Parlamentarische Genehmigung des "Operative Working Arrangement" zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Vereinigten Staaten von Amerika
- ShortId
-
03.3577
- Id
-
20033577
- Updated
-
10.04.2024 09:40
- Language
-
de
- Title
-
Parlamentarische Genehmigung des "Operative Working Arrangement" zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Vereinigten Staaten von Amerika
- AdditionalIndexing
-
09;08;421;Terrorismus;Rechtshilfe;Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik;Zusammenarbeit der Justizbehörden;internationales Abkommen;internationales Übereinkommen;Datenschutz;Recht des Einzelnen;USA
- 1
-
- L04K10010204, Zusammenarbeit der Justizbehörden
- L05K0803020102, Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik
- L04K03050305, USA
- L03K100202, internationales Übereinkommen
- L04K04030108, Terrorismus
- L04K10020201, internationales Abkommen
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- L04K05020513, Datenschutz
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung genehmigt die Bundesversammlung die völkerrechtlichen Verträge, sofern hierzu nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist. Artikel 47bisb GVG konkretisiert diesen verfassungsmässigen Grundsatz und führt Kriterien auf, nach denen die Genehmigungszuweisung an den Bundesrat geregelt ist. Nach Absatz 3 kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig abschliessen. Diese Bestimmung betrifft die so genannten "Bagatellverträge", die nach inhaltlichen Wesentlichkeitskriterien definiert werden. Solche Verträge müssen sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen regeln und keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen (Art. 47bisb Abs. 3 Bst. d GVG). Nach gängiger Praxis müssen sie zudem in das aussen- und innenpolitische Umfeld passen und politisch unumstritten sein.</p><p>Anhand der jährlichen Berichterstattung über sämtliche vom Bundesrat abgeschlossenen Staatsverträge überprüft die Bundesversammlung die bundesrätliche Vertragspraxis. Sie hat sodann die Möglichkeit, den Bundesrat mittels einer Motion zu beauftragen, ihr einen bestimmten Vertrag nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten, falls sie sich für dessen Genehmigung als zuständig erachtet.</p><p>Das "Operative Working Arrangement" betrifft das Verhältnis der Schweiz zu den Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit dem hochsensiblen Bereich der Terrorismusbekämpfung nach den Anschlägen vom 11. September 2001. Berührt sind Aspekte wie Bürgerrechte, Datenschutz, Internetüberwachung, Rechtshilfe sowie Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung in den Beziehungen der Schweiz zu einer Grossmacht. Das Abkommen ist somit innen- und aussenpolitisch von grösster Bedeutung und kann nicht als administrativ-technischer Vertrag von beschränkter Tragweite qualifiziert werden. Die darin vorgesehene sehr weit gehende Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern lässt Fragen aufkommen, die nicht als politisch unumstritten betrachtet werden können. Unter dem Gesichtspunkt der Transparenz und der Öffentlichkeit erweist sich eine Debatte in den Räten im Rahmen des ordentlichen Genehmigungsverfahrens als notwendig.</p>
- <p>1. Die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates (nachfolgend die Kommission) bestreitet nicht die bundesrätliche Abschlusskompetenz für völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite gemäss Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010); die Tragweite definiert sich "nach inhaltlichen Wesentlichkeitskriterien".</p><p>Mit Hinweis auf Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (neu Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG) erklärt die Kommission, dass völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite administrativ-technische Fragen regeln und keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen sowie "politisch unumstritten" sein sollen. Nach ihrer Ansicht geht das Operative Working Arrangement (nachfolgend OWA) über diesen Rahmen hinaus, da es Aspekte wie "Bürgerrechte, Datenschutz, Internetüberwachung, Rechtshilfe sowie Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung" betrifft; "unter dem Gesichtspunkt der einem solchen Projekt zustehenden Transparenz und Öffentlichkeit" sei eine Genehmigung durch das Parlament notwendig.</p><p>2. Die bundesrätliche Kompetenz für den Abschluss des OWA nach vereinfachtem Verfahren stützt sich nicht auf Buchstabe d, sondern auf Buchstabe b von Artikel 7a Absatz 2 RVOG: diese Bestimmung betrifft den Vollzug eines vorgängig von der Bundesversammlung genehmigten Vertrages.</p><p>Vorgesehen sind eine Verstärkung des Informationsaustausches zwischen den Vertragsparteien des Staatsvertrages vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (nachfolgend RVUS; SR 0.351.933.6) sowie die Bildung von Arbeitsgruppen mit Ermittlungsbeamten der beiden Länder.