Gesetz über die kollektiven Kapitalanlagen. Verzögerung

ShortId
03.3496
Id
20033496
Updated
10.04.2024 14:18
Language
de
Title
Gesetz über die kollektiven Kapitalanlagen. Verzögerung
AdditionalIndexing
24;Anlegerschutz;Kapitalanlagegesellschaft;Rechtssicherheit;Investition;Investitionsbank;Kapitalanlage
1
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
  • L06K070303010102, Kapitalanlagegesellschaft
  • L03K110901, Investition
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
  • L04K11040201, Anlegerschutz
  • L05K1104010105, Investitionsbank
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das EFD hat am 13. Februar 2002 eine Expertenkommission unter der Leitung von Professor Peter Forstmoser eingesetzt. Sie wurde beauftragt, eine umfassende Revision des Anlagefondsgesetzes durchzuführen und dem EFD einen Gesetzentwurf samt erläuterndem Bericht vorzulegen. Die Expertenkommission hat ihren Bericht am 30. März 2003 vorgelegt. Im Rahmen der Ämterkonsultation zur Eröffnung der Vernehmlassung zeigte sich, dass verschiedene steuerrechtliche Aspekte noch vertieft geprüft werden müssen. Es geht insbesondere darum abzuklären, welche Auswirkungen die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen auf die Finanzlage des Bundes haben werden. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Vorlage Anfang 2004 in die Vernehmlassung geschickt werden kann.</p><p>Die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz und die konsistente Regulierung sämtlicher Formen der kollektiven Kapitalanlage in einem einzigen Gesetz gehörten zu den wichtigsten Zielen der Expertenkommission. Diese schlägt daher für die Schweiz neue, innovative Rechtsformen, die Unterstellung bestehender kollektiver Kapitalanlageformen unter die Fondsgesetzgebung sowie einen nach dem Schutzbedürfnis der einzelnen Anlegerkategorie differenzierten Aufsichtsansatz vor.</p><p>Als weiteres wichtiges Anliegen ist die Erhaltung der EU-Kompatibilität der schweizerischen Effektenfonds zu beachten. Das Europäische Parlament genehmigte am 23. Oktober 2001 zwei Änderungsvorschläge der EU-Fondsrichtlinie von 1985. Die EU-Mitgliedstaaten haben diese Änderungen bis am 13. Februar 2004 ins nationale Recht überzuführen. Die Schweiz ist gestützt auf Artikel 43 Absatz 3 des Anlagefondsgesetzes (AFG) gehalten, für die Effektenfonds bei den Anlagevorschriften die massgebenden Anforderungen des EU-Rechtes zu beachten.</p><p>Um die Position der schweizerischen Fondsbranche im EU-Raum durch eine zeitweilige Inkompatibilität der schweizerischen Fondsgesetzgebung mit dem EU-Recht nicht zu belasten, wird geprüft, ob durch eine vorgezogene Teilrevision der Anlagefondsverordnung gestützt auf Artikel 43 Absatz 3 AFG punktuelle Anpassungen vorgenommen werden sollen. Die volle EU-Kompatibilität kann jedoch erst mit Inkrafttreten des revidierten AFG erreicht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wie ist der aktuelle Stand des neuen Gesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen, das u. a. eine Unterstellung der Investmentgesellschaften vorsieht (altes Postulat)? Aus der Sicht des Anlegerschutzes ist es dringend, dass bald Klarheit geschaffen wird.</p><p>Es ist bekannt, dass die Expertenkommission Forstmoser den Gesetzentwurf mit Kommentar Ende März 2003 an das EFD eingereicht hat. Die Ämterkonsultation wurde im Juni ausgelöst und dauerte bis im Juli 2003. Woran liegt es, dass wir noch nicht weiter sind?</p><p>Die schweizerische Fondsgesetzgebung ist mit der europäischen Fondsgesetzgebung koordiniert. Die EU-Mitgliedstaaten müssen bis Ende Februar 2004 ihre Gesetze angepasst haben. Die Schweiz wird dieses Ziel nie erreichen, was für uns gravierende Folgen haben kann. Wir sind auf dem besten Weg, uns noch mehr ins Abseits zu manövrieren und weitere Arbeitsplätze ins Ausland zu verlieren. Es ist dringlich, endlich auf gesetzgeberischem Gebiet Sicherheit und Klarheit zu schaffen.</p>
