Unfallversicherungsgesetz. Änderung

ShortId
03.3520
Id
20033520
Updated
24.06.2025 23:36
Language
de
Title
Unfallversicherungsgesetz. Änderung
AdditionalIndexing
28;Unternehmen;Wettbewerb;Versicherungsschutz;Unfallversicherung;SUVA;Versicherungsgesellschaft
1
  • L04K01040116, Unfallversicherung
  • L04K11100118, Versicherungsgesellschaft
  • L04K11100120, Versicherungsschutz
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L05K0104011602, SUVA
  • L03K070301, Wettbewerb
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gemäss bestehendem Artikel 66 Absatz 3 UVG kann der Bundesrat schon heute unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört. Diese Bestimmung wurde bei Inkrafttreten des UVG 1984 unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Metzger-Versicherungen in der Fleischwirtschaft ins Gesetz aufgenommen.</p><p>2. Ausgangspunkt der Neuregelung muss ein Wahlrecht der Betriebe zwischen der Suva, Branchen oder privaten Versicherungseinrichtungen sein. Die Änderung führt zu einem unbeschränkten und wettbewerbspolitisch wünschbaren Wahlrecht der Betriebe zwischen der Suva und privaten Branchenversicherungen. Der Bundesrat regelt das Tragen der technischen Ergebnisse beim zeitlich befristeten Wahlrecht.</p>
  • <p>Artikel 66 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) wurde als so genannter "Metzger-Artikel" ins UVG aufgenommen. Aus den parlamentarischen Beratungen geht hervor, dass die "Metzger-Unfall"-Versicherung befürchtete, über Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a UVG Metzgereibetriebe an die Suva zu verlieren und damit ihrer Existenzgrundlage verlustig zu gehen.</p><p>Um eine Regelung zu ermöglichen, welche den Besitzstand der "Metzger-Unfall" gewährleistet, wurde im Parlament Artikel 66 Absatz 2bis (heute Abs. 3) eingefügt. Nach dieser Bestimmung ist es dem Bundesrat überlassen, diejenigen Betriebe zu bezeichnen, die er vom Tätigkeitsbereich der Suva ausnehmen will, sofern sie einer privaten Unfallversicherung eines Berufsverbandes angehören. Die Ermächtigung an den Bundesrat ist allgemein gehalten, weil nicht für einen einzelnen Berufsstand eine Spezialvorschrift geschaffen werden sollte (AB 1979 NR 264ff., 1980 SR 489/490).</p><p>Der durch die Motion vorgeschlagene Wortlaut von Artikel 66 Absatz 3 UVG erwähnt nun nicht mehr, dass die Arbeitnehmer vom Zuständigkeitsbereich der Suva ausgenommen werden sollen. Vielmehr ist eine Ausnahme von der UVG-Versicherung generell vorgesehen. Ferner wird darauf verzichtet, den Anschluss an eine berufsständische Versicherung zu verlangen. Das Wahlrecht soll jedem Betrieb mindestens alle fünf Jahre zustehen und wäre vom Bundesrat zwingend zu vollziehen.</p><p>Die Stossrichtung der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 66 Absatz 3 UVG wird auch nach Lektüre der Begründung der Motion nicht ganz klar. Soweit sich die Motion gegen die Versicherungspflicht als solche richtet, könnte ihr keine Folge gegeben werden; eine Durchlöcherung des Obligatoriums ist abzulehnen. Soweit sich die Motion gegen die Versicherungspflicht bei der Suva richtet, strebt sie eine Aufhebung oder Lockerung des Teilmonopols der Suva an und deckt sich insoweit mit der von der SVP-Fraktion am 5. Oktober 2000 eingereichten Motion 00.3544, "Unfallversicherung. Aufhebung des Monopols der Suva". Diese Motion wurde am 6. Juni 2002 vom Nationalrat in Form eines Postulates überwiesen.</p><p>In der Zwischenzeit kam der Bundesrat anlässlich einer Aussprache vom 14. Juni 2002 zum Schluss, dass aus seiner Sicht die Suva vorderhand ihren heutigen Status als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit einem ihr fest zugewiesenen Tätigkeitsbereich (Teilmonopol) beibehalten soll. Ferner soll sie weiterhin das hauptsächliche Durchführungsorgan der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) mit hoheitlichen Funktionen bleiben. Neu soll indessen die Suva - nach Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen - in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz, Risikoträger und Fallmanagement, Finanzanlagen und Aktiven-/Passiven-Management sowie Dienstleistungen für das Gesundheitswesen Schweiz zusätzliche Aufgaben übernehmen und neue Aktivitäten entfalten können. Dazu soll Anfang 2004 eine breit angelegte Vernehmlassung bei den interessierten Kreisen durchgeführt werden.</p><p>Damit bereits heute Grundlagen für künftige Diskussionen über die Organisation der obligatorischen Unfallversicherung und der Suva zur Verfügung gestellt werden können, hat der Bundesrat ausserdem eine Kosten/Nutzen-Analyse in Auftrag gegeben. In dieser Analyse werden die Kosten und der Nutzen des heutigen Systems mit jenen eines liberalisierten Systems verglichen.</p><p>Gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung und die Kosten/Nutzen-Analyse wird der Bundesrat dem Parlament gegebenenfalls eine Änderung des UVG beantragen. In diesem Rahmen ist der Bundesrat bereit, das Anliegen der Motion zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Artikel 66 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) ist wie folgt zu ändern:</p><p>"Der Bundesrat nimmt Arbeitnehmer von der obligatorischen Unfallversicherung aus, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung beizutreten wünscht, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Das Wahlrecht jedes Betriebes ist regelmässig, mindestens aber alle fünf Jahre zu gewähren."</p>
