Betäubungsmittelgesetz. Restriktive Anwendung
- ShortId
-
03.3544
- Id
-
20033544
- Updated
-
10.04.2024 12:12
- Language
-
de
- Title
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Betäubungsmittelgesetz. Restriktive Anwendung
- AdditionalIndexing
-
2841;Betäubungsmittel;Auslegung des Rechts;Vollzug von Beschlüssen;weiche Droge;Gesetz
- 1
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- L06K010102010201, Betäubungsmittel
- L05K0503010102, Gesetz
- L07K01010201020102, weiche Droge
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am Donnerstag, den 25. September 2003, hat der Nationalrat Nichteintreten auf die Änderung des BetmG beschlossen. Er hat sich damit klar gegen eine Liberalisierung des Drogenkonsums und -handels ausgesprochen. Die Annahme des Nichteintretensantrages ist also als deutliches Zeichen zu verstehen.</p><p>Es ist bekannt, dass vielerorts die Behörden bei Missbrauch so genannter weicher Drogen ein Auge zudrücken. Insbesondere bei Missbrauch von Cannabis und Marihuana sehen die Behörden von restriktiven Massnahmen ab, insbesondere von der Strafverfolgung, nicht zuletzt auch, weil der behördliche Aufwand in keinem Verhältnis zum gesellschaftlichen Nutzen stehe. Diese Auffassung ist als falsch zu verurteilen. Letztlich leistet sie der Ausbreitung des Missbrauchs und des Handels mit illegalen Substanzen Vorschub.</p><p>Die Klagen seitens von Eltern, Lehrern, aber auch von Sportverbänden usw. über die seuchenartige Ausbreitung des Missbrauchs von so genannten weichen Drogen sind absolut ernst zu nehmen. Jede Person, die die Augen vor dem Problem nicht verschliesst, kann heute sehen (oder riechen!), dass in aller Öffentlichkeit Drogen konsumiert werden. Die Grosse Schanze in Bern darf hier durchaus als Beispiel für die gesamte Schweiz stehen.</p><p>Es ist unerlässlich, dass die kantonalen Behörden dazu angehalten werden, wieder eine restriktivere Anwendung des BetmG durchzusetzen. Sicher erhöht sich damit der administrative Aufwand zumindest anfänglich. Es besteht aber die Hoffnung, dass das BetmG bei strenger Anwendung wieder seine abschreckende Wirkung entfaltet und sich die Situation entsprechend entschärfen lässt. Andernfalls steht zu befürchten, dass die Schweiz eine ganze Generation und mehr verliert.</p>
- <p>Es ist richtig, dass sich die Vorlage zur Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) zurzeit im Parlament befindet und dass der Nationalrat Nichteintreten beschlossen hat. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass der Ständerat am 12. Dezember 2001 Eintreten beschlossen und, was die Entkriminalisierung des Cannabiskonsums sowie die Einschränkung der Strafverfolgungspflicht beim Cannabisanbau und -handel betrifft, deutlich dem Entwurf des Bundesrates zugestimmt hat. Der Bundesrat betrachtet damit die Frage des strafrechtlichen Umgangs mit Cannabiskonsumierenden sowie der Strafverfolgungspflicht beim Cannabisanbau und -handel als offen und nicht entschieden.</p><p>Der Bundesrat äussert sich zu den Forderungen des Postulates wie folgt:</p><p>1. Strafverfolgung ist Sache der Kantone: Gemäss geltendem BetmG ist die Strafverfolgung Sache der Kantone (Art. 28 Abs. 1). Der Bund ist gemäss Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechtes und der Regelung des Umgangs mit Betäubungsmitteln befugt. Eine Anordnung des Bundesrates an die kantonale Polizei und Justiz, den Konsum von Cannabis strenger zu ahnden, würde in diesem Sinne in die Hoheit der Kantone eingreifen. Auf Bundesebene stipuliert zwar Artikel 29 BetmG in Verbindung mit Artikel 259 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0) einen Anknüpfungspunkt im Bundesrecht. Es