Mehrwertdienste. Schutz der Kunden vor Missbräuchen

ShortId
03.3545
Id
20033545
Updated
10.04.2024 08:14
Language
de
Title
Mehrwertdienste. Schutz der Kunden vor Missbräuchen
AdditionalIndexing
34;Telekommunikationsindustrie;Gebühren;Telekommunikationstarif;Fakturierung;Internet;Konsumentenschutz
1
  • L04K12020308, Telekommunikationsindustrie
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
  • L05K0703020203, Fakturierung
  • L05K1202020105, Internet
  • L05K1107020401, Gebühren
  • L05K1202040104, Telekommunikationstarif
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bereits seit Jahren ereignen sich immer wieder Fälle, in denen Telekomkunden exorbitante Beträge für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten in Rechnung gestellt werden, obschon diese bestreiten, die entsprechenden Dienste benutzt zu haben. Zwar gibt es verschiedene Regelungen, die den Kunden vor Missbräuchen schützen sollen. Dennoch gibt es unter den Anbietern von Mehrwertdiensten immer wieder schwarze Schafe. Beliebt sind insbesondere so genannte Dialer-Programme, die die Verbindung mit dem Provider kappen und eine neue DFÜ-Verbindung zu einem anderen Server erstellen. Diese Verbindung ist dann erhöht gebührenpflichtig.</p><p>Für die Geschädigten ist die Situation einigermassen unübersichtlich und nicht dazu angetan, Rechtssicherheit zu schaffen. Denn Rechnungsteller ist der Fernmeldedienstanbieter. Er verrechnet den gesamten geschuldeten Betrag und leitet den Ertrag, abzüglich einer Provision, an den Anbieter des Mehrwertdienstes weiter. Der Fernmeldedienstanbieter geht auch dann so vor, wenn vom Kunden die missbräuchliche Herstellung einer erhöht gebührenpflichtigen Internetverbindung beanstandet wird.</p><p>In aller Regel werden die Kunden in so einem Fall an die Betreiber der Nummern verwiesen, mit dem Hinweis, dass Klagen über den Inhalt, über installierte Programme usw. beim Anbieter des Mehrwertdienstes gemacht werden müssten. Diese Betreiber haben ihren Sitz allerdings häufig im Ausland, womit sie in der Schweiz kaum zu belangen sind. Das Bakom ist vorderhand ebenfalls nicht zuständig, teilt es doch lediglich die Nummer zu und stellt Richtlinien für den Betrieb des Mehrwertdienstes auf. Selbst bei einem Verstoss gegen die Verordnung über die Bekanntgabe der Preise ist nicht das Bundesamt zuständig, muss doch Beschwerde bei den kantonalen Behörden eingereicht werden.</p><p>Die herrschende Situation ist unhaltbar. Während in anderen Bereichen die Kunden mittels Formvorschriften, Bedenkzeit, Rücktrittsrecht, Unterschrift usw. geschützt werden und einen Vertrag widerrufen können, sind sie im Telekommunikationsbereich Missbräuchen hilflos ausgeliefert. Ein Tastendruck genügt, um einen Rechnungsbetrag von unter Umständen mehreren tausend Franken fällig werden zu lassen.</p><p>Bestehende Schutzmassnahmen erweisen sich als untauglich. Die Festlegung von Preisobergrenzen verhindert nicht, dass nicht kenntliche Dialer-Programme installiert und neue wesentlich teurere Internetverbindungen hergestellt werden. Die Sperrung von Nummern ist gebührenpflichtig und zieht ebenfalls die Sperrung aller abgehenden Anrufe ins Ausland nach sich. Es sind oftmals Jugendliche, die unter der Verantwortung der Eltern unbeschwert in die Fänge von Mehrwertdienstanbietern geraten.</p><p>Verwerflich sind insbesondere auch Praktiken, die die Fehlwahl von bekannten Hotline-Nummern dazu nutzen, mit Pseudoangeboten schnelles Geld zu machen. In allen Fällen verschanzen sich die Fernmeldedienstanbieter hinter dem Verbindungsnachweis, obschon theoretisch die Möglichkeit besteht, dass der Kunde die Verbindung weder wissentlich noch willentlich hergestellt hat. Dabei haben seriöse Anbieter letztlich kein Interesse an den geltenden Regelungen, schaden die Missbräuche doch dem Image und sind damit geschäftsschädigend.</p>
