Weiterbildungskosten. Steuerliche Behandlung

ShortId
03.3565
Id
20033565
Updated
25.06.2025 02:02
Language
de
Title
Weiterbildungskosten. Steuerliche Behandlung
AdditionalIndexing
32;24;Steuerabzug;Kostenrechnung;Weiterbildung;Lebenshaltungskosten;Erwachsenenbildung
1
  • L04K13030203, Weiterbildung
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L05K0704020204, Lebenshaltungskosten
  • L04K13030202, Erwachsenenbildung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Laut dem DBG als auch nach dem Gesetz über die Steuerharmonisierung gelten die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten als abzugsfähige Berufskosten (Art. 26 DBG und Art. 9 StHG).</p><p>In ihrer neuesten Praxis haben Steuergerichte aufgrund entsprechender Anträge der Steuerverwaltungen entschieden, dass eine berufsbegleitende Weiterbildung an einer Fachhochschule für Wirtschaft keine Vertiefung und Aktualisierung spezifischer Kenntnisse im gelernten Beruf bewirke. Sie vermittle Allgemeinwissen als betriebswirtschaftlicher Generalist. Solche Aufwendungen, die leicht 20 000 Franken erreichen können, seien nicht abzugsfähig. Bei diesen Aufwendungen handle es sich um nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten (Verwaltungsgericht Zürich 23. Oktober 20002).</p><p>Diese sehr enge neue Praxis wird nun mehr und mehr durch die Steuerverwaltungen umgesetzt und hat zur Folge, dass Kosten der berufsorientierten Weiterbildung im Sinne von Artikel 30 des Berufsbildungsgesetzes zu einem erheblichen Teil nicht mehr zum Abzug zugelassen werden.</p><p>Diese neue Steuerpraxis widerspricht der in Artikel 32 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes festgelegten Förderung der beruflichen Weiterbildung. Alle Aufwendungen für eine berufsorientierte Weiterbildung sind zum Abzug zuzulassen, wenn sie im Sinne von Artikel 30 des Berufsbildungsgesetzes dazu dienen, durch organisiertes Lernen bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben oder die berufliche Flexibilität zu unterstützen.</p><p>Die Ansicht, Weiterbildungskosten für den Erwerb oder die Erweiterung grundlegender betriebswirtschaftlicher oder technischer Kenntnisse seien - wie Aufwendungen für Ferien - gewöhnliche Lebenshaltungskosten, bestraft all jene, die viel Zeit und Geld für ihre berufliche Qualifikation einsetzen. Sie huldigt insbesondere einer von der realen Berufswelt längst überholten Vorstellung über die notwendigen Inhalte einer berufsorientierten Weiterbildung.</p>
  • <p>1. Mit der Motion wird verlangt, das DBG und das StHG dahingehend anzupassen, dass die Kosten der berufsorientierten Weiterbildung im Sinne von Artikel 30 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung als Weiterbildungskosten steuerlich in Abzug gebracht werden können. Das Berufsbildungsgesetz (BBG; für die Botschaft vgl. BBl 2000 5686) ist vom Parlament am 13. Dezember 2002 verabschiedet worden; die Referendumsfrist ist unbenützt abgelaufen. Das Gesetz soll voraussichtlich auf den 1. Januar 2004 in Kraft treten.</p><p>Die Weiterbildung unter dem neuen Berufsbildungsgesetz (Art. 30 bis 32 BBG) bleibt weiterhin berufsorientiert. Sie umfasst verschiedenste Angebote, sofern sie in Verbindung zur Arbeitswelt stehen. Das Ziel der berufsorientierten Weiterbildung ist die Erhaltung und Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit der Individuen.</p><p>Gemäss Artikel 26 bis 29 BBG sind Gegenstand der höheren Berufsbildung jene Ausbildungen, die an die höchsten Abschlüsse der so genannten Sekundarstufe II (Fähigkeitsausweis und Berufsmaturität, allgemeine Maturität) anschliessen und zu einem eidgenössischen Diplom führen. Es werden dabei jene Qualifikationen vermittelt, die für die Ausübung einer anspruchs- oder verantwortungsvollen Berufstätigkeit erforderlich sind. Diese Qualifikation wird erworben durch eidgenössische Berufsprüfungen, eidgenössische höhere Fachprüfungen und eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung an höheren Fachschulen.</p><p>In der Motion wird gefordert, dass sämtliche mit diesen Ausbildungsgängen verbundenen Kosten als Weiterbildungskosten steuerlich zum Abzug zugelassen werden.</p><p>2. Gemäss der heutigen gesetzlichen Regelung und Praxis werden die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten zum Abzug zugelassen (Art. 26 Abs. 1 Bst. d DBG; Art. 9 Abs. 1 StHG). Hingegen sind Ausbildungskosten nicht vom Einkommen abziehbar (Art. 34 Bst. b DBG). Angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben ist demnach zwischen Ausbildungskosten einerseits sowie Weiterbildungs-, Umschulungs- und Wiedereinstiegskosten andererseits zu unterscheiden.