Geprellte Microsoft-Konsumenten auch in der Schweiz?

ShortId
03.3480
Id
20033480
Updated
10.04.2024 13:10
Language
de
Title
Geprellte Microsoft-Konsumenten auch in der Schweiz?
AdditionalIndexing
34;Software;Preisüberwachung;Wettbewerbsbeschränkung;Informationsverbreitung;Datenverarbeitungsindustrie;Konsumentenschutz
1
  • L04K11050309, Preisüberwachung
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
  • L04K12030202, Software
  • L03K120302, Datenverarbeitungsindustrie
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Preisüberwachung hat im Sommer 2000 die Preise bei bestimmten Windows- und Officeprodukten von Microsoft für die Endkonsumenten (so genannte Full Packaged Products) im Internet stichprobeweise erhoben. Der Preisvergleich hat ergeben, dass die Preise der Microsoft-Produkte innerhalb von Europa mehr oder weniger auf dem gleichen Niveau liegen. Eine Diskriminierung der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten gegenüber den europäischen Endverbrauchern konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Erhebliche Preisdifferenzen wurden hingegen zunächst zwischen den Preisen in Europa und in den USA festgestellt.</p><p>Da sich die Preisunterschiede gegenüber den USA im Herbst des Jahres 2000 wechselkursbedingt zudem stark verringerten, ergab sich für den Preisüberwacher damals aber kein unmittelbarer Handlungsbedarf, und es konnte auf die Eröffnung eines formellen Verfahrens verzichtet werden.</p><p>Die Preisüberwachung hat die Öffentlichkeit über diese Preisvergleiche und die entsprechenden Schlussfolgerungen anlässlich der Jahrespressekonferenz 2001 umfassend orientiert. Eine weitergehende Information rechtfertigte sich bei diesem Analyseresultat nicht.</p><p>2. Die Preisüberwachung hat aus der Presse über die Sammelklage gegen Microsoft in Kalifornien erfahren. Laut den vorliegenden Medienberichten hatten sich Kunden in Kalifornien erfolgreich gegen die Ausnutzung der Monopolstellung und überhöhte Preise bestimmter Microsoft-Produkte beklagt. Gemäss der kürzlich erzielten Einigung verpflichtet sich Microsoft bis maximal 1,1 Milliarden Dollar in der Form von Gutscheinen den betroffenen Kunden zurückzubezahlen. Der Vergleich betrifft Microsoft-Produkte, welche in den Jahren 1995 bis 2001 von privaten und kommerziellen Kunden für den Gebrauch in Kalifornien gekauft worden sind. </p><p>Aus dem Vergleich kann man schliessen, dass Microsoft während einer gewissen Zeitspanne ihre Produkte in Kalifornien offenbar zu überhöhten Preisen verkauft hat. Damit ist aber nicht automatisch gesagt, dass in der Schweiz während dieser Zeit für die deutsch-, französisch- und italienischsprachige Version der entsprechenden Microsoft-Produkte missbräuchlich hohe Endverkaufspreise im Sinne des Preisüberwachungsgesetzes verlangt wurden, zumal von Microsoft bestritten wird, das kalifornische Wettbewerbsrecht verletzt und die Konsumenten übervorteilt zu haben. Das zuständige Gericht in Kalifornien, welches den Vergleich genehmigt hat, musste sich zu dieser Frage nicht äussern.</p><p>Eine allfällige Analyse der Preise für Microsoft-Produkte durch die Preisüberwachung würde die aktuelle Situation und nicht die Vergangenheit betreffen. Den Preismassnahmen des Preisüberwachers kommt nämlich grundsätzlich keine Rückwirkung zu. Der Preisüberwacher könnte Microsoft gestützt auf das Preisüberwachungsgesetz insbesondere also nicht verpflichten, allfällig in der Vergangenheit zu viel Bezahltes in irgendeiner Form zurückzuerstatten. Die Rechtsfigur der Sammelklagen existiert in der Schweiz im Übrigen nicht.