Aufenthaltsbewilligung für geschiedene oder getrennt lebende Immigrantinnen

ShortId
03.3547
Id
20033547
Updated
10.04.2024 10:32
Language
de
Title
Aufenthaltsbewilligung für geschiedene oder getrennt lebende Immigrantinnen
AdditionalIndexing
2811;Gleichstellung von Mann und Frau;Ausländer/in;geschiedene Person;Einwanderung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Rückwanderung;getrennt lebende Person;Frau
1
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K01080303, Einwanderung
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L04K01030501, geschiedene Person
  • L05K0107010301, Frau
  • L04K01030502, getrennt lebende Person
  • L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
  • L04K01080309, Rückwanderung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für die Zulassung von Personen, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen mit den EU- und Efta-Staaten berufen können, gelten restriktive Voraussetzungen. Erleichterte Bestimmungen gelten insbesondere beim Familiennachzug, der den Ehegatten die Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz ermöglichen soll. Wird diese Gemeinschaft aufgelöst, muss deshalb die Aufenthaltsregelung überprüft werden.</p><p>1./2. Zur Vermeidung von schwerwiegenden Härtefällen kann gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (Imes) die Aufenthaltsbewilligung auch nach einer Auflösung der Ehe oder der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden. Die Behörde entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer).</p><p>Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz kann sich etwa dann als erforderlich erweisen, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird. Dies gilt auch, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind.</p><p>Zu berücksichtigen sind auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen.</p><p>Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt.</p><p>Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern oder von niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern haben nach einem Aufenthalt von fünf Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf eine unabhängige und unbefristete Niederlassungsbewilligung.</p><p>3./4. Der Entscheid über eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt bei den kantonalen Behörden; einzelne Fälle sind dem Imes zur Zustimmung zu unterbreiten. Nach den Erkenntnissen dieses Amtes berücksichtigen die Kantone die entsprechenden Weisungen vom Imes.</p><p>Dies gilt auch für den in der Interpellation angeführten Einzelfall. Das erwähnte Schreiben vom Imes stellt entgegen der Meinung der Interpellantin keine negative Verfügung dar. Mit dem Schreiben wurde der betroffenen Person die Möglichkeit eingeräumt, zu den Erwägungen vom Imes Stellung zu nehmen (rechtliches Gehör). Nach Prüfung aller Umstände ist das Imes zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung heute erfüllt sind.</p><p>5. Bei der Behandlung der Parlamentarischen Initiative Goll 96.461 hat der Nationalrat im Einvernehmen mit dem Bundesrat die Schaffung eines generellen Aufenthaltsrechtes für alle ausländischen Frauen unabhängig von der familiären Situation abgelehnt. Ein solcher Rechtsanspruch würde den Abschluss von Scheinehen und damit die Umgehung der geltenden Zulassungsbestimmungen erheblich fördern.</p><p>Im Entwurf für ein neues Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) ist jedoch vorgesehen, dass das Aufenthaltsrecht der Ehegatten und der Kinder neu auch nach Auflösung der Gemeinschaft weiter besteht, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 49 des Entwurfes des AuG). Dabei kommen die oben erwähnten Grundsätze zur Anwendung. Diese Lösung entspricht weitgehend dem vom Nationalrat gutgeheissenen Vorschlag zur Parlamentarischen Initiative Goll 96.461. Mit der Gewährung eines gesetzlichen Aufenthaltsrechtes wird auch die Praxis in den einzelnen Kantonen harmonisiert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Situation geschiedener oder von ihrem Ehepartner getrennt lebender Immigrantinnen in der Schweiz ist weiterhin sehr problematisch, da ihre Aufenthaltsbewilligung von derjenigen ihres Ehegatten abhängt und erlischt, wenn sie den gemeinsamen Wohnsitz nach weniger als fünf Jahren ehelichen Zusammenlebens verlassen.</p><p>In seiner Stellungnahme zur Parlamentarischen Initiative Goll 96.461 hat der Bundesrat festgehalten, dass das heute gültige Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer erlaubt, die Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf die Gründe, die zur Trennung geführt haben, zu verlängern, insbesondere dann, wenn die Frau von ihrem Ehegatten misshandelt wurde oder wenn wichtige persönliche Gründe, namentlich das Scheitern der Ehe, einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Der Bundesrat bestätigt in seiner Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer eine solche Auslegung des Gesetzes.