Illegaler Aufenthalt als Straftatbestand

ShortId
03.3543
Id
20033543
Updated
10.04.2024 12:30
Language
de
Title
Illegaler Aufenthalt als Straftatbestand
AdditionalIndexing
2811;12;Inhaftierung;Strafgesetzbuch;strafbare Handlung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;illegale Zuwanderung
1
  • L06K010803060101, illegale Zuwanderung
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
  • L04K05010106, Inhaftierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wer sich heute illegal in der Schweiz aufhält, verstösst lediglich gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) und wird in der Regel primär gemäss Artikel 12 Anag angehalten, das Land zu verlassen. Artikel 23 Anag, wonach Personen, die rechtswidrig das Land betreten oder darin verweilen, zu Gefängnis bis zu sechs Monaten, allenfalls verbunden mit Busse, zu rechnen haben, kommt dagegen selten zur Anwendung. Meist werden die Fälle als leicht klassifiziert und lediglich mit Busse bestraft.</p><p>Diese Praxis führt dazu, dass der illegale Aufenthalt als Kavaliersdelikt betrachtet wird und sogar so weit geht, dass Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung krankenversichert und Kinder von Familien ohne Bewilligung eingeschult werden. Besonders stossend ist aber, dass Kriminelle von der Praxis profitieren und illegal in die Schweiz einreisen, um hier über längere Zeit ihren kriminellen Machenschaften, namentlich dem Drogenhandel, nachzugehen.</p><p>Angesichts dieser Problematik ist es angezeigt, über das StGB Abhilfe zu schaffen und einen entsprechenden Abschnitt darin aufzunehmen.</p>
  • <p>Die Kantone haben die Aufgabe, bei einem rechtswidrigen Aufenthalt die vorgesehenen ausländerrechtlichen und strafrechtlichen Massnahmen anzuordnen und zu vollziehen. Mit dem geplanten neuen Ausländergesetz und dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit soll diese Aufgabe erleichtert werden. Ausnahmen vom Grundsatz, wonach rechtswidrig anwesende Ausländerinnen und Ausländer die Schweiz zu verlassen haben, sind nur möglich, wenn tatsächlich ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.</p><p>Im Entwurf für ein neues Ausländergesetz werden die Strafandrohungen generell verschärft; damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich hier nicht um Bagatelldelikte handelt. Bei einer rechtswidrigen Einreise oder einem rechtswidrigen Aufenthalt wird die Strafandrohung von sechs Monaten auf ein Jahr Gefängnis erhöht. Damit wird dem Anliegen der vorliegenden Motion Rechnung getragen.</p><p>Auf die im Vernehmlassungsentwurf zum neuen Ausländergesetz vorgesehene Einführung von Mindeststrafen bei einigen Strafbestimmungen wie etwa bei wiederholter Tatbegehung oder Bereicherungsabsicht wurde demgegenüber verzichtet. Das Bundesgericht und andere Vernehmlasser wiesen darauf hin, dass Mindeststrafen zwar den Willen des Gesetzgebers zu einer Verschärfung der Strafen verdeutlichen würden; sie führten aber auch aus, dass dies in einigen Fällen zu einer nicht vertretbaren Härte führen könne. Im Rahmen der gegenwärtigen Beratungen des Entwurfes für ein neues Ausländergesetz kann diese Fragestellung erneut diskutiert werden.</p><p>Neben dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) bestehen zahlreiche weitere Gesetze, die andere als strafrechtliche Materien regeln und die ebenfalls Strafbestimmungen enthalten (Nebenstrafgesetze). Dazu gehören insbesondere das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Bei der Beurteilung einer vorsätzlich ausgeführten Tat ist es nicht erheblich, ob der Straftatbestand im Strafgesetzbuch selbst oder in einem Nebenstrafgesetz geregelt ist. Eine Überführung der Strafbestimmungen aus dem Anag in das Strafgesetzbuch würde die Praxis der Strafgerichte somit nicht beeinflussen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine Revision des Strafgesetzbuches (StGB) zu unterbreiten mit dem Ziel, den illegalen Aufenthalt darin als Straftatbestand aufzunehmen, der mit mindestens sechs Monaten Gefängnis bestraft wird.</p>
