AKW. Betriebsdauerprognosen
- ShortId
-
03.3554
- Id
-
20033554
- Updated
-
10.04.2024 12:09
- Language
-
de
- Title
-
AKW. Betriebsdauerprognosen
- AdditionalIndexing
-
66;nukleare Sicherheit;Prognose;Bewilligung für Kraftwerk;Kernkraftwerk
- 1
-
- L04K17030201, Kernkraftwerk
- L04K17010104, Bewilligung für Kraftwerk
- L04K17030106, nukleare Sicherheit
- L05K1602010701, Prognose
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei dieser Forderung handelt es sich um die Umsetzung des Volksentscheides vom 18. Mai 2003, nach welchem sich die Ausserbetriebnahme der AKW nach deren Sicherheit zu richten hat.</p><p>Betriebsdauerprognosen erfüllen zwei Aufgaben: Sie dienen einerseits als Frühwarninstrument, das ermöglichen soll, frühzeitig zu erkennen, wo sich in den alternden Atomkraftwerkanlagen Sicherheitsdefizite anbahnen. Andererseits geben sie einen Zeitrahmen für die so oder so früher oder später notwendig werdende Planung des Atomstromersatzes.</p>
- <p>Das Bundesamt für Energie wird in den Jahren 2004/05 neue langfristige Energieperspektiven erarbeiten. In diesem Zusammenhang soll auch die technische und wirtschaftliche Betriebsdauer der bestehenden Kernkraftwerke berücksichtigt werden. Aussagen über eine Betriebsdauer hängen zum Teil stark von Annahmen ab, beispielsweise über die Möglichkeiten der Nachrüstung der Anlagen. Dasselbe trifft generell auch auf Aussagen über den Bedarf von neuen Produktionskapazitäten zu.</p><p>Bezüglich des sicherheitstechnischen Aspektes ist keine langfristige Prognose erforderlich, sondern eine laufende Beurteilung des Zustandes und des Betriebes eines Kernkraftwerkes. Die betriebliche Sicherheit von Kernanlagen wird von der Sicherheitsbehörde (Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen) und von der für die Sicherung (Nonproliferation und Sabotageschutz) zuständigen Sektion Kernenergie des Bundesamtes für Energie dauernd überwacht und periodisch umfassend überprüft. Gemäss heutiger Aufsichtspraxis muss der Betreiber eine systematische Alterungsüberwachung für alle Ausrüstungen und Bauten und alle zehn Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung (Periodische Sicherheitsüberprüfung) durchführen. Diese Pflichten sind im neuen Kernenergiegesetz festgehalten und werden in der neuen Kernenergieverordnung konkretisiert.</p><p>Ebenfalls im neuen Kernenergiegesetz ist in Artikel 1 der Schutz von Mensch und Umwelt vor den Gefahren der friedlichen Nutzung der Kernenergie festgeschrieben. Der Bundesrat bezeichnete diesen Schutz in der Botschaft zum Kernenergiegesetz, entsprechend auch der bisherigen Praxis, als oberstes Gebot. Die Aufsichtsbehörden müssen gemäss Kernenergiegesetz darüber wachen, dass die Betreibergesellschaften diesem Gebot nachleben. Notfalls haben sie die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb zu nehmen oder sogar die Betriebsbewilligung zu entziehen.</p><p>Die Frage der Lebensdauer der Kernkraftwerke wird sich in den kommenden Jahren zuerst bei denjenigen Kernkraftwerken konkret stellen, deren Betriebsbewilligung befristet ist (KKW Beznau II: Ende 2004; KKW Mühleberg: Ende 2012). Dabei müssen die Betreibergesellschaften im Rahmen der systematischen Sicherheitsüberprüfung auch die mit einer absehbaren Stilllegung zusammenhängenden Sicherheitsfragen beantworten.</p><p>Aus diesen Gründen erübrigen sich die in der Motion geforderten zusätzlichen Betriebsdauerprognosen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, zusammen mit den AKW-Betreibern für jede Reaktoranlage eine realistische Prognose zu erarbeiten, wie lange diese aufgrund des heutigen Wissensstandes und der aus heutiger Sicht absehbaren Entwicklung der Alterung der sicherheitsrelevanten Bestandteile voraussichtlich als "noch sicher" beurteilt und weiter betrieben werden kann.</p><p>Es ist detailliert auszuweisen, inwieweit die Kenntnisse, auf welchen die Prognosen basieren, gesichert sind, wo Kenntnislücken und Unsicherheiten bestehen und mit welchen Sicherheitsmargen gerechnet wird.</p><p>Für Beznau und Mühleberg sind die Prognosen bis Ende 2004 vorzulegen, für Gösgen und Leibstadt bis Ende 2005.</p>