</p><p>3. Microsoft betreibt nach den Erkenntnissen des Preisüberwachers eine kontinental einheitliche Preispolitik. Neue Preiserhebungen des Preisüberwachers haben gezeigt, dass die Preisdifferenzen auf der Endverkaufsstufe innerhalb von Europa auch heute vergleichsweise gering sind und dass die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten gegenüber den europäischen Endverbrauchern nicht diskriminiert werden. Preisnachteile bestehen heute aber gegenüber dem amerikanischen Markt.</p><p>Da das Problem der hohen Preise auf europäischer Ebene generell besteht, kann es zweckmässigerweise auch nur auf dieser Ebene gelöst werden. Gefordert ist deshalb in erster Linie die Wettbewerbsbehörde der EU. Nach Ansicht des Bundesrates ist es jedenfalls sinnvoll, dass der Preisüberwacher allfällige Untersuchungsresultate der EU-Wettbewerbsbehörde abwartet und seine beschränkten Ressourcen in erster Linie dort einsetzt, wo ein Vorgehen auf nationaler Ebene angezeigt ist.</p><p>4. Das Preisüberwachungsgesetz bietet, wie erwähnt, keine rechtliche Handhabe, Microsoft verfügungsweise zu einer Rückerstattung von in der Vergangenheit allfällig zu viel Bezahltem zu verpflichten. Es besteht von daher erfahrungsgemäss aufseiten der betroffenen Unternehmungen auch keine Bereitschaft, sich im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung (Art. 9 PüG) freiwillig darauf einzulassen.</p><p>5. Wie bereits ausgeführt betreibt Microsoft weitgehend eine kontinentale Preispolitik. Damit sollte es nicht zu einer Diskriminierung der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten gegenüber den Konsumenten in der EU kommen. Falls die EU-Wettbewerbsbehörde gegenüber Microsoft tiefere Preise durchsetzen würde, ist davon auszugehen, dass die Preise auch für die Schweiz gesenkt werden. Falls dies aber wider Erwarten nicht der Fall wäre, läge es am Preisüberwacher im Rahmen seiner gesetzlichen Kompetenzen dafür zu sorgen, dass die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten gegenüber den europäischen Konsumenten nicht benachteiligt werden.</p><p>6. In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bestehen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten keine Rechtshilfeabkommen. Die unterhaltenen Kontakte werden auf Schweizer Seite von der Wettbewerbskommission wahrgenommen und sind lediglich informeller Art. Die Wettbewerbskommission hat insbesondere im Rahmen der Mitgliedschaft der Schweiz in der OECD-Kontakt zu anderen Wettbewerbsbehörden. Im Fall, der gegenwärtig bei der EU-Kommission zur Beurteilung ansteht (Verknüpfung des Windows-Betriebssystems mit dem Media Player, Ausweitung der marktbeherrschenden Stellung von Microsoft bei den PC auf den einfachen Server), unterhält die Wettbewerbskommission keine besonderen Kontakte.</p><p>7. Die Wettbewerbskommission oder ihr Sekretariat werden sich mangels Rechtshilfeabkommen und mangels einer entsprechenden Anfrage seitens der EU-Wettbewerbsbehörde nicht in das Verfahren vor der EU-Kommission betreffend Microsoft einbringen. Der anstehende Entscheid der EU-Kommission in der erwähnten Angelegenheit dürfte sich indessen auch auf die Schweiz auswirken. Daher wartet die Wettbewerbskommission vorerst das Ergebnis des europäischen Verfahrens ab und wird zu gegebener Zeit über allfällig angezeigte Vorkehrungen befinden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der "Tages-Anzeiger" berichtete am 23. Juli 2003 von kalifornischen Microsoft-Kunden, die vom Microsoft-Konzern aufgrund eines Vergleiches bis zu 1,1 Milliarden US-Dollar zurückerstattet erhalten werden. Die Rückzahlungen in der Form von Gutscheinen gehen auf einen Vergleich zurück, den Microsoft freiwillig abgeschlossen hat, um ein langwieriges Gerichtsverfahren zu vermeiden.</p><p>Die schweizerische Preisüberwachung hat mit Pressemitteilung vom 14. Februar 2000 eine Untersuchung von Preisen von Microsoft-Produkten angekündigt. Bis dato ist keine ausführliche Analyse und kein in diesem Sinne breit abgestütztes Resultat der Untersuchung der Öffentlichkeit bekannt gegeben worden. An der Jahrespressekonferenz von 2001 ist bloss summarisch informiert worden.