Unterbringung von Asylsuchenden in Sammelunterkünften
- ShortId
-
03.3559
- Id
-
20033559
- Updated
-
10.04.2024 07:56
- Language
-
de
- Title
-
Unterbringung von Asylsuchenden in Sammelunterkünften
- AdditionalIndexing
-
2811;Flüchtlingsbetreuung;Asylbewerber/in;Asylverfahren;Internierung
- 1
-
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
- L04K04030301, Internierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Viele Länder sind dazu übergegangen, Asylsuchende zentral und bewacht unterzubringen. Damit ist auch eine Kontrolle der Tätigkeiten möglich, und man kann verhindern, dass die Personen frei ihren kriminellen Machenschaften nachgehen. In der Schweiz werden die Asylsuchenden nach kurzem Aufenthalt in den Erstasylzentren auf die Kantone bzw. Gemeinden verteilt und dort teilweise in Wohnungen untergebracht. Dies bringt logistischen Mehraufwand und stellt zudem einen Attraktivitätsfaktor im Vergleich mit anderen europäischen Zielländern von Migrationsströmen dar. Eine Praxisänderung drängt sich daher auf. Der Bund sollte dazu übergehen, die Asylbewerber nicht auf die Kantone zu verteilen, sondern in Sammelunterkünften zentral unterzubringen. Als Unterkünfte könnten insbesondere ungenutzte Gebäude des Bundes dienen.</p>
- <p>Gestützt auf die verfassungsmässige Kompetenzenverteilung sind die Kantone zuständig für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Die Unterbringung von Asylsuchenden ist Bestandteil solcher Leistungen und wird im Asylgesetz in den Artikeln 80ff. geregelt. Demnach gilt für die Ausrichtung dieser Leistungen ausschliesslich kantonales Recht. Der Bund ist nicht berechtigt, die Unterbringung von Asylsuchenden in den Kantonen auf Weisungsstufe zu regeln. Um dem Bund diesbezüglich eine Weisungsbefugnis zu verschaffen, wäre stattdessen eine Änderung des Asylgesetzes nötig. Ebenfalls in einer neuen Gesetzesbestimmung müssten die wichtigen und in der Motion nicht geklärten Fragen der Betriebs- und Finanzierungszuständigkeit geregelt werden.</p><p>Eine Gesetzesänderung im Sinne der Motion drängt sich jedoch nicht auf. Die Kantone haben gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Asylgesetzes bereits heute die Möglichkeit, die Asylsuchenden in Kollektivunterkünften unterzubringen. Entsprechende Untersuchungen haben gezeigt, dass diese Unterbringungsform mit höheren Kosten verbunden ist als die individuelle Unterbringung, insbesondere wegen höherer Betreuungskosten. Eine Bewachung der Sammelunterkünfte würde die Betriebskosten weiter erhöhen. Da es zudem keine Hinweise darauf gibt, dass die Unterbringungsform während des Asylverfahrens ein Kriterium für die Wahl der Schweiz als Zielstaat wäre, scheint eine Gesetzesänderung nicht tauglich, um die von der Motionärin geforderten Resultate zu erreichen.</p><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass anlässlich der Beratung zur Asylgesetzrevision in der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates ein Antrag eingebracht wurde, welcher vom Bund die Erstellung, Führung und Finanzierung bundeseigener Gemeinschaftsunterkünfte für renitente Asylsuchende verlangte. Dieser Antrag wurde von der Kommission am 23. Oktober 2003 eingehend diskutiert und abgelehnt. Dagegen wurde die von der Verwaltung vorgeschlagene Einsetzung einer Arbeitsgruppe von Bund und Kantonen begrüsst, in welcher weitere sozialpolitische Massnahmen diskutiert werden sollen, beispielsweise die Thematisierung von Möglichkeiten der Krisenintervention in Kollektivunterkünften oder die Frage, wie das Bundesamt für Flüchtlinge den Kantonen Hilfestellung bei der Erarbeitung von Hausordnungen und allenfalls möglicher Sanktionsregime leisten könnte. Basis dafür könnte die vom EJPD verabschiedete Verordnung zum Betrieb von Empfangsstellen sein. Der Bundesrat wertet diesen Entscheid der Staatspolitischen Kommission als Willensäusserung zu einer weiterhin engen Zusammenarbeit im Rahmen der bestehenden Kompetenzenverteilung.