Heimbetreuungsvertrag im Obligationenrecht
- ShortId
-
03.3549
- Id
-
20033549
- Updated
-
10.04.2024 09:26
- Language
-
de
- Title
-
Heimbetreuungsvertrag im Obligationenrecht
- AdditionalIndexing
-
28;junger Mensch;Bewilligung;Obligationenrecht;Gebrechlichenpflege;Sozialeinrichtung;Kanton;Kind;Behinderte/r;Kinderbetreuung;Qualitätssicherung;Recht des Einzelnen;Vertrag des Privatrechts;älterer Mensch
- 1
-
- L04K01040407, Sozialeinrichtung
- L04K01040402, Gebrechlichenpflege
- L05K0806010102, Bewilligung
- L06K070305020401, Qualitätssicherung
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- L06K080701020108, Kanton
- L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
- L04K05070204, Obligationenrecht
- L05K0107010201, älterer Mensch
- L05K0107010204, junger Mensch
- L04K01040207, Kinderbetreuung
- L05K0107010205, Kind
- L04K01040201, Behinderte/r
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das OR könnte wie folgt abgeändert werden:</p><p>1. Art. 521 (neu)</p><p>B. Heimbetreuungsvertrag</p><p>I. Geltungsbereich</p><p>Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf private Einrichtungen, die Personen aller Altersstufen, welche auf Hilfe angewiesen sind, dauernd oder zeitweise gegen Entgelt betreuen.</p><p>2. Art. 522 (neu)</p><p>II. Begriff</p><p>Durch den Heimbetreuungsvertrag verpflichtet sich die Einrichtung, die aufgenommene Person entsprechend ihrer Bedürfnisse fachgerecht zu betreuen. Die aufgenommene Person verpflichtet sich, die Kosten (des Aufenthaltes und) der Betreuung zu tragen.</p><p>3. Art. 523 (neu)</p><p>III. Kantonale Bestimmungen</p><p>Die Kantone erlassen im Sinne dieser Bestimmung Regelungen über Einrichtungen für Kinder, Jugendliche, betagte, kranke, behinderte und weitere Personen, die einer solchen Betreuung bedürfen. Sie sind befugt, dabei auch zivilrechtliche Bestimmungen zu erlassen.</p><p>Die neu zu erlassenden Vorschriften bestehen nur aus drei Bestimmungen, aus einem Artikel über die Ermächtigung der Kantone zum Erlass zivilrechtlicher Vorschriften und je einem Artikel über den Geltungsbereich und den Begriff des Heimbetreuungsvertrages.</p><p>Die neuen Vorschriften, soweit sie sich auf private Heime beziehen, betreffen das Vertragsverhältnis zwischen der Einrichtung und der zu betreuenden Personen. Es ist daher sinnvoll, die neue Vorschrift vom Vertrag her aufzubauen.</p>
- <p>1./2. Die Beaufsichtigung von Einrichtungen, die Kinder betreuen, ist ein wichtiges Anliegen des präventiven Kindesschutzes. Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf deshalb nach Artikel 316 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle und steht unter deren Aufsicht. Die vom Bundesrat gestützt auf diese Bestimmung erlassene Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pavo; SR 211.222.338) unterscheidet zwischen der Familien-, Tages- und Heimpflege und regelt die Einzelheiten der Bewilligung und der Aufsicht. Artikel 3 Absatz 2 Pavo weist zudem darauf hin, dass es zu den Aufgaben der Kantone gehört, das Pflegekinderwesen zu fördern sowie Muster für Pflegeverträge und Merkblätter über die Rechte und Pflichten von Eltern und Pflegeeltern herauszugeben. Das rechtliche Schutzdispositiv für Kinder ist deshalb bereits relativ gut ausgebaut. Es erfasst sowohl öffentlich-rechtliche wie private Einrichtungen.</p><p>Dagegen teilt der Bundesrat die Sorge des Interpellanten, soweit es um den Schutz von abhängigen erwachsenen Personen geht, die sich in Alters-, Pflege- oder anderen Einrichtungen befinden. Die kantonalen Schutzvorkehren sind unterschiedlich und nicht immer genügend.