</p><p>2.1 Als nicht abziehbare Ausbildungskosten gelten alle jene Auslagen, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines Berufes zu erlernen. Darunter fallen vorab die so genannten Erstausbildungen, wie sie z. B. durch Lehre, Handelsschule, Matura, Studium usw. erlangt werden. Nicht abziehbar sind auch die Kosten für eine Zweitausbildung, wenn diese Ausbildung neben einem bereits ausgeübten Beruf im Hinblick auf einen späteren Berufswechsel absolviert wird. Das Gleiche gilt für die so genannten Berufsaufstiegskosten (vgl. bei Ziff. 2.2 am Ende).</p><p>2.2 Demgegenüber gelten als abziehbare Weiterbildungskosten jene Aufwendungen, die nötig sind, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder um dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen. In der Praxis werden sogar "Fortsetzungsausbildungskosten" zum Abzug zugelassen, wenn die Ausbildung auf einem bereits erlernten und auch ausgeübten Beruf aufgebaut wird, z. B., wenn sich ein kaufmännischer Angestellter zum diplomierten Buchhalter/Bücherexperten ausbilden lässt. Kosten für den mit der Ausbildung verbundenen Aufstieg sind abzugsfähig, soweit die Ausbildung zu einer besseren Qualifikation für den bisherigen Beruf führt oder dazu dient, dass die Anforderungen des bisherigen Berufes besser erfüllt werden können. Nicht dazu gehören allerdings jene Ausbildungen, die zum Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf eindeutig zu unterscheidende höhere Berufsstellung dienen.</p><p>2.3 Abzugsfähig sind ebenfalls die Umschulungskosten, die beim Wechsel der bisher ausgeübten Tätigkeit anfallen, sofern die Ursache der Neuausrichtung darin liegt, dass der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Unter "Umschulung" kann daher auch eine völlig neue berufliche Ausrichtung verstanden werden, sofern ein äusserer Zwang (Betriebsschliessung, keine berufliche Zukunft mehr, Krankheit oder Unfall) zu dieser Neuorientierung geführt hat. Den Umschulungskosten werden die Kosten des Wiedereinstiegs in das Berufsleben gleichgesetzt. Darunter fallen Kosten, die eine Person aufwenden muss, um nach längerer Zeit im einmal erlernten und ausgeübten Beruf wieder tätig werden zu können.</p><p>2.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Gesetz und die Praxis klar zwischen Ausbildung inklusive Zweitausbildung und Berufsaufstieg einerseits sowie Weiterbildung und Umschulung andererseits unterscheiden. Die Kosten für die Ausbildung sind steuerlich nicht abzugsfähig, wohingegen die Kosten für Weiterbildung und Umschulung zum Abzug berechtigen.</p><p>3. In der Begründung zur Motion wird ein Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2002 erwähnt, in dem die Kosten für einen berufsbegleitenden Lehrgang an einer Fachhochschule für Wirtschaft steuerlich nicht zum Abzug zugelassen wurden.</p><p>Im erwähnten Fall besuchte ein Kreditsachbearbeiter, welcher als Grundausbildung die kaufmännische Lehre abgeschlossen hatte und im Rang eines Prokuristen arbeitete, einen Lehrgang zum eidgenössisch diplomierten Betriebsökonomen HWV. In seinen Erwägungen weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der entsprechende Lehrgang weit über das Kreditwesen hinausgegangen sei. Das breite betriebswirtschaftliche Wissen, auf welches das Studium angelegt war, befähige, in verantwortlichen Linien- und Stabsstellen in Wirtschaft und Verwaltung anspruchsvolle Aufgaben und Positionen wahrzunehmen. Der Lehrgang habe daher für den betreffenden Steuerpflichtigen eine Ausbildung zum Betriebsökonomen und keine Weiterbildung im angestammten Beruf als Kreditspezialist dargestellt. Aus diesen Überlegungen lehnte das Verwaltungsgericht den Abzug der geltend gemachten Kosten ab.</p><p>4. Im Hinblick auf das vorgesehene Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes auf den 1. Januar 2004 wird die Eidgenössische Steuerverwaltung mit der Schweizerischen Steuerkonferenz, also der Dachorganisation der kantonalen Steuerverwaltungen, gemeinsam die Kriterien vertiefen, welche die steuerlich nicht abzugsfähige Ausbildung von der steuerlich abzugsfähigen Weiterbildung trennen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorzulegen, welche klarstellt, dass die Kosten der berufsorientierten Weiterbildung im Sinne von Artikel 30 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung als Weiterbildungskosten steuerlich in Abzug gebracht werden können.</p>