handelt sich hier aber klarerweise nur um eine subsidiäre Kompetenz des Bundes. Nach wie vor obliegt die Strafverfolgung, und damit auch gegebenenfalls die Möglichkeit, gewisse Schwerpunkte bei der Ermittlungstätigkeit zu setzen, den Kantonen. Im Sinne eines Meinungsaustausches werden die Bundesbehörden - namentlich im Rahmen des Austauschs mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren - die Frage der Verfolgung von Betäubungsmitteldelikten weiter thematisieren, wie dies z. B. anlässlich der letzten Plenarversammlung vom 13./14. November durch Bundesrätin Ruth Metzler-Arnold erfolgt ist.</p><p>2. Uneinheitliche, kantonale Rechtsanwendung: Die uneinheitliche Rechtsanwendung in den Kantonen war einer der Hauptgründe für den Vorschlag des Bundesrates, die Strafbarkeit des Cannabiskonsums aufzuheben und eine eingeschränkte Strafverfolgung beim Konsum der übrigen Betäubungsmittel sowie für den Anbau und Handel bezüglich Cannabis einzuführen. Dazu müsste aber eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, (Art. 19dff. des BetmG-Entwurfes) die ihn ermächtigt, Prioritäten in der Strafverfolgung festzulegen.</p><p>3. Zunahme des Cannabiskonsums bei den Jugendlichen: Der Bundesrat nimmt sowohl die Zunahme des Cannabiskonsums, aber auch die Zunahme des Alkoholkonsums von Jugendlichen mit grosser Besorgnis zur Kenntnis. Genau aus diesem Grund schlägt er im Rahmen der Revision des BetmG eine ganze Serie von Massnahmen vor:</p><p>- Das revidierte BetmG setzt auf strengere Kontrollen beim Anbau und Handel von Cannabis.</p><p>- Im Sinne der Prävention wird ein umfassender Ansatz der Suchtproblematik (Gebrauch/Missbrauch von Betäubungsmitteln, Alkohol, Tabak, Medikamenten) im Gesetz verankert. Der Bund ist für die Koordination, die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch zwischen den Kantonen zuständig.</p><p>- Jugendschutz: Verkauf und Abgabe von Cannabis an Jugendliche unter 16/18 Jahren ist verboten; Strafverschärfung für Personen, die Betäubungsmittel an Jugendliche abgeben; Früherfassung von gefährdeten Jugendlichen durch Amtsstellen und Berufsleute aus Bereichen der Erziehung, Soziales, Gesundheit und Polizei.</p><p>- Entkriminalisierung des Cannabiskonsums, was keineswegs Banalisierung bedeutet.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch der Meinung, dass Prävention nicht primär mit Mitteln des Strafrechtes betrieben werden kann. Es müssen klare Regeln in der Familie, in Schulen, in Betrieben, in Sportvereinen und überall dort, wo Jugendliche lernen, arbeiten und ihre Freizeit verbringen, aufgestellt werden. Weder Alkohol- noch Cannabiskonsum vertragen sich mit den Anforderungen des Alltags.</p><p>Deshalb unterstützt bzw. führt das BAG bereits heute diverse nationale Programme zur Gesundheitsförderung und Prävention für Jugendliche durch. Als Beispiele seien hier kurz zwei Projekte aufgeführt:</p><p>- "Voilà", das Kinder- und Jugendlager unterstützt, die sich bewusst mit der Suchtproblematik auseinandersetzen, sowie Leiterinnen und Leiter der Jugendverbände zum Thema Suchtprävention ausbildet.</p><p>- "Fantasy Projects" will Jugendliche im Freizeitbereich erreichen. Es geht darum, mit den Jugendlichen gemeinsam an Projekten zu arbeiten, die mit dem Thema Gesundheitsförderung oder Prävention zu tun haben. (Herstellung von Filmen, Unterstützung bei der Realisierung von Theatern usw.; existiert seit 1997; vertreten in 25 Kantonen; jährliches Budget etwa 400 000 Franken).</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat ist dringend aufgefordert, für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) zu sorgen.</p><p>Insbesondere sind die zuständigen kantonalen Behörden dazu anzuhalten, die geltenden Bestimmungen bei Missbrauch namentlich so genannter weicher Drogen (Cannabis, Marihuana) restriktiv in Anwendung zu bringen.</p>
