Das VBS nimmt Rücksicht auf die Betreuungspflichten der wehrpflichtigen Väter
- ShortId
-
03.3538
- Id
-
20033538
- Updated
-
10.04.2024 14:18
- Language
-
de
- Title
-
Das VBS nimmt Rücksicht auf die Betreuungspflichten der wehrpflichtigen Väter
- AdditionalIndexing
-
09;unbezahlter Urlaub;Zivildienst;Kinderbetreuung;Zivilschutz;Armeeangehöriger
- 1
-
- L04K04020303, Armeeangehöriger
- L04K01040207, Kinderbetreuung
- L07K07020503020302, unbezahlter Urlaub
- L04K04020301, Zivildienst
- L04K04030201, Zivilschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die gesellschaftliche Tendenz geht Richtung partnerschaftlicher Teilung der elterlichen Betreuungspflichten. Politisch wird versucht, diese Entwicklung mit angemessenen Rahmenbedingungen zu unterstützen. Hierzu steht die schikanöse Behandlung der Urlaubsgesuche von wehrpflichtigen Vätern mit Betreuungspflichten in krassem Gegensatz.</p>
- <p>Auf den 1. Januar 2004 werden die Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV; SR 512.21), die Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11) sowie die Revision der Zivildienstverordnung (ZDV; SR 824.01) in Kraft treten. Die neuen Urlaubs- und Dienstverschiebungsregelungen werden dem Anliegen der Postulantin weitestgehend entgegenkommen.</p><p>Zum Militärdienst</p><p>Gemäss Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d MDV soll in Zukunft die Pflicht zur Betreuung eigener Kleinkinder als überwiegendes privates Interesse der Militärdienstpflichtigen und somit als zwingender Grund für eine Dienstverschiebung gelten, soweit eine Ersatzbetreuung nicht möglich ist. Damit werden künftig betreuungspflichtige Väter sogar besser gestellt als anderweitig berufstätige Väter, deren beruflich begründete Gesuche nur zu einer Dienstverschiebung führen, wenn das private Interesse der Militärdienstpflichtigen oder deren Arbeitgeber das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Militärdienstpflicht überwiegt.</p><p>Bezüglich Urlaub wird die selbe Regelung gelten. Nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a MDV soll inskünftig persönlicher Urlaub gewährt werden, wenn ein Grund vorliegt, für den auch eine Dienstverschiebung bewilligt würde.</p><p>Mit dieser Neuregelung, die bisher nur für weibliche Angehörige der Armee galt, wird zudem ein weiterer Schritt zur Gleichstellung der Geschlechter in der Armee vollzogen.</p><p>Zum Schutzdienst</p><p>In der neuen Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11) sind für Verschiebungen von Dienstleistungen und Urlaube keine Unterschiede betreffend der von der Dienst leistenden Person ausgeübten zivilen Tätigkeit vorgesehen. Für eine Verschiebung oder einen Urlaub wird lediglich ein begründetes Gesuch verlangt, über dessen Bewilligung die aufbietende Stelle entscheidet.</p><p>Zum Zivildienst</p><p>Artikel 46 der revidierten Zivildienstverordnung regelt die Dienstverschiebungen. Absatz 3 Buchstabe e enthält eine Härtefallregelung, der zufolge familiären und beruflichen Gründen das gleiche Gewicht zukommt. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit Artikel 71 Zivildienstverordnung, der die Urlaubsgewährung regelt: Gemäss dem revidierten Absatz 3 Buchstabe b ist die Unzumutbarkeit der Ablehnung eines Urlaubsgesuches für die Zivildienst leistende Person gleich bedeutend wie die Unzumutbarkeit für ihren Arbeitgeber. Die Zivildienstbehörden können beim Aufgebot zu einem Zivildiensteinsatz gut auf die persönlichen Verhältnisse einer zivildienstpflichtigen Person und damit auch auf deren Betreuungspflichten eingehen, so lange sichergestellt bleibt, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtheit der zu leistenden Zivildiensttage absolviert hat. Verschiedentlich haben sie schon Einsätze in einem Einsatzbetrieb vermittelt, in welchen die Zivildienst leistende Person das durch sie betreute Kind mitnehmen konnte. </p><p>Zu den Betreuungsmöglichkeiten</p><p>Die Militärdienstpflichtigen wie die Zivildienstpflichtigen haben ihre berufliche Tätigkeit und zivilen Verpflichtungen mit ihren Dienstleistungspflichten in Einklang zu bringen. Es kann nicht Aufgabe des VBS oder des EVD sein, alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen oder zu finanzieren. Der Sozialdienst der Armee steht aber im Rahmen seiner Möglichkeiten jederzeit zur Verfügung, um Militärdienstpflichtigen, die infolge des Militärdienstes und ihrer privaten Betreuungspflichten in Schwierigkeiten geraten sollten, beratend und allenfalls finanziell zur Seite zu stehen. Zivildienstpflichtige erhalten die nötige Beratung bei den Regionalstellen des Zivildienstes.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Urlaubsgesuchen von wehrpflichtigen Vätern mit Betreuungspflichten mindestens gleich viel Gewicht einzuräumen wie beruflich begründeten Urlaubsgesuchen. Dies gilt sowohl für Militär- als auch für Zivildienst- und Zivilschutzleistende.</p><p>Für die Militärdienstpflicht gilt dies insbesondere im Hinblick auf die auf den 1. Januar 2004 in Rechtskraft tretende Bundesratsverordnung über die Militärdienstpflicht, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d.</p><p>Allenfalls wären alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen oder aber zumindest zu finanzieren.</p>