</p><p>Die Expertenkommission für die Totalrevision des Vormundschaftsrechtes hat die Lücke erkannt. Der Vorentwurf für ein neues Erwachsenenschutzrecht (Dritte Abteilung des zweiten Teils des ZGB; http://www.ofj.admin.ch/d/index.html, unter "Rechtsetzung", "Mensch & Gesellschaft", "Vormundschaftsrecht"), der sich zurzeit in der Vernehmlassung befindet, sieht neue Bestimmungen vor, welche den Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen regeln. Die Kantone sollen verpflichtet werden, Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen regelmässig urteilsunfähige Personen betreut werden, einer Aufsicht zu unterstellen (Art. 442 VE ZGB). Zudem ist schriftlich ein Betreuungsvertrag abzuschliessen, welcher die Leistungen der Einrichtung und das dafür geschuldete Entgelt festlegt, wenn eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut werden muss (Art. 437 VE ZGB). Ferner werden die Voraussetzungen für Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von urteilsunfähigen Personen umschrieben (Art. 438 VE ZGB) und ein Rechtsmittel vorgesehen (Art. 440 VE ZGB). Gleichzeitig wird verlangt, dass solche Massnahmen protokolliert und die Angehörigen benachrichtigt werden (Art. 439 VE ZGB). Die freie Arztwahl soll gewährleistet werden, soweit nicht besondere Umstände vorliegen. Schliesslich werden die Wohn- oder Pflegeeinrichtungen verpflichtet, die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person zu schützen und soweit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung zu fördern (Art. 441 VE ZGB).</p><p>Mit diesen Bestimmungen soll eine Art bundesrechtliches Rahmengesetz im Sinne des Interpellanten geschaffen werden, das sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Einrichtungen erfasst, einen einheitlichen Schutzstandard in der Schweiz gewährleistet und auf Betreuungsverträge mit Personen, die urteilsfähig sind, ausstrahlen dürfte.</p><p>3./4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens abzuwarten gilt, bevor über das weitere Vorgehen entschieden werden kann. Die Rückdelegation von privatrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen an die Kantone im Obligationenrecht dürfte aber wohl kaum infrage kommen, um die anstehenden Probleme bei Wohn- und Pflegeeinrichtungen zu lösen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Es gibt viele Einrichtungen für Kinder, Jugendliche, betagte, kranke, behinderte und weitere Personen, die einer Betreuung bedürfen. Diese Einrichtungen haben sich - vor allem im Alters- und Pflegebereich - in den letzten Jahren stark vermehrt, und ihre Strukturen sind vielseitiger geworden. In Anbetracht der demographischen Veränderungen (Alterung der Gesellschaft) muss mit einem weiteren Ausbau entsprechender Einrichtungen gerechnet werden.</p><p>Abhängige Personen und ihre Angehörigen, die sich in Alters- und Pflegeheimen oder in anderen Einrichtungen aufhalten, können sich in schwierigen Situationen oft nicht für ihre Rechte einsetzen. Die grössten Probleme werden in privaten Heimen, Wohngemeinschaften und Familien beobachtet; insbesondere ist die Grauzone bezüglich allfälliger Misshandlungen gravierend. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern sowie zu den USA und Kanada besteht in der Schweiz (mit Ausnahme einiger welscher Kantone) Handlungsbedarf.</p><p>In den Kantonen sollte daher ein Heimbetreuungsgesetz für Personen, welche in einem hilflosen Zustand von Dritten betreut werden, erlassen werden, das für private und öffentliche Einrichtungen gilt.</p><p>Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang aufgefordert, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass klare, gesetzliche Bestimmungen, welche die minimalen "organisatorischen" Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten der betreuten Personen festlegen, von Nöten sind ("Rahmengesetz")?</p><p>2. Erachtet er es als denkbar, dass in allen Kantonen ein kantonales Heimbetreuungsgesetz geschaffen wird, das für alle Einrichtungen gilt, in denen Personen betreut werden?</p><p>3. Ist er ebenfalls der Ansicht, dass die neuen Vorschriften, welche die Kantone ermächtigen, ein solches Gesetz für öffentlich-rechtlich organisierte Betreuungseinrichtungen zu erlassen, im Obligationenrecht (OR) aufgenommen werden sollten, da das OR das Gebiet der Verträge regelt? (Siehe hierzu die Begründung.)</p><p>4. Erachtet er es ebenfalls als unbefriedigend, dass die Kantone gemäss Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung lediglich für öffentlich-rechtliche Einrichtungen Bestimmungen erlassen können, und somit keine Vorschriften für private Heime geltend machen können? Könnte die Lösung nicht darin bestehen, dass der Bund gemäss Artikel 5 Absatz 1 ZGB eine Bestimmung erlässt, welche die Kantone ermächtigt, auch für zivilrechtlich organisierte Einrichtungen gesetzliche Regelungen zu erlassen?</p>
