Strompanne vom 28. September 2003 in Italien *
- ShortId
-
03.3592
- Id
-
20033592
- Updated
-
14.11.2025 06:49
- Language
-
de
- Title
-
Strompanne vom 28. September 2003 in Italien *
- AdditionalIndexing
-
66;elektrische Leitung;Kontrolle;Stromversorgung;Ausfuhr;Elektrizitätsindustrie;Eidgenössisches Starkstrominspektorat;Italien;Schadenersatz;Stromerzeugung
- 1
-
- L05K1703030102, Stromerzeugung
- L05K0701020301, Ausfuhr
- L06K170101060701, Stromversorgung
- L03K170303, Elektrizitätsindustrie
- L04K08040710, Eidgenössisches Starkstrominspektorat
- L05K1703030101, elektrische Leitung
- L05K0507020205, Schadenersatz
- L04K03010503, Italien
- L04K08020313, Kontrolle
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Es ist nicht damit zu rechnen, dass im Zusammenhang mit dem Stromausfall vom 28. September 2003 Schadenersatzforderungen an die Eidgenossenschaft gestellt werden. Der Betrieb der Netze liegt in der alleinigen Verantwortung der Betreiber (Art. 20 Abs. 1 EleG). Die Eidgenossenschaft haftet nicht für allfällige Schäden, welche aus dem Bestand oder Betrieb eines Elektrizitätsnetzes entstehen. Die Frage einer Staatshaftung könnte sich dann stellen, wenn ein Bundesangestellter oder eine unmittelbar mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraute Person, Dritten, in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit, widerrechtlich einen Schaden zugefügt hätte (Art. 3 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes; SR 170.32). Das ist vorliegend nicht der Fall.</p><p>2. Die Erneuerungs- und Ausbauinvestitionen bei den Übertragungs- und Verteilnetzen sind gemäss geltendem Recht Aufgabe der Elektrizitätswirtschaft. Der Unterhalt des Übertragungsnetzes wird durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti) überwacht. Das Esti stellt in seinem Bericht vom 12. November 2003 über die Strompanne fest, dass die Leitungen und Trassees gut unterhalten sind und sich in einem guten Zustand befinden. Zudem wird festgehalten, dass die betriebsinternen Kontrollen und insbesondere auch die Überprüfung der Abstände zwischen Bäumen und Hochspannungsleitungen entsprechend den Vorschriften und nach gängiger Praxis durchgeführt werden. Das Esti schätzt den generellen Zustand des Übertragungsnetzes als gut ein. Es weist jedoch die Leitungsbetreiber an, die Lastflüsse der einzelnen Leitungen genauer zu überprüfen. Insbesondere sollen an kritischen Stellen die aus erhöhten Leitertemperaturen entstehenden Durchhänge untersucht werden. Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob die Annahmen zur Berechnung des maximal zu erwartenden Durchhangs einer Leitung noch richtig sind. Aufgrund dieser Untersuchungen wird das UVEK nötigenfalls Änderungen der Leitungsverordnung veranlassen. Die Betriebsinhaber erneuern fortlaufend und abschnittsweise ihre Leitungen. Für den Leitungsabschnitt, wo der Überschlag am 28. September 2003 stattfand, ist zurzeit ein Plangenehmigungsverfahren für die Erneuerung im Gange. Diese Erneuerung ist umstritten, da die Gesuchsteller beabsichtigen, die Masten zum Teil anders zu platzieren und zu erhöhen.</p><p>3. Das Esti finanziert seine Tätigkeit durch die Erhebung von Gebühren nach der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24). Das UVEK übt die Finanzaufsicht aus.