Blockierung von Investitionsvorhaben im Detailhandel und Sport *
- ShortId
-
03.3595
- Id
-
20033595
- Updated
-
28.07.2023 12:43
- Language
-
de
- Title
-
Blockierung von Investitionsvorhaben im Detailhandel und Sport *
- AdditionalIndexing
-
12;15;52;Sporteinrichtung;Umweltorganisation;Konsumverhalten;Einzelhandel;Investitionsvorhaben;Baugenehmigung;Verbandsbeschwerde;Rechtsmissbrauch
- 1
-
- L04K05040208, Verbandsbeschwerde
- L05K1109010604, Investitionsvorhaben
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- L05K0701050101, Einzelhandel
- L05K0101010206, Sporteinrichtung
- L05K0701060302, Konsumverhalten
- L04K05070205, Rechtsmissbrauch
- L04K06010307, Umweltorganisation
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat nimmt zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Das Verbandsbeschwerderecht wurde vom neu gewählten Nationalrat anlässlich der Behandlung der parlamentarischen Initiative Freund 02.441 wiederum bestätigt, so dass der Bundesrat sich zur Existenz dieses Instrumentes hier nicht mehr äussern muss. Zur konkreten Ausgestaltung wird der Bundesrat anlässlich der Behandlung anderer in dieser Sache hängiger Vorstösse Stellung nehmen, namentlich anlässlich der weiteren Behandlung der parlamentarischen Initiative Hofmann Hans 02.436, "Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechtes", sowie im Rahmen der Beantwortung verschiedener in dieser Sache überwiesener Postulate, die zu einlässlichen verwaltungsseitigen Abklärungen Anlass gaben.</p><p>Zum aktuellen Umfang allfälliger Verzögerungen von Projekten wegen Verbandsbeschwerden kann der Bundesrat keine Angaben machen. Das Baubewilligungsverfahren ist weitgehend durch kantonales Recht geregelt. Die Kantone unterliegen bezüglich Ablauf dieser Verfahren inklusive möglicher Einsprachen folglich keiner Meldepflicht an den Bund; der Bundesrat hat auch keinen direkten Zugriff auf entsprechende Daten in Kantonen und Gemeinden. Das Instrument wirkt zudem insbesondere in der Phase vor der Einreichung des eigentlichen Gesuches, was die Erfassung der genannten Wirkungen erst recht erschwert.</p><p>Zu beachten ist weiter, dass Projekte nicht nur von Verbänden, sondern insbesondere auch von Privaten und Gemeinden mit Beschwerden bekämpft werden. So hat eine Evaluation des Verbandsbeschwerderechtes durch das Institut für Gesetzesevaluation der Universität Genf (Cetel) im März 2000 ergeben, dass Verbandsbeschwerden verglichen mit Beschwerden von Privaten oder Gemeinden nur einen ausserordentlich geringen Prozentsatz der insgesamt eingeleiteten Beschwerdeverfahren ausmachen.</p><p>Der Bericht des Cetel hat weiter gezeigt, dass Verbandsbeschwerden um ein Vielfaches erfolgreicher sind als Beschwerden von Privaten und Gemeinden, wobei eine Beschwerde dann erfolgreich ist, wenn ein angefochtenes Projekt materielle Rechtsvorschriften nicht einhält. Das Verbandsbeschwerderecht erlaubt somit, in kostengünstiger Weise die Rechtskonformität von Vorhaben zu überprüfen. Die Verwirklichung von Projekten, die staatliche Rechtsnormen verletzen, kann nicht im Interesse der Allgemeinheit liegen.</p><p>2. Von einer generellen Investitionsblockade kann nicht gesprochen werden, wuchsen die Verkaufsflächen zwischen 1985 und 1995 doch um 35 Prozent (Betriebszählung BFS). Nach Angaben des Marktforschungsinstitutes IHA-GfK AG in Hergiswil ist eine weitere starke Flächenexpansion in Planung (Schätzung geplantes Verkaufsflächenwachstum bei Einkaufszentren bis 2006 von 35 Prozent).</p><p>Zu beachten ist weiter, dass zwischen Kantonen und Gemeinden bei der Ansiedlung von Unternehmen an sich eine gewisse Konkurrenzsituation besteht, was die Realisierung von Investitionsvorhaben an neuen Standorten erleichtern kann, jedenfalls soweit eine Auswahl unter möglichen Standorten besteht.