Flugbetrieb auf ehemaligen Militärflugplätzen
- ShortId
-
03.3478
- Id
-
20033478
- Updated
-
10.04.2024 12:28
- Language
-
de
- Title
-
Flugbetrieb auf ehemaligen Militärflugplätzen
- AdditionalIndexing
-
48;Privatisierung;Zivilluftfahrt;Militärflugplatz;Rüstungskonversion;Luftverkehr
- 1
-
- L04K18040105, Zivilluftfahrt
- L04K18040104, Luftverkehr
- L05K0402010501, Militärflugplatz
- L04K05070115, Privatisierung
- L04K04020204, Rüstungskonversion
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Ende 1993 stellte die Luftwaffe auf zehn so genannten Reduitflugplätzen (Ambri, Kägiswil, Ulrichen, Münster, Raron, Reichenbach, Frutigen, Zweisimmen, St. Stephan, Saanen) den Flugbetrieb ein. Der Bundesrat veranlasste 1989 als Massnahme der Raumordnungspolitik die Ausarbeitung des Sachplanes SIL. Für die bereits vor 1993 zivil mitbenützten Ex Militärflugplätze Ambri, Münster, Raron, Reichenbach, Saanen, St. Stephan und Zweisimmen hat der Bundesrat die Fortsetzung des Zivilflugbetriebes als notwendig erachtet und sie mit Entscheid vom 18. Oktober 2000 im SIL festgesetzt (SIL Teil III B). Mit der Verwaltung dieser Flugplatzanlagen ist die AIM beauftragt.</p><p>2. Bei Bauarbeiten an einem Flugzeugunterstand (U/43/69) in St. Stephan stürzte dieser ein, als das Überdachungsgewölbe mit einer Baumaschine befahren wurde. Am betreffenden U/43/69 waren früher Umbauten (Verlängerung für das Einstellen von Hunterflugzeugen) vorgenommen worden.</p><p>3. Die Gruppe Rüstung, Sektion Flugplatz- und Spezialbauten, liess in der Folge auf den von der Zivilaviatik eingemieteten und aviatisch benutzten Ex Mil Flugplätzen den Bauzustand der U/43 durch den Ingenieurstab der Luftwaffe überprüfen. Dies wurde den zivilen Flugplatzhaltern von Reichenbach, Saanen, St. Stephan und Zweisimmen am 14. April 2003 vom Kdo FWK Region 3 mitgeteilt. Der Flpl Halter von Kägiswil (AeCS Sektion Luzern) wurde hierüber nicht informiert. Die Bauzustandsüberprüfung durch den Ing Stab LW, Kdt. Hptm C. Kunz, erfolgte Ende April/Anfang Mai 2003.</p><p>4. Mit Brief vom 19. August 2003 kündigte die AIM den Flugplatzhaltern von Kägiswil, Saanen und Zweisimmen das Mietverhältnis für die eingemietete U/43 per 30. November 2003. Als Kündigungsgrund wird angeführt, die U/43 befänden sich in einem katastrophalen baulichen Zustand und seien bei einer weiteren Benützung ein inakzeptables Risiko. Die Weiternutzung sei daher nicht mehr möglich und ab sofort zu unterlassen.</p><p>5. Die von der AIM erlassenen Kündigungen entsprechen nicht den obligationenrechtlichen Anforderungen und sind daher von den betroffenen Flugplatzhaltern bei den örtlichen Mietschlichtungsstellen angefochten worden.</p><p>6. Die betroffenen Flugplatzhalter liessen die eingemieteten U/43 durch zugezogene Baufachleute überprüfen. In keinem einzigen Fall sind die von der AIM in den Kündigungsschreiben angeführten katastrophalen Bauzustände bestätigt worden.</p><p>7. Die betroffenen Flugplatzhalter und die von ihnen vertretenen AeCS-Fluggruppen, die auf den Ex Mil Flugplätzen die U/43 Unterstände zur Hangarierung ihrer Flugzeugparks nutzen, sind durch die Kündigungen der Mietverhältnisse für die U/43 in ihrer Existenz massiv bedroht. Sie intervenieren dagegen über die AeCS Kommission Militärflugplätze und über den Schweizerischen Flugplatzverein.</p>