</p><p>4. Das Gutachten von Binder Rechtsanwälte vom 10. November 2003 äussert sich zur Aufsicht des Esti über die Betreiber von Höchstspannungsnetzen (220 und 380 Kilovolt). Die Gutachter weisen darauf hin, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von einmal erstellten und abgenommenen Starkstromanlagen rudimentär sind. Die Aufsicht folgt dem Grundsatz, dass die Versorgungsunternehmen ihre Anlagen eigenverantwortlich betreiben und regelmässig selber zu kontrollieren haben. Die Inspektoren des Esti verschaffen sich die Übersicht über den Zustand der Anlagen im Bereich 220/380-Kilovolt im Rahmen der diversen regelmässigen Kontakte zu den Netzbetreibern, was nach Meinung der Gutachter eine Beurteilung im Rahmen der Aufsichtspflicht zulässt. Das Esti hat keine gesetzlichen Vorschriften verletzt, und die Aufsichtstätigkeit erfolgte im Rahmen interner Weisungen. In den Kontrollberichten des Esti über Höchstspannungsnetze wurden bisher nur die Beanstandungen explizit aufgeführt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass alles, was nicht beanstandet wird, in Ordnung ist. Diese pauschale Berichterstattung genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr. Das Esti hat daher Ende Dezember 2003 eine interne Weisung erlassen, welche die einfache Nachvollziehbarkeit der Kontrolltätigkeiten sicherstellt.</p><p>5. Die Zusammenarbeit zwischen Esti und Electrosuisse (früher: Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, SEV) war seit der Gründung des Esti vor über 100 Jahren ein wesentliches Element der hoheitlichen Aufsicht über die elektrischen Anlagen. Damit konnte das bestehende Fachwissen genutzt werden, ohne dass eine neue Bundesbehörde geschaffen werden musste. Die Problematik der Übernahme von hoheitlichen Aufgaben durch eine Organisation, die nebst der hoheitlichen Aufgabe (Esti) gleichzeitig auch kommerzielle Tätigkeiten (Electrosuisse) erbringt, die zu Interessenskonflikten führen können, ist bekannt. So wurden seit 1998 verschiedene Massnahmen getroffen, um eine bessere Trennung zwischen den Aufgaben von Esti und Electrosuisse zu erreichen.</p><p>Die Kritik im Gutachten von Binder Rechtsanwälte beruht darauf, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Delegation von Kontrollaufgaben des Esti an eine private Fachorganisation gibt. Das Esti wird bis Ende September 2004 die erforderlichen organisatorischen und personellen Vorkehrungen treffen, damit alle hoheitlichen Aufgaben von Fachpersonen des Esti wahrgenommen werden können. Zudem prüft das UVEK im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Bundesgesetzes über die Kontrolle der technischen Sicherheit, ob weitere Änderungen in diesem Bereich nötig sind.</p><p>6. Der gesetzliche Auftrag des Esti im Bereich Kontrolle über den Betrieb und die Instandhaltung von elektrischen Anlagen ist lediglich allgemeiner Natur und legt eine Aufsicht fest. Das Esti überwacht im Rahmen dieser Oberaufsicht, ob die Betriebsinhaber die vorgeschriebenen Kontrollen durchführen und bei Feststellungen angemessen reagieren. Aus den im Zusammenhang mit der Strompanne in Italien erstellten Berichten und Gutachten folgt, dass sowohl bei der Lukmanier- als auch bei der San-Bernardino-Leitung die betriebsinternen Kontrollen und insbesondere die so genannten Holzkontrollen (Überprüfung der Vertikalabstände zwischen Bäumen und blanken Leitern) entsprechend den Vorschriften und nach gängiger Praxis durchgeführt wurden. Bei Betriebsinhabern von Höchstspannungsleitungen (220 und 380Kilovolt) übt das Esti die Oberaufsicht in der Regel jährlich aus, bei Betriebsinhabern von Anlagen der unteren Spannungsebenen in der Regel alle fünf, mindestens jedoch alle zehn Jahre. Je nach Zustand der Anlagen können die Kontrollen auch in kürzeren Abständen erfolgen.