Visumpflicht. Rechtsgleichheit für die Länder Südosteuropas
- ShortId
-
03.3514
- Id
-
20033514
- Updated
-
10.04.2024 10:27
- Language
-
de
- Title
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Visumpflicht. Rechtsgleichheit für die Länder Südosteuropas
- AdditionalIndexing
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2811;Südosteuropa;Schmiergelder;Einreise von Ausländern/-innen;Gleichbehandlung;Gleichheit vor dem Gesetz
- 1
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- L04K05060107, Einreise von Ausländern/-innen
- L03K030102, Südosteuropa
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
- L06K050102010401, Schmiergelder
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Dem Bundesrat ist bekannt, dass sich in Ländern Südosteuropas Reisebüros, Vermittlungsbüros oder private Büros um die Erteilung von Visa bemühen. Dank guter Kenntnisse der Verhältnisse vor Ort und der Erfahrung können die schweizerischen Auslandvertretungen zwischen vertrauenswürdigen, seriösen und zweifelhaften Agenturen oder Vermittlern unterscheiden. Die Prüfung des einzelnen Einreisegesuches wird erleichtert, wenn dieses durch ein als vertrauenswürdig bekanntes Reisebüro unterbreitet wird. Bei Gesuchen von unbekannten oder gar zweifelhaften Vermittlern hingegen drängen sich vertiefte Abklärungen auf. Falls es abgewiesenen Gesuchstellern gelingen sollte, in den Besitz eines ihnen nicht zustehenden Passes zu kommen, und sie versuchen, damit ohne Visum in die Schweiz zu reisen, können solche Missbräuche anlässlich einer Kontrolle (z. B. an der Schweizer Grenze) festgestellt und durch die zuständigen Behörden geahndet werden. Im Übrigen garantiert das Gleichbehandlungsgebot, dass jede Person im Rahmen des Visumverfahrens gleich behandelt wird.</p><p>2. Die schweizerischen Auslandvertretungen prüfen die Einreisegesuche von visumpflichtigen Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des Visumverfahrens. Sie bescheinigen mit der Visumerteilung, dass die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Das Visumverfahren gibt somit den schweizerischen Auslandvertretungen ein wirksames Instrument in die Hand, um unerwünschten Einreisen entgegenzuwirken, begründete Einreisegesuche jedoch ohne grossen Aufwand zu bewilligen. In der Praxis führt die Visumpflicht zu einem bedeutenden Mehraufwand bei den schweizerischen Auslandvertretungen. Im Jahre 2002 wurden alleine in Belgrad, Pristina, Sarajewo und Skopje 45 775 Visumanträge behandelt. Davon wurden knapp 10 000 Visa (21,4 Prozent) verweigert. Dies zeigt, dass das Visumverfahren seinen Zweck zur Vorkontrolle erfüllt. Aufgrund der verbreiteten kriminellen Machenschaften und Missbräuche gelangen zudem weitere Kontrollen im Verlaufe des Visumverfahrens auf verschiedenen Stufen sowie grössere Sicherheitsmassnahmen zum Schutze des Personals zur Anwendung, die den Aufwand zusätzlich steigern. Schliesslich fallen im Zusammenhang mit der Visumerteilung nicht nur in den Auslandvertretungen Aufwendungen an, sondern insbesondere auch im Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (Imes). Das Imes befasst sich mit den rechtlichen Grundlagen im Visumbereich und stellt auch die technischen Mittel wie das Informatiksystem "Elektronische Visumausstellung" sowie eine fälschungsgeschützte Visumvignette zur Verfügung. Der finanzielle und personelle Aufwand der schweizerischen Auslandvertretungen ist angesichts der oben ausgeführten Umstände gerechtfertigt.