- <p>Im Zusammenhang mit dem Einsturz eines Flugzeugunterstandes auf dem ehemaligen Militärflugplatz St. Stephan veranlasste das Eidgenösssiche Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) eine generelle Überprüfung der Sicherheit der mittlerweile über fünfzigjährigen Unterstände U43.</p><p>Diese Überprüfung durch Fachleute des Ingenieurstabes der Luftwaffe ergab ein grosses Risiko in Bezug auf die statische Sicherheit dieser Bauwerke. Aufgrund der Werkeigentümerhaftung war diese Situation für das VBS nicht länger tragbar. Diese führte zur vorsorglichen Kündigung der Mietverträge für die fraglichen Unterstände durch die Abteilung Immobilien Militär des Generalstabes. Das VBS erklärte sich aber gleichzeitig bereit, mit den betroffenen zivilen Flugplatzbetreibern nach Übergangslösungen zu suchen.</p><p>Zu den Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Bund fördert den Pilotennachwuchs durch die Kurse der Fliegerischen Vorschulung (FVS). Die Durchführung wird an zivile Schulen und Gruppen des Aero Clubs der Schweiz übertragen. Ab 2004 ist geplant, die Kurse auf folgenden Flugplätzen durchzuführen:</p><p>Altenrhein, Bern, Porrentruy, Birrfeld, Ecuvillens, Genf, Grenchen, Les Eplatures, Locarno, Schupfart, Sion.</p><p>Auf den vom Interpellanten erwähnten ehemaligen Militärflugplätzen werden zum Teil zivile Flugaktivitäten durchgeführt, aber keine FVS-Kurse absolviert. Nur in Einzelfällen wurde in der Vergangenheit aus betrieblichen Gründen mit Kursen der Fliegerischen Vorschulung der Motorfluggruppe Zürich auf den ehemaligen Militärflugplatz St. Stephan ausgewichen.</p><p>Die Förderung des Pilotennachwuchses im Rahmen der FVS ist somit von den Massnahmen des VBS nicht unmittelbar betroffen.</p><p>2. Die Flugplatzbetreiber von Saanen und Zweisimmen wurden vorgängig über die Kündigungen informiert. Da nicht alle Unterstände vom Typ U43 im gleichen Ausmass risikobehaftet sind, wurde eine Weiternutzung in der Verantwortung der zivilen Flugplatzbetreiber nicht a priori ausgeschlossen. Welche Unterstände von den Flugplatzbetreibern übernommen und in ihrer Verantwortung weitergenutzt werden können, ist noch Gegenstand der laufenden Verkaufsverhandlungen.</p><p>Da die Luftwaffe auf eine Weiternutzung der betroffenen Flugplätze verzichtet hat und auch kein militärisches Interesse an den aviatisch nutzbaren Anlagen und Einrichtungen besteht, sieht der Bundesrat keinen Grund für deren Weiterverbleib im Eigentum des VBS. Zudem sind auch die finanziellen Mittel nicht mehr vorhanden, die nötig wären, um den grossen Unterhaltsaufwand zu tragen.</p><p>Damit die Flugplätze für die zivilaviatische Nutzung weiterverwendet werden können, werden sich vermehrt private Betreiber engagieren müssen. Es kann nach Ansicht des Bundesrates nicht Aufgabe des VBS sein, rein zivilaviatisch genutzte ehemalige Militärflugplätze zu finanzieren. Das VBS berücksichtigt jedoch bei der Festlegung des Verkaufspreises in hohem Ausmass den Zustand der Anlagen.</p><p>Würden die Flugplätze statt verkauft z. B. im Baurecht veräussert, müsste der Unterhalt gleichwohl durch den Baurechtsnehmer und nicht mehr durch das VBS bestritten werden. Ansonsten wäre diese Form der Veräusserung wiederum mit finanziellen Risiken zulasten des VBS verbunden, falls aus irgendeinem Grund der Flugplatz nicht mehr zivilaviatisch genutzt würde bzw. die Betreiber dazu nicht mehr in der Lage wären.