</p><p>7. Die Unterlagen, welche für das Gutachten von Binder Rechtsanwälte zur Verfügung standen, sind unter Ziffer II B (S. 6f.) des Gutachtens aufgelistet.</p><p>8.-10./12. Die starke Vermaschung des Übertragungsnetzes, die grosse Zahl von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen, die vorderhand noch weitgehend ausgeglichene Energiebilanz und die schnell einsetzbaren Speicherkraftwerke ermöglichen in der Schweiz eine hohe Versorgungssicherheit.</p><p>Auch in der Schweiz kann jedoch die jederzeitige Stromversorgung nicht überall mit absoluter Gewissheit gewährleistet werden. Dies ist technisch unmöglich und wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Wahrscheinlichkeit eines landesweiten Stromausfalls während mehrerer Stunden ist aber, aus den erwähnten Gründen, sehr gering.</p><p>Das Landesversorgungsgesetz (SR 531) regelt prinzipiell den Fall einer kurz- oder mittelfristigen Mangellage, die von der Wirtschaft nicht selber behoben werden kann. Im Falle der Strompanne vom 28. September 2003 in Italien lag keine Mangellage in der Schweiz vor. Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft der Schweiz waren jedoch betrieblich in die Strompanne in Italien involviert. Hätte diese aber Auswirkungen auf die Schweiz gehabt, so hätten Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz ergriffen werden müssen.</p><p>In den letzten Jahren sind kritische Situationen mit den Transitleitungen entstanden. Die Hauptursache dafür sind grosse Diskrepanzen zwischen den vertraglichen Stromhandelsmengen der einzelnen Länder und den physikalischen Flüssen insbesondere durch das Schweizer Netz nach Italien. Solche Situationen können durch die Schweizer Netzbetreiber allein nicht korrigiert werden. Das BFE fordert deshalb in seinem Bericht vom November 2003 über den Stromausfall in Italien, dass für alle Handelspartner und Netzbetreiber verbindliche Regeln erarbeitet werden. Diese Regeln sollen die heutigen Diskrepanzen zwischen Handel und Physik eliminieren sowie die Verantwortlichkeiten und die Kommunikation bei möglichen Störfällen klarer regeln.</p><p>Das Problem der Abweichung zwischen Handel und physikalischen Flüssen waren dem BFE schon vor dem Stromausfall in Italien bekannt. Der Bund hat jedoch als Folge der Ablehnung des Elektrizitätsmarktgesetzes keine Rechtsgrundlagen, in diesem Bereich Massnahmen zu veranlassen oder mit ausländischen Regulatoren und Behörden verbindliche Vereinbarungen zu treffen. Das UVEK hat entschieden, dass zur Lösung des Problems die Schaffung einer Übergangsregelung erforderlich ist und die dazu nötigen neuen Rechtsgrundlagen dem Bundesrat und dem Parlament möglichst bald zu unterbreiten sind. Diese Übergangslösung, welche Mitte 2005 in Kraft treten soll, umfasst im Wesentlichen die Schaffung einer rechtlich unabhängigen Übertragungsnetzbetreiberin und einer Regulierungsbehörde. Die Schweiz ist somit gewillt, bei der konkreten Umsetzung der neuen EG-Verordnung 1228/2003 zum grenzüberschreitenden Stromhandel im neu gebildeten Gremium der europäischen Strom- und Gasmarktregulatoren aktiv mitzuarbeiten. Bei den Verfahren der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Italien für das Jahr 2004 und in den folgenden Jahren wünscht die Schweiz ein Mitentscheidungsrecht zusammen mit den Regulatoren von Italien und Frankreich.</p><p>Es besteht somit ein erheblicher Handlungsbedarf, um die Interessen der Schweiz im Rahmen der internationalen Stromverbundsicherung besser wahrnehmen zu können Die notwendigen schweizerischen Rechtsgrundlagen sollen bis Mitte 2005 in Kraft gesetzt werden. Die Anwendung von Dringlichkeitsrecht ist jedoch aus heutiger Sicht nicht nötig.