Fernkommunikation durch Anwälte

ShortId
03.3489
Id
20033489
Updated
25.06.2025 01:59
Language
de
Title
Fernkommunikation durch Anwälte
AdditionalIndexing
12;Rechtsanwalt/-anwältin;Dienstleistung;elektronischer Handel;Telekopie;Kommunikationsmittel;Wirtschaftsfreiheit;Telefon;Internet
1
  • L04K05050203, Rechtsanwalt/-anwältin
  • L05K0701060202, Dienstleistung
  • L03K120205, Kommunikationsmittel
  • L04K05020601, Wirtschaftsfreiheit
  • L05K1202020111, Telekopie
  • L05K1202020108, Telefon
  • L05K1202020105, Internet
  • L05K0701010202, elektronischer Handel
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Anwältinnen und Anwälte setzen für die Kommunikation mit ihrer Klientschaft vermehrt Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Fax und Internet ein. Dabei besteht vonseiten des Marktes ein Bedürfnis, die Dienstleistungen von Anwälten auch ausschliesslich über diese Kommunikationsmittel zu beziehen. Das belegen die zahlreichen Telefon- und Internet-Beratungsdienste von Konsumentenzeitschriften und Verbänden, aber auch die entsprechende Tendenz im Bereich der Medizin. Bei letzterer wird die Erbringung von Dienstleistungen über Fernkommunikationsmittel zur Einsparung von Kosten durch Staat und Privatwirtschaft, insbesondere durch die Krankenkassen, geradezu propagiert.</p><p>Gegenüber der Erbringung der Dienstleistungen von Anwälten über Fernkommunikationsmittel sind dagegen Aufsichtsbehörden und Gerichte bis heute zurückhaltend bis ablehnend (vgl. insbesondere BGE 124 I 310). Diese Haltung ist letztmals bei der Einführung des neuen BGFA und der entsprechenden Überprüfung der Anwälte wieder zum Ausdruck gekommen. Die zurückhaltende bis ablehnende Haltung steht jedoch im Widerspruch zum Geist des BGFA (Freizügigkeitsgesetz!) und der auch in der neuen Verfassung verankerten Wirtschaftsfreiheit.</p><p>Die Skepsis gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen von Anwälten über Fernkommunikationsmittel läuft aber auch der Entwicklung in Europa, insbesondere in unserem Nachbarland Deutschland, diametral entgegen. So sieht die E-Commerce-Richtline der EU (RL 2000/31/EG vom 8. Juni 2000) explizit vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, "dass die Verwendung kommerzieller Kommunikation, die Bestandteil eines von einem Angehörigen eines reglementierten Berufes angebotenen Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, gestattet ist, soweit die berufsrechtlichen Regeln .... eingehalten werden" (Art. 8 Abs. 1 RL). In einem neueren Urteil (vom 26. September 2002, I ZR 44/00 und I ZR 102/00) hat der deutsche Bundesgerichtshof zudem entschieden, dass einer telefonischen Rechtsauskunft durch Anwälte über eine 0190-Nummer nichts entgegensteht.</p><p>Es ist auch aus der Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten unbefriedigend, dass in der Schweiz jedermann unabhängig von seiner Ausbildung Rechtsberatung ausschliesslich über Fernkommunikationsmittel anbieten und erbringen darf, den juristisch qualifizierten Anwälten dieser Absatzkanal jedoch verwehrt bleibt. Damit werden die Anwälte sowohl im Inland wie auch gegenüber den europäischen Anwälten doppelt diskriminiert. Aufgrund der Haltung der Behörden und Gerichte ist dieser unbefriedigende Zustand auf dem Wege der Gesetzgebung zu beseitigen.</p>