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Meine Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Die von der GST Abteilung Immobilien Militär (AIM) veranlassten Massnahmen gefährden die Existenz der Zivilflugbetriebe auf den betroffenen Ex Mil Flugplätzen. Das AIM hat mit den Flugplatzhaltern keinen Kontakt aufgenommen, um die örtlichen Verhältnisse abzuklären und nach Lösungen zu suchen. Die vom Bundesrat im Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) festgelegten Aussagen über den Fortbestand der Zivilflugbetriebe auf den betroffenen Ex Mil Flugplätzen werden damit infrage gestellt.</p><p>Wie soll der Pilotennachwuchs der Zivil- und Militäraviatik gefördert werden, wenn der Bund die dazu notwendigen Flugplätze zwar im SIL festsetzt, gleichzeitig aber die Flugbetriebe durch negative Massnahmen in der Existenz gefährdet?</p><p>2. Weshalb will der Bund die Ex Mil Flugplätze verkaufen, nachdem auf solchen Flugplätzen seit Jahrzehnten unter der Herrschaft der Luftwaffe Zivilflug betrieben wurde, diese zivilen Flugbetriebe nach der Aufgabe der Luftwaffenbetriebe die Ex Mil Flugplatzanlagen in eigener Verantwortung übernommen und den Unterhalt mit eigenen Mitteln besorgt hatten?</p><p>Die in der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vorgesehene Umnutzung von Militärflugplätzen in zivile Flugplätze (Art. 31) verlangt nicht, dass diese Flugplätze im Eigentum ziviler Flugplatzbetreiber sein müssen. Unter dem Begriff "bundeseigene Sportplätze" können auch "bundeseigene Zivilflugsportplätze" z. B. im Baurechtsverhältnis den bisherigen zivilen Flugplatzbetreibern überlassen werden.</p>
- Flugbetrieb auf ehemaligen Militärflugplätzen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Ende 1993 stellte die Luftwaffe auf zehn so genannten Reduitflugplätzen (Ambri, Kägiswil, Ulrichen, Münster, Raron, Reichenbach, Frutigen, Zweisimmen, St. Stephan, Saanen) den Flugbetrieb ein. Der Bundesrat veranlasste 1989 als Massnahme der Raumordnungspolitik die Ausarbeitung des Sachplanes SIL. Für die bereits vor 1993 zivil mitbenützten Ex Militärflugplätze Ambri, Münster, Raron, Reichenbach, Saanen, St. Stephan und Zweisimmen hat der Bundesrat die Fortsetzung des Zivilflugbetriebes als notwendig erachtet und sie mit Entscheid vom 18. Oktober 2000 im SIL festgesetzt (SIL Teil III B). Mit der Verwaltung dieser Flugplatzanlagen ist die AIM beauftragt.</p><p>2. Bei Bauarbeiten an einem Flugzeugunterstand (U/43/69) in St. Stephan stürzte dieser ein, als das Überdachungsgewölbe mit einer Baumaschine befahren wurde. Am betreffenden U/43/69 waren früher Umbauten (Verlängerung für das Einstellen von Hunterflugzeugen) vorgenommen worden.</p><p>3. Die Gruppe Rüstung, Sektion Flugplatz- und Spezialbauten, liess in der Folge auf den von der Zivilaviatik eingemieteten und aviatisch benutzten Ex Mil Flugplätzen den Bauzustand der U/43 durch den Ingenieurstab der Luftwaffe überprüfen. Dies wurde den zivilen Flugplatzhaltern von Reichenbach, Saanen, St. Stephan und Zweisimmen am 14. April 2003 vom Kdo FWK Region 3 mitgeteilt. Der Flpl Halter von Kägiswil (AeCS Sektion Luzern) wurde hierüber nicht informiert. Die Bauzustandsüberprüfung durch den Ing Stab LW, Kdt. Hptm C. Kunz, erfolgte Ende April/Anfang Mai 2003.