</p><p>11. Im Zusammenhang mit der Untersuchung des BFE über den Stromausfall verursachte das externe Rechtsgutachten Binder über das Esti sowie die technische Unterstützung des BFE durch einen externen Experten Kosten von 66 000 Franken. Der BFE-interne Personalaufwand wurde nicht erfasst. Die Aufwendungen des Esti für die Abklärungen des Schadenereignisses betrugen rund 200 Stunden und werden vom Inspektorat selber getragen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 28. September 2003 führte eine Panne zu einem landesweiten Stromausfall in Italien. Nachträglich wurde von Italien und Frankreich auch die Schweiz dafür verantwortlich gemacht. Laut den bisherigen Untersuchungen ist die Schweiz tatsächlich involviert.</p><p>Nachdem zwei grosse Transitleitungen durch die Schweiz - die Lukmanier- und die San-Bernardino-Leitung - ausfielen, kam es in Italien zum Blackout. Das Bundesamt für Energie (BFE) macht in seinem Untersuchungsbericht das übergrosse Ausmass der Stromtransporte in Richtung Italien für die Strompanne verantwortlich. Diese übergrossen Stromflüsse gefährden laut BFE nicht nur die Stromversorgung im benachbarten Ausland, sondern auch die inländische Versorgungssicherheit. So führte die Panne vom 28. September 2003 auch im Wallis, Tessin und Graubünden zu Störungen. Es stellen sich deshalb weitere Fragen zur Versorgungssicherheit und auch zur Aufsichtsfunktion durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti).</p><p>1. Können im Zusammenhang mit der Strompanne vom 28. September 2003 Schadenersatzforderungen an die Schweiz als Staat gestellt werden? Haften die Netzbetreiber allein für etwelche Schäden?</p><p>2. Haben die privaten Netzbetreiber das Schweizer Stromnetz - insbesondere das Transitleitungsnetz - gut unterhalten? Wie beurteilt der Bundesrat den Zustand des Schweizer Stromleitungsnetzes? Drängen sich Erneuerungsinvestitionen auf?</p><p>3. Wer kommt finanziell für das Esti auf?</p><p>4. Wieso sind Kontrollen des Esti laut dem Gutachten Binder schlecht dokumentiert? Gibt es Vorschriften zur Aufsichtsfunktion und Dokumentation der Kontrolltätigkeit? Hat das Esti Vorschriften verletzt?</p><p>5. Weiss der Bundesrat, dass das Esti Tätigkeiten der periodischen Kontrollen an Drittfirmen (Electrosuisse) übertragen hat? Im Gutachten Binder steht, dass sei unzulässig. Was bedeutet das konkret?</p><p>6. Weiss der Bundesrat, ob das Esti bei den kontrollierten Anlagen in den letzten Jahren etwas beanstanden musste? Gab es Beanstandungen zu den Baumabständen? Wie viele Kontrollen führt das Esti bei den Stromunternehmen pro Jahr durch?</p><p>7. Aufgrund von welchen konkreten Unterlagen, Dokumenten und Aussagen kamen die Experten im Gutachten Binder zum Schluss, das Esti habe seine materielle Aufsichtspflicht bei der Lukmanier- und San-Bernardino-Leitung wahrgenommen?</p><p>8. Ist eine Strompanne wie diejenige vom 28. September in Italien auch in der Schweiz möglich? Genügen die bisherigen Sicherheitsmassnahmen? Wie beurteilt der Bundesrat die Sicherheitskultur von Schweizer Stromunternehmen unter Berücksichtigung der Vorfälle vom 28. September? Gibt es Handlungsbedarf?</p><p>9. Ist die Versorgungssicherheit in der Schweiz heute in jeder Hinsicht gewährleistet?</p><p>10. Das BFE hat in seinem Untersuchungsbericht zur Strompanne in Italien festgehalten, dass bereits seit längerer Zeit die effektiven Stromflüsse durch die Schweiz in Richtung Italien von den Referenzflüssen abweichen. Wieso hat das BFE diese Probleme bisher noch nie publik gemacht? Wusste der Bundesrat von diesen Problemen?</p><p>11. Wie viel kosten die Untersuchungen zur Strompanne vom 28. September? Wer bezahlt die Unkosten des Bundes?</p><p>12. Aufgrund welcher Empfehlungen wollten zuerst das UVEK und das BFE ein Gesetz auf dem Dringlichkeitsweg erlassen?</p>