- Betäubungsmittelgesetz. Restriktive Anwendung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Am Donnerstag, den 25. September 2003, hat der Nationalrat Nichteintreten auf die Änderung des BetmG beschlossen. Er hat sich damit klar gegen eine Liberalisierung des Drogenkonsums und -handels ausgesprochen. Die Annahme des Nichteintretensantrages ist also als deutliches Zeichen zu verstehen.</p><p>Es ist bekannt, dass vielerorts die Behörden bei Missbrauch so genannter weicher Drogen ein Auge zudrücken. Insbesondere bei Missbrauch von Cannabis und Marihuana sehen die Behörden von restriktiven Massnahmen ab, insbesondere von der Strafverfolgung, nicht zuletzt auch, weil der behördliche Aufwand in keinem Verhältnis zum gesellschaftlichen Nutzen stehe. Diese Auffassung ist als falsch zu verurteilen. Letztlich leistet sie der Ausbreitung des Missbrauchs und des Handels mit illegalen Substanzen Vorschub.</p><p>Die Klagen seitens von Eltern, Lehrern, aber auch von Sportverbänden usw. über die seuchenartige Ausbreitung des Missbrauchs von so genannten weichen Drogen sind absolut ernst zu nehmen. Jede Person, die die Augen vor dem Problem nicht verschliesst, kann heute sehen (oder riechen!), dass in aller Öffentlichkeit Drogen konsumiert werden. Die Grosse Schanze in Bern darf hier durchaus als Beispiel für die gesamte Schweiz stehen.</p><p>Es ist unerlässlich, dass die kantonalen Behörden dazu angehalten werden, wieder eine restriktivere Anwendung des BetmG durchzusetzen. Sicher erhöht sich damit der administrative Aufwand zumindest anfänglich. Es besteht aber die Hoffnung, dass das BetmG bei strenger Anwendung wieder seine abschreckende Wirkung entfaltet und sich die Situation entsprechend entschärfen lässt. Andernfalls steht zu befürchten, dass die Schweiz eine ganze Generation und mehr verliert.</p>
- <p>Es ist richtig, dass sich die Vorlage zur Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) zurzeit im Parlament befindet und dass der Nationalrat Nichteintreten beschlossen hat. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass der Ständerat am 12. Dezember 2001 Eintreten beschlossen und, was die Entkriminalisierung des Cannabiskonsums sowie die Einschränkung der Strafverfolgungspflicht beim Cannabisanbau und -handel betrifft, deutlich dem Entwurf des Bundesrates zugestimmt hat. Der Bundesrat betrachtet damit die Frage des strafrechtlichen Umgangs mit Cannabiskonsumierenden sowie der Strafverfolgungspflicht beim Cannabisanbau und -handel als offen und nicht entschieden.</p><p>Der Bundesrat äussert sich zu den Forderungen des Postulates wie folgt:</p><p>1. Strafverfolgung ist Sache der Kantone: Gemäss geltendem BetmG ist die Strafverfolgung Sache der Kantone (Art. 28 Abs. 1). Der Bund ist gemäss Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechtes und der Regelung des Umgangs mit Betäubungsmitteln befugt. Eine Anordnung des Bundesrates an die kantonale Polizei und Justiz, den Konsum von Cannabis strenger zu ahnden, würde in diesem Sinne in die Hoheit der Kantone eingreifen. Auf Bundesebene stipuliert zwar Artikel 29 BetmG in Verbindung mit Artikel 259 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0) einen Anknüpfungspunkt im Bundesrecht. Es handelt sich hier aber klarerweise nur um eine subsidiäre Kompetenz des Bundes. Nach wie vor obliegt die Strafverfolgung, und damit auch gegebenenfalls die Möglichkeit, gewisse Schwerpunkte bei der Ermittlungstätigkeit zu setzen, den Kantonen. Im Sinne eines Meinungsaustausches werden die Bundesbehörden - namentlich im Rahmen des Austauschs mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren - die Frage der Verfolgung von Betäubungsmitteldelikten weiter thematisieren, wie dies z. B. anlässlich der letzten Plenarversammlung vom 13./14. November durch Bundesrätin Ruth Metzler-Arnold erfolgt ist.