</p><p>3./4. Die Visumpflicht stellt als vorgezogene Einreisekontrolle ein wichtiges Instrument der Migrationspolitik dar. Beim Entscheid über die Visumaufhebung oder gegebenenfalls eine Wiedereinführung der Visumpflicht sind daher primär migrations- und sicherheitspolitische Faktoren ausschlaggebend. Es hat sich aber gezeigt, dass die Visumpflicht kein genügendes Mittel darstellt, um der illegalen Migration aus denjenigen Ländern entgegenzuwirken, die in der EU von der Visumpflicht befreit sind. Die Schweiz muss deshalb die Visumpolitik der EU mitberücksichtigen. Dieser Grundsatz bildet somit eine weitere wichtige Voraussetzung für den Abschluss von Visumabkommen. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise auch die Entwicklung im Asylbereich berücksichtigt. Aus den Asylstatistiken ist ersichtlich, dass in den Monaten Oktober, November und Dezember 2003 jeweils rund 15 Prozent der Asylgesuche aus Serbien/Montenegro und etwa 2 Prozent der Asylgesuche aus Bosnien-Herzegowina eingereicht wurden. Andererseits haben Asylgesuche aus Ländern wie Bulgarien seit Anfang 2003 stark abgenommen. Dazu kommt, dass die EU die Visumpflicht gegenüber Bulgarien und Rumänien bereits seit einiger Zeit aufgehoben hat. Diese Umstände trugen dazu bei, dass die Schweiz Ende 2003 Visumabkommen mit Bulgarien und Rumänien abgeschlossen hat. Zusammenfassend zeigt es sich, dass in den verschiedenen Ländern Südosteuropas unterschiedliche Verhältnisse herrschen, welche beim Entscheid über den allfälligen Abschluss eines Visumabkommens berücksichtigt werden müssen. Der Bundesrat erachtet daher das Prinzip der Gleichbehandlung insofern als gewahrt, als Gleichbehandlung nur gelten kann, wenn die Verhältnisse auch wirklich gleich sind. Im Falle sowohl von Serbien/Montenegro als auch von Bosnien-Herzegowina muss aufgrund der schwierigen ökonomischen Verhältnisse die migrationspolitische Risikolage als problematisch beurteilt werden. Die ungelöste Situation in Kosovo bildet zusätzlich einen sicherheitspolitischen Risikofaktor für die Beurteilung der Lage in Serbien/Montenegro. Die beiden Staaten gehören zudem nach wie vor zu den Ländern, deren Angehörige für die Überschreitung der Aussengrenzen der EU der Visumpflicht unterstellt sind. Aus diesen Gründen fällt eine generelle Aufhebung der Visumpflicht für diese Staaten zurzeit nicht in Betracht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Inhaber von kroatischen Pässen können ohne Visum in die Schweiz einreisen. Bürgerinnen und Bürger anderer Länder Südosteuropas können dies nicht; sie brauchen ein Visum.</p><p>Rings um die Botschaften in den Zentren dieser Länder sind private Büros gegen gutes Entgelt behilflich bei der Visa-Beschaffung. Wer nicht über Finanzen verfügt oder aus anderen Gründen die "Hilfe" der Vermittlungsbüros nicht in Anspruch nimmt, hat wenig Chancen auf ein Visum oder muss lange Wartezeiten in Kauf nehmen.</p><p>Die Büros kennen alle Tricks, und sie bewegen sich am Rande der Legalität, manchmal auch darüber: Gutbetuchte, von den Konsularabteilungen der Schweizer Botschaften abgewiesene Bewerber, können via solche Büros einen kroatischen Pass erwerben und kommen so ohne Visum in die Schweiz. Insbesondere beflügelt die Abschaffung der Visumpflicht zwischen gewissen Staaten (wie jetzt zwischen Bosnien-Herzegowina und Serbien/Montenegro) die kriminelle Fantasie. Wer die Mittel hat und in die Schweiz will, kann das auch.</p><p>Ich frage daher den Bundesrat:</p><p>1. Ist er sich dieser Praktiken bewusst?</p><p>2. Macht die starke finanzielle und personelle Belastung der Botschaften mit dem Ansturm auf ihre Konsularabteilungen angesichts des oben Geschilderten überhaupt Sinn?</p><p>3. Müsste nicht - auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit Kroatien - erwogen werden, die Visumpflicht für die übrigen Länder Osteuropas abzuschaffen?</p><p>4. Wenn nein, was sind die Gründe für eine Beibehaltung der Visumpflicht?</p>