- Strompanne vom 28. September 2003 in Italien *
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Es ist nicht damit zu rechnen, dass im Zusammenhang mit dem Stromausfall vom 28. September 2003 Schadenersatzforderungen an die Eidgenossenschaft gestellt werden. Der Betrieb der Netze liegt in der alleinigen Verantwortung der Betreiber (Art. 20 Abs. 1 EleG). Die Eidgenossenschaft haftet nicht für allfällige Schäden, welche aus dem Bestand oder Betrieb eines Elektrizitätsnetzes entstehen. Die Frage einer Staatshaftung könnte sich dann stellen, wenn ein Bundesangestellter oder eine unmittelbar mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraute Person, Dritten, in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit, widerrechtlich einen Schaden zugefügt hätte (Art. 3 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes; SR 170.32). Das ist vorliegend nicht der Fall.</p><p>2. Die Erneuerungs- und Ausbauinvestitionen bei den Übertragungs- und Verteilnetzen sind gemäss geltendem Recht Aufgabe der Elektrizitätswirtschaft. Der Unterhalt des Übertragungsnetzes wird durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti) überwacht. Das Esti stellt in seinem Bericht vom 12. November 2003 über die Strompanne fest, dass die Leitungen und Trassees gut unterhalten sind und sich in einem guten Zustand befinden. Zudem wird festgehalten, dass die betriebsinternen Kontrollen und insbesondere auch die Überprüfung der Abstände zwischen Bäumen und Hochspannungsleitungen entsprechend den Vorschriften und nach gängiger Praxis durchgeführt werden. Das Esti schätzt den generellen Zustand des Übertragungsnetzes als gut ein. Es weist jedoch die Leitungsbetreiber an, die Lastflüsse der einzelnen Leitungen genauer zu überprüfen. Insbesondere sollen an kritischen Stellen die aus erhöhten Leitertemperaturen entstehenden Durchhänge untersucht werden. Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob die Annahmen zur Berechnung des maximal zu erwartenden Durchhangs einer Leitung noch richtig sind. Aufgrund dieser Untersuchungen wird das UVEK nötigenfalls Änderungen der Leitungsverordnung veranlassen. Die Betriebsinhaber erneuern fortlaufend und abschnittsweise ihre Leitungen. Für den Leitungsabschnitt, wo der Überschlag am 28. September 2003 stattfand, ist zurzeit ein Plangenehmigungsverfahren für die Erneuerung im Gange. Diese Erneuerung ist umstritten, da die Gesuchsteller beabsichtigen, die Masten zum Teil anders zu platzieren und zu erhöhen.</p><p>3. Das Esti finanziert seine Tätigkeit durch die Erhebung von Gebühren nach der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24). Das UVEK übt die Finanzaufsicht aus.</p><p>4. Das Gutachten von Binder Rechtsanwälte vom 10. November 2003 äussert sich zur Aufsicht des Esti über die Betreiber von Höchstspannungsnetzen (220 und 380 Kilovolt). Die Gutachter weisen darauf hin, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von einmal erstellten und abgenommenen Starkstromanlagen rudimentär sind. Die Aufsicht folgt dem Grundsatz, dass die Versorgungsunternehmen ihre Anlagen eigenverantwortlich betreiben und regelmässig selber zu kontrollieren haben. Die Inspektoren des Esti verschaffen sich die Übersicht über den Zustand der Anlagen im Bereich 220/380-Kilovolt im Rahmen der diversen