Sanierungsmassnahmen bei öffentlichen Kassen

ShortId
03.3578
Id
20033578
Updated
25.06.2025 02:02
Language
de
Title
Sanierungsmassnahmen bei öffentlichen Kassen
AdditionalIndexing
28;Pensionskasse;öffentliches Unternehmen;Risikodeckung
1
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L05K1110011301, Risikodeckung
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die über eine Staatsgarantie verfügen, können trotz dieser Garantie wie privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen eine Unterdeckung im technischen Sinn aufweisen. Das heisst, dass bei einer Bilanzierung gemäss Artikel 44 BVV 2 (trotz der Möglichkeit der Bilanzierung in offener Kasse) die Gesamtheit der übernommenen Leistungsverpflichtungen einer Kasse nicht durch genügendes Vorsorgevermögen gedeckt ist.</p><p>Um die Bedeutung der Staatsgarantie im Zusammenhang mit der Sanierung einer öffentlichen Kasse zu analysieren, hat das Bundesamt für Sozialversicherung eine Studie in Auftrag gegeben. Diese Expertise soll auch Hinweise für die Klärung der Frage liefern, ob für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie auf Gesetzesstufe ein einheitlicher Zieldeckungsgrad eingeführt werden soll, der nicht unterschritten werden dürfte, ohne dass zwingend Sanierungsmassnahmen ergriffen werden müssten. Sobald die Ergebnisse dieser Studie vorliegen, ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob ein Gesetzentwurf auszuarbeiten sei.</p><p>Dabei gilt es allerdings, folgenden Gegebenheiten Rechnung zu tragen:</p><p>- Die frühzeitige Erkennung von Unterdeckungen in Pensionskassen der öffentlichen Hand wird durch das geltende Recht nicht behindert. Die einschlägigen Bestimmungen der BVV 2, insbesondere die Artikel 44, 45 Absatz 2, 49a Absatz 1, 50 Absätze 1 und 2 sowie 52, gelten auch für die öffentlichen Kassen.</p><p>- In der Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge schlägt der Bundesrat Bestimmungen zur Sanierung der Vorsorgeeinrichtungen vor. Diese werden auch auf öffentliche Kassen anwendbar sein.</p><p>- Für Publica besteht bereits heute mit Artikel 16 PKB-Gesetz eine Rechtsgrundlage, um Sanierungsmassnahmen zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Gesetzentwurf zu unterbreiten, der es erlaubt, Unterdeckungen in Pensionskassen der öffentlichen Hand frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig Sanierungsmassnahmen zu ergreifen.</p>
  • Sanierungsmassnahmen bei öffentlichen Kassen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20030060
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die über eine Staatsgarantie verfügen, können trotz dieser Garantie wie privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen eine Unterdeckung im technischen Sinn aufweisen. Das heisst, dass bei einer Bilanzierung gemäss Artikel 44 BVV 2 (trotz der Möglichkeit der Bilanzierung in offener Kasse) die Gesamtheit der übernommenen Leistungsverpflichtungen einer Kasse nicht durch genügendes Vorsorgevermögen gedeckt ist.</p><p>Um die Bedeutung der Staatsgarantie im Zusammenhang mit der Sanierung einer öffentlichen Kasse zu analysieren, hat das Bundesamt für Sozialversicherung eine Studie in Auftrag gegeben. Diese Expertise soll auch Hinweise für die Klärung der Frage liefern, ob für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie auf Gesetzesstufe ein einheitlicher Zieldeckungsgrad eingeführt werden soll, der nicht unterschritten werden dürfte, ohne dass zwingend Sanierungsmassnahmen ergriffen werden müssten. Sobald die Ergebnisse dieser Studie vorliegen, ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob ein Gesetzentwurf auszuarbeiten sei.</p><p>Dabei gilt es allerdings, folgenden Gegebenheiten Rechnung zu tragen:</p><p>- Die frühzeitige Erkennung von Unterdeckungen in Pensionskassen der öffentlichen Hand wird durch das geltende Recht nicht behindert. Die einschlägigen Bestimmungen der BVV 2, insbesondere die Artikel 44, 45 Absatz 2, 49a Absatz 1, 50 Absätze 1 und 2 sowie 52, gelten auch für die öffentlichen Kassen.</p><p>- In der Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge schlägt der Bundesrat Bestimmungen zur Sanierung der Vorsorgeeinrichtungen vor. Diese werden auch auf öffentliche Kassen anwendbar sein.</p><p>- Für Publica besteht bereits heute mit Artikel 16 PKB-Gesetz eine Rechtsgrundlage, um Sanierungsmassnahmen zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Gesetzentwurf zu unterbreiten, der es erlaubt, Unterdeckungen in Pensionskassen der öffentlichen Hand frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig Sanierungsmassnahmen zu ergreifen.</p>
    • Sanierungsmassnahmen bei öffentlichen Kassen

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