegangene betragsmässige Risiko. Die Reform soll demnach zu einer versicherungsmathematisch korrekten Festlegung der Prämienrabatte führen und somit die Solidarität innerhalb des Systems der Krankenversicherung stärken.</p><p>Dieser Gedanke kann durchweg unterstützt werden. Tatsache ist aber, dass die Kürzung der Prämienermässigung dazu führen wird, dass der Anreiz, eine höhere Franchise oder gar die Maximalfranchise zu wählen, deutlich geringer ist. Die Wahlfranchise ist ein geeignetes Instrument, um das Kostenbewusstsein sowie das eigenverantwortliche Handeln der Versicherten im Gesundheitswesen zu stärken, weshalb deren Wirkung nicht eingedämmt werden darf.</p><p>Das Angebot von zusätzlichen höheren Wahlfranchisen (mit Obergrenze von 2500 Franken pro Jahr) mit einem entsprechend höheren Prämienrabatt (bis zu 40 Prozent bei Wahl der Maximalfranchise) wird es dem Krankenversicherungssystem hingegen erlauben, diejenigen Versicherten, welche mehr Selbstverantwortung und somit auch ein grösseres finanzielles Risiko auf sich nehmen, zu belohnen und im gleichen Zug die Weichenstellung bezüglich der Anreize im Gesundheitswesen zu korrigieren.</p>
- <p>Der Bundesrat hat anlässlich der Verordnungsänderung vom 6. Juni 2003 davon abgesehen, bei den wählbaren Franchisen Franchisestufen einzuführen, die über den bisherigen Höchstbetrag von 1500 Franken hinausgehen. Der Zeitpunkt für die Einführung einer zusätzlichen Franchisestufe wäre gerade im Hinblick auf ohnehin beschlossene Systemanpassungen (einheitliche Prämienregionen, Neudefinition der Prämienrabatte bei den bestehenden wählbaren Jahresfranchisen) äusserst ungünstig gewesen und hätte den Vollzug per 1. Januar 2004 zusätzlich erschwert.</p><p>Gegen die Einführung weiterer Franchisestufen sprach auch der Umstand, dass die Auswirkungen höherer Franchisestufen und höherer Rabattsätze auf das Verhalten der Versicherten, auf das gesamte Prämiengefüge und das gesamte Versicherungssystem (vor allem die Entsolidarisierung zwischen Gesunden und Kranken) noch zu wenig bekannt sind und einer vertieften Abklärung bedürfen.</p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die Selbstverantwortung der Versicherten zu fördern ist und die Kostenbeteiligung der Versicherten ein Instrument sein kann, um die Anreize zum Konsum von nicht erforderlichen medizinischen Leistungen zu korrigieren. Er hat deshalb das Eidgenössische Departement des Innern bereits anlässlich seiner Klausurtagung vom 22. Mai 2002 beauftragt, Vorschläge für die Steuerung der Nachfrage durch eine modifizierte Kostenbeteiligung auszuarbeiten und deren ökonomische Anreizwirkung zu analysieren. Diese Arbeiten sind im Gang. Sie bilden die Grundlage für eine dritte Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), in deren Rahmen die gesamte Regelung der Kostenbeteiligung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden soll.</p><p>Unabhängig von den Vorarbeiten zur 3. Teilrevision des KVG wird der Bundesrat die Entwicklung bei den Abschlüssen von Versicherungen mit höheren Franchisen aufmerksam beobachten. Sollte sich nach den ersten Erfahrungen mit den neuen Verordnungsbestimmungen zeigen, dass die Anreize zu kostenbewusstem Verhalten zusätzlich zu verstärken sind, wird er weitere Massnahmen beschliessen. Dazu können grundsätzlich auch neue, höhere Franchisestufen gehören.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Artikel 93 bis 95 der teilrevidierten und per 1. Januar 2004 in Kraft tretenden Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) dergestalt anzupassen, dass:</p><p>- Versicherungsformen zugelassen werden, bei denen die Versicherten sich in stärkerem Ausmass an den Kosten beteiligen, als dass dies bei der heute geltenden maximalen Wahlfranchise von 1500 Franken pro Jahr vorgesehen ist. Die Versicherer sollen Wahlfranchisen in verschiedenen Abstufungen mit einer Obergrenze von 2500 Franken pro Jahr anbieten;</p><p>- die Versicherer verpflichtet sind, den Prämienrabatt versicherungsmathematisch korrekt zu berechnen und an die Versicherten weiterzugeben. Diejenigen Personen, welche sich freiwillig für die von ihrer Krankenversicherung angebotene Maximalfranchise entscheiden, sollen von einem Prämienrabatt profitieren können, bei welchem sich die Ermässigung der Krankenversicherungsprämie auf einen äquivalenten Betrag beläuft wie im heute geltenden System (40 Prozent).</p>
- Krankenversicherungssystem. Einführung von höheren Wahlfranchisen
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