regelmässigen Kontakte zu den Netzbetreibern, was nach Meinung der Gutachter eine Beurteilung im Rahmen der Aufsichtspflicht zulässt. Das Esti hat keine gesetzlichen Vorschriften verletzt, und die Aufsichtstätigkeit erfolgte im Rahmen interner Weisungen. In den Kontrollberichten des Esti über Höchstspannungsnetze wurden bisher nur die Beanstandungen explizit aufgeführt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass alles, was nicht beanstandet wird, in Ordnung ist. Diese pauschale Berichterstattung genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr. Das Esti hat daher Ende Dezember 2003 eine interne Weisung erlassen, welche die einfache Nachvollziehbarkeit der Kontrolltätigkeiten sicherstellt.</p><p>5. Die Zusammenarbeit zwischen Esti und Electrosuisse (früher: Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, SEV) war seit der Gründung des Esti vor über 100 Jahren ein wesentliches Element der hoheitlichen Aufsicht über die elektrischen Anlagen. Damit konnte das bestehende Fachwissen genutzt werden, ohne dass eine neue Bundesbehörde geschaffen werden musste. Die Problematik der Übernahme von hoheitlichen Aufgaben durch eine Organisation, die nebst der hoheitlichen Aufgabe (Esti) gleichzeitig auch kommerzielle Tätigkeiten (Electrosuisse) erbringt, die zu Interessenskonflikten führen können, ist bekannt. So wurden seit 1998 verschiedene Massnahmen getroffen, um eine bessere Trennung zwischen den Aufgaben von Esti und Electrosuisse zu erreichen.</p><p>Die Kritik im Gutachten von Binder Rechtsanwälte beruht darauf, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Delegation von Kontrollaufgaben des Esti an eine private Fachorganisation gibt. Das Esti wird bis Ende September 2004 die erforderlichen organisatorischen und personellen Vorkehrungen treffen, damit alle hoheitlichen Aufgaben von Fachpersonen des Esti wahrgenommen werden können. Zudem prüft das UVEK im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Bundesgesetzes über die Kontrolle der technischen Sicherheit, ob weitere Änderungen in diesem Bereich nötig sind.</p><p>6. Der gesetzliche Auftrag des Esti im Bereich Kontrolle über den Betrieb und die Instandhaltung von elektrischen Anlagen ist lediglich allgemeiner Natur und legt eine Aufsicht fest. Das Esti überwacht im Rahmen dieser Oberaufsicht, ob die Betriebsinhaber die vorgeschriebenen Kontrollen durchführen und bei Feststellungen angemessen reagieren. Aus den im Zusammenhang mit der Strompanne in Italien erstellten Berichten und Gutachten folgt, dass sowohl bei der Lukmanier- als auch bei der San-Bernardino-Leitung die betriebsinternen Kontrollen und insbesondere die so genannten Holzkontrollen (Überprüfung der Vertikalabstände zwischen Bäumen und blanken Leitern) entsprechend den Vorschriften und nach gängiger Praxis durchgeführt wurden. Bei Betriebsinhabern von Höchstspannungsleitungen (220 und 380Kilovolt) übt das Esti die Oberaufsicht in der Regel jährlich aus, bei Betriebsinhabern von Anlagen der unteren Spannungsebenen in der Regel alle fünf, mindestens jedoch alle zehn Jahre. Je nach Zustand der Anlagen können die Kontrollen auch in kürzeren Abständen erfolgen.</p><p>7. Die Unterlagen, welche für das Gutachten von Binder Rechtsanwälte zur Verfügung standen, sind unter Ziffer II B (S. 6f.) des Gutachtens aufgelistet.</p><p>8.-10./12. Die starke Vermaschung des Übertragungsnetzes, die grosse Zahl von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen, die vorderhand noch weitgehend ausgeglichene Energiebilanz und die schnell einsetzbaren Speicherkraftwerke ermöglichen in der Schweiz eine hohe Versorgungssicherheit.