</p><p>3. Die dichte Besiedelung der Schweiz setzt der Ausscheidung von Zonen, in denen sich bei Bedarf grossflächige Einkaufszentren rasch realisieren lassen, Grenzen. Da den Kantonen für die Nutzung ihres Raumes die primäre Verantwortung zukommt, liegt es an ihnen zu entscheiden, wieweit sie mit vorbereitenden raumplanerischen Massnahmen eine rasche Realisierung grossflächiger Einkaufsmöglichkeiten begünstigen wollen.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates lässt der bundesrechtliche Rahmen für solche kantonalen Planungsarbeiten genügend Raum. Dieser Rahmen besteht aus raumplanerischen Vorgaben in Form von Richt-, Nutzungs- und Sachplänen sowie - im konkreten Realisierungsfall - in der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Einkaufszentren mit mehr als 5000 Quadratmeter Verkaufsfläche sowie für gewisse touristische Anlagen und Sportstadien für grosse Anlässe (mehr als 20 000 Zuschauer).</p><p>4. Die Durchführung der Fussball-Europameisterschaft im Jahr 2008 (Euro 2008) ist von der Trägerschaft mit Unterstützung der politischen Instanzen der Austragungsorte sicherzustellen. Die Durchführung des Anlasses geniesst allerdings auch die Unterstützung des Bundes. In der Botschaft zum entsprechenden Kreditbeschluss (BBl 2002 2644) wurde ausgeführt, dass die Euro 2008, soweit es den Schweizer Teil der Kandidatur betrifft, in vier neuen Stadien stattfinden soll, wobei bekannterweise dasjenige in Zürich erst in Planung stand. Der Rückgriff auf Neubauten geschah insbesondere auch, um den Auflagen der UEFA genügen zu können.</p><p>Mit Blick auf die Unterstützung durch den Bund erwähnenswert ist weiter, dass die vier Anlagen im nationalen Sportanlagenkonzept (Nasak) figurieren und drei der vier Stadien mit Geldern aus dem Nasak unterstützt werden. Das Nasak verlangt dabei auch im Umweltbereich die Einhaltung klarer Vorgaben für die Gewährung finanzieller Beiträge.</p><p>In der genannten Botschaft hat der Bundesrat denn auch einlässlich die Verkehrsproblematik rund um den Anlass dargelegt und eine - positive - Beurteilung des Anlasses unter dem Gesichtspunkt der drei Dimensionen der Nachhaltigkeit vorgenommen. Dazu gehört insbesondere die Erschliessung der Stadien durch leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel. Gemäss den Ausführungen in der genannten Botschaft bemühen sich gleichzeitig die Bauherrschaften um den Einsatz umweltfreundlicher Technologien, insbesondere im Energiebereich (z. B. Photovoltaikanlagen). Dass bei den Stadien die Einhaltung der geltenden Umweltschutzbestimmungen folglich gewissenhaft und in ihrer Gesamtheit geprüft worden ist, dürfte sich positiv auf die Plangenehmigungsverfahren und deren Dauer auswirken und dem Risiko vorbeugen, dass ein Imageschaden für den Schweizer Fussball entsteht.</p><p>5. Damit eine Umweltorganisation das Beschwerderecht erhält, muss sie vier Voraussetzungen erfüllen:</p><p>- es muss sich um eine ideelle Organisation handeln;</p><p>- die Organisation muss seit mindestens zehn Jahren bestehen;</p><p>- es muss sich um eine Organisation handeln, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmet;</p><p>- die Organisation muss gesamtschweizerisch tätig sein.</p><p>Eine derart legitimierte Organisation kann in der ganzen Schweiz gegen ein Vorhaben Beschwerde führen, das Umweltschutz- bzw. Natur- und Heimatschutzrecht verletzt. Missbräuchlich ist eine Beschwerdeerhebung nach der Rechtsprechung nur dann, wenn Beschwerdeführer keine rechtlich schützenswerten Interessen geltend machen, insbesondere dann, wenn aussichtslose Begehren allein zum Zwecke der Verzögerung eines Vorhabens gestellt werden oder wenn versucht wird, geldwerte Leistungen der Bauherrschaft zu erlangen, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage besteht.