</p><p>Vor dem Hintergrund des US-amerikanischen Vergleiches stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Welche konkreten Resultate hat die zitierte Untersuchung der Preisüberwachung ergeben? Können bzw. werden diese in der entsprechenden Form der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden (vgl. Art. 4 Abs. 3 Preisüberwachungsgesetz PüG; SR 942.20)?</p><p>2. Welche Schlüsse ziehen die schweizerischen Preisüberwachungsbehörden (PÜ) (vgl. Art. 1 4 Abs. 1 bis 3 PüG), allenfalls auch die schweizerische Wettbewerbskommission (Weko) (vgl. Art. 1, 2, 7 Abs. 2 lit. c Kartellgesetz KG; SR 251) aus dem kalifornischen Vergleich?</p><p>3. Ist die Preisüberwachung bereit, im Sinne von Artikel 9 PüG und mit Verweis auf den kalifornischen Vergleich mit Microsoft bzw. der für die Preise in der Schweiz zuständigen Stelle von Microsoft Kontakt aufzunehmen und eine einvernehmliche Lösung für die Schweizer Kundschaft - namentlich individuelle Endverbraucher und KMU - im Sinne des kalifornischen Vergleiches zu erreichen? Ist sie bereit, baldmöglichst bereits informelle Kontakte mit Microsoft aufzunehmen, um diese Unternehmung zu bewegen, von sich aus zu handeln?</p><p>4. Welche weiteren bzw. anderen Schritte sind geplant, um die vermutungsweise in der Vergangenheit ebenfalls geprellten Schweizer Microsoft-Kundinnen und -Kunden in den Genuss von ähnlichen Gutscheinen und Vergünstigungen kommen zu lassen, wie in Kalifornien?</p><p>5. Wie wird sichergestellt, dass die Schweiz am Ergebnis der von der EU zu erwartenden Untersuchung partizipieren wird?</p><p>6. Welche Kontakte bestehen zu den entsprechenden Behörden im EU-Raum in dieser bzw. ähnlich gelagerten Fällen?</p><p>7. Welchen Beitrag können die Schweizer Behörden - allenfalls in Zusammenarbeit mit den europäischen Partnerbehörden - leisten, um die dortige Untersuchung mit Schweizer Informationen und Ergebnissen anzureichern bzw. zu komplettieren, unter Umständen zu beschleunigen?</p>
  • Geprellte Microsoft-Konsumenten auch in der Schweiz?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Preisüberwachung hat im Sommer 2000 die Preise bei bestimmten Windows- und Officeprodukten von Microsoft für die Endkonsumenten (so genannte Full Packaged Products) im Internet stichprobeweise erhoben. Der Preisvergleich hat ergeben, dass die Preise der Microsoft-Produkte innerhalb von Europa mehr oder weniger auf dem gleichen Niveau liegen. Eine Diskriminierung der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten gegenüber den europäischen Endverbrauchern konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Erhebliche Preisdifferenzen wurden hingegen zunächst zwischen den Preisen in Europa und in den USA festgestellt.</p><p>Da sich die Preisunterschiede gegenüber den USA im Herbst des Jahres 2000 wechselkursbedingt zudem stark verringerten, ergab sich für den Preisüberwacher damals aber kein unmittelbarer Handlungsbedarf, und es konnte auf die Eröffnung eines formellen Verfahrens verzichtet werden.</p><p>Die Preisüberwachung hat die Öffentlichkeit über diese Preisvergleiche und die entsprechenden Schlussfolgerungen anlässlich der Jahrespressekonferenz 2001 umfassend orientiert. Eine weitergehende Information rechtfertigte sich bei diesem Analyseresultat nicht.