Bankgeheimnis für Effektenhändler

ShortId
03.3481
Id
20033481
Updated
14.11.2025 08:41
Language
de
Title
Bankgeheimnis für Effektenhändler
AdditionalIndexing
24;Bankgeheimnis;Kapitalanlagegesellschaft;Effektenhandel;Bankrecht;Kapitaltransaktion
1
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L05K1106020108, Kapitaltransaktion
  • L05K1106010503, Effektenhandel
  • L04K11040209, Bankrecht
  • L06K070303010102, Kapitalanlagegesellschaft
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Effektenhändler sind primär in der Vermögensverwaltung tätig. Sie repräsentieren den mittelständischen Finanzdienstleiter. Dank Regulierung durch die Eidgenössische Bankenkommission und im Gegensatz zu externen Vermögensverwaltern führen sie eigene Kundendepots.</p><p>Für Banken gilt gemäss Artikel 62 Absatz 3 MWStG, dass die ESTV bei der Buchprüfung zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet ist.</p><p>Es ist sachlich gerechtfertigt und wünschenswert, diese Regelung auch auf Effektenhändler anzuwenden.</p><p>Die regulatorische Grundlage für die Effektenhändler ist das Börsengesetz. Aufgrund entsprechender Verweise ist jedoch auch das Bankengesetz mit wenigen Ausnahmen auf die Effektenhändler anwendbar. Im Lichte dieser Rechtslage ist eine Nennung der Effektenhändler im MWStG und damit eine Gleichstellung mit den Banken und Sparkassen angezeigt.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision von Artikel 62 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes (MWStG) vorzuschlagen mit dem Ziel, dass die Effektenhändler zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet werden.</p>
  • Bankgeheimnis für Effektenhändler
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Effektenhändler sind primär in der Vermögensverwaltung tätig. Sie repräsentieren den mittelständischen Finanzdienstleiter. Dank Regulierung durch die Eidgenössische Bankenkommission und im Gegensatz zu externen Vermögensverwaltern führen sie eigene Kundendepots.</p><p>Für Banken gilt gemäss Artikel 62 Absatz 3 MWStG, dass die ESTV bei der Buchprüfung zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet ist.</p><p>Es ist sachlich gerechtfertigt und wünschenswert, diese Regelung auch auf Effektenhändler anzuwenden.</p><p>Die regulatorische Grundlage für die Effektenhändler ist das Börsengesetz. Aufgrund entsprechender Verweise ist jedoch auch das Bankengesetz mit wenigen Ausnahmen auf die Effektenhändler anwendbar. Im Lichte dieser Rechtslage ist eine Nennung der Effektenhändler im MWStG und damit eine Gleichstellung mit den Banken und Sparkassen angezeigt.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision von Artikel 62 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes (MWStG) vorzuschlagen mit dem Ziel, dass die Effektenhändler zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet werden.</p>
    • Bankgeheimnis für Effektenhändler

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