  • <p>Zurzeit sind über 50 000 Mehrwertdienstenummern aus den Bereichen 090x zugeteilt. Die überwiegende Mehrzahl dieser Nummern wird den Vorschriften gemäss genutzt. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass über einige dieser Nummern auch missbräuchliche Angebote betrieben werden.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb bereits mehrere Massnahmen ergriffen. Zwecks präventiver Missbrauchsbekämpfung werden beispielsweise seit dem 1. April 2003 der Name und die Adresse der Nummerninhaberinnen veröffentlicht (Identitätsbekanntgabe) und die Mehrwertdienstenummern bereits auf blossen Verdacht einer rechtswidrigen Nutzung hin widerrufen. Zudem muss die Konsumentin bzw. der Konsument ab dem 1. Dezember 2003 die Möglichkeit haben, Verbindungen zu allen 090x-Nummern kostenlos sperren zu lassen.</p><p>Verbesserte Transparenz bezüglich der Preise für Verbindungen zu Mehrwertdienstenummern werden zudem die am 15. Oktober 2003 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) mit sich bringen. Demnach müssen Aufschaltgebühren und Minutentarife von über 2 Franken vor Beginn der Taxierung kostenlos mitgeteilt werden. Bei Aufschaltgebühren bzw. Minutentarifen von über 10 bzw. 5 Franken hat der Anrufende die Verbindung durch ein besonderes Signal aktiv zu bestätigen.</p><p>Hinsichtlich der Preishöhe bestehen zurzeit weder Vorgaben noch eine gesetzliche Grundlage dazu. Im Entwurf zum teilrevidierten Fernmeldegesetz (FMG) ist daher vorgesehen, dass der Bundesrat für Mehrwertdienstenummern Preisobergrenzen festlegen kann. Als zweite explizit genannte Massnahme sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Bundesrat den Nummerninhaberinnen einen Sitz in der Schweiz vorschreiben kann.</p><p>Im Sinne einer Präventivmassnahme könnte der Bundesrat, sofern Verhältnismässigkeit und öffentliches Interesse dann zumal gegeben sein werden, die aus dem Ausland operierenden Nummerninhaberinnen zwingen, in der Schweiz eine in das Handelsregister einzutragende Zweigniederlassung zu gründen, was ihre Greifbarkeit für schweizerische Konsumentinnen und Konsumenten verbessern sowie die Transparenz auf dem Markt insgesamt wesentlich erhöhen würde. Die Konsumentin bzw. der Konsument wäre nicht mehr auf die Durchführung von langwierigen und daher selten durchgeführten Rechtshilfeverfahren angewiesen.</p><p>Zudem ist in dem Entwurf vorgesehen, dass der Bundesrat Mehrwertdienste regeln kann, um Missbräuche zu verhindern. Dem Bundesrat wird dadurch die Kompetenz verliehen, neben den bereits mehrfach beschlossenen Verordnungsänderungen sämtliche aus fernmelderechtlicher Sicht möglichen Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung anzuordnen.</p><p>Was die in der Motion konkret vorgeschlagenen Massnahmen betrifft, so kann Folgendes festgehalten werden:</p><p>1. Die Aufteilung des Inkassos würde dem auch aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten grundsätzlich vorteilhaften und einfachen Verrechnungssystem via Telefon für Dienstleistungen und Produkte diametral entgegenlaufen. Zudem wäre die für ein direktes Inkasso notwendige Weitergabe der persönlichen Daten von der Fernmeldediensteanbieterin an die Nummerninhaberin unter dem Blickwinkel des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes äusserst kritisch zu beurteilen.</p><p>Aufgrund des administrativen Aufwandes, der eine Inkassoaufteilung mit sich bringen würde, müsste mit der Einstellung einer nicht geringen Anzahl von Mehrwertdiensten gerechnet werden, welche unbestrittenermassen als sinnvoll und zweckdienlich zu bezeichnen sind, wie beispielsweise der SBB-Auskunftsdienst, aktuelle Lawinenbulletins oder Kulturtipps. Hingegen erzielen die zukünftig möglichen Preisobergrenzen teilweise eine ähnliche Schutzwirkung. Die Forderung des Motionärs auf Trennung des Inkassos ist daher abzulehnen.</p><p>2. Dem Anliegen auf Schaffung einer schweizerischen Sitzvorschrift ist im Entwurf zum teilrevidierten FMG bereits nachgekommen worden. Der Bundesrat ist daher bereit, diesen Motionspunkt entgegenzunehmen.