</p><p>Das OWA stützt sich auf die Artikel 1 und 6 RVUS, wonach sich die Parteien in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Straftaten, deren strafrechtliche Verfolgung in die Kompetenz der Vertragsstaaten fällt, gegenseitig Rechtshilfe gewähren müssen. Das Ziel ist der erleichterte Austausch von Informationen, Dokumenten, Beweismitteln und die Zusammenarbeit von Kriminalbeamten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG; SR 360) und von Artikel 75a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1). Es handelt sich um ein Arbeitspapier operativer Natur, das die Modalitäten der Zusammenarbeit in einem konkreten Fall regelt.</p><p>Auch wenn das Abkommen zeitlich nicht begrenzt ist, wird es in jedem Fall mit dem Abschluss der kriminalpolizeilichen Ermittlungen zu den Anschlägen vom 11. September 2001 in New York, Washington D.C. und Pennsylvania beendet. Ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren endet entweder mit der Übergabe der Akten an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt zur Eröffnung einer Voruntersuchung (Art. 108 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege BStP; SR 312.0) oder mit dem Entscheid, die Ermittlungen einzustellen (Art. 106 Abs. 1 BStP). Es ist im Augenblick schwierig zu beurteilen, wann die verschiedenen im Zusammenhang mit den Anschlägen geführten Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft abgeschlossen sein werden.</p><p>3. Das OWA bewegt sich innerhalb des durch den RVUS vorgegebenen Rahmens, was auch in Artikel II Buchstabe a: "Formal legal assistance will be granted in the most efficient way in accordance with the treaty between Switzerland and the United States of America on mutual legal assistance in criminal matter of May 25th, 1973." formell bestätigt wird. Weiter verlangt Artikel III Buchstabe h von den Mitgliedern der Kriminalpolizei die Einhaltung der Gesetze des Gastlandes. Dies bezieht sich in der Schweiz insbesondere auf das IRSG, das ZentG und das BStP, SR 312.0.</p><p>Im RVUS ist weder der Grundsatz der Gegenseitigkeit noch die sich daraus ergebende Rechtsgleichheit explizit erwähnt, da der Grundsatz der Gegenseitigkeit ein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechtes ist und Rechtshilfe im Sinne von Rechtshilfeverträgen wie dem RVUS nur dann gewährt wird, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht zusichert. Im Übrigen verweist Artikel 8 RVUS auf diesen Grundsatz. Die Bearbeitung persönlicher Daten in laufenden Strafverfahren richtet sich nach Artikel 29bis, 102quater BStP, und die wichtigen bürgerlichen Rechtsgüter sind ebenfalls geschützt. Demnach kann eine Person nicht gezwungen werden auszusagen und Schriftstücke, Akten und Beweisstücke vorzulegen, falls ihr nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten ein Verweigerungsrecht zusteht (Art. 10 Abs. 1 RVUS); Massnahmen zum Schutz des Geheimbereiches sind vorgesehen (Art. 10 Abs. 2, und 15 RVUS).</p><p>Das OWA berührt also die Bürgerrechte oder andere Rechtsgüter nur, wenn dies mit dem anwendbaren Recht in der Schweiz vereinbar ist. Es bestätigt dabei lediglich die grundsätzlichen Regelungen von Rechtshilfeverfahren oder präzisiert einige Detailpunkte.</p><p>4. Weiter verpflichten die nach Ansicht der Kommission "dem OWA zustehende Transparenz und Öffentlichkeit" den Bundesrat nicht dazu, Bagatellverträge dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Publikation von Vertragsabschlüssen im jährlichen Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung gemäss Artikel 48a Absatz 2 RVOG stellt genau diese Transparenz sicher.</p><p>5. Um schnell und effizient gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus vorgehen zu können, haben die Staaten damit begonnen, die Entscheidungskompetenz in Rechtshilfefällen auf einer tieferen hierarchischen Stufe anzusiedeln. So gibt das am 10. September 1998 in Rom unterzeichnete und am 10. Juli 2003 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweiz und Italien ergänzend zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) den Justizbehörden die Möglichkeit, in gemeinsamen Ermittlungsgruppen zusammenzuarbeiten (SR 0.351.945.41, Art. XXI). Das Zweite Zusatzprotokoll zum EUeR geht in dieselbe Richtung: Darin vorgesehen sind insbesondere Einvernahmen per Video- oder Telefonkonferenz, die spontane Übermittlung von Informationen, die Rückerstattung von Erträgen aus Straftaten, die grenzüberschreitende Observation, die kontrollierte Lieferung, die verdeckte Ermittlung und gemeinsame Ermittlungsgruppen (BBl 2003 3267). Das OWA entspricht denselben praktischen Anforderungen.</p><p>6. Schliesslich kann der Bundesrat gemäss Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen, die dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind. Das OWA erfüllt diese Bedingung, da darin ein bestimmtes Untersuchungsverfahren sowie die Modalitäten für die im RVUS definierte Rechtshilfe geregelt werden. Deshalb ist es nicht notwendig, dieses der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung das "Operative Working Arrangement" zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Vereinigten Staaten von Amerika, unterzeichnet am 4. September 2002, nachträglich zur Genehmigung zu unterbreiten.</p>