</p><p>4. Mit Brief vom 19. August 2003 kündigte die AIM den Flugplatzhaltern von Kägiswil, Saanen und Zweisimmen das Mietverhältnis für die eingemietete U/43 per 30. November 2003. Als Kündigungsgrund wird angeführt, die U/43 befänden sich in einem katastrophalen baulichen Zustand und seien bei einer weiteren Benützung ein inakzeptables Risiko. Die Weiternutzung sei daher nicht mehr möglich und ab sofort zu unterlassen.</p><p>5. Die von der AIM erlassenen Kündigungen entsprechen nicht den obligationenrechtlichen Anforderungen und sind daher von den betroffenen Flugplatzhaltern bei den örtlichen Mietschlichtungsstellen angefochten worden.</p><p>6. Die betroffenen Flugplatzhalter liessen die eingemieteten U/43 durch zugezogene Baufachleute überprüfen. In keinem einzigen Fall sind die von der AIM in den Kündigungsschreiben angeführten katastrophalen Bauzustände bestätigt worden.</p><p>7. Die betroffenen Flugplatzhalter und die von ihnen vertretenen AeCS-Fluggruppen, die auf den Ex Mil Flugplätzen die U/43 Unterstände zur Hangarierung ihrer Flugzeugparks nutzen, sind durch die Kündigungen der Mietverhältnisse für die U/43 in ihrer Existenz massiv bedroht. Sie intervenieren dagegen über die AeCS Kommission Militärflugplätze und über den Schweizerischen Flugplatzverein.</p>
- <p>Im Zusammenhang mit dem Einsturz eines Flugzeugunterstandes auf dem ehemaligen Militärflugplatz St. Stephan veranlasste das Eidgenösssiche Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) eine generelle Überprüfung der Sicherheit der mittlerweile über fünfzigjährigen Unterstände U43.</p><p>Diese Überprüfung durch Fachleute des Ingenieurstabes der Luftwaffe ergab ein grosses Risiko in Bezug auf die statische Sicherheit dieser Bauwerke. Aufgrund der Werkeigentümerhaftung war diese Situation für das VBS nicht länger tragbar. Diese führte zur vorsorglichen Kündigung der Mietverträge für die fraglichen Unterstände durch die Abteilung Immobilien Militär des Generalstabes. Das VBS erklärte sich aber gleichzeitig bereit, mit den betroffenen zivilen Flugplatzbetreibern nach Übergangslösungen zu suchen.</p><p>Zu den Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Bund fördert den Pilotennachwuchs durch die Kurse der Fliegerischen Vorschulung (FVS). Die Durchführung wird an zivile Schulen und Gruppen des Aero Clubs der Schweiz übertragen. Ab 2004 ist geplant, die Kurse auf folgenden Flugplätzen durchzuführen:</p><p>Altenrhein, Bern, Porrentruy, Birrfeld, Ecuvillens, Genf, Grenchen, Les Eplatures, Locarno, Schupfart, Sion.</p><p>Auf den vom Interpellanten erwähnten ehemaligen Militärflugplätzen werden zum Teil zivile Flugaktivitäten durchgeführt, aber keine FVS-Kurse absolviert. Nur in Einzelfällen wurde in der Vergangenheit aus betrieblichen Gründen mit Kursen der Fliegerischen Vorschulung der Motorfluggruppe Zürich auf den ehemaligen Militärflugplatz St. Stephan ausgewichen.</p><p>Die Förderung des Pilotennachwuchses im Rahmen der FVS ist somit von den Massnahmen des VBS nicht unmittelbar betroffen.