</p><p>3. Eine Registrierung der Mehrwertdienstenummerninhaberinnen findet bei der Behandlung von Nummernzuteilungsgesuchen statt. Die entsprechenden Daten (Name und Adresse) werden im Rahmen der Identitätsbekanntgabe im Internet veröffentlicht. Inwieweit eine Bekundung der Mehrwertdiensteanbieterin bzw. der Nummerninhaberin, ob sie Mehrwertdienstenummern im Rahmen eines Webdialer-Programmes einsetzen wolle und dass sie sich an die geltenden Regeln halten werde, ein nützlicher Beitrag im Kampf gegen Missbräuche im Bereich der Mehrwertdienstenummern darstellt, ist nicht ersichtlich. Die Anliegen in Ziffer 3 sind daher abzulehnen. Hingegen wird die Mehrwertdienstenummerninhaberinnen auf ihre Pflichten in der Zuteilungsverfügung ausdrücklich aufmerksam gemacht. Die Pflichten gelten unabhängig von einer Deklaration der Nummerninhaberin.</p><p>4. Eine aktive Verbindungsbestätigung durch die Konsumentin bzw. den Konsumenten erzwingt bereits die Änderung der PBV. Um die Geschäftsbedingungen zur Kenntnis nehmen zu können, müssten diese beispielsweise vor dem Anbieten der eigentlichen Dienstleistung von einem Tonband abgespielt werden. Dies würde die Verbindungsdauer stark verlängern und dürfte in einer Mehrzahl der Fälle nicht im Sinne der Konsumentin bzw. des Konsumenten liegen, die mittels Mehrwertdienstenummern auf schnellem Wege zu den gewünschten bzw. (dringend) benötigten Informationen gelangen wollen.</p><p>Bezüglich des geforderten Rücktrittsrechts kann auf den Begleitbericht zum Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr, Seite 16, verwiesen werden. Demnach gehören Verträge über Dienstleistungen, die via Mehrwertdienstenummern erbracht werden, zu denjenigen Vertragsarten, bei denen die Etablierung eines Rücktrittsrechtes "in irgendeiner Form" keinen Sinn macht. Auch die Anliegen in Ziffer 4 sind daher abzulehnen.</p> Der Bundesrat ist bereit, Punkt 2 der Motion entgegenzunehmen und beantragt, die Punkte 1, 3 und 4 abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Grundlagen für einen echten Schutz der Telekommunikationskunden vor der missbräuchlichen Aufschaltung von Mehrwertdiensten zu schaffen und umzusetzen. Er soll dabei insbesondere die Voraussetzungen schaffen, dass die Kunden für die aufgelaufenen und bestrittenen Kosten nicht vom Fernmeldedienstanbieter betrieben werden können, sondern dass der Mehrwertdienstanbieter seine Forderung auf dem üblichen Rechtsweg (Zahlungsbefehl, Betreibung) einzutreiben hat.</p><p>Zu prüfen sind dabei insbesondere folgende Möglichkeiten:</p><p>1. Die Trennung des Inkassos: Dabei verrechnet der Fernmeldeanbieter lediglich die von ihm erstellten Verbindungen zwischen dem Kunden und dem Mehrwertdienstanbieter, während Letzterer die in Anspruch genommenen Dienste direkt dem Kunden in Rechnung stellt.</p><p>2. Sitz in der Schweiz: Die Mehrwertdienstanbieter, die ihre Angebote auf dem Schweizer Markt platzieren wollen, werden nur zugelassen, wenn sie als juristische Personen ihren Sitz in der Schweiz haben. Damit kann sichergestellt werden, dass bei Streitigkeiten zwischen den Kunden und den Mehrwertdienstanbietern über vermeintlich in Anspruch genommene Dienste die Letzteren auch wirklich belangt werden können.</p><p>3. Registrierung der Mehrwertdienstanbieter: Bevor ein Mehrwertdienstanbieter auf dem schweizerischen Telekommunikationsmarkt auftreten kann, hat er sich vorgängig beim Bundesamt für Kommunikation (Bakom) analog einer Konzessionierung oder eines Eintrages ins Handelsregister registrieren zu lassen. Dabei haben die Mehrwertdienstanbieter zu bekunden, ob sie gedenken, mit so genannten Dialer-Programmen zu arbeiten, und die Einhaltung der geltenden Regelungen zu bestätigen.</p><p>4. Bestätigung: Die geltenden Regelungen sind dergestalt zu erweitern, dass Mehrwertdienste ihre Dienstleistungen nur dann aufschalten und verrechnen können, wenn sie zuvor eine aktive Bestätigung des Kunden in Form einer Tastatureingabe einholen, in der dieser ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die erhöhte Gebührenpflicht anerkennt. Dem Kunden ist auch in irgendeiner Form ein Rücktrittsrecht einzuräumen.</p>