- Parlamentarische Genehmigung des "Operative Working Arrangement" zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Vereinigten Staaten von Amerika
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung genehmigt die Bundesversammlung die völkerrechtlichen Verträge, sofern hierzu nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist. Artikel 47bisb GVG konkretisiert diesen verfassungsmässigen Grundsatz und führt Kriterien auf, nach denen die Genehmigungszuweisung an den Bundesrat geregelt ist. Nach Absatz 3 kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig abschliessen. Diese Bestimmung betrifft die so genannten "Bagatellverträge", die nach inhaltlichen Wesentlichkeitskriterien definiert werden. Solche Verträge müssen sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen regeln und keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen (Art. 47bisb Abs. 3 Bst. d GVG). Nach gängiger Praxis müssen sie zudem in das aussen- und innenpolitische Umfeld passen und politisch unumstritten sein.</p><p>Anhand der jährlichen Berichterstattung über sämtliche vom Bundesrat abgeschlossenen Staatsverträge überprüft die Bundesversammlung die bundesrätliche Vertragspraxis. Sie hat sodann die Möglichkeit, den Bundesrat mittels einer Motion zu beauftragen, ihr einen bestimmten Vertrag nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten, falls sie sich für dessen Genehmigung als zuständig erachtet.</p><p>Das "Operative Working Arrangement" betrifft das Verhältnis der Schweiz zu den Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit dem hochsensiblen Bereich der Terrorismusbekämpfung nach den Anschlägen vom 11. September 2001. Berührt sind Aspekte wie Bürgerrechte, Datenschutz, Internetüberwachung, Rechtshilfe sowie Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung in den Beziehungen der Schweiz zu einer Grossmacht. Das Abkommen ist somit innen- und aussenpolitisch von grösster Bedeutung und kann nicht als administrativ-technischer Vertrag von beschränkter Tragweite qualifiziert werden. Die darin vorgesehene sehr weit gehende Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern lässt Fragen aufkommen, die nicht als politisch unumstritten betrachtet werden können. Unter dem Gesichtspunkt der Transparenz und der Öffentlichkeit erweist sich eine Debatte in den Räten im Rahmen des ordentlichen Genehmigungsverfahrens als notwendig.</p>
- <p>1. Die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates (nachfolgend die Kommission) bestreitet nicht die bundesrätliche Abschlusskompetenz für völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite gemäss Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010); die Tragweite definiert sich "nach inhaltlichen Wesentlichkeitskriterien".</p><p>Mit Hinweis auf Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (neu Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG) erklärt die Kommission, dass völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite administrativ-technische Fragen regeln und keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen sowie "politisch unumstritten" sein sollen. Nach ihrer Ansicht geht das Operative Working Arrangement (nachfolgend OWA) über diesen Rahmen hinaus, da es Aspekte wie "Bürgerrechte, Datenschutz, Internetüberwachung, Rechtshilfe sowie Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung" betrifft; "unter dem Gesichtspunkt der einem solchen Projekt zustehenden Transparenz und Öffentlichkeit" sei eine Genehmigung durch das Parlament notwendig.</p><p>2. Die bundesrätliche Kompetenz für den Abschluss des OWA nach vereinfachtem Verfahren stützt sich nicht auf Buchstabe d, sondern auf Buchstabe b von Artikel 7a Absatz 2 RVOG: diese Bestimmung betrifft den Vollzug eines vorgängig von der Bundesversammlung genehmigten Vertrages.</p><p>Vorgesehen sind eine Verstärkung des Informationsaustausches zwischen den Vertragsparteien des Staatsvertrages vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (nachfolgend RVUS; SR 0.351.933.6) sowie die Bildung von Arbeitsgruppen mit Ermittlungsbeamten der beiden Länder.</p><p>Das OWA stützt sich auf die Artikel 1 und 6 RVUS, wonach sich die Parteien in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Straftaten, deren strafrechtliche Verfolgung in die Kompetenz der Vertragsstaaten fällt, gegenseitig Rechtshilfe gewähren müssen. Das Ziel ist der erleichterte Austausch von Informationen, Dokumenten, Beweismitteln und die Zusammenarbeit von Kriminalbeamten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG; SR 360) und von Artikel 75a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1). Es handelt sich um ein Arbeitspapier operativer Natur, das die Modalitäten der Zusammenarbeit in einem konkreten Fall regelt.