</p><p>Ob im Falle des Fussballstadions Zürich ein solcher Missbrauch vorliegt, ist aufgrund der bis dato zugänglichen Informationen nicht ersichtlich. Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass tatsächlich ein Missbrauch besteht, wird es an der Beschwerdeinstanz liegen, gegen die beschwerdeführende Organisation vorzugehen.</p><p>6. In der Vergangenheit konnten bei Projekten, die der Verbandsbeschwerde unterliegen, mittels aussergerichtlicher Einigungsverhandlungen oft gute und schnelle Lösungen erzielt werden (z. B. Bareggtunnel). Es zeigte sich aber bei solchen Verhandlungen, dass insbesondere nicht verhandlungsgewohnte Partner oft elementare Voraussetzungen und Verhaltensregeln für das zielführende Verhandeln missachten. Dies belastet den Einigungsprozess über Gebühr und kann gar zum Verhandlungsabbruch führen.</p><p>Deshalb hatte das Cetel (s. Ziff. 1) empfohlen, für Verhandlungen der Umweltorganisationen mit den Projektträgern einen Ehrenkodex nach Art der französischen Charte de concertation einzuführen. Diese Zielsetzung übernahm in der Folge das Postulat der RK-N 00.3188 vom 22. Juni 2000. Die darauf gestützten Verhandlungsempfehlungen des UVEK wurden in der Vernehmlassung weitestgehend positiv aufgenommen.</p><p>Die Verhandlungsempfehlungen befassen sich auch mit den oft als missbräuchlich kritisierten, faktisch aber sehr seltenen Kompensationszahlungen an die Umweltorganisationen. Solche Pauschalzahlungen als Gegenleistung für die Nichterhebung oder den Rückzug einer Einsprache oder Beschwerde widersprechen klar dem Zweck des Verbandsbeschwerderechtes.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist er sich bewusst, dass Projekte insbesondere im Detailhandel durch die Beschwerdeführung einzelner Verbände jahrelang verhindert und dadurch Investitionen in der Grössenordnung von mehreren hundert Millionen Franken blockiert werden? Kann er Angaben über die Zahl der grösseren Projekte und die entsprechenden Investitionssummen machen, die durch Einsprachen an der Realisierung gehindert werden?</p><p>2. Wie schätzt er die negativen wirtschaftlichen Folgen dieser Entwicklung ein, da solche Blockaden nicht zuletzt die Schaffung neuer Arbeitsplätze verhindern? Läuft dies nicht den viel beschworenen Bestrebungen des Bundesrates und des Parlamentes zuwider, endlich die lang anhaltende Wachstumsschwäche der Schweizer Wirtschaft zu überwinden?</p><p>3. Wie beurteilt er die Situation im deutschen und österreichischen Grenzgebiet, wo ohne grosse planerische Verzögerungen in erheblicher Zahl neue, teilweise grossflächige Einkaufszentren und Fachmärkte gebaut werden? Entsteht dadurch dem schweizerischen Detail- und Fachhandel nicht ein erheblicher Konkurrenznachteil?</p><p>Teilt er die Auffassung, dass auch die Schweizer Landwirtschaft sowie die Nahrungsmittel- und Konsumgüterindustrie darunter leiden, wenn Konsumentinnen und Konsumenten aus der Schweiz immer häufiger in attraktiven Megastores im nahen Ausland einkaufen?</p><p>4. In Zürich droht dem vom Volk bewilligten neuen Fussballstadion ebenfalls eine Blockade durch die Einsprachen von Umweltverbänden. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass sich die Realisierung dieses Projektes erheblich verzögern könnte, wenn eine Organisation die Beschwerde bis ans Bundesgericht weiterzieht? In diesem Fall würde Zürich als Standort für die Fussball-Europameisterschaft 2008 mit ziemlicher Sicherheit ausfallen. Welches wären die Folgen für den Schweizer Fussball, aber auch für das Image der Schweiz generell? Welche Möglichkeiten sieht er, den Worst Case noch abzuwenden?</p><p>5. Dass ausgerechnet die Greina-Stiftung, ein alpiner Landschaftsschutzverband, gegen das grossstädtische Stadionprojekt rekurriert, hat zu Recht viel Unmut ausgelöst. Teilt der Bundesrat die Auffassung des Interpellanten, dass es sich dabei um einen besonders eklatanten Missbrauch des Verbandsbeschwerderechtes handelt?</p><p>6. Hat er Kenntnis von den Bemühungen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, ein Mediationsverfahren zu erarbeiten, das den Einfluss der beschwerdeberechtigten Verbände noch verstärken würde?</p>