</p><p>2. Die Preisüberwachung hat aus der Presse über die Sammelklage gegen Microsoft in Kalifornien erfahren. Laut den vorliegenden Medienberichten hatten sich Kunden in Kalifornien erfolgreich gegen die Ausnutzung der Monopolstellung und überhöhte Preise bestimmter Microsoft-Produkte beklagt. Gemäss der kürzlich erzielten Einigung verpflichtet sich Microsoft bis maximal 1,1 Milliarden Dollar in der Form von Gutscheinen den betroffenen Kunden zurückzubezahlen. Der Vergleich betrifft Microsoft-Produkte, welche in den Jahren 1995 bis 2001 von privaten und kommerziellen Kunden für den Gebrauch in Kalifornien gekauft worden sind. </p><p>Aus dem Vergleich kann man schliessen, dass Microsoft während einer gewissen Zeitspanne ihre Produkte in Kalifornien offenbar zu überhöhten Preisen verkauft hat. Damit ist aber nicht automatisch gesagt, dass in der Schweiz während dieser Zeit für die deutsch-, französisch- und italienischsprachige Version der entsprechenden Microsoft-Produkte missbräuchlich hohe Endverkaufspreise im Sinne des Preisüberwachungsgesetzes verlangt wurden, zumal von Microsoft bestritten wird, das kalifornische Wettbewerbsrecht verletzt und die Konsumenten übervorteilt zu haben. Das zuständige Gericht in Kalifornien, welches den Vergleich genehmigt hat, musste sich zu dieser Frage nicht äussern.</p><p>Eine allfällige Analyse der Preise für Microsoft-Produkte durch die Preisüberwachung würde die aktuelle Situation und nicht die Vergangenheit betreffen. Den Preismassnahmen des Preisüberwachers kommt nämlich grundsätzlich keine Rückwirkung zu. Der Preisüberwacher könnte Microsoft gestützt auf das Preisüberwachungsgesetz insbesondere also nicht verpflichten, allfällig in der Vergangenheit zu viel Bezahltes in irgendeiner Form zurückzuerstatten. Die Rechtsfigur der Sammelklagen existiert in der Schweiz im Übrigen nicht.</p><p>3. Microsoft betreibt nach den Erkenntnissen des Preisüberwachers eine kontinental einheitliche Preispolitik. Neue Preiserhebungen des Preisüberwachers haben gezeigt, dass die Preisdifferenzen auf der Endverkaufsstufe innerhalb von Europa auch heute vergleichsweise gering sind und dass die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten gegenüber den europäischen Endverbrauchern nicht diskriminiert werden. Preisnachteile bestehen heute aber gegenüber dem amerikanischen Markt.</p><p>Da das Problem der hohen Preise auf europäischer Ebene generell besteht, kann es zweckmässigerweise auch nur auf dieser Ebene gelöst werden. Gefordert ist deshalb in erster Linie die Wettbewerbsbehörde der EU. Nach Ansicht des Bundesrates ist es jedenfalls sinnvoll, dass der Preisüberwacher allfällige Untersuchungsresultate der EU-Wettbewerbsbehörde abwartet und seine beschränkten Ressourcen in erster Linie dort einsetzt, wo ein Vorgehen auf nationaler Ebene angezeigt ist.</p><p>4. Das Preisüberwachungsgesetz bietet, wie erwähnt, keine rechtliche Handhabe, Microsoft verfügungsweise zu einer Rückerstattung von in der Vergangenheit allfällig zu viel Bezahltem zu verpflichten. Es besteht von daher erfahrungsgemäss aufseiten der betroffenen Unternehmungen auch keine Bereitschaft, sich im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung (Art. 9 PüG) freiwillig darauf einzulassen.</p><p>5. Wie bereits ausgeführt betreibt Microsoft weitgehend eine kontinentale Preispolitik. Damit sollte es nicht zu einer Diskriminierung der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten gegenüber den Konsumenten in der EU kommen. Falls die EU-Wettbewerbsbehörde gegenüber Microsoft tiefere Preise durchsetzen würde, ist davon auszugehen, dass die Preise auch für die Schweiz gesenkt werden. Falls dies aber wider Erwarten nicht der Fall wäre, läge es am Preisüberwacher im Rahmen seiner gesetzlichen Kompetenzen dafür zu sorgen, dass die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten gegenüber den europäischen Konsumenten nicht benachteiligt werden.