- AKW. Betriebsdauerprognosen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bei dieser Forderung handelt es sich um die Umsetzung des Volksentscheides vom 18. Mai 2003, nach welchem sich die Ausserbetriebnahme der AKW nach deren Sicherheit zu richten hat.</p><p>Betriebsdauerprognosen erfüllen zwei Aufgaben: Sie dienen einerseits als Frühwarninstrument, das ermöglichen soll, frühzeitig zu erkennen, wo sich in den alternden Atomkraftwerkanlagen Sicherheitsdefizite anbahnen. Andererseits geben sie einen Zeitrahmen für die so oder so früher oder später notwendig werdende Planung des Atomstromersatzes.</p>
- <p>Das Bundesamt für Energie wird in den Jahren 2004/05 neue langfristige Energieperspektiven erarbeiten. In diesem Zusammenhang soll auch die technische und wirtschaftliche Betriebsdauer der bestehenden Kernkraftwerke berücksichtigt werden. Aussagen über eine Betriebsdauer hängen zum Teil stark von Annahmen ab, beispielsweise über die Möglichkeiten der Nachrüstung der Anlagen. Dasselbe trifft generell auch auf Aussagen über den Bedarf von neuen Produktionskapazitäten zu.</p><p>Bezüglich des sicherheitstechnischen Aspektes ist keine langfristige Prognose erforderlich, sondern eine laufende Beurteilung des Zustandes und des Betriebes eines Kernkraftwerkes. Die betriebliche Sicherheit von Kernanlagen wird von der Sicherheitsbehörde (Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen) und von der für die Sicherung (Nonproliferation und Sabotageschutz) zuständigen Sektion Kernenergie des Bundesamtes für Energie dauernd überwacht und periodisch umfassend überprüft. Gemäss heutiger Aufsichtspraxis muss der Betreiber eine systematische Alterungsüberwachung für alle Ausrüstungen und Bauten und alle zehn Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung (Periodische Sicherheitsüberprüfung) durchführen. Diese Pflichten sind im neuen Kernenergiegesetz festgehalten und werden in der neuen Kernenergieverordnung konkretisiert.</p><p>Ebenfalls im neuen Kernenergiegesetz ist in Artikel 1 der Schutz von Mensch und Umwelt vor den Gefahren der friedlichen Nutzung der Kernenergie festgeschrieben. Der Bundesrat bezeichnete diesen Schutz in der Botschaft zum Kernenergiegesetz, entsprechend auch der bisherigen Praxis, als oberstes Gebot. Die Aufsichtsbehörden müssen gemäss Kernenergiegesetz darüber wachen, dass die Betreibergesellschaften diesem Gebot nachleben. Notfalls haben sie die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb zu nehmen oder sogar die Betriebsbewilligung zu entziehen.</p><p>Die Frage der Lebensdauer der Kernkraftwerke wird sich in den kommenden Jahren zuerst bei denjenigen Kernkraftwerken konkret stellen, deren Betriebsbewilligung befristet ist (KKW Beznau II: Ende 2004; KKW Mühleberg: Ende 2012). Dabei müssen die Betreibergesellschaften im Rahmen der systematischen Sicherheitsüberprüfung auch die mit einer absehbaren Stilllegung zusammenhängenden Sicherheitsfragen beantworten.</p><p>Aus diesen Gründen erübrigen sich die in der Motion geforderten zusätzlichen Betriebsdauerprognosen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, zusammen mit den AKW-Betreibern für jede Reaktoranlage eine realistische Prognose zu erarbeiten, wie lange diese aufgrund des heutigen Wissensstandes und der aus heutiger Sicht absehbaren Entwicklung der Alterung der sicherheitsrelevanten Bestandteile voraussichtlich als "noch sicher" beurteilt und weiter betrieben werden kann.</p><p>Es ist detailliert auszuweisen, inwieweit die Kenntnisse, auf welchen die Prognosen basieren, gesichert sind, wo Kenntnislücken und Unsicherheiten bestehen und mit welchen Sicherheitsmargen gerechnet wird.</p><p>Für Beznau und Mühleberg sind die Prognosen bis Ende 2004 vorzulegen, für Gösgen und Leibstadt bis Ende 2005.</p>
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