  • Unfallversicherungsgesetz. Änderung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gemäss bestehendem Artikel 66 Absatz 3 UVG kann der Bundesrat schon heute unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört. Diese Bestimmung wurde bei Inkrafttreten des UVG 1984 unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Metzger-Versicherungen in der Fleischwirtschaft ins Gesetz aufgenommen.</p><p>2. Ausgangspunkt der Neuregelung muss ein Wahlrecht der Betriebe zwischen der Suva, Branchen oder privaten Versicherungseinrichtungen sein. Die Änderung führt zu einem unbeschränkten und wettbewerbspolitisch wünschbaren Wahlrecht der Betriebe zwischen der Suva und privaten Branchenversicherungen. Der Bundesrat regelt das Tragen der technischen Ergebnisse beim zeitlich befristeten Wahlrecht.</p>
    • <p>Artikel 66 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) wurde als so genannter "Metzger-Artikel" ins UVG aufgenommen. Aus den parlamentarischen Beratungen geht hervor, dass die "Metzger-Unfall"-Versicherung befürchtete, über Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a UVG Metzgereibetriebe an die Suva zu verlieren und damit ihrer Existenzgrundlage verlustig zu gehen.</p><p>Um eine Regelung zu ermöglichen, welche den Besitzstand der "Metzger-Unfall" gewährleistet, wurde im Parlament Artikel 66 Absatz 2bis (heute Abs. 3) eingefügt. Nach dieser Bestimmung ist es dem Bundesrat überlassen, diejenigen Betriebe zu bezeichnen, die er vom Tätigkeitsbereich der Suva ausnehmen will, sofern sie einer privaten Unfallversicherung eines Berufsverbandes angehören. Die Ermächtigung an den Bundesrat ist allgemein gehalten, weil nicht für einen einzelnen Berufsstand eine Spezialvorschrift geschaffen werden sollte (AB 1979 NR 264ff., 1980 SR 489/490).</p><p>Der durch die Motion vorgeschlagene Wortlaut von Artikel 66 Absatz 3 UVG erwähnt nun nicht mehr, dass die Arbeitnehmer vom Zuständigkeitsbereich der Suva ausgenommen werden sollen. Vielmehr ist eine Ausnahme von der UVG-Versicherung generell vorgesehen. Ferner wird darauf verzichtet, den Anschluss an eine berufsständische Versicherung zu verlangen. Das Wahlrecht soll jedem Betrieb mindestens alle fünf Jahre zustehen und wäre vom Bundesrat zwingend zu vollziehen.</p><p>Die Stossrichtung der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 66 Absatz 3 UVG wird auch nach Lektüre der Begründung der Motion nicht ganz klar. Soweit sich die Motion gegen die Versicherungspflicht als solche richtet, könnte ihr keine Folge gegeben werden; eine Durchlöcherung des Obligatoriums ist abzulehnen. Soweit sich die Motion gegen die Versicherungspflicht bei der Suva richtet, strebt sie eine Aufhebung oder Lockerung des Teilmonopols der Suva an und deckt sich insoweit mit der von der SVP-Fraktion am 5. Oktober 2000 eingereichten Motion 00.3544, "Unfallversicherung. Aufhebung des Monopols der Suva". Diese Motion wurde am 6. Juni 2002 vom Nationalrat in Form eines Postulates überwiesen.</p><p>In der Zwischenzeit kam der Bundesrat anlässlich einer Aussprache vom 14. Juni 2002 zum Schluss, dass aus seiner Sicht die Suva vorderhand ihren heutigen Status als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit einem ihr fest zugewiesenen Tätigkeitsbereich (Teilmonopol) beibehalten soll. Ferner soll sie weiterhin das hauptsächliche Durchführungsorgan der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) mit hoheitlichen Funktionen bleiben. Neu soll indessen die Suva - nach Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen - in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz, Risikoträger und Fallmanagement, Finanzanlagen und Aktiven-/Passiven-Management sowie Dienstleistungen für das Gesundheitswesen Schweiz zusätzliche Aufgaben übernehmen und neue Aktivitäten entfalten können. Dazu soll Anfang 2004 eine breit angelegte Vernehmlassung bei den interessierten Kreisen durchgeführt werden.</p><p>Damit bereits heute Grundlagen für künftige Diskussionen über die Organisation der obligatorischen Unfallversicherung und der Suva zur Verfügung gestellt werden können, hat der Bundesrat ausserdem eine Kosten/Nutzen-Analyse in Auftrag gegeben. In dieser Analyse werden die Kosten und der Nutzen des heutigen Systems mit jenen eines liberalisierten Systems verglichen.</p><p>Gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung und die Kosten/Nutzen-Analyse wird der Bundesrat dem Parlament gegebenenfalls eine Änderung des UVG beantragen. In diesem Rahmen ist der Bundesrat bereit, das Anliegen der Motion zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Artikel 66 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) ist wie folgt zu ändern:</p><p>"Der Bundesrat nimmt Arbeitnehmer von der obligatorischen Unfallversicherung aus, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung beizutreten wünscht, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Das Wahlrecht jedes Betriebes ist regelmässig, mindestens aber alle fünf Jahre zu gewähren."</p>
    • Unfallversicherungsgesetz. Änderung

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