  • <p>Der Bundesrat geht mit der Motionärin einig, dass auch Anwältinnen und Anwälte moderne Fernkommunikationsmittel vermehrt einsetzen und dass die Gesetzgebung - wenn nötig - an diese Entwicklung angepasst werden muss.</p><p>Anwältinnen und Anwälte können ihre Dienstleistungen bereits heute mittels moderner Fernkommunikationsmittel anbieten und erbringen. Sie können telefonisch Rechtsauskunft erteilen, Rechtsschriften per Fax oder E-Mail an ihre Klientinnen und Klienten richten, sofern diese damit einverstanden sind usw. Dies gilt - entgegen der Annahme der Motionärin - auch für die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte. Diese haben allerdings die Berufsregeln des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwälte (BGFA) nicht nur in ihrer forensischen Tätigkeit zu respektieren, sondern in ihrer gesamten Berufsausübung, also auch bei der Rechtsberatung.</p><p>Dies gilt in diesem Zusammenhang insbesondere für die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses (Art. 13 BGFA) und für die Pflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art 12 Bst. a BGFA). So könnte beispielsweise die Erteilung von Rechtsberatung ausschliesslich mittels Telefon bei komplexen oder heiklen Fällen zu einer Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung führen, weil ein komplizierter Sachverhalt aufgrund einer ausschliesslich telefonischen Schilderung eventuell nicht genügend präzise analysiert werden könnte.</p><p>Die Tatsache, dass registrierte Anwältinnen und Anwälte auch bei der Rechtsberatung strengen Berufsregeln unterstehen, während Personen, die nicht in einem Anwaltsregister eingetragen sind, uneingeschränkt Rechtsberatung anbieten und erteilen können, ist auch aus der Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten vorteilhaft, da der Registereintrag für Qualität der anwaltlichen Leistung bürgt. Grundsätzlich gilt folglich, dass nach geltendem Recht auch registrierte Anwältinnen und Anwälte ihre Dienstleistungen mittels moderner Fernkommunikationsmittel erbringen können. Eine Änderung des BGFA im Sinne der Motionärin ist insofern nicht erforderlich.</p><p>In dem von der Motionärin zitierten Entscheid bestätigte das Bundesgericht ein kantonales Verbot, Rechtsberatung unter Benutzung von Telebusiness anzubieten (BGE 124 I 310ff.). Das Problem in diesem Fall war allerdings nicht das Anbieten von telefonischer Rechtsberatung, sondern die Tatsache, dass diese Beratung via Telebusiness erfolgte, einem System, bei dem sich das Honorar ausschliesslich nach der Gesprächszeit richtete. In der Schweiz wird die Frage der Honorarberechnung - wenn überhaupt - auf kantonaler Ebene geregelt. Bei der Festlegung des Honorars ist der Zeitaufwand bloss einer von mehreren Faktoren. Als weitere Kriterien sind beispielsweise die Komplexität des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klientin oder des Klienten zu berücksichtigen.</p><p>Die Frage der Zulässigkeit der Verwendung moderner Fernkommunikationsmittel stellt sich auch im forensischen Bereich immer mehr. Hier ist die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln allerdings (noch) mit vielfältigen Problemen verbunden. Gemäss heutiger Rechtslage ist beispielsweise das Einreichen einer Rechtsschrift ans Bundesgericht per Telefax nicht zulässig, weil es an einer (gültigen) Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters fehlt (vgl. BGE 121 II 252ff.). Im Verkehr mit anderen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Bundes wird die Einreichung von Rechtsschriften per Telefax vereinzelt als zulässig erachtet (vgl. z. B. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission, Art. 19 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen).</p><p>Im Zusammenhang mit dem elektronischen Verkehr mit den Behörden ist insbesondere auch auf das Problem der digitalen Unterschrift hinzuweisen. In seiner Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege hat der Bundesrat das Thema des elektronischen Verkehrs mit Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Bundes eingehend erörtert (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, Ziff. 2.6). Der Frage der Zulässigkeit der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel im Zivil- und Strafverfahren wird in den Projekten zur Vereinheitlichung des Zivilprozessrechtes und des Strafprozessrechtes nachgegangen. So ist z. B. im Vorentwurf der Expertenkommission vom Juni 2003 für eine Schweizerische Zivilprozessordnung in Artikel 120 vorgesehen, dass eine Eingabe an das Gericht in Papierform oder elektronisch erfolgen kann. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein. Zudem kann das Gericht verlangen, dass die Eingabe in Papierform nachgereicht wird.</p><p>Schliesslich kann auf das E-Government-Projekt JusLink hingewiesen werden, das vom Bundesgericht in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Anwaltsverband und dem Bundesamt für Justiz koordiniert wird. Mit JusLink soll der Rechtsverkehr zwischen Anwältinnen und Anwälten und Gerichten sowie unter den Gerichten selbst hauptsächlich auf elektronischem Weg stattfinden. Bereits Mitte 2004 werden die ersten Anwältinnen und Anwälte JusLink testen, indem sie ihre Eingaben samt allfälligen Beweisen auf elektronischem Weg an das zuständige Gericht senden (zu den Details vgl. www.govlink.ch). Für einen flächendeckenden Einsatz von JusLink fehlen allerdings noch die rechtlichen Grundlagen, insbesondere auch in den Kantonen.</p><p>Aus diesen Gründen erachten wir die mit der Motion verlangte Ergänzung des BGFA nicht für geeignet. Der Bundesrat ist aber bereit, im Rahmen der nächsten Revision des BGFA zu prüfen, ob für die Erbringung von Dienstleistungen von Anwältinnen und Anwälten über Fernkommunikationsmittel auf Bundesebene noch Regelungsbedarf besteht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, die schweizerische Gesetzgebung so anzupassen, dass Anwältinnen und Anwälte explizit dazu ermächtig werden, ihre Dienstleistungen unter Einhaltung der Berufsregeln auch ausschliesslich über Telefon, Fax, Internet und andere Fernkommunikationsmittel anzubieten und zu erbringen.</p><p>Zu diesem Zweck ist Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwälte (BGFA) nach Buchstabe c mit einem weiteren Buchstaben wie folgt zu ergänzen:</p><p>"Sie dürfen ihre Dienstleistungen unter Einhaltung der Berufsregeln auch ausschliesslich über Telefon, Fax, Internet und andere Fernkommunikationsmittel anbieten und erbringen".</p>
  • Fernkommunikation durch Anwälte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Anwältinnen und Anwälte setzen für die Kommunikation mit ihrer Klientschaft vermehrt Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Fax und Internet ein. Dabei besteht vonseiten des Marktes ein Bedürfnis, die Dienstleistungen von Anwälten auch ausschliesslich über diese Kommunikationsmittel zu beziehen. Das belegen die zahlreichen Telefon- und Internet-Beratungsdienste von Konsumentenzeitschriften und Verbänden, aber auch die entsprechende Tendenz im Bereich der Medizin. Bei letzterer wird die Erbringung von Dienstleistungen über Fernkommunikationsmittel zur Einsparung von Kosten durch Staat und Privatwirtschaft, insbesondere durch die Krankenkassen, geradezu propagiert.</p><p>Gegenüber der Erbringung der Dienstleistungen von Anwälten über Fernkommunikationsmittel sind dagegen Aufsichtsbehörden und Gerichte bis heute zurückhaltend bis ablehnend (vgl. insbesondere BGE 124 I 310). Diese Haltung ist letztmals bei der Einführung des neuen BGFA und der entsprechenden Überprüfung der Anwälte wieder zum Ausdruck gekommen. Die zurückhaltende bis ablehnende Haltung steht jedoch im Widerspruch zum Geist des BGFA (Freizügigkeitsgesetz!) und der auch in der neuen Verfassung verankerten Wirtschaftsfreiheit.