  • Gesetz über die kollektiven Kapitalanlagen. Verzögerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das EFD hat am 13. Februar 2002 eine Expertenkommission unter der Leitung von Professor Peter Forstmoser eingesetzt. Sie wurde beauftragt, eine umfassende Revision des Anlagefondsgesetzes durchzuführen und dem EFD einen Gesetzentwurf samt erläuterndem Bericht vorzulegen. Die Expertenkommission hat ihren Bericht am 30. März 2003 vorgelegt. Im Rahmen der Ämterkonsultation zur Eröffnung der Vernehmlassung zeigte sich, dass verschiedene steuerrechtliche Aspekte noch vertieft geprüft werden müssen. Es geht insbesondere darum abzuklären, welche Auswirkungen die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen auf die Finanzlage des Bundes haben werden. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Vorlage Anfang 2004 in die Vernehmlassung geschickt werden kann.</p><p>Die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz und die konsistente Regulierung sämtlicher Formen der kollektiven Kapitalanlage in einem einzigen Gesetz gehörten zu den wichtigsten Zielen der Expertenkommission. Diese schlägt daher für die Schweiz neue, innovative Rechtsformen, die Unterstellung bestehender kollektiver Kapitalanlageformen unter die Fondsgesetzgebung sowie einen nach dem Schutzbedürfnis der einzelnen Anlegerkategorie differenzierten Aufsichtsansatz vor.</p><p>Als weiteres wichtiges Anliegen ist die Erhaltung der EU-Kompatibilität der schweizerischen Effektenfonds zu beachten. Das Europäische Parlament genehmigte am 23. Oktober 2001 zwei Änderungsvorschläge der EU-Fondsrichtlinie von 1985. Die EU-Mitgliedstaaten haben diese Änderungen bis am 13. Februar 2004 ins nationale Recht überzuführen. Die Schweiz ist gestützt auf Artikel 43 Absatz 3 des Anlagefondsgesetzes (AFG) gehalten, für die Effektenfonds bei den Anlagevorschriften die massgebenden Anforderungen des EU-Rechtes zu beachten.</p><p>Um die Position der schweizerischen Fondsbranche im EU-Raum durch eine zeitweilige Inkompatibilität der schweizerischen Fondsgesetzgebung mit dem EU-Recht nicht zu belasten, wird geprüft, ob durch eine vorgezogene Teilrevision der Anlagefondsverordnung gestützt auf Artikel 43 Absatz 3 AFG punktuelle Anpassungen vorgenommen werden sollen. Die volle EU-Kompatibilität kann jedoch erst mit Inkrafttreten des revidierten AFG erreicht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wie ist der aktuelle Stand des neuen Gesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen, das u. a. eine Unterstellung der Investmentgesellschaften vorsieht (altes Postulat)? Aus der Sicht des Anlegerschutzes ist es dringend, dass bald Klarheit geschaffen wird.</p><p>Es ist bekannt, dass die Expertenkommission Forstmoser den Gesetzentwurf mit Kommentar Ende März 2003 an das EFD eingereicht hat. Die Ämterkonsultation wurde im Juni ausgelöst und dauerte bis im Juli 2003. Woran liegt es, dass wir noch nicht weiter sind?</p><p>Die schweizerische Fondsgesetzgebung ist mit der europäischen Fondsgesetzgebung koordiniert. Die EU-Mitgliedstaaten müssen bis Ende Februar 2004 ihre Gesetze angepasst haben. Die Schweiz wird dieses Ziel nie erreichen, was für uns gravierende Folgen haben kann. Wir sind auf dem besten Weg, uns noch mehr ins Abseits zu manövrieren und weitere Arbeitsplätze ins Ausland zu verlieren. Es ist dringlich, endlich auf gesetzgeberischem Gebiet Sicherheit und Klarheit zu schaffen.</p>
    • Gesetz über die kollektiven Kapitalanlagen. Verzögerung

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