  • Weiterbildungskosten. Steuerliche Behandlung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Laut dem DBG als auch nach dem Gesetz über die Steuerharmonisierung gelten die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten als abzugsfähige Berufskosten (Art. 26 DBG und Art. 9 StHG).</p><p>In ihrer neuesten Praxis haben Steuergerichte aufgrund entsprechender Anträge der Steuerverwaltungen entschieden, dass eine berufsbegleitende Weiterbildung an einer Fachhochschule für Wirtschaft keine Vertiefung und Aktualisierung spezifischer Kenntnisse im gelernten Beruf bewirke. Sie vermittle Allgemeinwissen als betriebswirtschaftlicher Generalist. Solche Aufwendungen, die leicht 20 000 Franken erreichen können, seien nicht abzugsfähig. Bei diesen Aufwendungen handle es sich um nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten (Verwaltungsgericht Zürich 23. Oktober 20002).</p><p>Diese sehr enge neue Praxis wird nun mehr und mehr durch die Steuerverwaltungen umgesetzt und hat zur Folge, dass Kosten der berufsorientierten Weiterbildung im Sinne von Artikel 30 des Berufsbildungsgesetzes zu einem erheblichen Teil nicht mehr zum Abzug zugelassen werden.</p><p>Diese neue Steuerpraxis widerspricht der in Artikel 32 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes festgelegten Förderung der beruflichen Weiterbildung. Alle Aufwendungen für eine berufsorientierte Weiterbildung sind zum Abzug zuzulassen, wenn sie im Sinne von Artikel 30 des Berufsbildungsgesetzes dazu dienen, durch organisiertes Lernen bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben oder die berufliche Flexibilität zu unterstützen.</p><p>Die Ansicht, Weiterbildungskosten für den Erwerb oder die Erweiterung grundlegender betriebswirtschaftlicher oder technischer Kenntnisse seien - wie Aufwendungen für Ferien - gewöhnliche Lebenshaltungskosten, bestraft all jene, die viel Zeit und Geld für ihre berufliche Qualifikation einsetzen. Sie huldigt insbesondere einer von der realen Berufswelt längst überholten Vorstellung über die notwendigen Inhalte einer berufsorientierten Weiterbildung.</p>
    • <p>1. Mit der Motion wird verlangt, das DBG und das StHG dahingehend anzupassen, dass die Kosten der berufsorientierten Weiterbildung im Sinne von Artikel 30 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung als Weiterbildungskosten steuerlich in Abzug gebracht werden können. Das Berufsbildungsgesetz (BBG; für die Botschaft vgl. BBl 2000 5686) ist vom Parlament am 13. Dezember 2002 verabschiedet worden; die Referendumsfrist ist unbenützt abgelaufen. Das Gesetz soll voraussichtlich auf den 1. Januar 2004 in Kraft treten.</p><p>Die Weiterbildung unter dem neuen Berufsbildungsgesetz (Art. 30 bis 32 BBG) bleibt weiterhin berufsorientiert. Sie umfasst verschiedenste Angebote, sofern sie in Verbindung zur Arbeitswelt stehen. Das Ziel der berufsorientierten Weiterbildung ist die Erhaltung und Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit der Individuen.</p><p>Gemäss Artikel 26 bis 29 BBG sind Gegenstand der höheren Berufsbildung jene Ausbildungen, die an die höchsten Abschlüsse der so genannten Sekundarstufe II (Fähigkeitsausweis und Berufsmaturität, allgemeine Maturität) anschliessen und zu einem eidgenössischen Diplom führen. Es werden dabei jene Qualifikationen vermittelt, die für die Ausübung einer anspruchs- oder verantwortungsvollen Berufstätigkeit erforderlich sind. Diese Qualifikation wird erworben durch eidgenössische Berufsprüfungen, eidgenössische höhere Fachprüfungen und eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung an höheren Fachschulen.</p><p>In der Motion wird gefordert, dass sämtliche mit diesen Ausbildungsgängen verbundenen Kosten als Weiterbildungskosten steuerlich zum Abzug zugelassen werden.</p><p>2. Gemäss der heutigen gesetzlichen Regelung und Praxis werden die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten zum Abzug zugelassen (Art. 26 Abs. 1 Bst. d DBG; Art. 9 Abs. 1 StHG). Hingegen sind Ausbildungskosten nicht vom Einkommen abziehbar (Art. 34 Bst. b DBG). Angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben ist demnach zwischen Ausbildungskosten einerseits sowie Weiterbildungs-, Umschulungs- und Wiedereinstiegskosten andererseits zu unterscheiden.