</p><p>Die Skepsis gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen von Anwälten über Fernkommunikationsmittel läuft aber auch der Entwicklung in Europa, insbesondere in unserem Nachbarland Deutschland, diametral entgegen. So sieht die E-Commerce-Richtline der EU (RL 2000/31/EG vom 8. Juni 2000) explizit vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, "dass die Verwendung kommerzieller Kommunikation, die Bestandteil eines von einem Angehörigen eines reglementierten Berufes angebotenen Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, gestattet ist, soweit die berufsrechtlichen Regeln .... eingehalten werden" (Art. 8 Abs. 1 RL). In einem neueren Urteil (vom 26. September 2002, I ZR 44/00 und I ZR 102/00) hat der deutsche Bundesgerichtshof zudem entschieden, dass einer telefonischen Rechtsauskunft durch Anwälte über eine 0190-Nummer nichts entgegensteht.</p><p>Es ist auch aus der Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten unbefriedigend, dass in der Schweiz jedermann unabhängig von seiner Ausbildung Rechtsberatung ausschliesslich über Fernkommunikationsmittel anbieten und erbringen darf, den juristisch qualifizierten Anwälten dieser Absatzkanal jedoch verwehrt bleibt. Damit werden die Anwälte sowohl im Inland wie auch gegenüber den europäischen Anwälten doppelt diskriminiert. Aufgrund der Haltung der Behörden und Gerichte ist dieser unbefriedigende Zustand auf dem Wege der Gesetzgebung zu beseitigen.</p>
    • <p>Der Bundesrat geht mit der Motionärin einig, dass auch Anwältinnen und Anwälte moderne Fernkommunikationsmittel vermehrt einsetzen und dass die Gesetzgebung - wenn nötig - an diese Entwicklung angepasst werden muss.</p><p>Anwältinnen und Anwälte können ihre Dienstleistungen bereits heute mittels moderner Fernkommunikationsmittel anbieten und erbringen. Sie können telefonisch Rechtsauskunft erteilen, Rechtsschriften per Fax oder E-Mail an ihre Klientinnen und Klienten richten, sofern diese damit einverstanden sind usw. Dies gilt - entgegen der Annahme der Motionärin - auch für die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte. Diese haben allerdings die Berufsregeln des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwälte (BGFA) nicht nur in ihrer forensischen Tätigkeit zu respektieren, sondern in ihrer gesamten Berufsausübung, also auch bei der Rechtsberatung.</p><p>Dies gilt in diesem Zusammenhang insbesondere für die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses (Art. 13 BGFA) und für die Pflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art 12 Bst. a BGFA). So könnte beispielsweise die Erteilung von Rechtsberatung ausschliesslich mittels Telefon bei komplexen oder heiklen Fällen zu einer Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung führen, weil ein komplizierter Sachverhalt aufgrund einer ausschliesslich telefonischen Schilderung eventuell nicht genügend präzise analysiert werden könnte.</p><p>Die Tatsache, dass registrierte Anwältinnen und Anwälte auch bei der Rechtsberatung strengen Berufsregeln unterstehen, während Personen, die nicht in einem Anwaltsregister eingetragen sind, uneingeschränkt Rechtsberatung anbieten und erteilen können, ist auch aus der Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten vorteilhaft, da der Registereintrag für Qualität der anwaltlichen Leistung bürgt. Grundsätzlich gilt folglich, dass nach geltendem Recht auch registrierte Anwältinnen und Anwälte ihre Dienstleistungen mittels moderner Fernkommunikationsmittel erbringen können. Eine Änderung des BGFA im Sinne der Motionärin ist insofern nicht erforderlich.</p><p>In dem von der Motionärin zitierten Entscheid bestätigte das Bundesgericht ein kantonales Verbot, Rechtsberatung unter Benutzung von Telebusiness anzubieten (BGE 124 I 310ff.). Das Problem in diesem Fall war allerdings nicht das Anbieten von telefonischer Rechtsberatung, sondern die Tatsache, dass diese Beratung via Telebusiness erfolgte, einem System, bei dem sich das Honorar ausschliesslich nach der Gesprächszeit richtete. In der Schweiz wird die Frage der Honorarberechnung - wenn überhaupt - auf kantonaler Ebene geregelt. Bei der Festlegung des Honorars ist der Zeitaufwand bloss einer von mehreren Faktoren. Als weitere Kriterien sind beispielsweise die Komplexität des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klientin oder des Klienten zu berücksichtigen.