Wettbewerbsverzerrungen zwischen Lastwagenunternehmen
- ShortId
-
03.3568
- Id
-
20033568
- Updated
-
10.04.2024 08:54
- Language
-
de
- Title
-
Wettbewerbsverzerrungen zwischen Lastwagenunternehmen
- AdditionalIndexing
-
15;48;Nutzfahrzeug;ausländisches Unternehmen;Wettbewerbsbeschränkung;Arbeitsrecht;Fremdarbeiter/in;Arbeitsbedingungen;Fahrpersonal;Verkehrsunternehmen
- 1
-
- L04K18010211, Verkehrsunternehmen
- L05K1803010103, Nutzfahrzeug
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L04K07020502, Arbeitsbedingungen
- L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
- L05K0703060101, ausländisches Unternehmen
- L05K1801020502, Fahrpersonal
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Allgemeines</p><p>Internationale und nationale Vorschriften regeln den Gebrauch von ausländisch immatrikulierten Strassengüterfahrzeugen (Art. 8 und 9 der Anlage C des Istanbuler Übereinkommens, SR 0.631.24; Art. 15 und Art. 47 des Zollgesetzes, SR 631.0; Art. 3 der Verordnung über die Zwischenabfertigung von Strassenfahrzeugen, SR 631.251.4).</p><p>Ein Unternehmen, das seine Geschäftstätigkeit vom Ausland aus ausübt, kann mit ausländisch immatrikulierten Fahrzeugen grenzüberschreitende Transporte durchführen. Strassengüterfahrzeuge sind wiederauszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind. Binnentransporte sind grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise kann die Oberzolldirektion Binnentransporte bewilligen, wenn besondere wirtschaftliche Interessen dies erfordern (z. B. ein Unternehmen benötigt ein Spezialfahrzeug, das auf dem schweizerischen Markt nicht zur Verfügung steht).</p><p>Ein Unternehmen, das seine Geschäftstätigkeit von der Schweiz aus ausübt, kann während eines Jahres höchstens zwölf grenzüberschreitende Transporte mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen durchführen. Die vorübergehende Verwendung erfolgt bedingt abgabenfrei. Die Fahrzeuge sind wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind. Binnentransporte sind wie bei den ausländischen Unternehmen ebenfalls verboten.</p><p>Antworten auf die Fragen</p><p>1. Ja. Bei dem vom Interpellanten geschilderten Fall handelt es sich um mehrere in Russland immatrikulierte Sattelschlepper, die ausschliesslich grenzüberschreitende Transporte ausführen. Der Zolluntersuchungsdienst hat eine Untersuchung durchgeführt. Das betreffende Schweizer Unternehmen macht geltend, dass die Transporte von Russland aus organisiert werden. Sollte es sich erweisen, dass der Einsatz der Sattelschlepper durch die schweizerische Firma erfolgt und somit die Voraussetzungen für die bedingt abgabenfreie Verwendung nicht erfüllt wären, müssten die Fahrzeuge verzollt und versteuert und ein Strafverfahren eingeleitet werden. Der Untersuchungsdienst hat ermittelt, dass bis zum heutigen Zeitpunkt nur grenzüberschreitende und keine Binnentransporte durchgeführt wurden.</p><p>2. Ja. Es gibt verschiedene Kontrollmöglichkeiten. Beim Grenzübertritt oder anlässlich von Polizeikontrollen im Inland können das Zollamt bzw. die Polizei aufgrund der Transportdokumente feststellen, ob die Transporte zu Recht mit ausländisch immatrikulierten Fahrzeugen durchgeführt werden. Solche Überprüfungen sind indessen nicht immer einfach; Gewissheit bringt nur eine ausführliche Prüfung des Fahrzeugeinsatzes beim Unternehmen. Werden im Ausland immatrikulierte Strassengüterfahrzeuge regelmässig in der Schweiz stationiert, kommt es oft vor, dass Personen oder schweizerische Transportunternehmen ihre Feststellungen dem Zoll für eine Untersuchung melden.</p><p>3. In Bezug auf die Möglichkeiten der Wettbewerbsverzerrung sind rechtlich fünf Bereiche betroffen: die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer, die LSVA, die kantonalen Motorfahrzeugsteuern, die transportrechtlichen Bestimmungen und die Lohn- und Arbeitsbedingungen der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen.</p><p>Zollabgaben und Mehrwertsteuer</p><p>Zoll und Mehrwertsteuer werden erhoben, wenn es sich erweist, dass das Schweizer Transportunternehmen die Bedingungen für die vorübergehende Verwendung nicht eingehalten hat. Verfügungen über die Leistungspflicht können Gegenstand einer Beschwerde bis ans Bundesgericht sein. Die Einleitung eines Strafverfahrens bleibt vorbehalten.</p><p>LSVA</p><p>Die LSVA wird unabhängig davon erhoben, ob die Fahrzeuge in der Schweiz oder im Ausland immatrikuliert sind (Art. 3 des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, SR 641.81). In der Schweiz immatrikulierte Strassengüterfahrzeuge müssen im Gegensatz zu den im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen obligatorisch mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet werden. Bei den ausländischen Fahrzeugen ohne Erfassungsgerät werden die Kilometer beim Grenzübertritt erfasst. Das LSVA-System ermöglicht die Ermittlung der Tage, während denen sich ein Fahrzeug in der Schweiz befindet.</p><p>Kantonale Motorfahrzeugsteuern</p><p>Im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge unterliegen der kantonalen Motorfahrzeugsteuer nicht. Nach schweizerischem Recht müssen ausländische Fahrzeuge schweizerisch immatrikuliert werden, wenn Binnentransporte durchgeführt werden oder wenn sich der Standort des Fahrzeuges bzw. des Halters seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet (Art. 115 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51).</p><p>Transportrechtliche Bestimmungen</p><p>Gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 25. November 1997 zwischen der Schweiz und Russland über den internationalen Strassenverkehr (RS 0.741.619.772) ist die Beförderung von Gütern zwischen den beiden Staaten grundsätzlich der Bewilligungspflicht unterstellt.</p><p>Parallel zu diesem Abkommen wird von Russland und der Schweiz auch die nicht veröffentlichte Resolution der "Conférence européenne des ministres des transports" (Cemt) angewendet. Die Cemt-Bewilligung erlaubt dem Inhaber uneingeschränkt Beförderungen zwischen allen Cemt-Mitgliedstaaten durchzuführen (z. B. Transport zwischen Spanien und der Schweiz mit russischem Lastwagen). Ab 1. Januar 2004 ist der Inhaber einer Cemt-Bewilligung nur noch berechtigt, Strassengütertransporte zwischen Cemt-Staaten für eine Zeitdauer von maximal sechs Wochen durchzuführen. Nach dieser Zeit muss das Fahrzeug wieder ins Zulassungsland zurückgefahren werden. Damit kann das vom Interpellanten aufgegriffene Problem eingedämmt werden.</p><p>Ab Mitte des Jahres 2004 benötigen Personen aus einem Nicht-EU-Staat, die im internationalen gewerblichen Güterverkehr Beförderungen auf der Strasse durchführen, eine Fahrerbescheinigung. Diese Fahrerbescheinigung bestätigt, dass die Person, welche die Beförderung durchführt, gemäss den einschlägigen Vorschriften (insbesondere fremdenpolizei-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Natur) des Zulassungslandes des Fahrzeuges beschäftigt oder eingesetzt ist.</p><p>Lohn- und Arbeitsbedingungen von Berufschauffeurinnen und -chauffeuren</p><p>Bei ausländischen Chauffeurinnen oder Chauffeuren, die unser Land lediglich durchqueren, ohne das Fahrzeug während dieser Zeit zu beladen oder zu entladen, führen die kantonalen Arbeitsmarktbehörden keine Kontrolle der Arbeitsbedingungen durch, da diese Personen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht ausgenommen sind. Ebenfalls von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht befreit sind ausländische Chauffeurinnen und Chauffeure, wenn der Aufenthalt in der Schweiz innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nicht länger als acht Tage dauert (Art. 2 Abs. 6 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; SR142.201).</p><p>Berufschauffeurinnen und -chauffeuren, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der Efta stammen und nicht unter die oben genannten Regelungen fallen, kann aufgrund der Rekrutierungsprioritäten in der Regel keine Arbeitsbewilligung erteilt werden (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, BVO; SR 823.21).</p><p>Eine Arbeitsbewilligung für eine nicht länger als vier Monate pro Kalenderjahr dauernde Tätigkeit (Art. 13 Bst. d BVO) oder ausnahmsweise eine länger dauernde Bewilligung (z. B. Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 20 BVO) für eine darüber hinaus gehende befristete Tätigkeit kann jedoch erteilt werden, wenn es sich um qualifizierte Arbeitskräfte handelt und ein besonderer Grund geltend gemacht werden kann (Art. 8 Abs. 3 BVO). Diese Voraussetzungen werden als erfüllt betrachtet, wenn die ausländische Chauffeurin oder der ausländische Chauffeur regelmässig Transporte zwischen der Schweiz und ihrer/seiner Herkunftsregion durchführt und wenn diese Person über sprachliche und geographische Kenntnisse, welche für eine erfolgreiche Durchführung eines solchen Transportes unerlässlich sind, verfügt.</p><p>Vor Erteilung einer Bewilligung hat die kantonale Arbeitsmarktbehörde namentlich zu prüfen, ob den ausländischen Chauffeurinnen und Chauffeuren dieselben Lohn- und Arbeitsbedingungen geboten werden wie den inländischen Chauffeurinnen und Chauffeuren (Art. 9 BVO).</p><p>Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden werden darüber hinaus mit dem am 1. Juni 2004 in Kraft tretenden Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; SR 823.20) ein zusätzliches Instrument für die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen erhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Auf dem schweizerischen Markt für Strassengütertransporte sind - gelinde gesagt - gewisse Unregelmässigkeiten festzustellen, die die Regeln eines gesunden Wettbewerbes im Binnenmarkt verfälschen. So arbeitet z. B. ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz mit Sattelaufliegern, die in der Schweiz immatrikuliert sind, während die Sattelschlepper grösstenteils in Russland immatrikuliert sind. Die meisten Fahrer sind Russen. Das Unternehmen führt regelmässig sowohl binnenschweizerische als auch internationale Transporte durch.</p><p>1. Sind dem Bundesrat diese Praktiken bekannt?</p><p>2. Verfügt er über die Mittel, sie zu kontrollieren?</p><p>3. Welche Möglichkeiten hat er, die so entstandenen Wettbewerbsverzerrungen zu korrigieren, von denen die Schweizer Unternehmen, die sich an die rechtlichen Bestimmungen halten, sowohl hinsichtlich der Steuern als auch hinsichtlich der Lohn- und Arbeitsbedingungen betroffen sind?</p>
- Wettbewerbsverzerrungen zwischen Lastwagenunternehmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Allgemeines</p><p>Internationale und nationale Vorschriften regeln den Gebrauch von ausländisch immatrikulierten Strassengüterfahrzeugen (Art. 8 und 9 der Anlage C des Istanbuler Übereinkommens, SR 0.631.24; Art. 15 und Art. 47 des Zollgesetzes, SR 631.0; Art. 3 der Verordnung über die Zwischenabfertigung von Strassenfahrzeugen, SR 631.251.4).</p><p>Ein Unternehmen, das seine Geschäftstätigkeit vom Ausland aus ausübt, kann mit ausländisch immatrikulierten Fahrzeugen grenzüberschreitende Transporte durchführen. Strassengüterfahrzeuge sind wiederauszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind. Binnentransporte sind grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise kann die Oberzolldirektion Binnentransporte bewilligen, wenn besondere wirtschaftliche Interessen dies erfordern (z. B. ein Unternehmen benötigt ein Spezialfahrzeug, das auf dem schweizerischen Markt nicht zur Verfügung steht).</p><p>Ein Unternehmen, das seine Geschäftstätigkeit von der Schweiz aus ausübt, kann während eines Jahres höchstens zwölf grenzüberschreitende Transporte mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen durchführen. Die vorübergehende Verwendung erfolgt bedingt abgabenfrei. Die Fahrzeuge sind wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind. Binnentransporte sind wie bei den ausländischen Unternehmen ebenfalls verboten.