- Blockierung von Investitionsvorhaben im Detailhandel und Sport *
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat nimmt zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Das Verbandsbeschwerderecht wurde vom neu gewählten Nationalrat anlässlich der Behandlung der parlamentarischen Initiative Freund 02.441 wiederum bestätigt, so dass der Bundesrat sich zur Existenz dieses Instrumentes hier nicht mehr äussern muss. Zur konkreten Ausgestaltung wird der Bundesrat anlässlich der Behandlung anderer in dieser Sache hängiger Vorstösse Stellung nehmen, namentlich anlässlich der weiteren Behandlung der parlamentarischen Initiative Hofmann Hans 02.436, "Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechtes", sowie im Rahmen der Beantwortung verschiedener in dieser Sache überwiesener Postulate, die zu einlässlichen verwaltungsseitigen Abklärungen Anlass gaben.</p><p>Zum aktuellen Umfang allfälliger Verzögerungen von Projekten wegen Verbandsbeschwerden kann der Bundesrat keine Angaben machen. Das Baubewilligungsverfahren ist weitgehend durch kantonales Recht geregelt. Die Kantone unterliegen bezüglich Ablauf dieser Verfahren inklusive möglicher Einsprachen folglich keiner Meldepflicht an den Bund; der Bundesrat hat auch keinen direkten Zugriff auf entsprechende Daten in Kantonen und Gemeinden. Das Instrument wirkt zudem insbesondere in der Phase vor der Einreichung des eigentlichen Gesuches, was die Erfassung der genannten Wirkungen erst recht erschwert.</p><p>Zu beachten ist weiter, dass Projekte nicht nur von Verbänden, sondern insbesondere auch von Privaten und Gemeinden mit Beschwerden bekämpft werden. So hat eine Evaluation des Verbandsbeschwerderechtes durch das Institut für Gesetzesevaluation der Universität Genf (Cetel) im März 2000 ergeben, dass Verbandsbeschwerden verglichen mit Beschwerden von Privaten oder Gemeinden nur einen ausserordentlich geringen Prozentsatz der insgesamt eingeleiteten Beschwerdeverfahren ausmachen.</p><p>Der Bericht des Cetel hat weiter gezeigt, dass Verbandsbeschwerden um ein Vielfaches erfolgreicher sind als Beschwerden von Privaten und Gemeinden, wobei eine Beschwerde dann erfolgreich ist, wenn ein angefochtenes Projekt materielle Rechtsvorschriften nicht einhält. Das Verbandsbeschwerderecht erlaubt somit, in kostengünstiger Weise die Rechtskonformität von Vorhaben zu überprüfen. Die Verwirklichung von Projekten, die staatliche Rechtsnormen verletzen, kann nicht im Interesse der Allgemeinheit liegen.</p><p>2. Von einer generellen Investitionsblockade kann nicht gesprochen werden, wuchsen die Verkaufsflächen zwischen 1985 und 1995 doch um 35 Prozent (Betriebszählung BFS). Nach Angaben des Marktforschungsinstitutes IHA-GfK AG in Hergiswil ist eine weitere starke Flächenexpansion in Planung (Schätzung geplantes Verkaufsflächenwachstum bei Einkaufszentren bis 2006 von 35 Prozent).</p><p>Zu beachten ist weiter, dass zwischen Kantonen und Gemeinden bei der Ansiedlung von Unternehmen an sich eine gewisse Konkurrenzsituation besteht, was die Realisierung von Investitionsvorhaben an neuen Standorten erleichtern kann, jedenfalls soweit eine Auswahl unter möglichen Standorten besteht.</p><p>3. Die dichte Besiedelung der Schweiz setzt der Ausscheidung von Zonen, in denen sich bei Bedarf grossflächige Einkaufszentren rasch realisieren lassen, Grenzen. Da den Kantonen für die Nutzung ihres Raumes die primäre Verantwortung zukommt, liegt es an ihnen zu entscheiden, wieweit sie mit vorbereitenden raumplanerischen Massnahmen eine rasche Realisierung grossflächiger Einkaufsmöglichkeiten begünstigen wollen.