- Heimbetreuungsvertrag im Obligationenrecht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das OR könnte wie folgt abgeändert werden:</p><p>1. Art. 521 (neu)</p><p>B. Heimbetreuungsvertrag</p><p>I. Geltungsbereich</p><p>Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf private Einrichtungen, die Personen aller Altersstufen, welche auf Hilfe angewiesen sind, dauernd oder zeitweise gegen Entgelt betreuen.</p><p>2. Art. 522 (neu)</p><p>II. Begriff</p><p>Durch den Heimbetreuungsvertrag verpflichtet sich die Einrichtung, die aufgenommene Person entsprechend ihrer Bedürfnisse fachgerecht zu betreuen. Die aufgenommene Person verpflichtet sich, die Kosten (des Aufenthaltes und) der Betreuung zu tragen.</p><p>3. Art. 523 (neu)</p><p>III. Kantonale Bestimmungen</p><p>Die Kantone erlassen im Sinne dieser Bestimmung Regelungen über Einrichtungen für Kinder, Jugendliche, betagte, kranke, behinderte und weitere Personen, die einer solchen Betreuung bedürfen. Sie sind befugt, dabei auch zivilrechtliche Bestimmungen zu erlassen.</p><p>Die neu zu erlassenden Vorschriften bestehen nur aus drei Bestimmungen, aus einem Artikel über die Ermächtigung der Kantone zum Erlass zivilrechtlicher Vorschriften und je einem Artikel über den Geltungsbereich und den Begriff des Heimbetreuungsvertrages.</p><p>Die neuen Vorschriften, soweit sie sich auf private Heime beziehen, betreffen das Vertragsverhältnis zwischen der Einrichtung und der zu betreuenden Personen. Es ist daher sinnvoll, die neue Vorschrift vom Vertrag her aufzubauen.</p>
- <p>1./2. Die Beaufsichtigung von Einrichtungen, die Kinder betreuen, ist ein wichtiges Anliegen des präventiven Kindesschutzes. Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf deshalb nach Artikel 316 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle und steht unter deren Aufsicht. Die vom Bundesrat gestützt auf diese Bestimmung erlassene Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pavo; SR 211.222.338) unterscheidet zwischen der Familien-, Tages- und Heimpflege und regelt die Einzelheiten der Bewilligung und der Aufsicht. Artikel 3 Absatz 2 Pavo weist zudem darauf hin, dass es zu den Aufgaben der Kantone gehört, das Pflegekinderwesen zu fördern sowie Muster für Pflegeverträge und Merkblätter über die Rechte und Pflichten von Eltern und Pflegeeltern herauszugeben. Das rechtliche Schutzdispositiv für Kinder ist deshalb bereits relativ gut ausgebaut. Es erfasst sowohl öffentlich-rechtliche wie private Einrichtungen.</p><p>Dagegen teilt der Bundesrat die Sorge des Interpellanten, soweit es um den Schutz von abhängigen erwachsenen Personen geht, die sich in Alters-, Pflege- oder anderen Einrichtungen befinden. Die kantonalen Schutzvorkehren sind unterschiedlich und nicht immer genügend.</p><p>Die Expertenkommission für die Totalrevision des Vormundschaftsrechtes hat die Lücke erkannt. Der Vorentwurf für ein neues Erwachsenenschutzrecht (Dritte Abteilung des zweiten Teils des ZGB; http://www.ofj.admin.ch/d/index.html, unter "Rechtsetzung", "Mensch & Gesellschaft", "Vormundschaftsrecht"), der sich zurzeit in der Vernehmlassung befindet, sieht neue Bestimmungen vor, welche den Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen regeln. Die Kantone sollen verpflichtet werden, Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen regelmässig urteilsunfähige Personen betreut werden, einer Aufsicht zu unterstellen (Art. 442 VE ZGB). Zudem ist schriftlich ein Betreuungsvertrag abzuschliessen, welcher die Leistungen der Einrichtung und das dafür geschuldete Entgelt festlegt, wenn eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut werden muss (Art. 437 VE ZGB). Ferner werden die