  • Illegaler Aufenthalt als Straftatbestand
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wer sich heute illegal in der Schweiz aufhält, verstösst lediglich gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) und wird in der Regel primär gemäss Artikel 12 Anag angehalten, das Land zu verlassen. Artikel 23 Anag, wonach Personen, die rechtswidrig das Land betreten oder darin verweilen, zu Gefängnis bis zu sechs Monaten, allenfalls verbunden mit Busse, zu rechnen haben, kommt dagegen selten zur Anwendung. Meist werden die Fälle als leicht klassifiziert und lediglich mit Busse bestraft.</p><p>Diese Praxis führt dazu, dass der illegale Aufenthalt als Kavaliersdelikt betrachtet wird und sogar so weit geht, dass Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung krankenversichert und Kinder von Familien ohne Bewilligung eingeschult werden. Besonders stossend ist aber, dass Kriminelle von der Praxis profitieren und illegal in die Schweiz einreisen, um hier über längere Zeit ihren kriminellen Machenschaften, namentlich dem Drogenhandel, nachzugehen.</p><p>Angesichts dieser Problematik ist es angezeigt, über das StGB Abhilfe zu schaffen und einen entsprechenden Abschnitt darin aufzunehmen.</p>
    • <p>Die Kantone haben die Aufgabe, bei einem rechtswidrigen Aufenthalt die vorgesehenen ausländerrechtlichen und strafrechtlichen Massnahmen anzuordnen und zu vollziehen. Mit dem geplanten neuen Ausländergesetz und dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit soll diese Aufgabe erleichtert werden. Ausnahmen vom Grundsatz, wonach rechtswidrig anwesende Ausländerinnen und Ausländer die Schweiz zu verlassen haben, sind nur möglich, wenn tatsächlich ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.</p><p>Im Entwurf für ein neues Ausländergesetz werden die Strafandrohungen generell verschärft; damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich hier nicht um Bagatelldelikte handelt. Bei einer rechtswidrigen Einreise oder einem rechtswidrigen Aufenthalt wird die Strafandrohung von sechs Monaten auf ein Jahr Gefängnis erhöht. Damit wird dem Anliegen der vorliegenden Motion Rechnung getragen.</p><p>Auf die im Vernehmlassungsentwurf zum neuen Ausländergesetz vorgesehene Einführung von Mindeststrafen bei einigen Strafbestimmungen wie etwa bei wiederholter Tatbegehung oder Bereicherungsabsicht wurde demgegenüber verzichtet. Das Bundesgericht und andere Vernehmlasser wiesen darauf hin, dass Mindeststrafen zwar den Willen des Gesetzgebers zu einer Verschärfung der Strafen verdeutlichen würden; sie führten aber auch aus, dass dies in einigen Fällen zu einer nicht vertretbaren Härte führen könne. Im Rahmen der gegenwärtigen Beratungen des Entwurfes für ein neues Ausländergesetz kann diese Fragestellung erneut diskutiert werden.</p><p>Neben dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) bestehen zahlreiche weitere Gesetze, die andere als strafrechtliche Materien regeln und die ebenfalls Strafbestimmungen enthalten (Nebenstrafgesetze). Dazu gehören insbesondere das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Bei der Beurteilung einer vorsätzlich ausgeführten Tat ist es nicht erheblich, ob der Straftatbestand im Strafgesetzbuch selbst oder in einem Nebenstrafgesetz geregelt ist. Eine Überführung der Strafbestimmungen aus dem Anag in das Strafgesetzbuch würde die Praxis der Strafgerichte somit nicht beeinflussen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine Revision des Strafgesetzbuches (StGB) zu unterbreiten mit dem Ziel, den illegalen Aufenthalt darin als Straftatbestand aufzunehmen, der mit mindestens sechs Monaten Gefängnis bestraft wird.</p>
    • Illegaler Aufenthalt als Straftatbestand

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