</p><p>Auch wenn das Abkommen zeitlich nicht begrenzt ist, wird es in jedem Fall mit dem Abschluss der kriminalpolizeilichen Ermittlungen zu den Anschlägen vom 11. September 2001 in New York, Washington D.C. und Pennsylvania beendet. Ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren endet entweder mit der Übergabe der Akten an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt zur Eröffnung einer Voruntersuchung (Art. 108 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege BStP; SR 312.0) oder mit dem Entscheid, die Ermittlungen einzustellen (Art. 106 Abs. 1 BStP). Es ist im Augenblick schwierig zu beurteilen, wann die verschiedenen im Zusammenhang mit den Anschlägen geführten Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft abgeschlossen sein werden.</p><p>3. Das OWA bewegt sich innerhalb des durch den RVUS vorgegebenen Rahmens, was auch in Artikel II Buchstabe a: "Formal legal assistance will be granted in the most efficient way in accordance with the treaty between Switzerland and the United States of America on mutual legal assistance in criminal matter of May 25th, 1973." formell bestätigt wird. Weiter verlangt Artikel III Buchstabe h von den Mitgliedern der Kriminalpolizei die Einhaltung der Gesetze des Gastlandes. Dies bezieht sich in der Schweiz insbesondere auf das IRSG, das ZentG und das BStP, SR 312.0.</p><p>Im RVUS ist weder der Grundsatz der Gegenseitigkeit noch die sich daraus ergebende Rechtsgleichheit explizit erwähnt, da der Grundsatz der Gegenseitigkeit ein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechtes ist und Rechtshilfe im Sinne von Rechtshilfeverträgen wie dem RVUS nur dann gewährt wird, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht zusichert. Im Übrigen verweist Artikel 8 RVUS auf diesen Grundsatz. Die Bearbeitung persönlicher Daten in laufenden Strafverfahren richtet sich nach Artikel 29bis, 102quater BStP, und die wichtigen bürgerlichen Rechtsgüter sind ebenfalls geschützt. Demnach kann eine Person nicht gezwungen werden auszusagen und Schriftstücke, Akten und Beweisstücke vorzulegen, falls ihr nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten ein Verweigerungsrecht zusteht (Art. 10 Abs. 1 RVUS); Massnahmen zum Schutz des Geheimbereiches sind vorgesehen (Art. 10 Abs. 2, und 15 RVUS).</p><p>Das OWA berührt also die Bürgerrechte oder andere Rechtsgüter nur, wenn dies mit dem anwendbaren Recht in der Schweiz vereinbar ist. Es bestätigt dabei lediglich die grundsätzlichen Regelungen von Rechtshilfeverfahren oder präzisiert einige Detailpunkte.</p><p>4. Weiter verpflichten die nach Ansicht der Kommission "dem OWA zustehende Transparenz und Öffentlichkeit" den Bundesrat nicht dazu, Bagatellverträge dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Publikation von Vertragsabschlüssen im jährlichen Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung gemäss Artikel 48a Absatz 2 RVOG stellt genau diese Transparenz sicher.</p><p>5. Um schnell und effizient gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus vorgehen zu können, haben die Staaten damit begonnen, die Entscheidungskompetenz in Rechtshilfefällen auf einer tieferen hierarchischen Stufe anzusiedeln. So gibt das am 10. September 1998 in Rom unterzeichnete und am 10. Juli 2003 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweiz und Italien ergänzend zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) den Justizbehörden die Möglichkeit, in gemeinsamen Ermittlungsgruppen zusammenzuarbeiten (SR 0.351.945.41, Art. XXI). Das Zweite Zusatzprotokoll zum EUeR geht in dieselbe Richtung: Darin vorgesehen sind insbesondere Einvernahmen per Video- oder Telefonkonferenz, die spontane Übermittlung von Informationen, die Rückerstattung von Erträgen aus Straftaten, die grenzüberschreitende Observation, die kontrollierte Lieferung, die verdeckte Ermittlung und gemeinsame Ermittlungsgruppen (BBl 2003 3267). Das OWA entspricht denselben praktischen Anforderungen.</p><p>6. Schliesslich kann der Bundesrat gemäss Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen, die dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind. Das OWA erfüllt diese Bedingung, da darin ein bestimmtes Untersuchungsverfahren sowie die Modalitäten für die im RVUS definierte Rechtshilfe geregelt werden. Deshalb ist es nicht notwendig, dieses der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung das "Operative Working Arrangement" zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Vereinigten Staaten von Amerika, unterzeichnet am 4. September 2002, nachträglich zur Genehmigung zu unterbreiten.</p>
- Parlamentarische Genehmigung des "Operative Working Arrangement" zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Vereinigten Staaten von Amerika
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