</p><p>Ein aktuelles Beispiel zeigt jedoch, dass von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird, die Situation von Immigrantinnen nicht angemessen beurteilt wird und die konkreten Umstände, die für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen, nicht berücksichtigt werden.</p><p>Es handelt sich konkret um eine aus Kosovo stammende Frau, die von ihrem Ehemann verstossen wurde, nachdem sie von diesem während drei Jahren von der Aussenwelt völlig isoliert praktisch als Dienstmagd im Haus festgehalten wurde. Heute muss sie die Schweiz verlassen, obwohl sie seit der Trennung vor sechs Jahren eine Arbeit gefunden, Französisch gelernt und sich in der Schweiz vollständig integriert hat. Als verstossene Ehefrau und erwerbstätige, selbstständig lebende Frau hat sie in ihrem Herkunftsland keinerlei Aussicht auf ein annehmbares Leben.</p><p>Da ich der Meinung bin, dass dies kein Einzelfall ist, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wird das Gesetz regelmässig so ausgelegt, dass die Aufenthaltsbewilligung von Immigrantinnen unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen sie den ehelichen Wohnsitz verlassen haben, verlängert werden kann? Nach welchen Kriterien werden diese Umstände beurteilt?</p><p>2. Sind Beschränkung der persönlichen Freiheit, Nötigung sowie die Demütigung durch eine Verstossung nicht Umstände, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlauben?</p><p>3. Weshalb werden bei der Beurteilung der Frage, ob eine Rückkehr zumutbar ist, die kulturellen Besonderheiten des Herkunftslandes nicht berücksichtigt?</p><p>Im vorliegenden Fall weisen diese darauf hin, dass die betroffene Frau bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland riskiert, stigmatisiert, sozial ausgegrenzt und von ihrem gesellschaftlichen Umfeld und ihrer eigenen Familie verfolgt zu werden.</p><p>4. Weshalb soll ein neunjähriger Aufenthalt in der Schweiz "relativiert" werden, weil die Frau laut dem negativen Entscheid des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung "keinen gesicherten Status" inne hatte, während eine solche lange Aufenthaltsdauer für männliche Immigranten ohne gültige Papiere ein entscheidendes Kriterium wäre? Liegt hier nicht eine Ungleichbehandlung der Immigrantinnen aufgrund ihrer schwierigen ehelichen Situation vor?</p><p>5. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass Immigrantinnen unabhängig von ihren ehelichen Verhältnissen Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt werden sollten?</p>
  • Aufenthaltsbewilligung für geschiedene oder getrennt lebende Immigrantinnen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für die Zulassung von Personen, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen mit den EU- und Efta-Staaten berufen können, gelten restriktive Voraussetzungen. Erleichterte Bestimmungen gelten insbesondere beim Familiennachzug, der den Ehegatten die Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz ermöglichen soll. Wird diese Gemeinschaft aufgelöst, muss deshalb die Aufenthaltsregelung überprüft werden.</p><p>1./2. Zur Vermeidung von schwerwiegenden Härtefällen kann gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (Imes) die Aufenthaltsbewilligung auch nach einer Auflösung der Ehe oder der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden. Die Behörde entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer).</p><p>Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz kann sich etwa dann als erforderlich erweisen, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird. Dies gilt auch, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind.</p><p>Zu berücksichtigen sind auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen.</p><p>Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt.</p><p>Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern oder von niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern haben nach einem Aufenthalt von fünf Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf eine unabhängige und unbefristete Niederlassungsbewilligung.</p><p>3./4. Der Entscheid über eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt bei den kantonalen Behörden; einzelne Fälle sind dem Imes zur Zustimmung zu unterbreiten. Nach den Erkenntnissen dieses Amtes berücksichtigen die Kantone die entsprechenden Weisungen vom Imes.</p><p>Dies gilt auch für den in der Interpellation angeführten Einzelfall. Das erwähnte Schreiben vom Imes stellt entgegen der Meinung der Interpellantin keine negative Verfügung dar. Mit dem Schreiben wurde der betroffenen Person die Möglichkeit eingeräumt, zu den Erwägungen vom Imes Stellung zu nehmen (rechtliches Gehör). Nach Prüfung aller Umstände ist das Imes zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung heute erfüllt sind.