</p><p>Antworten auf die Fragen</p><p>1. Ja. Bei dem vom Interpellanten geschilderten Fall handelt es sich um mehrere in Russland immatrikulierte Sattelschlepper, die ausschliesslich grenzüberschreitende Transporte ausführen. Der Zolluntersuchungsdienst hat eine Untersuchung durchgeführt. Das betreffende Schweizer Unternehmen macht geltend, dass die Transporte von Russland aus organisiert werden. Sollte es sich erweisen, dass der Einsatz der Sattelschlepper durch die schweizerische Firma erfolgt und somit die Voraussetzungen für die bedingt abgabenfreie Verwendung nicht erfüllt wären, müssten die Fahrzeuge verzollt und versteuert und ein Strafverfahren eingeleitet werden. Der Untersuchungsdienst hat ermittelt, dass bis zum heutigen Zeitpunkt nur grenzüberschreitende und keine Binnentransporte durchgeführt wurden.</p><p>2. Ja. Es gibt verschiedene Kontrollmöglichkeiten. Beim Grenzübertritt oder anlässlich von Polizeikontrollen im Inland können das Zollamt bzw. die Polizei aufgrund der Transportdokumente feststellen, ob die Transporte zu Recht mit ausländisch immatrikulierten Fahrzeugen durchgeführt werden. Solche Überprüfungen sind indessen nicht immer einfach; Gewissheit bringt nur eine ausführliche Prüfung des Fahrzeugeinsatzes beim Unternehmen. Werden im Ausland immatrikulierte Strassengüterfahrzeuge regelmässig in der Schweiz stationiert, kommt es oft vor, dass Personen oder schweizerische Transportunternehmen ihre Feststellungen dem Zoll für eine Untersuchung melden.</p><p>3. In Bezug auf die Möglichkeiten der Wettbewerbsverzerrung sind rechtlich fünf Bereiche betroffen: die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer, die LSVA, die kantonalen Motorfahrzeugsteuern, die transportrechtlichen Bestimmungen und die Lohn- und Arbeitsbedingungen der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen.</p><p>Zollabgaben und Mehrwertsteuer</p><p>Zoll und Mehrwertsteuer werden erhoben, wenn es sich erweist, dass das Schweizer Transportunternehmen die Bedingungen für die vorübergehende Verwendung nicht eingehalten hat. Verfügungen über die Leistungspflicht können Gegenstand einer Beschwerde bis ans Bundesgericht sein. Die Einleitung eines Strafverfahrens bleibt vorbehalten.</p><p>LSVA</p><p>Die LSVA wird unabhängig davon erhoben, ob die Fahrzeuge in der Schweiz oder im Ausland immatrikuliert sind (Art. 3 des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, SR 641.81). In der Schweiz immatrikulierte Strassengüterfahrzeuge müssen im Gegensatz zu den im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen obligatorisch mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet werden. Bei den ausländischen Fahrzeugen ohne Erfassungsgerät werden die Kilometer beim Grenzübertritt erfasst. Das LSVA-System ermöglicht die Ermittlung der Tage, während denen sich ein Fahrzeug in der Schweiz befindet.</p><p>Kantonale Motorfahrzeugsteuern</p><p>Im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge unterliegen der kantonalen Motorfahrzeugsteuer nicht. Nach schweizerischem Recht müssen ausländische Fahrzeuge schweizerisch immatrikuliert werden, wenn Binnentransporte durchgeführt werden oder wenn sich der Standort des Fahrzeuges bzw. des Halters seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet (Art. 115 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51).</p><p>Transportrechtliche Bestimmungen</p><p>Gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 25. November 1997 zwischen der Schweiz und Russland über den internationalen Strassenverkehr (RS 0.741.619.772) ist die Beförderung von Gütern zwischen den beiden Staaten grundsätzlich der Bewilligungspflicht unterstellt.</p><p>Parallel zu diesem Abkommen wird von Russland und der Schweiz auch die nicht veröffentlichte Resolution der "Conférence européenne des ministres des transports" (Cemt) angewendet. Die Cemt-Bewilligung erlaubt dem Inhaber uneingeschränkt Beförderungen zwischen allen Cemt-Mitgliedstaaten durchzuführen (z. B. Transport zwischen Spanien und der Schweiz mit russischem Lastwagen). Ab 1. Januar 2004 ist der Inhaber einer Cemt-Bewilligung nur noch berechtigt, Strassengütertransporte zwischen Cemt-Staaten für eine Zeitdauer von maximal sechs Wochen durchzuführen. Nach dieser Zeit muss das Fahrzeug wieder ins Zulassungsland zurückgefahren werden. Damit kann das vom Interpellanten aufgegriffene Problem eingedämmt werden.