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates lässt der bundesrechtliche Rahmen für solche kantonalen Planungsarbeiten genügend Raum. Dieser Rahmen besteht aus raumplanerischen Vorgaben in Form von Richt-, Nutzungs- und Sachplänen sowie - im konkreten Realisierungsfall - in der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Einkaufszentren mit mehr als 5000 Quadratmeter Verkaufsfläche sowie für gewisse touristische Anlagen und Sportstadien für grosse Anlässe (mehr als 20 000 Zuschauer).</p><p>4. Die Durchführung der Fussball-Europameisterschaft im Jahr 2008 (Euro 2008) ist von der Trägerschaft mit Unterstützung der politischen Instanzen der Austragungsorte sicherzustellen. Die Durchführung des Anlasses geniesst allerdings auch die Unterstützung des Bundes. In der Botschaft zum entsprechenden Kreditbeschluss (BBl 2002 2644) wurde ausgeführt, dass die Euro 2008, soweit es den Schweizer Teil der Kandidatur betrifft, in vier neuen Stadien stattfinden soll, wobei bekannterweise dasjenige in Zürich erst in Planung stand. Der Rückgriff auf Neubauten geschah insbesondere auch, um den Auflagen der UEFA genügen zu können.</p><p>Mit Blick auf die Unterstützung durch den Bund erwähnenswert ist weiter, dass die vier Anlagen im nationalen Sportanlagenkonzept (Nasak) figurieren und drei der vier Stadien mit Geldern aus dem Nasak unterstützt werden. Das Nasak verlangt dabei auch im Umweltbereich die Einhaltung klarer Vorgaben für die Gewährung finanzieller Beiträge.</p><p>In der genannten Botschaft hat der Bundesrat denn auch einlässlich die Verkehrsproblematik rund um den Anlass dargelegt und eine - positive - Beurteilung des Anlasses unter dem Gesichtspunkt der drei Dimensionen der Nachhaltigkeit vorgenommen. Dazu gehört insbesondere die Erschliessung der Stadien durch leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel. Gemäss den Ausführungen in der genannten Botschaft bemühen sich gleichzeitig die Bauherrschaften um den Einsatz umweltfreundlicher Technologien, insbesondere im Energiebereich (z. B. Photovoltaikanlagen). Dass bei den Stadien die Einhaltung der geltenden Umweltschutzbestimmungen folglich gewissenhaft und in ihrer Gesamtheit geprüft worden ist, dürfte sich positiv auf die Plangenehmigungsverfahren und deren Dauer auswirken und dem Risiko vorbeugen, dass ein Imageschaden für den Schweizer Fussball entsteht.</p><p>5. Damit eine Umweltorganisation das Beschwerderecht erhält, muss sie vier Voraussetzungen erfüllen:</p><p>- es muss sich um eine ideelle Organisation handeln;</p><p>- die Organisation muss seit mindestens zehn Jahren bestehen;</p><p>- es muss sich um eine Organisation handeln, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmet;</p><p>- die Organisation muss gesamtschweizerisch tätig sein.</p><p>Eine derart legitimierte Organisation kann in der ganzen Schweiz gegen ein Vorhaben Beschwerde führen, das Umweltschutz- bzw. Natur- und Heimatschutzrecht verletzt. Missbräuchlich ist eine Beschwerdeerhebung nach der Rechtsprechung nur dann, wenn Beschwerdeführer keine rechtlich schützenswerten Interessen geltend machen, insbesondere dann, wenn aussichtslose Begehren allein zum Zwecke der Verzögerung eines Vorhabens gestellt werden oder wenn versucht wird, geldwerte Leistungen der Bauherrschaft zu erlangen, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage besteht.</p><p>Ob im Falle des Fussballstadions Zürich ein solcher Missbrauch vorliegt, ist aufgrund der bis dato zugänglichen Informationen nicht ersichtlich. Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass tatsächlich ein Missbrauch besteht, wird es an der Beschwerdeinstanz liegen, gegen die beschwerdeführende Organisation vorzugehen.