</p><p>Auch in der Schweiz kann jedoch die jederzeitige Stromversorgung nicht überall mit absoluter Gewissheit gewährleistet werden. Dies ist technisch unmöglich und wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Wahrscheinlichkeit eines landesweiten Stromausfalls während mehrerer Stunden ist aber, aus den erwähnten Gründen, sehr gering.</p><p>Das Landesversorgungsgesetz (SR 531) regelt prinzipiell den Fall einer kurz- oder mittelfristigen Mangellage, die von der Wirtschaft nicht selber behoben werden kann. Im Falle der Strompanne vom 28. September 2003 in Italien lag keine Mangellage in der Schweiz vor. Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft der Schweiz waren jedoch betrieblich in die Strompanne in Italien involviert. Hätte diese aber Auswirkungen auf die Schweiz gehabt, so hätten Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz ergriffen werden müssen.</p><p>In den letzten Jahren sind kritische Situationen mit den Transitleitungen entstanden. Die Hauptursache dafür sind grosse Diskrepanzen zwischen den vertraglichen Stromhandelsmengen der einzelnen Länder und den physikalischen Flüssen insbesondere durch das Schweizer Netz nach Italien. Solche Situationen können durch die Schweizer Netzbetreiber allein nicht korrigiert werden. Das BFE fordert deshalb in seinem Bericht vom November 2003 über den Stromausfall in Italien, dass für alle Handelspartner und Netzbetreiber verbindliche Regeln erarbeitet werden. Diese Regeln sollen die heutigen Diskrepanzen zwischen Handel und Physik eliminieren sowie die Verantwortlichkeiten und die Kommunikation bei möglichen Störfällen klarer regeln.</p><p>Das Problem der Abweichung zwischen Handel und physikalischen Flüssen waren dem BFE schon vor dem Stromausfall in Italien bekannt. Der Bund hat jedoch als Folge der Ablehnung des Elektrizitätsmarktgesetzes keine Rechtsgrundlagen, in diesem Bereich Massnahmen zu veranlassen oder mit ausländischen Regulatoren und Behörden verbindliche Vereinbarungen zu treffen. Das UVEK hat entschieden, dass zur Lösung des Problems die Schaffung einer Übergangsregelung erforderlich ist und die dazu nötigen neuen Rechtsgrundlagen dem Bundesrat und dem Parlament möglichst bald zu unterbreiten sind. Diese Übergangslösung, welche Mitte 2005 in Kraft treten soll, umfasst im Wesentlichen die Schaffung einer rechtlich unabhängigen Übertragungsnetzbetreiberin und einer Regulierungsbehörde. Die Schweiz ist somit gewillt, bei der konkreten Umsetzung der neuen EG-Verordnung 1228/2003 zum grenzüberschreitenden Stromhandel im neu gebildeten Gremium der europäischen Strom- und Gasmarktregulatoren aktiv mitzuarbeiten. Bei den Verfahren der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Italien für das Jahr 2004 und in den folgenden Jahren wünscht die Schweiz ein Mitentscheidungsrecht zusammen mit den Regulatoren von Italien und Frankreich.</p><p>Es besteht somit ein erheblicher Handlungsbedarf, um die Interessen der Schweiz im Rahmen der internationalen Stromverbundsicherung besser wahrnehmen zu können Die notwendigen schweizerischen Rechtsgrundlagen sollen bis Mitte 2005 in Kraft gesetzt werden. Die Anwendung von Dringlichkeitsrecht ist jedoch aus heutiger Sicht nicht nötig.