  • Mehrwertdienste. Schutz der Kunden vor Missbräuchen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bereits seit Jahren ereignen sich immer wieder Fälle, in denen Telekomkunden exorbitante Beträge für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten in Rechnung gestellt werden, obschon diese bestreiten, die entsprechenden Dienste benutzt zu haben. Zwar gibt es verschiedene Regelungen, die den Kunden vor Missbräuchen schützen sollen. Dennoch gibt es unter den Anbietern von Mehrwertdiensten immer wieder schwarze Schafe. Beliebt sind insbesondere so genannte Dialer-Programme, die die Verbindung mit dem Provider kappen und eine neue DFÜ-Verbindung zu einem anderen Server erstellen. Diese Verbindung ist dann erhöht gebührenpflichtig.</p><p>Für die Geschädigten ist die Situation einigermassen unübersichtlich und nicht dazu angetan, Rechtssicherheit zu schaffen. Denn Rechnungsteller ist der Fernmeldedienstanbieter. Er verrechnet den gesamten geschuldeten Betrag und leitet den Ertrag, abzüglich einer Provision, an den Anbieter des Mehrwertdienstes weiter. Der Fernmeldedienstanbieter geht auch dann so vor, wenn vom Kunden die missbräuchliche Herstellung einer erhöht gebührenpflichtigen Internetverbindung beanstandet wird.</p><p>In aller Regel werden die Kunden in so einem Fall an die Betreiber der Nummern verwiesen, mit dem Hinweis, dass Klagen über den Inhalt, über installierte Programme usw. beim Anbieter des Mehrwertdienstes gemacht werden müssten. Diese Betreiber haben ihren Sitz allerdings häufig im Ausland, womit sie in der Schweiz kaum zu belangen sind. Das Bakom ist vorderhand ebenfalls nicht zuständig, teilt es doch lediglich die Nummer zu und stellt Richtlinien für den Betrieb des Mehrwertdienstes auf. Selbst bei einem Verstoss gegen die Verordnung über die Bekanntgabe der Preise ist nicht das Bundesamt zuständig, muss doch Beschwerde bei den kantonalen Behörden eingereicht werden.</p><p>Die herrschende Situation ist unhaltbar. Während in anderen Bereichen die Kunden mittels Formvorschriften, Bedenkzeit, Rücktrittsrecht, Unterschrift usw. geschützt werden und einen Vertrag widerrufen können, sind sie im Telekommunikationsbereich Missbräuchen hilflos ausgeliefert. Ein Tastendruck genügt, um einen Rechnungsbetrag von unter Umständen mehreren tausend Franken fällig werden zu lassen.</p><p>Bestehende Schutzmassnahmen erweisen sich als untauglich. Die Festlegung von Preisobergrenzen verhindert nicht, dass nicht kenntliche Dialer-Programme installiert und neue wesentlich teurere Internetverbindungen hergestellt werden. Die Sperrung von Nummern ist gebührenpflichtig und zieht ebenfalls die Sperrung aller abgehenden Anrufe ins Ausland nach sich. Es sind oftmals Jugendliche, die unter der Verantwortung der Eltern unbeschwert in die Fänge von Mehrwertdienstanbietern geraten.</p><p>Verwerflich sind insbesondere auch Praktiken, die die Fehlwahl von bekannten Hotline-Nummern dazu nutzen, mit Pseudoangeboten schnelles Geld zu machen. In allen Fällen verschanzen sich die Fernmeldedienstanbieter hinter dem Verbindungsnachweis, obschon theoretisch die Möglichkeit besteht, dass der Kunde die Verbindung weder wissentlich noch willentlich hergestellt hat. Dabei haben seriöse Anbieter letztlich kein Interesse an den geltenden Regelungen, schaden die Missbräuche doch dem Image und sind damit geschäftsschädigend.</p>
