Bankgeheimnis für Effektenhändler
- ShortId
-
03.3481
- Id
-
20033481
- Updated
-
14.11.2025 08:41
- Language
-
de
- Title
-
Bankgeheimnis für Effektenhändler
- AdditionalIndexing
-
24;Bankgeheimnis;Kapitalanlagegesellschaft;Effektenhandel;Bankrecht;Kapitaltransaktion
- 1
-
- L04K11040208, Bankgeheimnis
- L05K1106020108, Kapitaltransaktion
- L05K1106010503, Effektenhandel
- L04K11040209, Bankrecht
- L06K070303010102, Kapitalanlagegesellschaft
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Effektenhändler sind primär in der Vermögensverwaltung tätig. Sie repräsentieren den mittelständischen Finanzdienstleiter. Dank Regulierung durch die Eidgenössische Bankenkommission und im Gegensatz zu externen Vermögensverwaltern führen sie eigene Kundendepots.</p><p>Für Banken gilt gemäss Artikel 62 Absatz 3 MWStG, dass die ESTV bei der Buchprüfung zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet ist.</p><p>Es ist sachlich gerechtfertigt und wünschenswert, diese Regelung auch auf Effektenhändler anzuwenden.</p><p>Die regulatorische Grundlage für die Effektenhändler ist das Börsengesetz. Aufgrund entsprechender Verweise ist jedoch auch das Bankengesetz mit wenigen Ausnahmen auf die Effektenhändler anwendbar. Im Lichte dieser Rechtslage ist eine Nennung der Effektenhändler im MWStG und damit eine Gleichstellung mit den Banken und Sparkassen angezeigt.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision von Artikel 62 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes (MWStG) vorzuschlagen mit dem Ziel, dass die Effektenhändler zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet werden.</p>
- Bankgeheimnis für Effektenhändler
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Effektenhändler sind primär in der Vermögensverwaltung tätig. Sie repräsentieren den mittelständischen Finanzdienstleiter. Dank Regulierung durch die Eidgenössische Bankenkommission und im Gegensatz zu externen Vermögensverwaltern führen sie eigene Kundendepots.</p><p>Für Banken gilt gemäss Artikel 62 Absatz 3 MWStG, dass die ESTV bei der Buchprüfung zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet ist.</p><p>Es ist sachlich gerechtfertigt und wünschenswert, diese Regelung auch auf Effektenhändler anzuwenden.</p><p>Die regulatorische Grundlage für die Effektenhändler ist das Börsengesetz. Aufgrund entsprechender Verweise ist jedoch auch das Bankengesetz mit wenigen Ausnahmen auf die Effektenhändler anwendbar. Im Lichte dieser Rechtslage ist eine Nennung der Effektenhändler im MWStG und damit eine Gleichstellung mit den Banken und Sparkassen angezeigt.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision von Artikel 62 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes (MWStG) vorzuschlagen mit dem Ziel, dass die Effektenhändler zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet werden.</p>
- Bankgeheimnis für Effektenhändler
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