</p><p>11. Im Zusammenhang mit der Untersuchung des BFE über den Stromausfall verursachte das externe Rechtsgutachten Binder über das Esti sowie die technische Unterstützung des BFE durch einen externen Experten Kosten von 66 000 Franken. Der BFE-interne Personalaufwand wurde nicht erfasst. Die Aufwendungen des Esti für die Abklärungen des Schadenereignisses betrugen rund 200 Stunden und werden vom Inspektorat selber getragen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 28. September 2003 führte eine Panne zu einem landesweiten Stromausfall in Italien. Nachträglich wurde von Italien und Frankreich auch die Schweiz dafür verantwortlich gemacht. Laut den bisherigen Untersuchungen ist die Schweiz tatsächlich involviert.</p><p>Nachdem zwei grosse Transitleitungen durch die Schweiz - die Lukmanier- und die San-Bernardino-Leitung - ausfielen, kam es in Italien zum Blackout. Das Bundesamt für Energie (BFE) macht in seinem Untersuchungsbericht das übergrosse Ausmass der Stromtransporte in Richtung Italien für die Strompanne verantwortlich. Diese übergrossen Stromflüsse gefährden laut BFE nicht nur die Stromversorgung im benachbarten Ausland, sondern auch die inländische Versorgungssicherheit. So führte die Panne vom 28. September 2003 auch im Wallis, Tessin und Graubünden zu Störungen. Es stellen sich deshalb weitere Fragen zur Versorgungssicherheit und auch zur Aufsichtsfunktion durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti).</p><p>1. Können im Zusammenhang mit der Strompanne vom 28. September 2003 Schadenersatzforderungen an die Schweiz als Staat gestellt werden? Haften die Netzbetreiber allein für etwelche Schäden?</p><p>2. Haben die privaten Netzbetreiber das Schweizer Stromnetz - insbesondere das Transitleitungsnetz - gut unterhalten? Wie beurteilt der Bundesrat den Zustand des Schweizer Stromleitungsnetzes? Drängen sich Erneuerungsinvestitionen auf?</p><p>3. Wer kommt finanziell für das Esti auf?</p><p>4. Wieso sind Kontrollen des Esti laut dem Gutachten Binder schlecht dokumentiert? Gibt es Vorschriften zur Aufsichtsfunktion und Dokumentation der Kontrolltätigkeit? Hat das Esti Vorschriften verletzt?</p><p>5. Weiss der Bundesrat, dass das Esti Tätigkeiten der periodischen Kontrollen an Drittfirmen (Electrosuisse) übertragen hat? Im Gutachten Binder steht, dass sei unzulässig. Was bedeutet das konkret?</p><p>6. Weiss der Bundesrat, ob das Esti bei den kontrollierten Anlagen in den letzten Jahren etwas beanstanden musste? Gab es Beanstandungen zu den Baumabständen? Wie viele Kontrollen führt das Esti bei den Stromunternehmen pro Jahr durch?</p><p>7. Aufgrund von welchen konkreten Unterlagen, Dokumenten und Aussagen kamen die Experten im Gutachten Binder zum Schluss, das Esti habe seine materielle Aufsichtspflicht bei der Lukmanier- und San-Bernardino-Leitung wahrgenommen?</p><p>8. Ist eine Strompanne wie diejenige vom 28. September in Italien auch in der Schweiz möglich? Genügen die bisherigen Sicherheitsmassnahmen? Wie beurteilt der Bundesrat die Sicherheitskultur von Schweizer Stromunternehmen unter Berücksichtigung der Vorfälle vom 28. September? Gibt es Handlungsbedarf?</p><p>9. Ist die Versorgungssicherheit in der Schweiz heute in jeder Hinsicht gewährleistet?</p><p>10. Das BFE hat in seinem Untersuchungsbericht zur Strompanne in Italien festgehalten, dass bereits seit längerer Zeit die effektiven Stromflüsse durch die Schweiz in Richtung Italien von den Referenzflüssen abweichen. Wieso hat das BFE diese Probleme bisher noch nie publik gemacht? Wusste der Bundesrat von diesen Problemen?</p><p>11. Wie viel kosten die Untersuchungen zur Strompanne vom 28. September? Wer bezahlt die Unkosten des Bundes?</p><p>12. Aufgrund welcher Empfehlungen wollten zuerst das UVEK und das BFE ein Gesetz auf dem Dringlichkeitsweg erlassen?</p>
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