</p><p>Die Frage der Zulässigkeit der Verwendung moderner Fernkommunikationsmittel stellt sich auch im forensischen Bereich immer mehr. Hier ist die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln allerdings (noch) mit vielfältigen Problemen verbunden. Gemäss heutiger Rechtslage ist beispielsweise das Einreichen einer Rechtsschrift ans Bundesgericht per Telefax nicht zulässig, weil es an einer (gültigen) Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters fehlt (vgl. BGE 121 II 252ff.). Im Verkehr mit anderen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Bundes wird die Einreichung von Rechtsschriften per Telefax vereinzelt als zulässig erachtet (vgl. z. B. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission, Art. 19 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen).</p><p>Im Zusammenhang mit dem elektronischen Verkehr mit den Behörden ist insbesondere auch auf das Problem der digitalen Unterschrift hinzuweisen. In seiner Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege hat der Bundesrat das Thema des elektronischen Verkehrs mit Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Bundes eingehend erörtert (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, Ziff. 2.6). Der Frage der Zulässigkeit der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel im Zivil- und Strafverfahren wird in den Projekten zur Vereinheitlichung des Zivilprozessrechtes und des Strafprozessrechtes nachgegangen. So ist z. B. im Vorentwurf der Expertenkommission vom Juni 2003 für eine Schweizerische Zivilprozessordnung in Artikel 120 vorgesehen, dass eine Eingabe an das Gericht in Papierform oder elektronisch erfolgen kann. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein. Zudem kann das Gericht verlangen, dass die Eingabe in Papierform nachgereicht wird.</p><p>Schliesslich kann auf das E-Government-Projekt JusLink hingewiesen werden, das vom Bundesgericht in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Anwaltsverband und dem Bundesamt für Justiz koordiniert wird. Mit JusLink soll der Rechtsverkehr zwischen Anwältinnen und Anwälten und Gerichten sowie unter den Gerichten selbst hauptsächlich auf elektronischem Weg stattfinden. Bereits Mitte 2004 werden die ersten Anwältinnen und Anwälte JusLink testen, indem sie ihre Eingaben samt allfälligen Beweisen auf elektronischem Weg an das zuständige Gericht senden (zu den Details vgl. www.govlink.ch). Für einen flächendeckenden Einsatz von JusLink fehlen allerdings noch die rechtlichen Grundlagen, insbesondere auch in den Kantonen.</p><p>Aus diesen Gründen erachten wir die mit der Motion verlangte Ergänzung des BGFA nicht für geeignet. Der Bundesrat ist aber bereit, im Rahmen der nächsten Revision des BGFA zu prüfen, ob für die Erbringung von Dienstleistungen von Anwältinnen und Anwälten über Fernkommunikationsmittel auf Bundesebene noch Regelungsbedarf besteht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, die schweizerische Gesetzgebung so anzupassen, dass Anwältinnen und Anwälte explizit dazu ermächtig werden, ihre Dienstleistungen unter Einhaltung der Berufsregeln auch ausschliesslich über Telefon, Fax, Internet und andere Fernkommunikationsmittel anzubieten und zu erbringen.</p><p>Zu diesem Zweck ist Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwälte (BGFA) nach Buchstabe c mit einem weiteren Buchstaben wie folgt zu ergänzen:</p><p>"Sie dürfen ihre Dienstleistungen unter Einhaltung der Berufsregeln auch ausschliesslich über Telefon, Fax, Internet und andere Fernkommunikationsmittel anbieten und erbringen".</p>
    • Fernkommunikation durch Anwälte

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