Voraussetzungen für Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von urteilsunfähigen Personen umschrieben (Art. 438 VE ZGB) und ein Rechtsmittel vorgesehen (Art. 440 VE ZGB). Gleichzeitig wird verlangt, dass solche Massnahmen protokolliert und die Angehörigen benachrichtigt werden (Art. 439 VE ZGB). Die freie Arztwahl soll gewährleistet werden, soweit nicht besondere Umstände vorliegen. Schliesslich werden die Wohn- oder Pflegeeinrichtungen verpflichtet, die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person zu schützen und soweit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung zu fördern (Art. 441 VE ZGB).</p><p>Mit diesen Bestimmungen soll eine Art bundesrechtliches Rahmengesetz im Sinne des Interpellanten geschaffen werden, das sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Einrichtungen erfasst, einen einheitlichen Schutzstandard in der Schweiz gewährleistet und auf Betreuungsverträge mit Personen, die urteilsfähig sind, ausstrahlen dürfte.</p><p>3./4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens abzuwarten gilt, bevor über das weitere Vorgehen entschieden werden kann. Die Rückdelegation von privatrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen an die Kantone im Obligationenrecht dürfte aber wohl kaum infrage kommen, um die anstehenden Probleme bei Wohn- und Pflegeeinrichtungen zu lösen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Es gibt viele Einrichtungen für Kinder, Jugendliche, betagte, kranke, behinderte und weitere Personen, die einer Betreuung bedürfen. Diese Einrichtungen haben sich - vor allem im Alters- und Pflegebereich - in den letzten Jahren stark vermehrt, und ihre Strukturen sind vielseitiger geworden. In Anbetracht der demographischen Veränderungen (Alterung der Gesellschaft) muss mit einem weiteren Ausbau entsprechender Einrichtungen gerechnet werden.</p><p>Abhängige Personen und ihre Angehörigen, die sich in Alters- und Pflegeheimen oder in anderen Einrichtungen aufhalten, können sich in schwierigen Situationen oft nicht für ihre Rechte einsetzen. Die grössten Probleme werden in privaten Heimen, Wohngemeinschaften und Familien beobachtet; insbesondere ist die Grauzone bezüglich allfälliger Misshandlungen gravierend. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern sowie zu den USA und Kanada besteht in der Schweiz (mit Ausnahme einiger welscher Kantone) Handlungsbedarf.</p><p>In den Kantonen sollte daher ein Heimbetreuungsgesetz für Personen, welche in einem hilflosen Zustand von Dritten betreut werden, erlassen werden, das für private und öffentliche Einrichtungen gilt.</p><p>Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang aufgefordert, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass klare, gesetzliche Bestimmungen, welche die minimalen "organisatorischen" Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten der betreuten Personen festlegen, von Nöten sind ("Rahmengesetz")?</p><p>2. Erachtet er es als denkbar, dass in allen Kantonen ein kantonales Heimbetreuungsgesetz geschaffen wird, das für alle Einrichtungen gilt, in denen Personen betreut werden?</p><p>3. Ist er ebenfalls der Ansicht, dass die neuen Vorschriften, welche die Kantone ermächtigen, ein solches Gesetz für öffentlich-rechtlich organisierte Betreuungseinrichtungen zu erlassen, im Obligationenrecht (OR) aufgenommen werden sollten, da das OR das Gebiet der Verträge regelt? (Siehe hierzu die Begründung.)</p><p>4. Erachtet er es ebenfalls als unbefriedigend, dass die Kantone gemäss Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung lediglich für öffentlich-rechtliche Einrichtungen Bestimmungen erlassen können, und somit keine Vorschriften für private Heime geltend machen können? Könnte die Lösung nicht darin bestehen, dass der Bund gemäss Artikel 5 Absatz 1 ZGB eine Bestimmung erlässt, welche die Kantone ermächtigt, auch für zivilrechtlich organisierte Einrichtungen gesetzliche Regelungen zu erlassen?</p>
- Heimbetreuungsvertrag im Obligationenrecht
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