</p><p>2. Uneinheitliche, kantonale Rechtsanwendung: Die uneinheitliche Rechtsanwendung in den Kantonen war einer der Hauptgründe für den Vorschlag des Bundesrates, die Strafbarkeit des Cannabiskonsums aufzuheben und eine eingeschränkte Strafverfolgung beim Konsum der übrigen Betäubungsmittel sowie für den Anbau und Handel bezüglich Cannabis einzuführen. Dazu müsste aber eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, (Art. 19dff. des BetmG-Entwurfes) die ihn ermächtigt, Prioritäten in der Strafverfolgung festzulegen.</p><p>3. Zunahme des Cannabiskonsums bei den Jugendlichen: Der Bundesrat nimmt sowohl die Zunahme des Cannabiskonsums, aber auch die Zunahme des Alkoholkonsums von Jugendlichen mit grosser Besorgnis zur Kenntnis. Genau aus diesem Grund schlägt er im Rahmen der Revision des BetmG eine ganze Serie von Massnahmen vor:</p><p>- Das revidierte BetmG setzt auf strengere Kontrollen beim Anbau und Handel von Cannabis.</p><p>- Im Sinne der Prävention wird ein umfassender Ansatz der Suchtproblematik (Gebrauch/Missbrauch von Betäubungsmitteln, Alkohol, Tabak, Medikamenten) im Gesetz verankert. Der Bund ist für die Koordination, die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch zwischen den Kantonen zuständig.</p><p>- Jugendschutz: Verkauf und Abgabe von Cannabis an Jugendliche unter 16/18 Jahren ist verboten; Strafverschärfung für Personen, die Betäubungsmittel an Jugendliche abgeben; Früherfassung von gefährdeten Jugendlichen durch Amtsstellen und Berufsleute aus Bereichen der Erziehung, Soziales, Gesundheit und Polizei.</p><p>- Entkriminalisierung des Cannabiskonsums, was keineswegs Banalisierung bedeutet.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch der Meinung, dass Prävention nicht primär mit Mitteln des Strafrechtes betrieben werden kann. Es müssen klare Regeln in der Familie, in Schulen, in Betrieben, in Sportvereinen und überall dort, wo Jugendliche lernen, arbeiten und ihre Freizeit verbringen, aufgestellt werden. Weder Alkohol- noch Cannabiskonsum vertragen sich mit den Anforderungen des Alltags.</p><p>Deshalb unterstützt bzw. führt das BAG bereits heute diverse nationale Programme zur Gesundheitsförderung und Prävention für Jugendliche durch. Als Beispiele seien hier kurz zwei Projekte aufgeführt:</p><p>- "Voilà", das Kinder- und Jugendlager unterstützt, die sich bewusst mit der Suchtproblematik auseinandersetzen, sowie Leiterinnen und Leiter der Jugendverbände zum Thema Suchtprävention ausbildet.</p><p>- "Fantasy Projects" will Jugendliche im Freizeitbereich erreichen. Es geht darum, mit den Jugendlichen gemeinsam an Projekten zu arbeiten, die mit dem Thema Gesundheitsförderung oder Prävention zu tun haben. (Herstellung von Filmen, Unterstützung bei der Realisierung von Theatern usw.; existiert seit 1997; vertreten in 25 Kantonen; jährliches Budget etwa 400 000 Franken).</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat ist dringend aufgefordert, für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) zu sorgen.</p><p>Insbesondere sind die zuständigen kantonalen Behörden dazu anzuhalten, die geltenden Bestimmungen bei Missbrauch namentlich so genannter weicher Drogen (Cannabis, Marihuana) restriktiv in Anwendung zu bringen.</p>
- Betäubungsmittelgesetz. Restriktive Anwendung
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