</p><p>6. In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bestehen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten keine Rechtshilfeabkommen. Die unterhaltenen Kontakte werden auf Schweizer Seite von der Wettbewerbskommission wahrgenommen und sind lediglich informeller Art. Die Wettbewerbskommission hat insbesondere im Rahmen der Mitgliedschaft der Schweiz in der OECD-Kontakt zu anderen Wettbewerbsbehörden. Im Fall, der gegenwärtig bei der EU-Kommission zur Beurteilung ansteht (Verknüpfung des Windows-Betriebssystems mit dem Media Player, Ausweitung der marktbeherrschenden Stellung von Microsoft bei den PC auf den einfachen Server), unterhält die Wettbewerbskommission keine besonderen Kontakte.</p><p>7. Die Wettbewerbskommission oder ihr Sekretariat werden sich mangels Rechtshilfeabkommen und mangels einer entsprechenden Anfrage seitens der EU-Wettbewerbsbehörde nicht in das Verfahren vor der EU-Kommission betreffend Microsoft einbringen. Der anstehende Entscheid der EU-Kommission in der erwähnten Angelegenheit dürfte sich indessen auch auf die Schweiz auswirken. Daher wartet die Wettbewerbskommission vorerst das Ergebnis des europäischen Verfahrens ab und wird zu gegebener Zeit über allfällig angezeigte Vorkehrungen befinden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der "Tages-Anzeiger" berichtete am 23. Juli 2003 von kalifornischen Microsoft-Kunden, die vom Microsoft-Konzern aufgrund eines Vergleiches bis zu 1,1 Milliarden US-Dollar zurückerstattet erhalten werden. Die Rückzahlungen in der Form von Gutscheinen gehen auf einen Vergleich zurück, den Microsoft freiwillig abgeschlossen hat, um ein langwieriges Gerichtsverfahren zu vermeiden.</p><p>Die schweizerische Preisüberwachung hat mit Pressemitteilung vom 14. Februar 2000 eine Untersuchung von Preisen von Microsoft-Produkten angekündigt. Bis dato ist keine ausführliche Analyse und kein in diesem Sinne breit abgestütztes Resultat der Untersuchung der Öffentlichkeit bekannt gegeben worden. An der Jahrespressekonferenz von 2001 ist bloss summarisch informiert worden.</p><p>Vor dem Hintergrund des US-amerikanischen Vergleiches stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Welche konkreten Resultate hat die zitierte Untersuchung der Preisüberwachung ergeben? Können bzw. werden diese in der entsprechenden Form der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden (vgl. Art. 4 Abs. 3 Preisüberwachungsgesetz PüG; SR 942.20)?</p><p>2. Welche Schlüsse ziehen die schweizerischen Preisüberwachungsbehörden (PÜ) (vgl. Art. 1 4 Abs. 1 bis 3 PüG), allenfalls auch die schweizerische Wettbewerbskommission (Weko) (vgl. Art. 1, 2, 7 Abs. 2 lit. c Kartellgesetz KG; SR 251) aus dem kalifornischen Vergleich?</p><p>3. Ist die Preisüberwachung bereit, im Sinne von Artikel 9 PüG und mit Verweis auf den kalifornischen Vergleich mit Microsoft bzw. der für die Preise in der Schweiz zuständigen Stelle von Microsoft Kontakt aufzunehmen und eine einvernehmliche Lösung für die Schweizer Kundschaft - namentlich individuelle Endverbraucher und KMU - im Sinne des kalifornischen Vergleiches zu erreichen? Ist sie bereit, baldmöglichst bereits informelle Kontakte mit Microsoft aufzunehmen, um diese Unternehmung zu bewegen, von sich aus zu handeln?</p><p>4. Welche weiteren bzw. anderen Schritte sind geplant, um die vermutungsweise in der Vergangenheit ebenfalls geprellten Schweizer Microsoft-Kundinnen und -Kunden in den Genuss von ähnlichen Gutscheinen und Vergünstigungen kommen zu lassen, wie in Kalifornien?</p><p>5. Wie wird sichergestellt, dass die Schweiz am Ergebnis der von der EU zu erwartenden Untersuchung partizipieren wird?</p><p>6. Welche Kontakte bestehen zu den entsprechenden Behörden im EU-Raum in dieser bzw. ähnlich gelagerten Fällen?</p><p>7. Welchen Beitrag können die Schweizer Behörden - allenfalls in Zusammenarbeit mit den europäischen Partnerbehörden - leisten, um die dortige Untersuchung mit Schweizer Informationen und Ergebnissen anzureichern bzw. zu komplettieren, unter Umständen zu beschleunigen?</p>
    • Geprellte Microsoft-Konsumenten auch in der Schweiz?

Back to List