</p><p>Die vorliegende Motion geht zudem offensichtlich von der Vorstellung aus, dass die Gesamtheit der Asylsuchenden in der Schweiz kriminellen Machenschaften nachgehe und deshalb bewacht werden müsse. Der Anteil der Asylsuchenden, die straffällig werden oder sich den Anordnungen des Betreuungspersonals widersetzen, ist verglichen mit der Gesamtheit der Personen im Asylbereich jedoch verschwindend klein. Eine Bewachung aller Personen ist deshalb unverhältnismässig. Zudem hat der Bundesrat bereits bei zu diversen parlamentarischen Vorstössen dargelegt, dass geschlossene Sammelunterkünfte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht kompatibel sind, solange kein Weg- oder Ausweisungsverfahren im Gang ist. Sofern es um die Sicherstellung des Vollzuges der Wegweisung geht, steht dagegen die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft bereits zur Verfügung. Nach Artikel 5 EMRK ist die Einschränkung der Bewegungsfreiheit nur zulässig, soweit es der ordentliche Betrieb einer Kollektivunterkunft erfordert und diese verhältnismässig ist. Damit können aber keine Straftaten ausserhalb der Unterkunft verhindert werden. Die Motion schweigt sich denn auch darüber aus, in welcher Form und auf welcher Rechtsgrundlage eine Bewachung erfolgen soll und wie damit Straftaten verhindert werden sollen.</p><p>Zusätzlich ist eine Bewachung aller Asylsuchenden ein bedeutender und unnötiger Kostenfaktor. Die Kantone Zürich, Luzern und Tessin haben beschlossen, spezielle Unterkünfte für renitente oder kriminelle Asylsuchende zu errichten. Die Aufwandberechnungen haben gezeigt, dass sich bei allen Betriebsmodellen die Kosten gegenüber der bisherigen Unterbringungsform mindestens verdoppeln. Nicht zuletzt sind die in den Kantonen Luzern und Tessin geplanten Unterkünfte deshalb bis heute nicht in Betrieb genommen worden. Das Zentrum des Kantons Zürich, in welchem weniger als ein Prozent aller Asylsuchenden des Kantons untergebracht werden können, muss trotz erheblich höheren Kosten gar mit einer reduzierten Betreuung auskommen. Falls die in der Motion geforderte Bewachung über die übliche Polizeipräsenz hinausgehen und das allgemeine Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erhöhen soll, so ist mindestens mit einer Verdoppelung der bisherigen Unterbringungskosten zu rechnen.</p><p>Auch die Frage nach den Standorten der geforderten Sammelunterkünfte zeigt die Nachteile der Forderung der Motionärin: Der Bund könnte den Kantonen bei der Standortsuche nicht behilflich sein. Er verfügt nicht über genügend leer stehende Unterkünfte, welche ohne bauliche Anpassungen den erhöhten Sicherheitsanforderungen einer bewachten Unterkunft genügen. Dies umso mehr, als eine Unterbringung in Sammelunterkünften die Errichtung grosser regionaler Zentren bedeuten würde. Dass solche Zentren von der Bevölkerung zudem als störend und bedrohlich wahrgenommen und abgelehnt werden, haben die Erfahrungen in den Kantonen gezeigt.</p><p>Insgesamt ist der Bundesrat der Ansicht, der geforderte Systemwechsel sei nicht sachgerecht, unverhältnismässig und zu teuer.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bund wird ersucht, eine Weisung zu erlassen, wonach Asylbewerber bis zu ihrer allfälligen Aufnahme oder aber Ausreise in bewachten Sammelunterkünften unterzubringen sind.</p>