</p><p>2. Die Flugplatzbetreiber von Saanen und Zweisimmen wurden vorgängig über die Kündigungen informiert. Da nicht alle Unterstände vom Typ U43 im gleichen Ausmass risikobehaftet sind, wurde eine Weiternutzung in der Verantwortung der zivilen Flugplatzbetreiber nicht a priori ausgeschlossen. Welche Unterstände von den Flugplatzbetreibern übernommen und in ihrer Verantwortung weitergenutzt werden können, ist noch Gegenstand der laufenden Verkaufsverhandlungen.</p><p>Da die Luftwaffe auf eine Weiternutzung der betroffenen Flugplätze verzichtet hat und auch kein militärisches Interesse an den aviatisch nutzbaren Anlagen und Einrichtungen besteht, sieht der Bundesrat keinen Grund für deren Weiterverbleib im Eigentum des VBS. Zudem sind auch die finanziellen Mittel nicht mehr vorhanden, die nötig wären, um den grossen Unterhaltsaufwand zu tragen.</p><p>Damit die Flugplätze für die zivilaviatische Nutzung weiterverwendet werden können, werden sich vermehrt private Betreiber engagieren müssen. Es kann nach Ansicht des Bundesrates nicht Aufgabe des VBS sein, rein zivilaviatisch genutzte ehemalige Militärflugplätze zu finanzieren. Das VBS berücksichtigt jedoch bei der Festlegung des Verkaufspreises in hohem Ausmass den Zustand der Anlagen.</p><p>Würden die Flugplätze statt verkauft z. B. im Baurecht veräussert, müsste der Unterhalt gleichwohl durch den Baurechtsnehmer und nicht mehr durch das VBS bestritten werden. Ansonsten wäre diese Form der Veräusserung wiederum mit finanziellen Risiken zulasten des VBS verbunden, falls aus irgendeinem Grund der Flugplatz nicht mehr zivilaviatisch genutzt würde bzw. die Betreiber dazu nicht mehr in der Lage wären.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Meine Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Die von der GST Abteilung Immobilien Militär (AIM) veranlassten Massnahmen gefährden die Existenz der Zivilflugbetriebe auf den betroffenen Ex Mil Flugplätzen. Das AIM hat mit den Flugplatzhaltern keinen Kontakt aufgenommen, um die örtlichen Verhältnisse abzuklären und nach Lösungen zu suchen. Die vom Bundesrat im Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) festgelegten Aussagen über den Fortbestand der Zivilflugbetriebe auf den betroffenen Ex Mil Flugplätzen werden damit infrage gestellt.</p><p>Wie soll der Pilotennachwuchs der Zivil- und Militäraviatik gefördert werden, wenn der Bund die dazu notwendigen Flugplätze zwar im SIL festsetzt, gleichzeitig aber die Flugbetriebe durch negative Massnahmen in der Existenz gefährdet?</p><p>2. Weshalb will der Bund die Ex Mil Flugplätze verkaufen, nachdem auf solchen Flugplätzen seit Jahrzehnten unter der Herrschaft der Luftwaffe Zivilflug betrieben wurde, diese zivilen Flugbetriebe nach der Aufgabe der Luftwaffenbetriebe die Ex Mil Flugplatzanlagen in eigener Verantwortung übernommen und den Unterhalt mit eigenen Mitteln besorgt hatten?</p><p>Die in der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vorgesehene Umnutzung von Militärflugplätzen in zivile Flugplätze (Art. 31) verlangt nicht, dass diese Flugplätze im Eigentum ziviler Flugplatzbetreiber sein müssen. Unter dem Begriff "bundeseigene Sportplätze" können auch "bundeseigene Zivilflugsportplätze" z. B. im Baurechtsverhältnis den bisherigen zivilen Flugplatzbetreibern überlassen werden.</p>
- Flugbetrieb auf ehemaligen Militärflugplätzen
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