</p><p>6. In der Vergangenheit konnten bei Projekten, die der Verbandsbeschwerde unterliegen, mittels aussergerichtlicher Einigungsverhandlungen oft gute und schnelle Lösungen erzielt werden (z. B. Bareggtunnel). Es zeigte sich aber bei solchen Verhandlungen, dass insbesondere nicht verhandlungsgewohnte Partner oft elementare Voraussetzungen und Verhaltensregeln für das zielführende Verhandeln missachten. Dies belastet den Einigungsprozess über Gebühr und kann gar zum Verhandlungsabbruch führen.</p><p>Deshalb hatte das Cetel (s. Ziff. 1) empfohlen, für Verhandlungen der Umweltorganisationen mit den Projektträgern einen Ehrenkodex nach Art der französischen Charte de concertation einzuführen. Diese Zielsetzung übernahm in der Folge das Postulat der RK-N 00.3188 vom 22. Juni 2000. Die darauf gestützten Verhandlungsempfehlungen des UVEK wurden in der Vernehmlassung weitestgehend positiv aufgenommen.</p><p>Die Verhandlungsempfehlungen befassen sich auch mit den oft als missbräuchlich kritisierten, faktisch aber sehr seltenen Kompensationszahlungen an die Umweltorganisationen. Solche Pauschalzahlungen als Gegenleistung für die Nichterhebung oder den Rückzug einer Einsprache oder Beschwerde widersprechen klar dem Zweck des Verbandsbeschwerderechtes.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist er sich bewusst, dass Projekte insbesondere im Detailhandel durch die Beschwerdeführung einzelner Verbände jahrelang verhindert und dadurch Investitionen in der Grössenordnung von mehreren hundert Millionen Franken blockiert werden? Kann er Angaben über die Zahl der grösseren Projekte und die entsprechenden Investitionssummen machen, die durch Einsprachen an der Realisierung gehindert werden?</p><p>2. Wie schätzt er die negativen wirtschaftlichen Folgen dieser Entwicklung ein, da solche Blockaden nicht zuletzt die Schaffung neuer Arbeitsplätze verhindern? Läuft dies nicht den viel beschworenen Bestrebungen des Bundesrates und des Parlamentes zuwider, endlich die lang anhaltende Wachstumsschwäche der Schweizer Wirtschaft zu überwinden?</p><p>3. Wie beurteilt er die Situation im deutschen und österreichischen Grenzgebiet, wo ohne grosse planerische Verzögerungen in erheblicher Zahl neue, teilweise grossflächige Einkaufszentren und Fachmärkte gebaut werden? Entsteht dadurch dem schweizerischen Detail- und Fachhandel nicht ein erheblicher Konkurrenznachteil?</p><p>Teilt er die Auffassung, dass auch die Schweizer Landwirtschaft sowie die Nahrungsmittel- und Konsumgüterindustrie darunter leiden, wenn Konsumentinnen und Konsumenten aus der Schweiz immer häufiger in attraktiven Megastores im nahen Ausland einkaufen?</p><p>4. In Zürich droht dem vom Volk bewilligten neuen Fussballstadion ebenfalls eine Blockade durch die Einsprachen von Umweltverbänden. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass sich die Realisierung dieses Projektes erheblich verzögern könnte, wenn eine Organisation die Beschwerde bis ans Bundesgericht weiterzieht? In diesem Fall würde Zürich als Standort für die Fussball-Europameisterschaft 2008 mit ziemlicher Sicherheit ausfallen. Welches wären die Folgen für den Schweizer Fussball, aber auch für das Image der Schweiz generell? Welche Möglichkeiten sieht er, den Worst Case noch abzuwenden?</p><p>5. Dass ausgerechnet die Greina-Stiftung, ein alpiner Landschaftsschutzverband, gegen das grossstädtische Stadionprojekt rekurriert, hat zu Recht viel Unmut ausgelöst. Teilt der Bundesrat die Auffassung des Interpellanten, dass es sich dabei um einen besonders eklatanten Missbrauch des Verbandsbeschwerderechtes handelt?</p><p>6. Hat er Kenntnis von den Bemühungen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, ein Mediationsverfahren zu erarbeiten, das den Einfluss der beschwerdeberechtigten Verbände noch verstärken würde?</p>
- Blockierung von Investitionsvorhaben im Detailhandel und Sport *
Back to List