- Unterbringung von Asylsuchenden in Sammelunterkünften
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Viele Länder sind dazu übergegangen, Asylsuchende zentral und bewacht unterzubringen. Damit ist auch eine Kontrolle der Tätigkeiten möglich, und man kann verhindern, dass die Personen frei ihren kriminellen Machenschaften nachgehen. In der Schweiz werden die Asylsuchenden nach kurzem Aufenthalt in den Erstasylzentren auf die Kantone bzw. Gemeinden verteilt und dort teilweise in Wohnungen untergebracht. Dies bringt logistischen Mehraufwand und stellt zudem einen Attraktivitätsfaktor im Vergleich mit anderen europäischen Zielländern von Migrationsströmen dar. Eine Praxisänderung drängt sich daher auf. Der Bund sollte dazu übergehen, die Asylbewerber nicht auf die Kantone zu verteilen, sondern in Sammelunterkünften zentral unterzubringen. Als Unterkünfte könnten insbesondere ungenutzte Gebäude des Bundes dienen.</p>
- <p>Gestützt auf die verfassungsmässige Kompetenzenverteilung sind die Kantone zuständig für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Die Unterbringung von Asylsuchenden ist Bestandteil solcher Leistungen und wird im Asylgesetz in den Artikeln 80ff. geregelt. Demnach gilt für die Ausrichtung dieser Leistungen ausschliesslich kantonales Recht. Der Bund ist nicht berechtigt, die Unterbringung von Asylsuchenden in den Kantonen auf Weisungsstufe zu regeln. Um dem Bund diesbezüglich eine Weisungsbefugnis zu verschaffen, wäre stattdessen eine Änderung des Asylgesetzes nötig. Ebenfalls in einer neuen Gesetzesbestimmung müssten die wichtigen und in der Motion nicht geklärten Fragen der Betriebs- und Finanzierungszuständigkeit geregelt werden.</p><p>Eine Gesetzesänderung im Sinne der Motion drängt sich jedoch nicht auf. Die Kantone haben gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Asylgesetzes bereits heute die Möglichkeit, die Asylsuchenden in Kollektivunterkünften unterzubringen. Entsprechende Untersuchungen haben gezeigt, dass diese Unterbringungsform mit höheren Kosten verbunden ist als die individuelle Unterbringung, insbesondere wegen höherer Betreuungskosten. Eine Bewachung der Sammelunterkünfte würde die Betriebskosten weiter erhöhen. Da es zudem keine Hinweise darauf gibt, dass die Unterbringungsform während des Asylverfahrens ein Kriterium für die Wahl der Schweiz als Zielstaat wäre, scheint eine Gesetzesänderung nicht tauglich, um die von der Motionärin geforderten Resultate zu erreichen.</p><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass anlässlich der Beratung zur Asylgesetzrevision in der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates ein Antrag eingebracht wurde, welcher vom Bund die Erstellung, Führung und Finanzierung bundeseigener Gemeinschaftsunterkünfte für renitente Asylsuchende verlangte. Dieser Antrag wurde von der Kommission am 23. Oktober 2003 eingehend diskutiert und abgelehnt. Dagegen wurde die von der Verwaltung vorgeschlagene Einsetzung einer Arbeitsgruppe von Bund und Kantonen begrüsst, in welcher weitere sozialpolitische Massnahmen diskutiert werden sollen, beispielsweise die Thematisierung von Möglichkeiten der Krisenintervention in Kollektivunterkünften oder die Frage, wie das Bundesamt für Flüchtlinge den Kantonen Hilfestellung bei der Erarbeitung von Hausordnungen und allenfalls möglicher Sanktionsregime leisten könnte. Basis dafür könnte die vom EJPD verabschiedete Verordnung zum Betrieb von Empfangsstellen sein. Der Bundesrat wertet diesen Entscheid der Staatspolitischen Kommission als Willensäusserung zu einer weiterhin engen Zusammenarbeit im Rahmen der bestehenden Kompetenzenverteilung.