</p><p>2.1 Als nicht abziehbare Ausbildungskosten gelten alle jene Auslagen, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines Berufes zu erlernen. Darunter fallen vorab die so genannten Erstausbildungen, wie sie z. B. durch Lehre, Handelsschule, Matura, Studium usw. erlangt werden. Nicht abziehbar sind auch die Kosten für eine Zweitausbildung, wenn diese Ausbildung neben einem bereits ausgeübten Beruf im Hinblick auf einen späteren Berufswechsel absolviert wird. Das Gleiche gilt für die so genannten Berufsaufstiegskosten (vgl. bei Ziff. 2.2 am Ende).</p><p>2.2 Demgegenüber gelten als abziehbare Weiterbildungskosten jene Aufwendungen, die nötig sind, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder um dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen. In der Praxis werden sogar "Fortsetzungsausbildungskosten" zum Abzug zugelassen, wenn die Ausbildung auf einem bereits erlernten und auch ausgeübten Beruf aufgebaut wird, z. B., wenn sich ein kaufmännischer Angestellter zum diplomierten Buchhalter/Bücherexperten ausbilden lässt. Kosten für den mit der Ausbildung verbundenen Aufstieg sind abzugsfähig, soweit die Ausbildung zu einer besseren Qualifikation für den bisherigen Beruf führt oder dazu dient, dass die Anforderungen des bisherigen Berufes besser erfüllt werden können. Nicht dazu gehören allerdings jene Ausbildungen, die zum Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf eindeutig zu unterscheidende höhere Berufsstellung dienen.</p><p>2.3 Abzugsfähig sind ebenfalls die Umschulungskosten, die beim Wechsel der bisher ausgeübten Tätigkeit anfallen, sofern die Ursache der Neuausrichtung darin liegt, dass der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Unter "Umschulung" kann daher auch eine völlig neue berufliche Ausrichtung verstanden werden, sofern ein äusserer Zwang (Betriebsschliessung, keine berufliche Zukunft mehr, Krankheit oder Unfall) zu dieser Neuorientierung geführt hat. Den Umschulungskosten werden die Kosten des Wiedereinstiegs in das Berufsleben gleichgesetzt. Darunter fallen Kosten, die eine Person aufwenden muss, um nach längerer Zeit im einmal erlernten und ausgeübten Beruf wieder tätig werden zu können.</p><p>2.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Gesetz und die Praxis klar zwischen Ausbildung inklusive Zweitausbildung und Berufsaufstieg einerseits sowie Weiterbildung und Umschulung andererseits unterscheiden. Die Kosten für die Ausbildung sind steuerlich nicht abzugsfähig, wohingegen die Kosten für Weiterbildung und Umschulung zum Abzug berechtigen.</p><p>3. In der Begründung zur Motion wird ein Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2002 erwähnt, in dem die Kosten für einen berufsbegleitenden Lehrgang an einer Fachhochschule für Wirtschaft steuerlich nicht zum Abzug zugelassen wurden.</p><p>Im erwähnten Fall besuchte ein Kreditsachbearbeiter, welcher als Grundausbildung die kaufmännische Lehre abgeschlossen hatte und im Rang eines Prokuristen arbeitete, einen Lehrgang zum eidgenössisch diplomierten Betriebsökonomen HWV. In seinen Erwägungen weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der entsprechende Lehrgang weit über das Kreditwesen hinausgegangen sei. Das breite betriebswirtschaftliche Wissen, auf welches das Studium angelegt war, befähige, in verantwortlichen Linien- und Stabsstellen in Wirtschaft und Verwaltung anspruchsvolle Aufgaben und Positionen wahrzunehmen. Der Lehrgang habe daher für den betreffenden Steuerpflichtigen eine Ausbildung zum Betriebsökonomen und keine Weiterbildung im angestammten Beruf als Kreditspezialist dargestellt. Aus diesen Überlegungen lehnte das Verwaltungsgericht den Abzug der geltend gemachten Kosten ab.</p><p>4. Im Hinblick auf das vorgesehene Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes auf den 1. Januar 2004 wird die Eidgenössische Steuerverwaltung mit der Schweizerischen Steuerkonferenz, also der Dachorganisation der kantonalen Steuerverwaltungen, gemeinsam die Kriterien vertiefen, welche die steuerlich nicht abzugsfähige Ausbildung von der steuerlich abzugsfähigen Weiterbildung trennen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorzulegen, welche klarstellt, dass die Kosten der berufsorientierten Weiterbildung im Sinne von Artikel 30 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung als Weiterbildungskosten steuerlich in Abzug gebracht werden können.</p>
    • Weiterbildungskosten. Steuerliche Behandlung

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