    • <p>Zurzeit sind über 50 000 Mehrwertdienstenummern aus den Bereichen 090x zugeteilt. Die überwiegende Mehrzahl dieser Nummern wird den Vorschriften gemäss genutzt. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass über einige dieser Nummern auch missbräuchliche Angebote betrieben werden.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb bereits mehrere Massnahmen ergriffen. Zwecks präventiver Missbrauchsbekämpfung werden beispielsweise seit dem 1. April 2003 der Name und die Adresse der Nummerninhaberinnen veröffentlicht (Identitätsbekanntgabe) und die Mehrwertdienstenummern bereits auf blossen Verdacht einer rechtswidrigen Nutzung hin widerrufen. Zudem muss die Konsumentin bzw. der Konsument ab dem 1. Dezember 2003 die Möglichkeit haben, Verbindungen zu allen 090x-Nummern kostenlos sperren zu lassen.</p><p>Verbesserte Transparenz bezüglich der Preise für Verbindungen zu Mehrwertdienstenummern werden zudem die am 15. Oktober 2003 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) mit sich bringen. Demnach müssen Aufschaltgebühren und Minutentarife von über 2 Franken vor Beginn der Taxierung kostenlos mitgeteilt werden. Bei Aufschaltgebühren bzw. Minutentarifen von über 10 bzw. 5 Franken hat der Anrufende die Verbindung durch ein besonderes Signal aktiv zu bestätigen.</p><p>Hinsichtlich der Preishöhe bestehen zurzeit weder Vorgaben noch eine gesetzliche Grundlage dazu. Im Entwurf zum teilrevidierten Fernmeldegesetz (FMG) ist daher vorgesehen, dass der Bundesrat für Mehrwertdienstenummern Preisobergrenzen festlegen kann. Als zweite explizit genannte Massnahme sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Bundesrat den Nummerninhaberinnen einen Sitz in der Schweiz vorschreiben kann.</p><p>Im Sinne einer Präventivmassnahme könnte der Bundesrat, sofern Verhältnismässigkeit und öffentliches Interesse dann zumal gegeben sein werden, die aus dem Ausland operierenden Nummerninhaberinnen zwingen, in der Schweiz eine in das Handelsregister einzutragende Zweigniederlassung zu gründen, was ihre Greifbarkeit für schweizerische Konsumentinnen und Konsumenten verbessern sowie die Transparenz auf dem Markt insgesamt wesentlich erhöhen würde. Die Konsumentin bzw. der Konsument wäre nicht mehr auf die Durchführung von langwierigen und daher selten durchgeführten Rechtshilfeverfahren angewiesen.</p><p>Zudem ist in dem Entwurf vorgesehen, dass der Bundesrat Mehrwertdienste regeln kann, um Missbräuche zu verhindern. Dem Bundesrat wird dadurch die Kompetenz verliehen, neben den bereits mehrfach beschlossenen Verordnungsänderungen sämtliche aus fernmelderechtlicher Sicht möglichen Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung anzuordnen.</p><p>Was die in der Motion konkret vorgeschlagenen Massnahmen betrifft, so kann Folgendes festgehalten werden:</p><p>1. Die Aufteilung des Inkassos würde dem auch aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten grundsätzlich vorteilhaften und einfachen Verrechnungssystem via Telefon für Dienstleistungen und Produkte diametral entgegenlaufen. Zudem wäre die für ein direktes Inkasso notwendige Weitergabe der persönlichen Daten von der Fernmeldediensteanbieterin an die Nummerninhaberin unter dem Blickwinkel des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes äusserst kritisch zu beurteilen.</p><p>Aufgrund des administrativen Aufwandes, der eine Inkassoaufteilung mit sich bringen würde, müsste mit der Einstellung einer nicht geringen Anzahl von Mehrwertdiensten gerechnet werden, welche unbestrittenermassen als sinnvoll und zweckdienlich zu bezeichnen sind, wie beispielsweise der SBB-Auskunftsdienst, aktuelle Lawinenbulletins oder Kulturtipps. Hingegen erzielen die zukünftig möglichen Preisobergrenzen teilweise eine ähnliche Schutzwirkung. Die Forderung des Motionärs auf Trennung des Inkassos ist daher abzulehnen.</p><p>2. Dem Anliegen auf Schaffung einer schweizerischen Sitzvorschrift ist im Entwurf zum teilrevidierten FMG bereits nachgekommen worden. Der Bundesrat ist daher bereit, diesen Motionspunkt entgegenzunehmen.