</p><p>Die vorliegende Motion geht zudem offensichtlich von der Vorstellung aus, dass die Gesamtheit der Asylsuchenden in der Schweiz kriminellen Machenschaften nachgehe und deshalb bewacht werden müsse. Der Anteil der Asylsuchenden, die straffällig werden oder sich den Anordnungen des Betreuungspersonals widersetzen, ist verglichen mit der Gesamtheit der Personen im Asylbereich jedoch verschwindend klein. Eine Bewachung aller Personen ist deshalb unverhältnismässig. Zudem hat der Bundesrat bereits bei zu diversen parlamentarischen Vorstössen dargelegt, dass geschlossene Sammelunterkünfte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht kompatibel sind, solange kein Weg- oder Ausweisungsverfahren im Gang ist. Sofern es um die Sicherstellung des Vollzuges der Wegweisung geht, steht dagegen die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft bereits zur Verfügung. Nach Artikel 5 EMRK ist die Einschränkung der Bewegungsfreiheit nur zulässig, soweit es der ordentliche Betrieb einer Kollektivunterkunft erfordert und diese verhältnismässig ist. Damit können aber keine Straftaten ausserhalb der Unterkunft verhindert werden. Die Motion schweigt sich denn auch darüber aus, in welcher Form und auf welcher Rechtsgrundlage eine Bewachung erfolgen soll und wie damit Straftaten verhindert werden sollen.</p><p>Zusätzlich ist eine Bewachung aller Asylsuchenden ein bedeutender und unnötiger Kostenfaktor. Die Kantone Zürich, Luzern und Tessin haben beschlossen, spezielle Unterkünfte für renitente oder kriminelle Asylsuchende zu errichten. Die Aufwandberechnungen haben gezeigt, dass sich bei allen Betriebsmodellen die Kosten gegenüber der bisherigen Unterbringungsform mindestens verdoppeln. Nicht zuletzt sind die in den Kantonen Luzern und Tessin geplanten Unterkünfte deshalb bis heute nicht in Betrieb genommen worden. Das Zentrum des Kantons Zürich, in welchem weniger als ein Prozent aller Asylsuchenden des Kantons untergebracht werden können, muss trotz erheblich höheren Kosten gar mit einer reduzierten Betreuung auskommen. Falls die in der Motion geforderte Bewachung über die übliche Polizeipräsenz hinausgehen und das allgemeine Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erhöhen soll, so ist mindestens mit einer Verdoppelung der bisherigen Unterbringungskosten zu rechnen.</p><p>Auch die Frage nach den Standorten der geforderten Sammelunterkünfte zeigt die Nachteile der Forderung der Motionärin: Der Bund könnte den Kantonen bei der Standortsuche nicht behilflich sein. Er verfügt nicht über genügend leer stehende Unterkünfte, welche ohne bauliche Anpassungen den erhöhten Sicherheitsanforderungen einer bewachten Unterkunft genügen. Dies umso mehr, als eine Unterbringung in Sammelunterkünften die Errichtung grosser regionaler Zentren bedeuten würde. Dass solche Zentren von der Bevölkerung zudem als störend und bedrohlich wahrgenommen und abgelehnt werden, haben die Erfahrungen in den Kantonen gezeigt.</p><p>Insgesamt ist der Bundesrat der Ansicht, der geforderte Systemwechsel sei nicht sachgerecht, unverhältnismässig und zu teuer.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bund wird ersucht, eine Weisung zu erlassen, wonach Asylbewerber bis zu ihrer allfälligen Aufnahme oder aber Ausreise in bewachten Sammelunterkünften unterzubringen sind.</p>
- Unterbringung von Asylsuchenden in Sammelunterkünften
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