</p><p>Ab Mitte des Jahres 2004 benötigen Personen aus einem Nicht-EU-Staat, die im internationalen gewerblichen Güterverkehr Beförderungen auf der Strasse durchführen, eine Fahrerbescheinigung. Diese Fahrerbescheinigung bestätigt, dass die Person, welche die Beförderung durchführt, gemäss den einschlägigen Vorschriften (insbesondere fremdenpolizei-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Natur) des Zulassungslandes des Fahrzeuges beschäftigt oder eingesetzt ist.</p><p>Lohn- und Arbeitsbedingungen von Berufschauffeurinnen und -chauffeuren</p><p>Bei ausländischen Chauffeurinnen oder Chauffeuren, die unser Land lediglich durchqueren, ohne das Fahrzeug während dieser Zeit zu beladen oder zu entladen, führen die kantonalen Arbeitsmarktbehörden keine Kontrolle der Arbeitsbedingungen durch, da diese Personen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht ausgenommen sind. Ebenfalls von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht befreit sind ausländische Chauffeurinnen und Chauffeure, wenn der Aufenthalt in der Schweiz innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nicht länger als acht Tage dauert (Art. 2 Abs. 6 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; SR142.201).</p><p>Berufschauffeurinnen und -chauffeuren, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der Efta stammen und nicht unter die oben genannten Regelungen fallen, kann aufgrund der Rekrutierungsprioritäten in der Regel keine Arbeitsbewilligung erteilt werden (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, BVO; SR 823.21).</p><p>Eine Arbeitsbewilligung für eine nicht länger als vier Monate pro Kalenderjahr dauernde Tätigkeit (Art. 13 Bst. d BVO) oder ausnahmsweise eine länger dauernde Bewilligung (z. B. Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 20 BVO) für eine darüber hinaus gehende befristete Tätigkeit kann jedoch erteilt werden, wenn es sich um qualifizierte Arbeitskräfte handelt und ein besonderer Grund geltend gemacht werden kann (Art. 8 Abs. 3 BVO). Diese Voraussetzungen werden als erfüllt betrachtet, wenn die ausländische Chauffeurin oder der ausländische Chauffeur regelmässig Transporte zwischen der Schweiz und ihrer/seiner Herkunftsregion durchführt und wenn diese Person über sprachliche und geographische Kenntnisse, welche für eine erfolgreiche Durchführung eines solchen Transportes unerlässlich sind, verfügt.</p><p>Vor Erteilung einer Bewilligung hat die kantonale Arbeitsmarktbehörde namentlich zu prüfen, ob den ausländischen Chauffeurinnen und Chauffeuren dieselben Lohn- und Arbeitsbedingungen geboten werden wie den inländischen Chauffeurinnen und Chauffeuren (Art. 9 BVO).</p><p>Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden werden darüber hinaus mit dem am 1. Juni 2004 in Kraft tretenden Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; SR 823.20) ein zusätzliches Instrument für die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen erhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Auf dem schweizerischen Markt für Strassengütertransporte sind - gelinde gesagt - gewisse Unregelmässigkeiten festzustellen, die die Regeln eines gesunden Wettbewerbes im Binnenmarkt verfälschen. So arbeitet z. B. ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz mit Sattelaufliegern, die in der Schweiz immatrikuliert sind, während die Sattelschlepper grösstenteils in Russland immatrikuliert sind. Die meisten Fahrer sind Russen. Das Unternehmen führt regelmässig sowohl binnenschweizerische als auch internationale Transporte durch.</p><p>1. Sind dem Bundesrat diese Praktiken bekannt?</p><p>2. Verfügt er über die Mittel, sie zu kontrollieren?</p><p>3. Welche Möglichkeiten hat er, die so entstandenen Wettbewerbsverzerrungen zu korrigieren, von denen die Schweizer Unternehmen, die sich an die rechtlichen Bestimmungen halten, sowohl hinsichtlich der Steuern als auch hinsichtlich der Lohn- und Arbeitsbedingungen betroffen sind?</p>
- Wettbewerbsverzerrungen zwischen Lastwagenunternehmen
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