- Visumpflicht. Rechtsgleichheit für die Länder Südosteuropas
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Dem Bundesrat ist bekannt, dass sich in Ländern Südosteuropas Reisebüros, Vermittlungsbüros oder private Büros um die Erteilung von Visa bemühen. Dank guter Kenntnisse der Verhältnisse vor Ort und der Erfahrung können die schweizerischen Auslandvertretungen zwischen vertrauenswürdigen, seriösen und zweifelhaften Agenturen oder Vermittlern unterscheiden. Die Prüfung des einzelnen Einreisegesuches wird erleichtert, wenn dieses durch ein als vertrauenswürdig bekanntes Reisebüro unterbreitet wird. Bei Gesuchen von unbekannten oder gar zweifelhaften Vermittlern hingegen drängen sich vertiefte Abklärungen auf. Falls es abgewiesenen Gesuchstellern gelingen sollte, in den Besitz eines ihnen nicht zustehenden Passes zu kommen, und sie versuchen, damit ohne Visum in die Schweiz zu reisen, können solche Missbräuche anlässlich einer Kontrolle (z. B. an der Schweizer Grenze) festgestellt und durch die zuständigen Behörden geahndet werden. Im Übrigen garantiert das Gleichbehandlungsgebot, dass jede Person im Rahmen des Visumverfahrens gleich behandelt wird.</p><p>2. Die schweizerischen Auslandvertretungen prüfen die Einreisegesuche von visumpflichtigen Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des Visumverfahrens. Sie bescheinigen mit der Visumerteilung, dass die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Das Visumverfahren gibt somit den schweizerischen Auslandvertretungen ein wirksames Instrument in die Hand, um unerwünschten Einreisen entgegenzuwirken, begründete Einreisegesuche jedoch ohne grossen Aufwand zu bewilligen. In der Praxis führt die Visumpflicht zu einem bedeutenden Mehraufwand bei den schweizerischen Auslandvertretungen. Im Jahre 2002 wurden alleine in Belgrad, Pristina, Sarajewo und Skopje 45 775 Visumanträge behandelt. Davon wurden knapp 10 000 Visa (21,4 Prozent) verweigert. Dies zeigt, dass das Visumverfahren seinen Zweck zur Vorkontrolle erfüllt. Aufgrund der verbreiteten kriminellen Machenschaften und Missbräuche gelangen zudem weitere Kontrollen im Verlaufe des Visumverfahrens auf verschiedenen Stufen sowie grössere Sicherheitsmassnahmen zum Schutze des Personals zur Anwendung, die den Aufwand zusätzlich steigern. Schliesslich fallen im Zusammenhang mit der Visumerteilung nicht nur in den Auslandvertretungen Aufwendungen an, sondern insbesondere auch im Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (Imes). Das Imes befasst sich mit den rechtlichen Grundlagen im Visumbereich und stellt auch die technischen Mittel wie das Informatiksystem "Elektronische Visumausstellung" sowie eine fälschungsgeschützte Visumvignette zur Verfügung. Der finanzielle und personelle Aufwand der schweizerischen Auslandvertretungen ist angesichts der oben ausgeführten Umstände gerechtfertigt.</p><p>3./4. Die Visumpflicht stellt als vorgezogene Einreisekontrolle ein wichtiges Instrument der Migrationspolitik dar. Beim Entscheid über die Visumaufhebung oder gegebenenfalls eine Wiedereinführung der Visumpflicht sind daher primär migrations- und sicherheitspolitische Faktoren ausschlaggebend. Es hat sich aber gezeigt, dass die Visumpflicht kein genügendes Mittel darstellt, um der illegalen Migration aus denjenigen Ländern entgegenzuwirken, die in der EU von der Visumpflicht befreit sind. Die Schweiz muss deshalb die Visumpolitik der EU mitberücksichtigen. Dieser Grundsatz bildet somit eine weitere wichtige Voraussetzung für den Abschluss von Visumabkommen. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise auch die Entwicklung im Asylbereich berücksichtigt. Aus den Asylstatistiken ist ersichtlich, dass in den Monaten Oktober, November und Dezember 2003 jeweils rund 15 Prozent der Asylgesuche aus Serbien/Montenegro und etwa 2 Prozent der Asylgesuche aus Bosnien-Herzegowina eingereicht wurden. Andererseits haben Asylgesuche aus Ländern wie Bulgarien seit Anfang 2003 stark abgenommen. Dazu kommt, dass die EU die Visumpflicht gegenüber Bulgarien und Rumänien bereits seit einiger Zeit aufgehoben hat. Diese Umstände trugen dazu bei, dass die Schweiz Ende 2003 Visumabkommen mit Bulgarien und Rumänien abgeschlossen hat. Zusammenfassend zeigt es sich, dass in den verschiedenen Ländern Südosteuropas unterschiedliche Verhältnisse herrschen, welche beim Entscheid über den allfälligen Abschluss eines Visumabkommens berücksichtigt werden müssen. Der Bundesrat erachtet daher das Prinzip der Gleichbehandlung insofern als gewahrt, als Gleichbehandlung nur gelten kann, wenn die Verhältnisse auch wirklich gleich sind. Im Falle sowohl von Serbien/Montenegro als auch von Bosnien-Herzegowina muss aufgrund der schwierigen ökonomischen Verhältnisse die migrationspolitische Risikolage als problematisch beurteilt werden. Die ungelöste Situation in Kosovo bildet zusätzlich einen sicherheitspolitischen Risikofaktor für die Beurteilung der Lage in Serbien/Montenegro. Die beiden Staaten gehören zudem nach wie vor zu den Ländern, deren Angehörige für die Überschreitung der Aussengrenzen der EU der Visumpflicht unterstellt sind. Aus diesen Gründen fällt eine generelle Aufhebung der Visumpflicht für diese Staaten zurzeit nicht in Betracht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Inhaber von kroatischen Pässen können ohne Visum in die Schweiz einreisen. Bürgerinnen und Bürger anderer Länder Südosteuropas können dies nicht; sie brauchen ein Visum.</p><p>Rings um die Botschaften in den Zentren dieser Länder sind private Büros gegen gutes Entgelt behilflich bei der Visa-Beschaffung. Wer nicht über Finanzen verfügt oder aus anderen Gründen die "Hilfe" der Vermittlungsbüros nicht in Anspruch nimmt, hat wenig Chancen auf ein Visum oder muss lange Wartezeiten in Kauf nehmen.</p><p>Die Büros kennen alle Tricks, und sie bewegen sich am Rande der Legalität, manchmal auch darüber: Gutbetuchte, von den Konsularabteilungen der Schweizer Botschaften abgewiesene Bewerber, können via solche Büros einen kroatischen Pass erwerben und kommen so ohne Visum in die Schweiz. Insbesondere beflügelt die Abschaffung der Visumpflicht zwischen gewissen Staaten (wie jetzt zwischen Bosnien-Herzegowina und Serbien/Montenegro) die kriminelle Fantasie. Wer die Mittel hat und in die Schweiz will, kann das auch.</p><p>Ich frage daher den Bundesrat:</p><p>1. Ist er sich dieser Praktiken bewusst?</p><p>2. Macht die starke finanzielle und personelle Belastung der Botschaften mit dem Ansturm auf ihre Konsularabteilungen angesichts des oben Geschilderten überhaupt Sinn?</p><p>3. Müsste nicht - auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit Kroatien - erwogen werden, die Visumpflicht für die übrigen Länder Osteuropas abzuschaffen?</p><p>4. Wenn nein, was sind die Gründe für eine Beibehaltung der Visumpflicht?</p>
- Visumpflicht. Rechtsgleichheit für die Länder Südosteuropas
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