Uno-Kinderrechtskonvention. Aufhebung des Vorbehaltes zu Artikel 5

ShortId
03.3575
Id
20033575
Updated
24.06.2025 22:54
Language
de
Title
Uno-Kinderrechtskonvention. Aufhebung des Vorbehaltes zu Artikel 5
AdditionalIndexing
08;12;Rechte des Kindes;Jugendschutz;elterliche Sorge;Konvention UNO;Vorbehalt bei einem Übereinkommen;Erziehung
1
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L06K100202020501, Konvention UNO
  • L05K0506020601, Vorbehalt bei einem Übereinkommen
  • L04K01030104, elterliche Sorge
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L04K01030302, Erziehung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Empfehlung trifft sich mit seinem eigenen Vorschlag zum Rückzug dieses unechten Vorbehaltes, da zwischen Artikel 5 der Kinderrechtskonvention und dem Schweizer Recht kein Widerspruch besteht (siehe Antworten des Bundesrates auf die Motionen Berberat 99.3627 und Teuscher 02.3194). Der Bundesrat fasst somit die vorliegende Empfehlung als Zustimmung zum vorgeschlagenen Rückzug auf.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, darauf hinzuwirken, dass der Vorbehalt der Schweiz zu Artikel 5 der Uno-Konvention betreffend die Rechte des Kindes aufgehoben wird.</p>
  • Uno-Kinderrechtskonvention. Aufhebung des Vorbehaltes zu Artikel 5
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Empfehlung trifft sich mit seinem eigenen Vorschlag zum Rückzug dieses unechten Vorbehaltes, da zwischen Artikel 5 der Kinderrechtskonvention und dem Schweizer Recht kein Widerspruch besteht (siehe Antworten des Bundesrates auf die Motionen Berberat 99.3627 und Teuscher 02.3194). Der Bundesrat fasst somit die vorliegende Empfehlung als Zustimmung zum vorgeschlagenen Rückzug auf.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, darauf hinzuwirken, dass der Vorbehalt der Schweiz zu Artikel 5 der Uno-Konvention betreffend die Rechte des Kindes aufgehoben wird.</p>
    • Uno-Kinderrechtskonvention. Aufhebung des Vorbehaltes zu Artikel 5

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