- Das VBS nimmt Rücksicht auf die Betreuungspflichten der wehrpflichtigen Väter
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die gesellschaftliche Tendenz geht Richtung partnerschaftlicher Teilung der elterlichen Betreuungspflichten. Politisch wird versucht, diese Entwicklung mit angemessenen Rahmenbedingungen zu unterstützen. Hierzu steht die schikanöse Behandlung der Urlaubsgesuche von wehrpflichtigen Vätern mit Betreuungspflichten in krassem Gegensatz.</p>
- <p>Auf den 1. Januar 2004 werden die Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV; SR 512.21), die Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11) sowie die Revision der Zivildienstverordnung (ZDV; SR 824.01) in Kraft treten. Die neuen Urlaubs- und Dienstverschiebungsregelungen werden dem Anliegen der Postulantin weitestgehend entgegenkommen.</p><p>Zum Militärdienst</p><p>Gemäss Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d MDV soll in Zukunft die Pflicht zur Betreuung eigener Kleinkinder als überwiegendes privates Interesse der Militärdienstpflichtigen und somit als zwingender Grund für eine Dienstverschiebung gelten, soweit eine Ersatzbetreuung nicht möglich ist. Damit werden künftig betreuungspflichtige Väter sogar besser gestellt als anderweitig berufstätige Väter, deren beruflich begründete Gesuche nur zu einer Dienstverschiebung führen, wenn das private Interesse der Militärdienstpflichtigen oder deren Arbeitgeber das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Militärdienstpflicht überwiegt.</p><p>Bezüglich Urlaub wird die selbe Regelung gelten. Nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a MDV soll inskünftig persönlicher Urlaub gewährt werden, wenn ein Grund vorliegt, für den auch eine Dienstverschiebung bewilligt würde.</p><p>Mit dieser Neuregelung, die bisher nur für weibliche Angehörige der Armee galt, wird zudem ein weiterer Schritt zur Gleichstellung der Geschlechter in der Armee vollzogen.</p><p>Zum Schutzdienst</p><p>In der neuen Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11) sind für Verschiebungen von Dienstleistungen und Urlaube keine Unterschiede betreffend der von der Dienst leistenden Person ausgeübten zivilen Tätigkeit vorgesehen. Für eine Verschiebung oder einen Urlaub wird lediglich ein begründetes Gesuch verlangt, über dessen Bewilligung die aufbietende Stelle entscheidet.</p><p>Zum Zivildienst</p><p>Artikel 46 der revidierten Zivildienstverordnung regelt die Dienstverschiebungen. Absatz 3 Buchstabe e enthält eine Härtefallregelung, der zufolge familiären und beruflichen Gründen das gleiche Gewicht zukommt. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit Artikel 71 Zivildienstverordnung, der die Urlaubsgewährung regelt: Gemäss dem revidierten Absatz 3 Buchstabe b ist die Unzumutbarkeit der Ablehnung eines Urlaubsgesuches für die Zivildienst leistende Person gleich bedeutend wie die Unzumutbarkeit für ihren Arbeitgeber. Die Zivildienstbehörden können beim Aufgebot zu einem Zivildiensteinsatz gut auf die persönlichen Verhältnisse einer zivildienstpflichtigen Person und damit auch auf deren Betreuungspflichten eingehen, so lange sichergestellt bleibt, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtheit der zu leistenden Zivildiensttage absolviert hat. Verschiedentlich haben sie schon Einsätze in einem Einsatzbetrieb vermittelt, in welchen die Zivildienst leistende Person das durch sie betreute Kind mitnehmen konnte. </p><p>Zu den Betreuungsmöglichkeiten</p><p>Die Militärdienstpflichtigen wie die Zivildienstpflichtigen haben ihre berufliche Tätigkeit und zivilen Verpflichtungen mit ihren Dienstleistungspflichten in Einklang zu bringen. Es kann nicht Aufgabe des VBS oder des EVD sein, alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen oder zu finanzieren. Der Sozialdienst der Armee steht aber im Rahmen seiner Möglichkeiten jederzeit zur Verfügung, um Militärdienstpflichtigen, die infolge des Militärdienstes und ihrer privaten Betreuungspflichten in Schwierigkeiten geraten sollten, beratend und allenfalls finanziell zur Seite zu stehen. Zivildienstpflichtige erhalten die nötige Beratung bei den Regionalstellen des Zivildienstes.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Urlaubsgesuchen von wehrpflichtigen Vätern mit Betreuungspflichten mindestens gleich viel Gewicht einzuräumen wie beruflich begründeten Urlaubsgesuchen. Dies gilt sowohl für Militär- als auch für Zivildienst- und Zivilschutzleistende.</p><p>Für die Militärdienstpflicht gilt dies insbesondere im Hinblick auf die auf den 1. Januar 2004 in Rechtskraft tretende Bundesratsverordnung über die Militärdienstpflicht, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d.</p><p>Allenfalls wären alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen oder aber zumindest zu finanzieren.</p>
- Das VBS nimmt Rücksicht auf die Betreuungspflichten der wehrpflichtigen Väter
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