Gegen den Wildwuchs bei Vernehmlassungen

ShortId
03.3510
Id
20033510
Updated
25.06.2025 02:01
Language
de
Title
Gegen den Wildwuchs bei Vernehmlassungen
AdditionalIndexing
04;Interessenvertretung;Aufgaben der Exekutive;Meinungsbildung;Gesetzesentwurf;Vernehmlassungsverfahren
1
  • L05K0807020102, Vernehmlassungsverfahren
  • L05K0807020101, Gesetzesentwurf
  • L05K0802030701, Meinungsbildung
  • L04K08060201, Aufgaben der Exekutive
  • L04K08020311, Interessenvertretung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 147 der Bundesverfassung werden Kantone, Parteien und interessierte Kreise bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen um ihre Stellungnahme ersucht.</p><p>Für die eingeladenen Organisationen bedeutet die Erarbeitung von Vernehmlassungsantworten stets einen erheblichen Aufwand. Um diesen zu rechtfertigen, müssen sie jedoch davon ausgehen können, dass sie nicht zu Einfällen von demokratisch nicht legitimierten so genannten "Experten" Position beziehen, sondern zu den gereiften Ergebnissen des Gesamtbundesrates. Der Einfluss von "Experten" innerhalb und ausserhalb der Verwaltung unterläuft - u. a. auf dem Wege von Vernehmlassungen und ähnlichen Verfahren - die gebotene Meinungsbildung des Bundesrates. Dies ist der demokratischen Willensbildung nicht förderlich. Es sind daher wieder klarere Richtlinien für die Durchführung von Vernehmlassungen nötig.</p>
  • <p>Das Vernehmlassungsrecht des Bundes wird gegenwärtig neu geregelt. Die Grundzüge des Verfahrens sind neu auf Gesetzesstufe zu verankern, und in einem zweiten Schritt wird die bestehende Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren aus dem Jahr 1991 total revidiert. Der entsprechende Gesetzentwurf, welcher Anfang 2003 in die Vernehmlassung gegeben und insgesamt positiv beurteilt wurde, trägt dem Anliegen des Motionärs zum grössten Teil Rechnung: Indem die Zuständigkeit zur Eröffnung von Vernehmlassungsverfahren vereinheitlicht und gleichzeitig eine restriktive Regelung in Bezug auf Vernehmlassungen zu Vorlagen Dritter (Initiativtexte, Expertenentwürfe usw.) geschaffen wird, wird namentlich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens in der Öffentlichkeit als politische Absichtserklärung der Regierung wahrgenommen wird.</p><p>Die Eröffnung von Vernehmlassungsverfahren durch nachgeordnete Bundesstellen oder Vernehmlassungen zu Vorlagen, die nicht der Haltung der Regierung entsprechen, sind insofern nicht konzeptkonform und sollen künftig grundsätzlich ausgeschlossen werden. Soweit mit der Motion darüber hinaus eine gesetzlich verankerte Behandlungspflicht im Kollegium auch für vernehmlassungsähnliche Verfahren verlangt wird, erscheint es fraglich, ob eine entsprechende Regelung auf Gesetzesstufe angezeigt ist.</p><p>Es soll daher geprüft werden, ob und in welcher Weise diesem Anliegen im Rahmen der anstehenden Neuregelung des Vernehmlassungsrechtes entsprochen werden kann. Aus diesem Grund wird beantragt, die Motion als Postulat entgegen zu nehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit einer Gesetzesänderung dafür zu sorgen, dass nur Vorlagen in die Vernehmlassung gegeben werden, die einer ersten Beratung im Kollegium unterzogen wurden. Dies soll auch für vernehmlassungsähnliche Anhörungen, Expertenbefragungen usw. gelten.</p>
  • Gegen den Wildwuchs bei Vernehmlassungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 147 der Bundesverfassung werden Kantone, Parteien und interessierte Kreise bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen um ihre Stellungnahme ersucht.</p><p>Für die eingeladenen Organisationen bedeutet die Erarbeitung von Vernehmlassungsantworten stets einen erheblichen Aufwand. Um diesen zu rechtfertigen, müssen sie jedoch davon ausgehen können, dass sie nicht zu Einfällen von demokratisch nicht legitimierten so genannten "Experten" Position beziehen, sondern zu den gereiften Ergebnissen des Gesamtbundesrates. Der Einfluss von "Experten" innerhalb und ausserhalb der Verwaltung unterläuft - u. a. auf dem Wege von Vernehmlassungen und ähnlichen Verfahren - die gebotene Meinungsbildung des Bundesrates. Dies ist der demokratischen Willensbildung nicht förderlich. Es sind daher wieder klarere Richtlinien für die Durchführung von Vernehmlassungen nötig.</p>
    • <p>Das Vernehmlassungsrecht des Bundes wird gegenwärtig neu geregelt. Die Grundzüge des Verfahrens sind neu auf Gesetzesstufe zu verankern, und in einem zweiten Schritt wird die bestehende Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren aus dem Jahr 1991 total revidiert. Der entsprechende Gesetzentwurf, welcher Anfang 2003 in die Vernehmlassung gegeben und insgesamt positiv beurteilt wurde, trägt dem Anliegen des Motionärs zum grössten Teil Rechnung: Indem die Zuständigkeit zur Eröffnung von Vernehmlassungsverfahren vereinheitlicht und gleichzeitig eine restriktive Regelung in Bezug auf Vernehmlassungen zu Vorlagen Dritter (Initiativtexte, Expertenentwürfe usw.) geschaffen wird, wird namentlich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens in der Öffentlichkeit als politische Absichtserklärung der Regierung wahrgenommen wird.</p><p>Die Eröffnung von Vernehmlassungsverfahren durch nachgeordnete Bundesstellen oder Vernehmlassungen zu Vorlagen, die nicht der Haltung der Regierung entsprechen, sind insofern nicht konzeptkonform und sollen künftig grundsätzlich ausgeschlossen werden. Soweit mit der Motion darüber hinaus eine gesetzlich verankerte Behandlungspflicht im Kollegium auch für vernehmlassungsähnliche Verfahren verlangt wird, erscheint es fraglich, ob eine entsprechende Regelung auf Gesetzesstufe angezeigt ist.</p><p>Es soll daher geprüft werden, ob und in welcher Weise diesem Anliegen im Rahmen der anstehenden Neuregelung des Vernehmlassungsrechtes entsprochen werden kann. Aus diesem Grund wird beantragt, die Motion als Postulat entgegen zu nehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit einer Gesetzesänderung dafür zu sorgen, dass nur Vorlagen in die Vernehmlassung gegeben werden, die einer ersten Beratung im Kollegium unterzogen wurden. Dies soll auch für vernehmlassungsähnliche Anhörungen, Expertenbefragungen usw. gelten.</p>
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