</p><p>5. Bei der Behandlung der Parlamentarischen Initiative Goll 96.461 hat der Nationalrat im Einvernehmen mit dem Bundesrat die Schaffung eines generellen Aufenthaltsrechtes für alle ausländischen Frauen unabhängig von der familiären Situation abgelehnt. Ein solcher Rechtsanspruch würde den Abschluss von Scheinehen und damit die Umgehung der geltenden Zulassungsbestimmungen erheblich fördern.</p><p>Im Entwurf für ein neues Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) ist jedoch vorgesehen, dass das Aufenthaltsrecht der Ehegatten und der Kinder neu auch nach Auflösung der Gemeinschaft weiter besteht, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 49 des Entwurfes des AuG). Dabei kommen die oben erwähnten Grundsätze zur Anwendung. Diese Lösung entspricht weitgehend dem vom Nationalrat gutgeheissenen Vorschlag zur Parlamentarischen Initiative Goll 96.461. Mit der Gewährung eines gesetzlichen Aufenthaltsrechtes wird auch die Praxis in den einzelnen Kantonen harmonisiert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Situation geschiedener oder von ihrem Ehepartner getrennt lebender Immigrantinnen in der Schweiz ist weiterhin sehr problematisch, da ihre Aufenthaltsbewilligung von derjenigen ihres Ehegatten abhängt und erlischt, wenn sie den gemeinsamen Wohnsitz nach weniger als fünf Jahren ehelichen Zusammenlebens verlassen.</p><p>In seiner Stellungnahme zur Parlamentarischen Initiative Goll 96.461 hat der Bundesrat festgehalten, dass das heute gültige Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer erlaubt, die Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf die Gründe, die zur Trennung geführt haben, zu verlängern, insbesondere dann, wenn die Frau von ihrem Ehegatten misshandelt wurde oder wenn wichtige persönliche Gründe, namentlich das Scheitern der Ehe, einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Der Bundesrat bestätigt in seiner Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer eine solche Auslegung des Gesetzes.</p><p>Ein aktuelles Beispiel zeigt jedoch, dass von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird, die Situation von Immigrantinnen nicht angemessen beurteilt wird und die konkreten Umstände, die für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen, nicht berücksichtigt werden.</p><p>Es handelt sich konkret um eine aus Kosovo stammende Frau, die von ihrem Ehemann verstossen wurde, nachdem sie von diesem während drei Jahren von der Aussenwelt völlig isoliert praktisch als Dienstmagd im Haus festgehalten wurde. Heute muss sie die Schweiz verlassen, obwohl sie seit der Trennung vor sechs Jahren eine Arbeit gefunden, Französisch gelernt und sich in der Schweiz vollständig integriert hat. Als verstossene Ehefrau und erwerbstätige, selbstständig lebende Frau hat sie in ihrem Herkunftsland keinerlei Aussicht auf ein annehmbares Leben.</p><p>Da ich der Meinung bin, dass dies kein Einzelfall ist, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wird das Gesetz regelmässig so ausgelegt, dass die Aufenthaltsbewilligung von Immigrantinnen unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen sie den ehelichen Wohnsitz verlassen haben, verlängert werden kann? Nach welchen Kriterien werden diese Umstände beurteilt?</p><p>2. Sind Beschränkung der persönlichen Freiheit, Nötigung sowie die Demütigung durch eine Verstossung nicht Umstände, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlauben?</p><p>3. Weshalb werden bei der Beurteilung der Frage, ob eine Rückkehr zumutbar ist, die kulturellen Besonderheiten des Herkunftslandes nicht berücksichtigt?</p><p>Im vorliegenden Fall weisen diese darauf hin, dass die betroffene Frau bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland riskiert, stigmatisiert, sozial ausgegrenzt und von ihrem gesellschaftlichen Umfeld und ihrer eigenen Familie verfolgt zu werden.</p><p>4. Weshalb soll ein neunjähriger Aufenthalt in der Schweiz "relativiert" werden, weil die Frau laut dem negativen Entscheid des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung "keinen gesicherten Status" inne hatte, während eine solche lange Aufenthaltsdauer für männliche Immigranten ohne gültige Papiere ein entscheidendes Kriterium wäre? Liegt hier nicht eine Ungleichbehandlung der Immigrantinnen aufgrund ihrer schwierigen ehelichen Situation vor?</p><p>5. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass Immigrantinnen unabhängig von ihren ehelichen Verhältnissen Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt werden sollten?</p>
    • Aufenthaltsbewilligung für geschiedene oder getrennt lebende Immigrantinnen

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