</p><p>3. Eine Registrierung der Mehrwertdienstenummerninhaberinnen findet bei der Behandlung von Nummernzuteilungsgesuchen statt. Die entsprechenden Daten (Name und Adresse) werden im Rahmen der Identitätsbekanntgabe im Internet veröffentlicht. Inwieweit eine Bekundung der Mehrwertdiensteanbieterin bzw. der Nummerninhaberin, ob sie Mehrwertdienstenummern im Rahmen eines Webdialer-Programmes einsetzen wolle und dass sie sich an die geltenden Regeln halten werde, ein nützlicher Beitrag im Kampf gegen Missbräuche im Bereich der Mehrwertdienstenummern darstellt, ist nicht ersichtlich. Die Anliegen in Ziffer 3 sind daher abzulehnen. Hingegen wird die Mehrwertdienstenummerninhaberinnen auf ihre Pflichten in der Zuteilungsverfügung ausdrücklich aufmerksam gemacht. Die Pflichten gelten unabhängig von einer Deklaration der Nummerninhaberin.</p><p>4. Eine aktive Verbindungsbestätigung durch die Konsumentin bzw. den Konsumenten erzwingt bereits die Änderung der PBV. Um die Geschäftsbedingungen zur Kenntnis nehmen zu können, müssten diese beispielsweise vor dem Anbieten der eigentlichen Dienstleistung von einem Tonband abgespielt werden. Dies würde die Verbindungsdauer stark verlängern und dürfte in einer Mehrzahl der Fälle nicht im Sinne der Konsumentin bzw. des Konsumenten liegen, die mittels Mehrwertdienstenummern auf schnellem Wege zu den gewünschten bzw. (dringend) benötigten Informationen gelangen wollen.</p><p>Bezüglich des geforderten Rücktrittsrechts kann auf den Begleitbericht zum Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr, Seite 16, verwiesen werden. Demnach gehören Verträge über Dienstleistungen, die via Mehrwertdienstenummern erbracht werden, zu denjenigen Vertragsarten, bei denen die Etablierung eines Rücktrittsrechtes "in irgendeiner Form" keinen Sinn macht. Auch die Anliegen in Ziffer 4 sind daher abzulehnen.</p> Der Bundesrat ist bereit, Punkt 2 der Motion entgegenzunehmen und beantragt, die Punkte 1, 3 und 4 abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Grundlagen für einen echten Schutz der Telekommunikationskunden vor der missbräuchlichen Aufschaltung von Mehrwertdiensten zu schaffen und umzusetzen. Er soll dabei insbesondere die Voraussetzungen schaffen, dass die Kunden für die aufgelaufenen und bestrittenen Kosten nicht vom Fernmeldedienstanbieter betrieben werden können, sondern dass der Mehrwertdienstanbieter seine Forderung auf dem üblichen Rechtsweg (Zahlungsbefehl, Betreibung) einzutreiben hat.</p><p>Zu prüfen sind dabei insbesondere folgende Möglichkeiten:</p><p>1. Die Trennung des Inkassos: Dabei verrechnet der Fernmeldeanbieter lediglich die von ihm erstellten Verbindungen zwischen dem Kunden und dem Mehrwertdienstanbieter, während Letzterer die in Anspruch genommenen Dienste direkt dem Kunden in Rechnung stellt.</p><p>2. Sitz in der Schweiz: Die Mehrwertdienstanbieter, die ihre Angebote auf dem Schweizer Markt platzieren wollen, werden nur zugelassen, wenn sie als juristische Personen ihren Sitz in der Schweiz haben. Damit kann sichergestellt werden, dass bei Streitigkeiten zwischen den Kunden und den Mehrwertdienstanbietern über vermeintlich in Anspruch genommene Dienste die Letzteren auch wirklich belangt werden können.</p><p>3. Registrierung der Mehrwertdienstanbieter: Bevor ein Mehrwertdienstanbieter auf dem schweizerischen Telekommunikationsmarkt auftreten kann, hat er sich vorgängig beim Bundesamt für Kommunikation (Bakom) analog einer Konzessionierung oder eines Eintrages ins Handelsregister registrieren zu lassen. Dabei haben die Mehrwertdienstanbieter zu bekunden, ob sie gedenken, mit so genannten Dialer-Programmen zu arbeiten, und die Einhaltung der geltenden Regelungen zu bestätigen.</p><p>4. Bestätigung: Die geltenden Regelungen sind dergestalt zu erweitern, dass Mehrwertdienste ihre Dienstleistungen nur dann aufschalten und verrechnen können, wenn sie zuvor eine aktive Bestätigung des Kunden in Form einer Tastatureingabe einholen, in der dieser ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die erhöhte Gebührenpflicht anerkennt. Dem Kunden ist auch in irgendeiner Form ein Rücktrittsrecht einzuräumen.</p>
    • Mehrwertdienste. Schutz der Kunden vor Missbräuchen

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